{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_123-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"VIII ZB 123/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts ist es zulässig, die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen, soweit diese in der Beru- fungsinstanz zu berücksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Falle nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 123/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 513, 520, 529, 531 \n\nAuch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts ist es zulässig, die mit \n\nder Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit \n\nneuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen, soweit diese in der Beru-\n\nfungsinstanz zu berücksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen \n\ndes angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Falle nicht. \n\nBGH, Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123/06 - LG Leipzig \n\nAG Leipzig \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nBall, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und \n\ndie Richterin Dr. Hessel \n\nam 27. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 9. November 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 11.680,68 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt Räumung und Herausgabe einer an die Beklagten \n\nvermieteten Wohnung samt Pkw-Stellplatz. Den Anspruch begründet er mit sei-\n\nner fristlosen - hilfsweise ordentlichen - Kündigung vom 25. Oktober 2005. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. März 2006 abgewiesen. \n\nEs hat dabei u.a. ausgeführt, der Räumungsanspruch des Klägers sei \"derzeit \n\nnoch nicht fällig\". Das Mietverhältnis sei nicht durch die fristlose Kündigung, \n\nsondern erst durch die (hilfsweise) ordentliche Kündigung beendet worden. \n\nDamit ende das Mietverhältnis erst zum 30. April 2006. Gegen dieses Urteil hat \n\nder zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers rechtzeitig Berufung \n\neingelegt und begründet. In seiner Begründung vom 29. Mai 2006 hat sich der \n\nKläger darauf berufen, dass nunmehr sein Räumungsanspruch fällig sei. \n\n3 \n\nDurch Beschluss vom 9. November 2006 hat das Landgericht die Beru-\n\nfung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, \n\nder Kläger sei nicht beschwert, da er das erstinstanzliche Urteil nicht angefoch-\n\nten habe. Er stütze seine Berufung ausschließlich auf die ordentliche Kündigung \n\nund dabei auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf. \n\n4 \n\nGegen diesen, dem Klägervertreter am 23. November 2006 zugestellten \n\nBeschluss hat der Kläger durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt am 7. Dezember 2006 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese \n\nnach Fristverlängerung begründet. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochte-\n\nne Entscheidung verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutz. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung nicht deswegen unzulässig, \n\nweil der Kläger durch das amtsgerichtliche Urteil nicht beschwert wäre oder weil \n\ner eine derartige Beschwer nicht mit der Berufung geltend gemacht oder die \n\nBerufung nicht ausreichend begründet hätte. \n\n7 \n\nDie für den unterlegenen Kläger formell zu bestimmende Beschwer er-\n\ngibt sich daraus, dass das Amtsgericht den in der ersten Instanz gestellten \n\nRäumungsantrag des Klägers abgewiesen hat. Die darin liegende Beschwer hat \n\nder Kläger auch mit der Berufung geltend gemacht, indem er sein Räumungs-\n\nverlangen mit der Berufungsbegründung weiterverfolgt hat. Der Zulässigkeit der \n\nBerufung steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger das Räumungsbegehren \n\nin seiner Berufungsbegründung allein auf die ordentliche Kündigung des Miet-\n\nverhältnisses gestützt hat. Eine Änderung (oder Erweiterung) der Klage ist darin \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu sehen; denn schon in \n\nder ersten Instanz hat der Kläger den Räumungsanspruch auch mit der neben \n\nder fristlosen Kündigung vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung \n\nbegründet. Ob die Ausführungen des Amtsgerichts zur Wirksamkeit dieser \n\nKündigung nur ein \"obiter dictum\" darstellen, wie das Berufungsgericht meint, \n\nist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung. \n\n8 \n\nRichtig ist allerdings, dass der Kläger die Begründung des amtsgerichtli-\n\nchen Urteils in keinem Punkt angegriffen hat. Soweit das Amtsgericht die au-\n\nßerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten hat, nimmt die Berufungsbe-\n\ngründung dies hin. Dasselbe gilt bezüglich der Auffassung des Amtsgerichts, \n\nder auf die ordentliche Kündigung gestützte Räumungsanspruch sei im Zeit-\n\npunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht fällig, die Räumungsklage \n\ndaher als derzeit unbegründet abzuweisen gewesen. Damit fehlt es in der Tat \n\nan einem Angriff der Berufung gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Ent-\n\nscheidung. Auch dies steht der Zulässigkeit der Berufung indessen nicht entge-\n\ngen. Die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils \n\nkann nach gefestigter Rechtsprechung auch ausschließlich mit neuen Angriffs- \n\noder Verteidigungsmitteln begründet werden; in einem solchen Fall bedarf es \n\nkeiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (BGH, \n\nUrteil vom 25. Dezember 1996 – VII ZR 108/95, NJW 1997, 859, unter II 1 \n\nm.w.Nachw., zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Daran ist, wie sich aus § 513 \n\nAbs. 1 Alt. 2, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 529 Abs. 1 ZPO ergibt, auch unter der \n\nGeltung des reformierten Zivilprozessrechts festzuhalten, allerdings mit der Ein-\n\nschränkung, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsin-\n\nstanz nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berück-\n\nsichtigen sind. \n\n9 \n\nHiernach durfte sich der Kläger zur Begründung seiner Berufung darauf \n\nbeschränken, sich hinsichtlich der Wirksamkeit und des Wirkungszeitpunkts der \n\nvorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die ihm insoweit günsti-\n\ngen Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen und er-\n\ngänzend lediglich darauf abzustellen, dass die in der ersten Instanz noch ver-\n\nneinte Fälligkeit des Räumungsanspruch zwischenzeitlich eingetreten sei. § 531 \n\nAbs. 2 ZPO steht der Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens nicht entge-\n\ngen, da die Fälligkeit des Räumungsanspruchs nach der vom Kläger nicht an-\n\ngegriffenen Auffassung des Amtsgerichts erst nach Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung erster Instanz mit Ablauf des 30. April 2006 eingetreten ist und \n\ndaher in erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnte (§ 531 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 4 ZPO). \n\n10 \n\n3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses \n\nzur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 \n\nAbs. 4 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leipzig, Entscheidung vom 24.03.2006 - 165 C 10882/05 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 09.11.2006 - 12 S 258/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/viii-zb-123-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/viii-zb-123-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:18.725499+00:00"}}