{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___1-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"VIII ZR 1/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 2 Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen läßt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlaßt werden könnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2005 \nK i r c h g e ß n e r, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 1/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 2 \n\nBeim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i.V.m. \n\n§ 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches \n\nstatt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine \n\nunverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen \n\nläßt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlaßt werden könnte. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05 - LG Bielefeld \n\nAG Herford \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Erstattung der Kosten für die tierärztliche Be-\n\nhandlung eines Hundes, den der Kläger vom Ehemann der Beklagten gekauft \n\nhatte. \n\nMit schriftlichem Kaufvertrag vom 7. September 2002 erwarb der Kläger \n\nvon dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Beklagten einen Terrier-\n\nWelpen zum Preis von 390 €. Kurze Zeit nach der Übergab e erkrankte das Tier \n\nan blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht worden \n\nwar. Der Kläger brachte den Welpen am 11. September 2002 zu einer Tierarzt-\n\npraxis an seinem Wohnort. Für diesen Arztbesuch und für die weiteren tierärzt-\n\nlichen Behandlungen, die sich bis zum 7. Oktober 2002 hinzogen, entstanden \n\ndem Kläger Kosten von insgesamt 379,39 €. \n\nZur Begründung des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger vor-\n\ngetragen, die festgestellte Erkrankung sei ausschließlich auf unzulängliche und \n\nunhygienische Haltung und Behandlung des Welpen vor der Übergabe an ihn, \n\nden Kläger, zurückzuführen. Er habe mit dem etwa 30 km entfernt wohnenden \n\nEhemann der Beklagten telefonisch Verbindung aufnehmen wollen; dabei habe \n\ner die Beklagte von der Erkrankung des Welpen in Kenntnis gesetzt und diese \n\nhabe ihm zum Abwarten geraten. Im übrigen sei eine Fristsetzung zur \"Nach-\n\nbesserung\" entbehrlich gewesen, weil Gefahr im Verzug bestanden habe. \n\nDas Amtsgericht hat der zuletzt auf 576,39 € gerichteten Klage stattge-\n\ngeben und die Berufung zugelassen. Nachdem der Kläger die Klage in Höhe \n\neines Betrages von 179 € zurückgenommen hatte, hat das L andgericht die Be-\n\nrufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres ver-\n\nstorbenen Ehemannes (§ 1922 BGB) ein Anspruch auf Ersatz der für die Be-\n\nhandlung des Welpen angefallenen und noch geltend gemachten Tierarztkos-\n\nten in Höhe von 379,39 € zu. Ein solcher Anspruch des Klä gers ergebe sich \n\nallerdings nicht, wie das Amtsgericht angenommen habe, aus §§ 437, 440, 281 \n\nBGB, da der Kläger den Ehemann der Beklagten nicht zur Nacherfüllung aufge-\n\nfordert habe. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei es für den Kläger nicht \n\nunzumutbar gewesen, sich mit dem erkrankten Welpen zunächst zu dem Ehe-\n\nmann der Beklagten zu begeben, um dort eine Heilbehandlung des Tieres zu \n\nverlangen, so daß ein Nacherfüllungsverlangen mit entsprechender Fristset-\n\nzung entbehrlich gewesen wäre. Soweit es aus Gründen des Tierschutzes aus \n\nSicht des Klägers geboten gewesen sein könne, keine weitere Zeit verstreichen \n\nzu lassen und unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, könne \n\ndies allenfalls für die erste Notfallbehandlung gelten. Die nicht mehr notfallmä-\n\nßigen - wenn auch objektiv erforderlichen - Anschlußbehandlungen hätten ohne \n\nweiteres von dem Ehemann der Beklagten veranlaßt werden können, auch \n\nwenn dieser seinerseits einen Tierarzt hätte einschalten müssen, wie die Sach-\n\nverständige bei der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens im Termin vor \n\ndem Amtsgericht ausgeführt habe. Jedenfalls hinsichtlich der Anschlußbehand-\n\nlungen könne eine Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung nicht als \n\nentbehrlich angesehen werden. \n\nDem Kläger stehe aber ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Be-\n\nhandlungskosten zu, weil diese den Kosten entsprächen, die der Ehemann der \n\nBeklagten selbst zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hätte aufwenden müs-\n\nsen. Ein derartiger Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Käufer für eine \n\nsonst erforderliche eigene Mängelbeseitigung erspart habe, sei zwar nicht in \n\ndirekter oder zumindest analoger Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nbegründet. Der