{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_102-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"VIII ZB 102/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 102/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Her-\n\nmanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 4. September 2006 \n\naufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen \n\ndas Urteil des Amtsgerichtes Pinneberg vom 12. Mai 2006 ge-\n\nwährt. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 2.862,27 € festgesetzt. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDas Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichtes erfordert. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Es kann dahingestellt blei-\n\nben, ob das Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung annehmen durfte, \n\nder Beklagte habe die Berufungsfrist nicht gewahrt. Denn dem Beklagten ist \n\njedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er glaub-\n\nhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungs-\n\nfrist einzuhalten (§§ 233, 236 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichthofs muss der Rechtsanwalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsät-\n\nze für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Hierzu gehört bei einer Über-\n\nmittlung per Telefax die Anordnung, dass die Frist erst dann gelöscht werden \n\ndarf, wenn sich der Absender anhand des ausgedruckten Sendeberichts von \n\nder erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes überzeugt hat (BGH, Be-\n\nschluss vom 17. November 1992 – X ZB 20/92, NJW 1993, 732, unter II 1; Be-\n\nschluss vom 24. März 1993 – XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, unter II 2 b). Dass \n\nder Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Anforderungen gerecht ge-\n\nworden ist, ist durch die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten und \n\nden vorlegten Sendebericht belegt. \n\n4 \n\nDie Kanzleiangestellte F. B. hat eidesstattlich versichert, \n\ndass sie am 16. Juni 2006 von der Berufungsschrift eine Kopie zur Versendung \n\nper Fax gefertigt und die Kopie gegen 17.55 Uhr korrekt in das Faxgerät einge-\n\nlegt habe, was sie auch dem Umstand entnehme, dass der Sendebericht wie \n\nüblich auf der Rückseite der ersten Seite ausgedruckt sei. Sie habe die Beru-\n\nfungsfrist in der Akte erst nach dem Ausdruck des Sendeberichts, der die er-\n\nfolgreiche Übermittlung der Berufungsschrift an das Landgericht bestätigt habe, \n\ngestrichen. \n\n5 \n\nSollte gleichwohl nicht feststellbar sein, dass die Berufungsschrift vom \n\nGerät des Berufungsgerichts empfangen und ausgedruckt worden ist, ist die \n\nVersäumung der Berufungsfrist vom Beklagten jedenfalls nicht zu vertreten und \n\nihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pinneberg, Entscheidung vom 07.04.2006 - 63 C 269/05 - \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 04.09.2006 - 9 S 70/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/viii-zb-102-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/viii-zb-102-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:02.497084+00:00"}}