{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___5-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"VIII ZR 5/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 535 Zum Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Anbringung einer Parabolan- tenne am Balkon der Mietwohnung zu dulden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 5/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. November 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 535 \n\nZum Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Anbringung einer Parabolan-\n\ntenne am Balkon der Mietwohnung zu dulden. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-\n\nter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 30. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin ist gegenstandslos. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Wohnungsunternehmen, ist Eigentümerin eines Ge-\n\nbäudes in Berlin. Sie vermietete ab dem 1. Oktober 1981 an die Beklagten \n\n- deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft - eine im 11./12. Oberge-\n\nschoss gelegene Wohnung, die an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Te-\n\nlekom angeschlossen ist. Die Beklagten brachten auf dem Balkon ihrer Woh-\n\nnung eine Parabolantenne an, die sie an der Balkonbrüstung befestigten. Dem \n\nBeseitigungsverlangen der Klägerin kamen sie nicht nach. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen begehrt, die Beklagten \n\nzu verurteilen, die Parabolantenne zu entfernen und es zu unterlassen, Anten-\n\nnen an der Wohnung, insbesondere im Balkonbereich, ohne Zustimmung der \n\nKlägerin zu installieren. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und \n\nmit ihrer hilfsweise erhobenen Widerklage begehrt, die Klägerin zu verurteilen, \n\ndie Anbringung einer Satellitenantenne mit einem Durchmesser von 55 cm zu \n\ngenehmigen, hilfsweise, einen geeigneten Ort für die Anbringung einer solchen \n\nSatellitenantenne zu bestimmen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage - mit einer gewissen Modifikation gegen-\n\nüber dem auf Beseitigung der Parabolantenne gerichteten Antrag - stattgege-\n\nben und hat die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der \n\nBeklagten - von einer räumlichen Einschränkung des Unterlassungsausspruchs \n\nabgesehen - hinsichtlich der Klage und der bereits im ersten Rechtszug gestell-\n\nten Widerklageanträge zurückgewiesen. Dagegen hat es dem weiteren, erst-\n\nmals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag zur Widerklage entsprochen \n\nund festgestellt, dass die Klägerin zur Genehmigung der Aufstellung einer Pa-\n\nrabolantenne verpflichtet ist, wenn die Beklagten die Aufstellung nach Maßgabe \n\ndes von der Klägerin zu wählenden Aufstellungsortes vornehmen, die Installati-\n\non fachgerecht vorgenommen wird, für eine Versicherung Sorge getragen wird \n\nund die Rückbaukosten gegenüber der Klägerin sichergestellt werden. \n\n4 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Be-\n\nklagten weiterhin, dass die Klage abgewiesen wird, hilfsweise, dass ihren vor-\n\nrangigen Widerklageanträgen stattgegeben wird. Die Klägerin hat sich der Re-\n\nvision angeschlossen und wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Erteilung \n\neiner Genehmigung gemäß dem Feststellungsantrag der Widerklage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in AfP 2005, 87 veröffent-\n\nlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDas Amtsgericht habe die Beklagten - ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 \n\nZPO - zu Recht zur Entfernung der von ihnen an der Balkonbrüstung ange-\n\nbrachten Parabolantenne verurteilt, weil es sich bei der ohne Zustimmung der \n\nKlägerin eigenmächtig vorgenommenen Installation der Parabolantenne um \n\neinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache und darüber hinaus um einen \n\nwiderrechtlichen Eingriff in die Bausubstanz handele. Die Installation verstoße \n\nauch gegen Nr. 7 Abs. 1 Buchst. e der Allgemeinen Vertragsbestimmungen \n\n(AVB) zum Mietvertrag, wonach die Anbringung einer solchen Antenne der vor-\n\nherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin bedürfe. Ein Anspruch auf Ertei-\n\nlung der Zustimmung hinsichtlich der gegenwärtig an der Balkonbrüstung ange-\n\nbrachten Antenne stehe den Beklagten nach Treu und