Anspruch sei jedoch über § 684 BGB aus dem Bereicherungs-\n\nrecht herzuleiten. Der Käufer handle bei einer selbst vorgenommenen Nacher-\n\nfüllung in der Regel mit Fremdgeschäftsführungswillen. Diese Fremdgeschäfts-\n\nführung, die allerdings nicht nach § 683 Satz 1 BGB berechtigt sei, da sie weder \n\ndem (mutmaßlichen) Willen des Käufers entspreche noch in seinem objektiven \n\nInteresse liege, verpflichte den Käufer zur Herausgabe der Bereicherung. Da-\n\nnach könne der Käufer nur die Aufwendungen ersetzt verlangen, die der Ver-\n\nkäufer selbst erspart habe und die auch von ihm nach § 439 Abs. 2 BGB zu \n\ntragen gewesen wären. Da nach den Erläuterungen der Sachverständigen die \n\ndurchgeführten Behandlungen zur Genesung des Tieres erforderlich gewesen \n\nseien und zwingend von einem Tierarzt hätten erbracht werden müssen, nicht \n\nalso beispielsweise vom Ehemann der Beklagten selbst hätten erbracht werden \n\nkönnen, seien die von diesem ersparten Aufwendungen (ausnahmsweise) iden-\n\ntisch mit den beim Kläger für die tierärztliche Behandlung entstandenen Kosten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis, \n\nnicht aber in der Begründung stand. Der Kläger kann von der Beklagten unter \n\ndem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz seiner \n\nAufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Welpen verlangen; eine \n\nvorherige (erfolglose) Nachfristsetzung war unter den besonderen Umständen \n\ndes Falles ausnahmsweise entbehrlich (§§ 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 2. Halbs., \n\n280, 437 ff. BGB). \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klä-\n\nger bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen der §§ 437 f. BGB für einen kauf-\n\nrechtlichen Schadensersatzanspruch auch nicht in direkter oder analoger An-\n\nwendung des § 326 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 BGB Erstattung der von dem Ehe-\n\nmann der Beklagten ersparten Behandlungskosten verlangen könnte. \n\nWie der Senat in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen \n\nEntscheidung vom 23. Februar 2005 (VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348 = \n\nWM 2005, 945, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ausgesprochen hat, \n\nsetzt der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß \n\n§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos \n\neine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, soweit nicht einer der \n\ngesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Beseitigt der Käufer den \n\nMangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfül-\n\nlung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 \n\nBGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für \n\neine Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahl-\n\nten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. Zur Begründung hat der Senat dar-\n\nauf hingewiesen, daß die §§ 437 ff. BGB insoweit abschließende Regelungen \n\nenthalten, die auch einen Anspruch auf Herausgabe ersparter Aufwendungen in \n\nunmittelbarer bzw. analoger Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB aus-\n\nschließen; anderenfalls würde dem Käufer im Ergebnis ein Selbstvornahme-\n\nrecht auf Kosten des Verkäufers zugebilligt, auf das der Gesetzgeber bewußt \n\nverzichtet hat. Zudem würde der Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs unter-\n\nlaufen, der den §§ 437 ff. BGB zugrundeliegt. An diesem Ergebnis ist trotz der \n\nim Schrifttum geäußerten Kritik (Gsell, ZIP 2005, 922; Lorenz, NJW 2005, 1321; \n\nBydlinski, ZGS 2005, 129; Katzenstein, ZGS 2005, 184; zustimmend dagegen: \n\nDauner-Lieb, ZGS 2005, 169; Sutschet, JZ 2005, 574; Luckey, BGHReport, \n\n2005, 751) festzuhalten. \n\nNicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndem Käufer sei bei einer den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht \n\nentsprechenden eigenmächtigen Nachbesserung ein Anspruch nach §§ 684 \n\nSatz 1, 812 BGB auf Ersatz der von dem Verkäufer ersparten Mängelbeseiti-\n\ngungskosten zuzubilligen. Der abschließende Charakter der in den §§ 437 ff. \n\nBGB normierten Rechte des Käufers bei Mängeln (Senatsurteil aaO unter II, \n\n2 b) verbietet nicht nur eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 326 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB, sondern ebenso den vom Berufungsgericht gewählten Weg \n\neines Aufwendungsersatzes nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag in Verbindung mit dem Bereicherungsrecht (Senatsurteil aaO unter II, 2 c). \n\n2. Das Urteil erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als richtig \n\n(§ 561 ZPO). Der Kläger kann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Scha-\n\ndensersatzes