{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___4-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"VIII ZR 4/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 553 Abs. 1 Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. November 2005 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 4/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 553 Abs. 1 \n\nDer Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung \n\nsetzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat. \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05 - LG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-\n\nter Ball, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des \n\nLandgerichts Berlin vom 7. Dezember 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger mieteten mit Vertrag vom 4. Februar 1992 von den Rechts-\n\nvorgängern des Beklagten eine Wohnung in B. . Die 114,75 qm große Woh-\n\nnung verfügt über 3 1/2 Zimmer, eine Kammer, eine Küche und ein Bad. Die \n\nKlägerin zu 1 arbeitet in L. und hält sich nur zeitweise in B. auf. Der \n\nKläger zu 2 lebt aus beruflichen Gründen überwiegend in W. bei O. \n\n , wo er eine Wohnung angemietet hat. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 \n\nbaten die Kläger den Beklagten, ihnen die Erlaubnis zu einer Untervermietung \n\nvon zwei Zimmern der Wohnung zu erteilen. Dies lehnte der Beklagte ab. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage begehren die Kläger die Zustimmung des Beklagten zu \n\neiner Untervermietung zweier Zimmer der Wohnung. Sie haben vorgetragen, \n\nlediglich einen Teil der Wohnung untervermieten zu wollen. Das Amtsgericht \n\n \n\n3 \n\n4 \n\nhat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zu-\n\nrückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen \n\ndie Kläger ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2005, 126 f. veröf-\n\nfentlicht ist, hat ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Unter-\n\nvermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB zu, weil ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr \n\nin B. sei. Zwar enthalte § 553 Abs. 1 BGB kein Tatbestandsmerkmal des \n\n\"Lebensmittelpunktes\"; dieser Umstand sei jedoch im Rahmen der Prüfung des \n\nberechtigten Interesses mit heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs sei als berechtigt jedes, auch höchstpersönliche Interesse \n\ndes Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der gel-\n\ntenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehe. Dies sei hier fraglos an-\n\nzunehmen. Die von den Klägern angeführten Gründe seien auch von nicht un-\n\nerheblichem Gewicht, weil das Vorhalten mehrerer Wohnsitze zu zusätzlichen \n\nKosten führe, die durch die Untermiete reduziert würden; zusätzlich werde er-\n\nreicht, dass die Wohnung nicht längere Zeit leer stehe. Ein so verstandenes \n\nerhebliches Interesse sei jedoch mit § 540 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren, \n\nwonach grundsätzlich gerade keine Untervermietung möglich sein solle. Es sei \n\nnicht Sinn der Regelung, dass der Gesichtspunkt des gemeinsamen Wohnens \n\nvöllig in den Hintergrund gedrängt werde. Mithin bedürfe es einer Abgrenzung \n\nfür die Fälle, in denen zwar eine Wohnung aufrechterhalten werde, diese Be-\n\ndingung aber auch für andere Wohnungen des Mieters zutreffe. Das Abgren-\n\nzungsmerkmal des Lebensschwerpunktes sei sachgerecht. Demgegenüber \n\nkönne nicht angeführt werden, dass in der heutigen Zeit das Vorhalten mehre-\n\nrer Wohnungen im Interesse des Mieters sei. Dem habe der Gesetzgeber im \n\nRahmen der Kündigungsregelungen Rechnung getragen, so dass für den Mie-\n\nter nur dieser Weg offen stehe. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu \n\nUnrecht meint das Berufungsgericht, dem Anspruch der Kläger auf Erteilung \n\nder Untermieterlaubnis gemäß § 553 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass sie ih-\n\nren Lebensmittelpunkt nicht mehr in B. hätten. Unter Zugrundelegung des \n\nvom Beklagten bestrittenen, für das Revisionsverfahren als zutreffend zu unter-\n\nstellenden Vorbringens der Kläger, lediglich einen Teil der Wohnung unterver-\n\nmieten zu wollen, sind die Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB er-\n\nfüllt. \n\n6 \n\nGemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB (§ 549 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 \n\nBGB a.F.) kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil \n\ndes Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn \n\nnach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. \n\nDies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des Dritten ein \n\nwichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem \n\nVermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden \n\nkann. \n\n7 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht bereits \n\ndann an einem berechtigten Interesse des Mieters, wenn er Wohnraum unter-\n\nvermieten will, in dem er nicht seinen Lebensschwerpunkt hat (LG Hamburg, \n\nZMR 2001, 973, 974; Kellendorfer in Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, \n\n§ 553 Rdnr. 5; a.A. LG Berlin, ZMR 2002, 49, 50; Blank in Blank/Börstinghaus, \n\nMiete, 2. Aufl., § 553 Rdnr. 6; ders. in Schmidt-Futterer, 8. Aufl., § 553 BGB \n\nRdnr. 6). \n\n8 \n\n1. Als berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters \n\nvon nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden \n\nRechts- und Sozialordnung in Einklang steht (Senat, BGHZ 92, 213, 219 zu \n\n§ 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 553 \n\nRdnr. 