Glauben und auch unter \n\nBerücksichtigung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu, weil sie nicht \n\ndargetan hätten, mit der von ihnen gewählten Installation den geringstmögli-\n\nchen Eingriff in das Eigentum der Klägerin vorgenommen zu haben. Zwar hät-\n\nten die Beklagten erklärt, die Klägerin von allen Kosten freizustellen, sie hätten \n\njedoch weder eine fachmännische Installation der Anlage noch den Abschluss \n\neiner Schadensversicherung schlüssig dargelegt. Die vorgelegten Fotografien \n\nbelegten darüber hinaus einen Eingriff in die Außengestaltung der Gebäudefas-\n\nsade durch die Parabolantenne, auch wenn die Störung des Anblicks von der \n\nStraße aus relativ geringfügig sei. Zudem hätten die Beklagten durch die Ver-\n\nschraubung mit dem Balkongeländer unter Herausnahme eines Teils der Bal-\n\nkonbrüstung in die Bausubstanz eingegriffen. \n\n7 \n\nDie Hilfswiderklage der Beklagten sei - als Spiegelbild der Klage - unbe-\n\ngründet, soweit sie sich auf Verurteilung der Klägerin zur Genehmigung der \n\nstreitgegenständlichen Parabolantenne richte, und unzulässig, soweit die Klä-\n\ngerin hilfsweise verurteilt werden solle, einen geeigneten Ort zur Aufstellung \n\neiner solchen Antenne zu bestimmen; zwar stehe den Beklagten unter be-\n\nstimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur \n\nAufstellung einer Parabolantenne zu, der Widerklageantrag sei jedoch für eine \n\nVerurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung zu unbestimmt gefasst. \n\n8 \n\nDer auf Feststellung gerichtete Hilfswiderklageantrag sei dagegen zuläs-\n\nsig - insbesondere sachdienlich (§ 533 ZPO) - und auch begründet. Die Beklag-\n\nten hätten unter den im Urteilsausspruch näher umschriebenen Voraussetzun-\n\ngen einen Anspruch auf Genehmigung der Aufstellung einer Parabolantenne. \n\nDen Beklagten stehe aufgrund ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 \n\nAbs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten In-\n\nformationsfreiheit sowie der durch Art. 49 des EG-Vertrags gewährleisteten \n\nDienstleistungsfreiheit ein Anspruch auf ungehinderten Zugang zu den von ih-\n\nnen frei wählbaren Informationsquellen zu. Daraus folge aus Sicht der erken-\n\nnenden Kammer, dass der Mieter unter den genannten Voraussetzungen auch \n\nbei vorhandenem Kabelanschluss grundsätzlich Anspruch darauf habe, eine \n\nSatellitenantenne zu installieren, um alle Fernsehprogramme empfangen zu \n\nkönnen, die er empfangen möchte. Ein besonderes Informationsinteresse des \n\nMieters - insbesondere an ausländischen Programmen - sei dafür entgegen der \n\nbisherigen Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie des Bundesverfassungsge-\n\nrichts und des Berliner Verfassungsgerichtshofs nicht Voraussetzung. Deshalb \n\nhätten auch die Beklagten - unabhängig von dem von ihnen vorgetragenen be-\n\nsonderen Interesse am Empfang bestimmter polnischsprachiger und religiöser \n\nSender - Anspruch darauf, diejenigen Fernsehkanäle zu empfangen, die sie \n\nempfangen wollten. Der Anspruch des Mieters werde nur durch den Einwand \n\ndes Rechtsmissbrauchs begrenzt, der etwa im Falle einer sehr hohen und lang-\n\nfristigen Kongruenz zwischen Kabel- und Satellitenangebot durchgreifen könne. \n\nDies sei jedoch vorliegend nicht ersichtlich. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts zur Begründetheit der Klage halten der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, soweit \n\nsie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, rechtfertigen den Klageanspruch \n\nnicht, so dass das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Be-\n\nstand haben kann. \n\n10 \n\n1. Vergeblich rügt die Revision, dass in dem vom Berufungsgericht \n\nbestätigten Ausspruch des Amtsgerichts zur Beseitigung der Parabolantenne \n\nein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liege. Die Revision meint, ein sol-\n\ncher Verstoß sei gegeben, weil die auf dem Balkon zuletzt installierte Antenne, \n\nzu deren Entfernung die Beklagten verurteilt worden seien, nicht der im Klage-\n\nantrag näher bezeichneten Antenne entspreche. Dies trifft nicht zu. \n\n11 \n\nNach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas \n\nzuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Klägerin hat in erster Instanz bean-\n\ntragt, die Beklagten zu verurteilen, die auf dem