statt der Leistung die Erstattung seiner Aufwendungen für \n\ndie tierärztliche Behandlung verlangen. Nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 2 BGB ist \n\ndie nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung \n\nunter anderem dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die un-\n\nter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des \n\nSchadensersatzanspruchs rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier ge-\n\ngeben. \n\na) Das Berufungsgericht selbst schließt es nicht aus, daß die unverzügli-\n\nche Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe schon aus Gründen des Tierschutzes \n\ngeboten war. Nach den getroffenen Feststellungen ist mit dem Amtsgericht so-\n\ngar davon auszugehen, daß es sich bei der ersten tierärztlichen Behandlung \n\nam 11. September 2002 um eine Notfallmaßnahme handelte, die aus damaliger \n\nSicht keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Hun-\n\ndes zum Wohnort des Ehemannes der Beklagten nicht zuließ. Wie die Sach-\n\nverständige nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungs-\n\ngericht Bezug genommen hat, in ihrem schriftlichen Gutachten und bei ihrer \n\nmündlichen Anhörung erläutert hat, war die sofortige tierärztliche Behandlung \n\nbei dem Welpen geboten und erforderlich, auch wenn sich bei der Erstuntersu-\n\nchung herausstellte, daß eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorlag. \n\nUnter diesen Umständen war der Kläger nicht gehalten, und es war ihm \n\nauch nicht zumutbar, mit dem kleinen Tier im Auto eine Strecke von 30 km zu-\n\nrückzulegen, um den Welpen zu dem Ehemann der Beklagten zurückzubringen, \n\ndamit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten \n\nkonnte. Nach der in § 281 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Interessenabwägung \n\nist diese etwa dann zugunsten des Käufers vorzunehmen, wenn bei einem mit \n\nder Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich \n\ngrößerer Schaden droht als bei einer vom Gläubiger sofort vorgenommenen \n\nMängelbeseitigung (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 140; ebenso Palandt/Heinrichs, \n\nBGB, 64. Aufl., § 281 Rn. 15). Dieser Gedanke ist auch für den vorliegenden \n\nFall heranzuziehen, in dem bei einem Zeitverlust die Gefahr eines größeren \n\nSchadens drohte und überdies Gesichtspunkte des Tierschutzes ein sofortiges \n\nHandeln erforderlich machten. \n\nb) Durfte der Kläger danach die tierärztliche Behandlung des erkrankten \n\nWelpen am 11. September 2002 veranlassen, ohne vorher den Verkäufer zur \n\nDurchführung einer solchen Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufge-\n\nfordert zu haben, so gilt dies in gleicher Weise auch für die weiteren notwendi-\n\ngen tierärztlichen Behandlungstermine. Eine Aufforderung des Verkäufers zur \n\nweiteren Nachbesserung mit der Möglichkeit, den behandelnden Tierarzt zu \n\nwechseln, war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach § 281 Abs. 2 \n\nBGB entbehrlich. Ob bei einer in mehreren Schritten vorzunehmenden Beseiti-\n\ngung eines Mangels einer anderen Sache - etwa bei einer umfangreicheren \n\nAutoreparatur - der Käufer nach einer von einem Dritten durchgeführten Not-\n\nmaßnahme nunmehr wieder den Verkäufer einschalten muß, kann offen blei-\n\nben. Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, insbe-\n\nsondere eines Hundewelpen, die sich über einen Zeitraum von 4 Wochen hin-\n\nzieht, erscheint bei der gebotenen Interessenabwägung ein derartiger Wechsel \n\nfür den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Das gilt umso mehr, als sich \n\ndie Kosten der Behandlung - absehbar - in Grenzen hielten und nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts in gleicher Höhe auch angefallen wären, \n\nwenn der Ehemann der Beklagten nach entsprechender Aufforderung des Klä-\n\ngers die medizinisch gebotene weitere Behandlung des Welpen veranlaßt hätte. \n\nBei einem Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar Mehrkosten \n\nentstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen \n\nkönnen. \n\nIII. \n\nNach alledem stellt sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig dar. \n\nDie Revision ist deshalb zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers \n\n Dr. Deppert für den \nwegen Urlaubs an \nder Unterzeichnung \nverhinderten Richter \nam Bundesgerichtshof \nDr. Wolst 1.8.2005 \n\nDr. Deppert für die \nwegen Urlaubs an \nder Unterzeichnung \nverhinderte Richterin \nam Bundesgerichtshof \nHermanns 1.8.2005","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/viii-zr-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/viii-zr-1-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:19.459823+00:00"}}