{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_113-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"VIII ZB 113/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 D, § 520 Abs. 2 Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungs- kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozess- kostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbe- gründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 113/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 D, § 520 Abs. 2 \n\nDie Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungs-\n\nkläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozess-\n\nkostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der \n\nBerufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet \n\nhat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 \n\n- XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586). \n\nBGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - LG Görlitz \n\nAG Görlitz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und \n\nDr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\nLandgerichts Görlitz – 2. Zivilkammer – vom 15. Dezember 2005 \n\naufgehoben. \n\nDem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz \n\nvom 24. Mai 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\nwährt. \n\nBeschwerdewert: 3.366,96 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai \n\n2005 zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt worden, die er \n\nvom Kläger gemietet hatte. Gegen das ihm am 8. Juni 2005 zugestellte Urteil \n\nhat er mit Telefax seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 8. Juli \n\n2005 Berufung eingelegt. Am 11. Juli 2005 hat er die Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und dazu ausgeführt, die Beru-\n\nfung sei nicht mutwillig, insoweit werde auf die in Kürze nachzureichende Beru-\n\nfungsbegründungsschrift verwiesen. Am 9. August 2005 hat er die Berufung im \n\nRahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens begründet. \n\n2 \n\nDurch Beschluss vom 21. November 2005, dem Beklagten zugestellt am \n\n29. November 2005, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung von \n\nProzesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen mit \n\nder Begründung, der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist des § 520 \n\nAbs. 2 ZPO versäumt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme \n\nnicht in Betracht. Am 13. Dezember 2005 hat der Beklagte durch Schriftsatz \n\nseiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung be-\n\nantragt und gleichzeitig die Berufungsbegründung eingereicht. Das Landgericht \n\nhat durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die Berufung des Beklagten unter \n\nZurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwor-\n\nfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässige \n\nRechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) hat Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten sei zulässig, aber unbe-\n\ngründet. Die Berufung sei aufgrund der Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist unzulässig und daher gemäß § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nzu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht, da der Beklagte \n\nnicht im Sinne des § 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, \n\ndie Frist einzuhalten. \n\n5 \n\nEr müsse sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten zurechnen lassen, welches darin bestehe, dass dieser \n\nnicht innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO deren erstmalige Verlängerung beantragt habe. Der Entscheidung \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 (XII ZB 34/04), nach der der \n\nRechtsmittelführer – anders als nach der ständigen Rechtsprechung vor der \n\nZPO-Reform – von einer erstmaligen Stellung eines Verlängerungsantrages \n\nabsehen könne, \n\nfolge die Kammer nicht. Eine entscheidungserhebliche \n\nRechtsänderung sei insoweit durch die ZPO-Reform nicht eingetreten; es habe \n\nauch schon zuvor nicht in der Hand des Rechtsmittelführers gelegen, ob inner-\n\nhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist über sein Prozesskostenhilfe-\n\ngesuch entschieden werde oder nicht. \n\n6 \n\nUnabhängig davon wäre der Beklagte auch gehalten gewesen, innerhalb \n\nder laufenden Berufungsbegründungsfrist zumindest sein Prozesskostenhilfe-\n\ngesuch begründen zu lassen. Nach der Reform des Berufungsrechts sei das \n\nBerufungsgericht nicht mehr gehalten, von Amts wegen das angefochtene Urteil \n\nauf sämtliche in Betracht kommenden Fehler zu überprüfen. Jedenfalls wenn \n\nder Prozessbevollmächtigte des Prozesskostenhilfeantragstellers – wie hier – \n\nvon Anfang an ohne Rücksicht auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit \n\nder Begründung der Berufung, mindestens jedoch mit derjenigen des Prozess-\n\nkostenhilfeantrages mandatiert sei, könne von ihm auch verlangt werden, die \n\nBegründung des Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb laufender – gegebenen-\n\nfalls zu verlängernder – Berufungsbegründungsfrist einzureichen. \n\n7 \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beru-\n\nfung zu Unrecht zurückgewiesen und deshalb dessen Berufung rechtsfehlerhaft \n\nverworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Gemäß § 233 ZPO setzt eine Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Beklagte ohne ein eige-\n\nnes Verschulden oder ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er \n\nsich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), verhindert war, die Frist zur \n\nBegründung der Berufung einzuhalten. Das ist hier der Fall. \n\n8 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Par-\n\ntei, die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser \n\nFrist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Pro-\n\nzesskostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag \n\nals ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzu-\n\nsehen, wenn sie nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit \n\nder Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss. Ihr \n\nist deshalb nach der Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe \n\nregelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 – VIII ZB 96/05, \n\nFamRZ 2006, 1269, unter II 2 a m. w. Nachw.). Nichts anderes gilt, wenn der \n\nRechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der \n\nzwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechts-\n\nmittel – formularmäßig – einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegrün-\n\ndung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – VIII ZB 80/03, \n\nNJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 – V ZB 19/99, \n\nNJW 1999, 3271, unter II 3 b aa). Dass der Beklagte, dem in erster und dritter \n\nInstanz Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, von einer Ablehnung seines \n\nAntrags wegen fehlender Bedürftigkeit ausgehen musste, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. \n\n9 \n\nb) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beklagten \n\nberuht nicht auf einem Verschulden seiner zweitinstanzlichen Prozessbevoll-\n\nmächtigten, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen \n\nmüsste. \n\n10 \n\naa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte nicht \n\ngehalten, während des Laufs des Prozesskostenhilfeverfahrens einen Antrag \n\nauf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. In der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2005 \n\n– XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die \n\nseit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 \n\nZPO, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \n\ngegenüber der früheren Rechtslage deutlich einschränken, von einem mittello-\n\nsen Rechtsmittelführer, der rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, die \n\nStellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht \n\nmehr verlangt werden kann und dass folglich das Unterlassen solcher Verlän-\n\ngerungsanträge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand wegen der Versäumung der Frist entgegenstehen könnte. Die \n\ndagegen vom Berufungsgericht angeführten Argumente vermögen nicht zu \n\nüberzeugen. \n\n11 \n\nNach den genannten Vorschriften kann der Rechtsmittelführer ohne Ein-\n\nwilligung des Gegners allenfalls eine Verlängerung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist um einen Monat erreichen. Damit kann die Notwendigkeit einer Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand – anders als dies mit Hilfe von (wiederholten) An-\n\nträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf der Grundlage von \n\n§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n\nmöglich war – in den Fällen ohnehin nicht vermieden werden, in denen eine \n\nEntscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch innerhalb der um einen \n\nMonat verlängerten Frist noch nicht ergangen ist. Da dies von Anfang an jeden-\n\nfalls ungewiss ist, ist es dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, überhaupt \n\neine Fristverlängerung zu beantragen (Beschluss vom 22. Juni 2005, aaO, un-\n\nter II 2 b bb). \n\n12 \n\nbb) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablehnung eines Pro-\n\nzesskostenhilfegesuchs für die zweite Instanz kann auch nicht deshalb versagt \n\nwerden, weil das Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Frist des § 520 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Eine sachliche Begründung eines \n\nProzesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist \n\nzwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten, \n\nweil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancen-\n\ngleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre \n\n(BGH, Beschluss vom 11. November 1992 – XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, \n\nunter II 2). Daran hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Än-\n\nderung des Berufungsrechts nichts geändert (Senatsbeschluss vom 7. Juni \n\n2006, aaO). Es kann der mittellosen Partei daher auch nicht zum Nachteil ge-\n\nreichen, wenn eine Begründung erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des \n\nRechtsmittels, für das sie Prozesskostenhilfe begehrt, eingereicht wird. \n\nIII. \n\n13 \n\nDer die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluss des Landge-\n\nrichts ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann dem \n\nBeklagten selbst Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung gewähren, weil dieser Antrag zur Endentscheidung reif \n\nist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumte \n\nRechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren. Sein am 13. Dezember 2005 ein-\n\ngegangener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-\n\nsäumung der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Begründung der Be-\n\nrufung ist fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) nach der Zurückwei-\n\nsung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Be-\n\nschluss vom 21. November 2005 gestellt worden und genügte den Formvor-\n\nschriften des § 236 ZPO. Insbesondere hat er die Berufungsbegründung gleich-\n\nzeitig nachgeholt. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \nAG Görlitz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 C 766/04 - \nLG Görlitz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 2 S 78/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/viii-zb-113-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/viii-zb-113-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:33.475792+00:00"}}