Balkon angebrachte Parabolan-\n\ntenne \"mit einem Durchmesser von ca. 80 x 100 cm\" zu entfernen; das Amtsge-\n\nricht hat die Beklagten - unter Weglassung dieser Größenangabe - zur Beseiti-\n\ngung der auf dem Balkon installierten Antenne verurteilt. Darin hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht keine Überschreitung des Klageantrags gesehen. Zutref-\n\nfend haben die Vorinstanzen - was der uneingeschränkten Überprüfung durch \n\ndas Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW \n\n1998, 3350, unter II 2) - den Antrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass sie die \n\nEntfernung der zuletzt auf dem Balkon \n\ninstallierten Parabolantenne \n\n- unabhängig von deren tatsächlicher Größe - verlangt. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision diente die Größenangabe im Klageantrag lediglich der Be-\n\nschreibung der auf dem Balkon installierten Antenne, nicht dagegen der Ein-\n\ngrenzung des Streitgegenstandes auf eine bestimmte Antennengröße. Im Übri-\n\ngen wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO dadurch geheilt wor-\n\nden, dass die Klägerin im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung \n\nder Beklagten beantragt hat; damit hat sie sich den Urteilsausspruch des Amts-\n\ngerichts zu eigen gemacht und ihr Klagebegehren entsprechend erweitert \n\n(BGHZ 124, 351, 370; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 308 Rdnr. 7 \n\nm.w.Nachw.). \n\n12 \n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu der Annahme \n\ngelangt ist, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beseitigung der vorhandenen \n\nParabolantenne und auf Unterlassung der Anbringung von Parabolantennen an \n\nder Balkonbrüstung zu, sind dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n13 \n\nGemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn \n\nder Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmah-\n\nnung fortsetzt; der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter \n\ngeschaffenen vertragswidrigen Zustandes (OLG Düsseldorf, DWW 1992, 116; \n\nMünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 541 Rdnr. 16 m.w.Nachw.; vgl. auch Se-\n\nnat, Urteil vom 26. Juni 1974 - VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463, unter I). Die An-\n\nbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung der gemieteten Woh-\n\nnung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn der Vermieter \n\nnicht - aufgrund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem \n\nMietvertrag - verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne durch den \n\nMieter zu dulden (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR \n\n2005, 596, unter II 2 m.w.Nachw.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für \n\nden von der Klägerin geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsan-\n\nspruch hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n14 \n\na) Es kann dahinstehen, ob die Allgemeinen Vertragsbestimmungen \n\n(AVB) der Klägerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, in den Mietver-\n\ntrag der Parteien einbezogen worden sind. Zwar hat die Klägerin eine vorherige \n\nschriftliche Zustimmung zur Anbringung der Antenne, wie sie in Nr. 7 Abs. 1 \n\nBuchst. e ihrer AVB vorgesehen ist, nicht erteilt. Dies reicht jedoch für die Be-\n\ngründetheit der Klage nicht aus. Hinzukommen muss, wie ausgeführt, dass dem \n\nMieter - unabhängig von der fehlenden Zustimmung des Vermieters - ein An-\n\nspruch auf Duldung der Antenne durch den Vermieter nicht zusteht. Deshalb \n\nkann sich der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten \n\nParabolantenne verlangt, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf das \n\nbloße Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen \n\n(dolo-petit-Einrede; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 541 Rdnr. 24). \n\nAuch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die fehlende Zustim-\n\nmung allein den Klageanspruch nicht rechtfertigt, und hat deshalb - im Ansatz \n\nzutreffend - weiter geprüft, ob die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der \n\nZustimmung haben, ob also die Klägerin verpflichtet ist, die angebrachte An-\n\ntenne zu dulden. \n\n15 \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch der Beklagten mit \n\nder Begründung verneint, die Beklagten hätten - unabhängig von der Frage, ob \n\nauf ihrer Seite ein besonderes Informationsinteresse (Art. 5 GG) bestehe und \n\nob dieses höher zu gewichten sei als das Eigentumsrecht der Klägerin (Art. 14 \n\nGG) - jedenfalls nicht dargetan, mit der von ihnen gewählten Installation den \n\ngeringstmöglichen Eingriff in das Eigentum der Klägerin vorgenommen zu ha-\n\nben. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n16 \n\naa) Zu Recht rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nBeklagten hätten - unabhängig von der sonst erforderlichen Grundrechtsabwä-\n\ngung - allein deshalb keinen Anspruch auf Duldung der Antenne durch die Klä-\n\ngerin, weil sie weder die fachmännische Installation der Satellitenanlage noch \n\nden Abschluss einer Schadensversicherung schlüssig dargelegt hätten. \n\n17 \n\n(1) Zwar trifft es zu, dass der Vermieter die Anbringung einer Parabolan-\n\ntenne - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - selbstverständlich nur zu \n\ndulden hat, wenn die Antenne zur Vermeidung von Gefahren für Dritte und von \n\nmöglichen Sachschäden fachgerecht installiert wird (vgl. OLG Frankfurt am \n\nMain, NJW 1992, 2490; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815; Münch-\n\nKommBGB/Schilling, aaO, § 535 Rdnr. 83; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, \n\nRdnr. 14). Jedoch durfte das Berufungsgericht den Duldungsanspruch der Be-\n\nklagten nicht mit der Begründung insoweit unzureichenden Tatsachenvortrags \n\nder Beklagten verneinen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die fachgerechte \n\nInstallation, wie das Berufungsgericht angenommen hat, als Voraussetzung des \n\nDuldungsanspruchs der Beklagten von diesen darzulegen und zu beweisen ist \n\noder ob, wie die Revision meint, dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast \n\nfür eine unfachmännische Anbringung der Antenne obliegt, wenn er - wie hier - \n\ndie Beseitigung eines nach seiner Behauptung vertragswidrigen Zustands ver-\n\nlangt. Selbst wenn der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen wäre, kann \n\ndessen Entscheidung keinen Bestand haben. Denn nach dem Tatbestand des \n\nerstinstanzlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug ge-\n\nnommen hat, haben die Beklagten durchaus behauptet, die Antenne sei an der \n\nBalkonbrüstung fachmännisch angebracht worden. Dieses Vorbringen der Be-\n\nklagten, das in den von der Revision angeführten Schriftsätzen näher ausge-\n\nführt und durch Fotos veranschaulicht worden ist, war hinreichend substantiiert \n\nund ist vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden (§ 286 \n\nZPO). Auf diesem Verfahrensfehler beruht die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht zu \n\neiner anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es sich mit dem Sachvortrag \n\nder Beklagten und den vorgelegten Fotos näher auseinandergesetzt hätte. So-\n\nfern sich das Berufungsgericht außer Stande gesehen hätte, sich von der fach-\n\nmännischen Anbringung der Antenne anhand der vorgelegten Fotos ein eige-\n\nnes Bild zu verschaffen, hätte es die Antenne in Augenschein nehmen oder ei-\n\nne Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen können (§ 144 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n18 \n\n(2) Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklag-\n\nten hätten den Abschluss einer Schadensversicherung nicht schlüssig darge-\n\nlegt, tragen den zuerkannten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der \n\nKlägerin nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Vermieter vom Mieter den \n\nAbschluss einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung möglicher Schäden, die \n\nvon einer Parabolantenne verursacht werden können, verlangen darf (so OLG \n\nKarlsruhe, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 24). Ein solcher Anspruch \n\nkann erst dann in Betracht kommen, wenn der Vermieter unter der Vorausset-\n\nzung einer gegebenenfalls abzuschließenden Versicherung bereit oder \n\n- aufgrund des grundrechtlich geschützten Informationsinteresses des Mieters \n\n(Art. 5 Abs. 1 GG) - verpflichtet ist, die Antenne zu dulden. Ein Mieter muss kei-\n\nne Versicherung für eine Antenne abschließen, die er ohnehin nicht aufstellen \n\ndarf oder umgehend entfernen muss. Dass den Beklagten unter dem