5 m.w.Nachw.). Die Kläger halten sich aus beruflichen Gründen überwie-\n\ngend außerhalb B. auf. Der Kläger zu 2 hat an seiner Arbeitsstelle in W. \n\n eine Wohnung angemietet; die Klägerin zu 1 arbeitet in L. . Das \n\nBerufungsgericht hat den von den Klägern vorgetragenen Wunsch nach einer \n\nEntlastung von den Reise- und Wohnungskosten, die ihnen aus beruflichen \n\nGründen entstehen, zutreffend als berechtigtes Interesse zur Untervermietung \n\neines Teils der Wohnung angesehen (vgl. auch LG Berlin, NJW-RR 1994, 1289; \n\nLG Hamburg, WuM 1994, 535; Blank, aaO, Rdnr. 5 m.w.Nachw.) \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, ein so verstandenes be-\n\nrechtigtes Interesse sei mit § 540 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren, wonach \n\ngrundsätzlich keine Untervermietung möglich sein solle; ein Anspruch auf Ertei-\n\nlung der Untermieterlaubnis bestehe nicht, wenn der Mieter in der Wohnung \n\nnicht seinen Lebensmittelpunkt habe. Diesen Ort sieht das Berufungsgericht \n\ndort, wo der Mieter seinen Alltag verbringt; es hat ihn hinsichtlich der Kläger, die \n\nüberwiegend außerhalb B. leben, für die Wohnung in B. verneint. \n\n10 \n\nDiese Einschränkung findet im Wortlaut der §§ 540 Abs. 1, 553 Abs. 1 \n\nBGB keinen Anhalt. Sie ist auch weder mit der Systematik der gesetzlichen Re-\n\ngelung noch mit dem Zweck des § 553 Abs. 1 BGB vereinbar. \n\n11 \n\nZwar bedarf der Mieter gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB (§ 549 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB a.F.), der für alle Mietverhältnisse gilt, der Erlaubnis des Vermieters \n\nzur Weitervermietung der Mietsache an einen Dritten. Für den Bereich der \n\nWohnraummiete gewährt § 553 Abs. 1 BGB dem Mieter jedoch einen Anspruch \n\nauf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Die Voraussetzungen dieser \n\nBestimmung sind unter Berücksichtigung des mieterschützenden Zwecks der \n\nRegelung auszulegen. Das Mietverhältnis soll gerade auch dann aufrechterhal-\n\nten werden, wenn der Mieter den Wohnraum teilweise einem anderen zum \n\nGebrauch überlassen möchte (vgl. Senat, aaO, 217, zu § 549 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB a.F; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 553 Rdnr. 2). Der Gesetzes-\n\nzweck, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, bestimmt deshalb die Auslegung \n\ndes Begriffs \"berechtigtes Interesse\" und sein Verhältnis zu dem in § 553 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB genannten Zumutbarkeitserfordernis (Senat, aaO). \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert es der Zweck \n\nder gesetzlichen Regelung nicht, dass Dritte in die Wohnung aufgenommen \n\nwerden, um gemeinsam mit diesen zu wohnen. Zwar ist in der Begründung des \n\nRegierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 als Regel-\n\nfall des gesetzlichen Anspruchs nach § 553 BGB die Aufnahme eines Lebens-\n\npartners zum Zwecke der Bildung oder Fortführung eines auf Dauer angelegten \n\ngemeinsamen Haushalts benannt (BT-Drucks. 14/4553 S. 49). Daraus folgt je-\n\ndoch nicht, dass der Mieter nur dann einen Anspruch auf Erteilung der Unter-\n\nmieterlaubnis hat, wenn er beabsichtigt, mit dem Untermieter zusammenzule-\n\nben. \n\n13 \n\nZudem kommt der Mobilität und Flexibilität in der heutigen Gesellschaft \n\nzunehmende Bedeutung zu, wie in der Begründung des Regierungsentwurfs \n\nzum Mietrechtsreformgesetz hervorgehoben wird (aaO S. 38 f. zu den Kündi-\n\ngungsfristen). Dies kann es - wie im Falle der Kläger - erfordern, an einer ande-\n\nrenorts gelegenen Arbeitsstelle eine weitere Wohnung zu begründen. Bestünde \n\nein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung lediglich hinsicht-\n\nlich derjenigen Wohnung, in der der Mieter (zur Zeit) seinen Lebensschwer-\n\npunkt hat, könnte der mit den Kosten einer doppelten Haushaltsführung be-\n\nlastete Mieter im Einzelfall zur Aufgabe der Wohnung gezwungen sein, deren \n\nteilweise Untervermietung er begehrt, etwa weil die Wohnung, in der er sich \n\nüberwiegend aufhält, wegen ihres Zuschnitts oder ihrer Größe für eine Unter-\n\nvermietung ungeeignet ist. Dies würde dem Zweck des § 553 Abs. 1 BGB zuwi-\n\nderlaufen, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, und wäre zudem mit seiner \n\ngrundsätzlich anzuerkennenden Entscheidung, sein Privatleben \"innerhalb der \n\neigenen vier Wände\" nach seinen Vorstellungen zu gestalten (Senat, aaO, \n\n219), nicht zu vereinbaren. Soweit durch die beabsichtigte Untervermietung \n\nschützenswerte Belange des Vermieters berührt werden, sind diese gemäß \n\n§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu be-\n\nrücksichtigen und gegen die Interessen des Mieters abzuwägen (Senat, aaO, \n\n220 f., 222). \n\nIII. \n\n14 \n\nAuf die Revision der Kläger ist das Berufungsurteil daher aufzuheben; \n\ndie Sache ist, da es weiterer Feststellungen bedarf, zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 16.08.2004 - 20 C 29/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2004 - 65 S 303/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/viii-zr-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 553","ref_norm":"553","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/viii-zr-4-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:07.374372+00:00"}}