{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_107-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"VIII ZB 107/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 107/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nBall, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und \n\nDr. Hessel \n\nam 17. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2006 \n\naufgehoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Hannover vom 7. Juli 2006 fristgemäß Berufung beim Oberlan-\n\ndesgericht Celle ein. Ihm wurde vom Berufungsgericht antragsgemäß eine Ver-\n\nlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2006 gewährt. Mit \n\nSchriftsatz vom 5. Oktober 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte eine \n\nweitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Oktober \n\n2006. Dieser Schriftsatz war an das Landgericht Hannover adressiert, ging dort \n\nper Fax am 5. Oktober 2006 ein und wurde durch Verfügung des Einzelrichters \n\nvom 6. Oktober 2006 an das Oberlandesgericht Celle weitergeleitet. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts wegen Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwer-\n\nde der Klägerin. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte, \n\nform- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat auch \n\nin der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Klägerin \n\nnicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig ver-\n\nwerfen. Denn der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung \n\nder Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ein der Klägerin zuzurechnendes Ver-\n\nschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) liegt entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht hat die An-\n\nforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten überspannt. \n\n4 \n\nNach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin hatte ihr Pro-\n\nzessbevollmächtigter kurz nach der Unterzeichnung des Fristverlängerungsan-\n\ntrags vom 5. Oktober 2006 festgestellt, dass dieser fälschlich an das Landge-\n\nricht Hannover adressiert war, und die Rechtsanwaltsfachangestellte B. \n\ndaraufhin gebeten, diesen Schriftsatz zu schreddern und einen entsprechenden \n\nVerlängerungsantrag an das Oberlandesgericht Celle zu richten. Dem ist die \n\nAngestellte insoweit auch nachgekommen, als sie den neuen, an das Oberlan-\n\ndesgericht adressierten Schriftsatz erstellt und dem Rechtsanwalt zur Unter-\n\nschrift vorgelegt hat. Der Rechtsanwalt brauchte, nachdem er den nunmehr zu-\n\ntreffend adressierten Verlängerungsantrag unterschrieben hatte, nicht damit zu \n\nrechnen, dass die bislang zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin diesen Schrift-\n\nsatz nicht an das Berufungsgericht faxen, sondern vernichten würde und statt-\n\ndessen den an das Landgericht Hannover gerichteten Schriftsatz, den sie hatte \n\nvernichten sollen, absenden würde. Die der Angestellten erteilte Weisung, den \n\nan das Landgericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und den an das Beru-\n\nfungsgericht gerichteten Schriftsatz abzusenden, hatte einfache Aufgaben zum \n\nGegenstand, bei denen der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass ein an-\n\nsonsten zuverlässig arbeitender Angestellter sie richtig erledigt (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, NJW 1982, \n\n2670, unter II 2 a). Die ordnungsgemäße Ausführung einfacher Aufgaben muss \n\nder Rechtsanwalt bei solchen Mitarbeitern nicht persönlich überwachen (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81, NJW 1982, 2670, unter \n\nII 2 b cc). \n\n5 \n\nSoweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Prozessbevollmächtigte \n\nhätte den an das Landgericht adressierten Schriftsatz, nachdem er ihn zunächst \n\nunterschrieben hatte, persönlich vernichten müssen oder zumindest im Adress-\n\nfeld das unzuständige Gericht durchstreichen und das zuständige Gericht kenn-\n\nzeichnen müssen, überspannt es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des \n\nRechtsanwalts. Dieser durfte mit der Vernichtung des unrichtig adressierten \n\nSchriftsatzes auch seine Mitarbeiterin betrauen und sich darauf verlassen, dass \n\nsie auch diesen Teil seiner Weisung ausführen würde, nachdem sie ihm den \n\nneu erstellten, nunmehr zutreffend adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vor-\n\ngelegt hatte. \n\n6 \n\nEbenso wenig ist ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres \n\nProzessbevollmächtigten daraus herzuleiten, dass dieser zunächst den falsch \n\nadressierten Schriftsatz unterschrieben hatte. Dieses Versehen ist vom Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig bemerkt und dadurch korrigiert \n\nworden, dass er einen neuen Schriftsatz an das Berufungsgericht hat erstellen \n\nlassen, den er sodann auch unterschrieben und seiner Mitarbeiterin zur Weiter-\n\nleitung an das Berufungsgericht übergeben hat. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 07.07.2006 - 8 O 292/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2006 - 5 U 147/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/viii-zb-107-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/viii-zb-107-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:46.354773+00:00"}}