genann-\n\nten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Duldung der An-\n\ntenne - abgesehen von der Frage des Versicherungsschutzes - grundsätzlich \n\nzustehe, hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die \n\nVerurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen aber weder geprüft noch \n\nfestgestellt. Die dafür erforderliche Grundrechtsabwägung hat es - anders als \n\ndas Amtsgericht - in diesem Zusammenhang unterlassen. Soweit es einen ent-\n\nsprechenden Duldungsanspruch der Beklagten im Rahmen seiner Entschei-\n\ndung über deren Hilfswiderklage grundsätzlich bejaht hat, sind seine Ausfüh-\n\nrungen rechtsfehlerhaft (dazu unter III.) und deshalb nicht geeignet, den Be-\n\ngründungsmangel an dieser Stelle aufzufüllen. \n\n19 \n\nBei dieser Sachlage könnte die Entscheidung des Berufungsgerichts hin-\n\nsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der vorhandenen An-\n\ntenne wegen fehlenden Versicherungsschutzes allenfalls dann Bestand haben, \n\nwenn die Klägerin unter der Voraussetzung nachgewiesenen Versicherungs-\n\nschutzes ohne weiteres bereit gewesen wäre, die vorhandene Antenne zu dul-\n\nden, oder wenn die Beklagten beansprucht hätten, die Antenne auch ohne ver-\n\nsicherungsmäßige Absicherung aufstellen zu dürfen. An beidem fehlt es hier. \n\nDas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin den Abschluss \n\neiner solchen Versicherung von den Beklagten verlangt hätte und unter dieser \n\nVoraussetzung etwa bereit gewesen wäre, die Antenne zu gestatten. Dies ist \n\nauch im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin vorprozessual \n\nebenso wie im laufenden Rechtsstreit den Standpunkt vertreten, die Beklagten \n\nseien schon aus anderen Gründen zur Beseitigung der Parabolantenne ver-\n\npflichtet. Auch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Beklagten \n\nden Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Parabolantenne etwa ver-\n\nweigert hätten. Die Beklagten haben im Gegenteil, wie das Berufungsgericht \n\nnicht verkennt, vorgetragen, über eine entsprechende Haftpflichtversicherung \n\nbereits zu verfügen. Dass der von den Beklagten dafür vorgelegte Versiche-\n\nrungsnachweis sich nicht auf eine Haftpflichtversicherung, sondern auf eine \n\nRechtsschutzversicherung bezieht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schluss-\n\nfolgerung, die Beklagten seien nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversiche-\n\nrung bereit, wenn davon die Genehmigung der Antenne abhängen sollte. \n\n20 \n\nbb) Auch die Tatsachenfeststellungen, die das Berufungsgericht zum \n\nEingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin (Art. 14 Abs. 1 GG) getroffen hat, \n\nreichen nicht aus, um einen Anspruch der Beklagten auf Duldung der von ihnen \n\nangebrachten Antenne ohne weiteres zu verneinen und - dementsprechend - \n\nden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der Klägerin für begründet zu \n\nhalten. Die vom Berufungsgericht als geringfügig beurteilte Beeinträchtigung \n\nder Außenfassade und der festgestellte Substanzeingriff sind dafür nicht \n\nschwerwiegend genug. Es kann nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-\n\ngenden Sachvortrag der Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen wer-\n\nden, dass die Klägerin die Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die von den \n\nBeklagten angebrachte Antenne im Hinblick auf ein möglicherweise bestehen-\n\ndes und vorrangiges besonderes Informationsinteresse der Beklagten (Art. 5 \n\nAbs. 1 GG) hinnehmen muss. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Verurteilung der \n\nBeklagten gemäß den Klageanträgen kann somit keinen Bestand haben; sie \n\nstellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Be-\n\nrufungsgericht hat zwar eine Grundrechtsabwägung, die es im Zusammenhang \n\nmit der Klage versäumt hat, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung \n\nüber die Hilfswiderklage nachgeholt. Diese Ausführungen sind jedoch nicht ge-\n\neignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen, weil den Beklagten danach - wollte \n\nman der Auffassung des Berufungsgericht folgen - gegen die Klägerin ein An-\n\nspruch auf Duldung einer Parabolantenne grundsätzlich zustünde und die Be-\n\nseitigungs- und Unterlassungsklage somit - vorbehaltlich der oben unter 2 b \n\nerörterten Fragen - unbegründet wäre. \n\n22 \n\nAndererseits kann der Senat aber auch nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO \n\nunter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht im Rahmen der Hilfswiderkla-\n\nge vorgenommenen Grundrechtsabwägung in der Sache selbst zu Lasten der \n\nKlägerin entscheiden; denn diese Abwägung ist rechtsfehlerhaft und wird vom \n\nBerufungsgericht auf der Grundlage der dafür erforderlichen Tatsachenfeststel-\n\nlungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen \n\nsein. \n\n23 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE \n\n90, 27; Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661; \n\nBeschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 42/03, zur Veröffentlichung bestimmt) ist \n\ndem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus \n\nallgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilge-\n\nrichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen \n\nan Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das \n\n- gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an \n\nseinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Ab-\n\nwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbe-\n\nschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungs-\n\nfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 \n\nund 2, 242 BGB) vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, Beschluss \n\nvom 24. Januar 2005, aaO, unter II 2 b aa; Senatsurteil vom 2. März 2005 \n\n- VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 a m.w.Nachw.). An diesen \n\nGrundsätzen, die eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des \n\nEinzelfalles fordern, für die sich jede schematische Lösung verbietet, hält der \n\nSenat fest. \n\n24 \n\n2. Das Berufungsgericht meint, der Mieter habe in der Regel auch bei \n\nvorhandenem Kabelanschluss zur Befriedigung weitergehender Informationsin-\n\nteressen ohne weiteres einen Anspruch auf Anbringung einer für den Satelli-\n\ntenempfang erforderlichen Parabolantenne. Dem ist nicht zu folgen. Die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts trägt dem grundrechtlich geschützten Interesse des \n\nEigentümers an der baulich und optisch ungeschmälerten Erhaltung seines Ge-\n\nbäudes nicht hinreichend Rechnung. \n\n25 \n\na) In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass in einem \n\nMietverhältnis dem durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Informa-\n\ntionsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, \n\nwenn der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt (vgl. Senatsurteil \n\nvom 2. März 2005, aaO; OLG Frankfurt am Main und OLG Karlsruhe, aaO; \n\nMünchKommBGB/Schilling, aaO, § 535 Rdnr. 79 ff.; Schmidt-Futterer/ Ei-\n\nsenschmid, aaO, § 535 Rdnr. 390 f. m.w.Nachw.). Dies gilt auch gegenüber \n\ndem ausländischen Mieter, wenn für ihn über den Kabelanschluss ein ausrei-\n\nchender Zugang zu Programmen in seiner Sprache und aus seinem Heimatland \n\nbesteht (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2005 und vom 17. März 2005, \n\naaO; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 394 ff., 397 ff. m.w.Nachw.). In \n\ndiesem Fall ist auch gegenüber einem ausländischen Mieter ein sachlicher \n\nGrund für eine Versagung der Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolan-\n\ntenne gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es \n\n- auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - für einen Anspruch des \n\nMieters auf Duldung einer Parabolantenne durch den Vermieter nicht aus, dass \n\nüber eine Satellitenempfangsanlage im Vergleich zum Breitbandkabelanschluss \n\neine größere Anzahl von Programmen empfangen werden kann. Vielmehr \n\nkommt es darauf an, ob bereits der vorhandene Kabelanschluss geeignet ist, \n\ndas geltend gemachte Informationsinteresse des Mieters hinreichend zu befrie-\n\ndigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, aaO, unter bb) (2)). \n\n26 \n\nb) Ein grundsätzlicher Vorrang des Informationsinteresses des Mieters \n\nvor den Eigentumsinteressen des Vermieters ergibt sich - anders als das Beru-\n\nfungsgericht meint - auch nicht aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten (vgl. zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und \n\nDienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen: \n\nMitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Januar \n\n2001 - KOM (2001) 351 endg.; dazu Dörr, WuM 2002, 347, 351). Die in Art. 49 \n\ndes EG-Vertrags geregelte Dienstleistungsfreiheit, auf die sich der Mieter beru-\n\nfen kann, ist nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. nur EuGH, Urteil vom \n\n30. November 1995 - Rs. C-55/94, Slg. 1995, I-4165 Rdnr. 37); gleiches gilt für \n\ndie in Art. 10 EMRK gewährleistete Informationsfreiheit (zum Empfang auslän-\n\ndischer Fernsehprogramme über Satellit EGMR, Urteil vom 22. Mai 1990 \n\n- Nr. 15/1989/175/231, NJW 1991, 620). Da auch das Eigentumsrecht von der \n\nGemeinschaftsrechtsordnung geschützt wird (EuGH, Urteil vom 13. Dezember \n\n1979 - Rs. 44/79, Slg. 1979, 3727 Rdnr. 17 ff.; Urteil vom 5. Oktober 1994 \n\n- Rs. C-280/93, Slg. 1994, I-4973 Rdnr. 77 f.), haben die Gerichte der Mitglieds-\n\nstaaten bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts den be-\n\nrechtigten Interessen auch des Eigentümers Rechnung zu tragen, so dass es \n\n- ebenso wie im nationalen Recht - einer Abwägung der vom Gemeinschafts-\n\nrecht geschützten Rechtspositionen unter Berücksichtigung der Umstände des \n\nEinzelfalls bedarf. Dass hierbei dem Wunsch des Mieters, weitere Hörfunk- \n\noder Fernsehprogramme mittels einer Parabolantenne empfangen zu können, \n\nvon vorneherein der Vorrang vor den Interessen des Eigentümers einzuräumen \n\nwäre, lässt sich dem Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen. \n\n27 \n\n3. Die Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 \n\nGG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senats-\n\nurteil vom 2. März 2005, aaO, unter II 2 b). Das Berufungsgericht hat eine sol-\n\nche Abwägung, wie ausgeführt, bisher nicht in der gebotenen Weise vorge-\n\nnommen und hat auch nicht die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen. \n\nEs hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Eigentumsrecht der Klägerin \n\ndurch die von den Beklagten installierte Parabolantenne beeinträchtigt wird, hat \n\naber - von seinem Standpunkt aus folgerichtig (zuvor unter b) - nicht geprüft, ob \n\nein besonderes Informationsinteresse der Beklagten - insbesondere hinsichtlich \n\ndes Empfangs polnischsprachiger Fernsehprogramme - anzuerkennen ist, ob-\n\nwohl die Wohnung der Beklagten mit einem Breitbandkabelanschluss \n\nausgestattet ist, und ob die Klägerin die Beeinträchtigung ihres Eigentums im \n\nHinblick darauf hinnehmen muss. Die dafür erforderlichen Feststellungen und \n\ndie Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen hat \n\ndas Berufungsgericht nachzuholen. \n\nIV. \n\n28 \n\nAus den dargelegten Gründen ist das Berufungsurteil auf die Revision \n\nder Beklagten, soweit sich diese gegen die Verurteilung der Beklagten richtet, \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht zur Endentschei-\n\ndung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsge-\n\nricht wird sich insbesondere mit der eingehenden Interessenabwägung, die das \n\nAmtsgericht vorgenommen hat, und dem diesbezüglichen Sachvortrag der Par-\n\nteien im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen haben. \n\n29 \n\nDagegen hat der Senat über die Revision der Beklagten im Übrigen - mit \n\nder diese weiterhin hilfsweise die Verurteilung der Klägerin nach ihren vorrangi-\n\ngen, bereits im ersten Rechtszug gestellten Widerklageanträgen begehren - \n\nsowie über die Anschlussrevision der Klägerin - mit der diese sich gegen das \n\nBerufungsurteil wendet, soweit es dem im zweiten Rechtszug hilfsweise gestell-\n\nten Widerklageantrag stattgegeben hat - nicht zu entscheiden. Vor einer Ent-\n\nscheidung über die Hilfswiderklage ist zunächst erneut über die Berufung der \n\nBeklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts und damit \n\nüber die Begründetheit der Klage zu entscheiden. Aus diesen prozessualen \n\nGründen ist die Anschlussrevision der Klägerin gegenstandslos, was klarstel-\n\nlend auszusprechen war. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 17.05.2004 - 211 C 207/03 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2004 - 65 S 229/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/viii-zr-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/viii-zr-5-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:10.201368+00:00"}}