{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__94-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"VIII ZR 94/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Januar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 214 Abs. 2 Satz 1, 556 Abs. 3 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch ei- nes Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskosten- nachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 94/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2006 \nP o t s c h \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 214 Abs. 2 Satz 1, 556 Abs. 3 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nDer sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch ei-\n\nnes Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 \n\nAbs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskosten-\n\nnachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung \n\ndes § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05 - LG Hagen \n\nAG Wetter (Ruhr) \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der zehnten Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Hagen vom 6. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nWetter (Ruhr) vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war Mieter einer in W. gelegenen Wohnung des Be-\n\nklagten, für die er neben der Miete vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen auf \n\ndie Betriebskosten entrichtete. Das Mietverhältnis endete zum 31. Dezember \n\n2003. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 teilte der Beklagte dem Kläger die \n\nBetriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum \n\n31. Dezember 2002 mit. Die sich daraus ergebende Nachforderung in Höhe von \n\n185,89 € beglich der Kläger. \n\n2 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten nach \n\nzweimaliger vergeblicher Mahnung auf Rückzahlung des vorgenannten Betra-\n\nges nebst Verzugszinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, die \n\nNachforderung sei wegen Versäumung der einjährigen Abrechnungsfrist des \n\n§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ge-\n\nwesen, was er bei der Zahlung - unbestritten - nicht gewusst habe. Ferner hat \n\nder Kläger die Erstattung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Ausla-\n\ngenpauschale in Höhe von 3,70 € verlangt. Das Amtsgericht hat den Beklagten \n\nantragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat das \n\nUrteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstel-\n\nlung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in DWW 2005, 238 veröf-\n\nfentlicht ist, hat ausgeführt: \n\nDer geltend gemachte Bereicherungsanspruch bestehe nicht. Die Zah-\n\nlung des Klägers auf den Anspruch aus einer Betriebskostenabrechnung, des-\n\nsen Geltendmachung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. ausgeschlossen ge-\n\nwesen sei, könne nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert \n\nwerden, weil die Rückforderung nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB analog ausge-\n\nschlossen sei. Die Zahlung auf die verspätet vorgelegte Nebenkostenabrech-\n\nnung sei mit der Zahlung auf eine verjährte Forderung vergleichbar. Sie sei auf \n\neine Abrechnung von tatsächlich angefallenen Betriebskosten erfolgt. Daher sei \n\nder vorliegende Fall gerade mit dem des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB vergleichbar, \n\ndenn eine Forderung solle zur Schaffung von Rechtssicherheit nach gewisser \n\nund bestimmter Zeit nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Zweck \n\nder Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. liege in dem Schaffen einer \n\nAbrechnungssicherheit sowie der Vermeidung von Streit. Gerade die Vermei-\n\ndung von Streitigkeiten sei aber nur dann gewährleistet, wenn eine Zahlung auf \n\neine verfristete Abrechnung nicht zurückverlangt werden könne. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kläger gegen den Be-\n\nklagten geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf \n\nRückzahlung der von ihm beglichenen Nachforderung in Höhe von 185,89 € \n\naus der Betriebskostenrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis \n\nzum 31. Dezember 2002 verneint. \n\n8 \n\na) Die Voraussetzungen des vorbezeichneten Anspruchs sind gegeben. \n\nDavon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Der Kläger hat dem Be-\n\nklagten zum Ausgleich seiner Nachforderung in der Betriebskostenabrechnung \n\nvom 26. Januar 2004 185,89 € gezahlt. Diese Leistung ist ohne Rechtsgrund \n\nerfolgt, da die Nachforderung des Beklagten ausgeschlossen ist. \n\n9 \n\nGemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, der auf den hier in Rede ste-\n\nhenden Abrechnungszeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember \n\n2002 Anwendung findet (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB), ist die Betriebskostenab-\n\nrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach En-\n\nde des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach Ablauf dieser Frist ist die Gel-\n\ntendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei \n\ndenn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Da-\n\nnach hat der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeit-\n\nraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom \n\n26. Januar 2004 nicht fristgemäß mitgeteilt. Da nicht ersichtlich ist, dass der \n\nBeklagte die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hat, und entsprechender \n\nTatsachenvortrag von der Revisionserwiderung auch nicht aufgezeigt wird, ist \n\ndie Geltendmachung der Nachforderung ausgeschlossen. \n\n10 \n\nAngesichts dessen hat der Kläger seine Zahlung an den Beklagten ent-\n\ngegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf eine nicht bestehende Schuld \n\nund damit ohne Rechtsgrund geleistet. Bei nicht fristgerechter Abrechnung ver-\n\nliert der Vermieter den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten (so aus-\n\ndrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Miet-\n\nrechtsreformgesetz [im Folgenden nur: Gesetzentwurf], BT-Drucks. 14/4553, \n\nS. 37). Die Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, die auf § 20 Abs. 3 Satz 4 \n\nNMV zurückgeht, enthält ebenso wie diese Vorschrift eine Ausschlussfrist (Ge-\n\nsetzentwurf, BT-Drucks. aaO, S. 51; Stellungnahme des Bundesrates, BT-\n\nDrucks. aaO, S. 87; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus-\n\nses, BT-Drucks. 14/5663, S. 79; ferner Senatsurteil vom 17. November 2004 \n\n- VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; Senatsurteil vom 9. März 2005 \n\n- VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 5 c). Der Ablauf einer Ausschlussfrist \n\nführt - anders als der Ablauf einer Verjährungsfrist - nicht zu einer bloßen Ein-\n\nredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht, sondern hat den Unter-\n\ngang des Rechts zur Folge (vgl. BGHZ 122, 23, 24; MünchKommBGB/Grothe, \n\n4. Aufl., Bd. 1a, Vor § 194 Rdnr. 10; Staudinger/Peters, BGB [2004], Vorbem. \n\nzu §§ 194 ff. Rdnr. 13, jew. m.w.Nachw.). Der Schuldner, der nach Ablauf einer \n\nAusschlussfrist Leistungen auf einen untergegangenen Anspruch erbringt, leis-\n\ntet ohne Rechtsgrund und kann somit das Geleistete aus dem Gesichtspunkt \n\nder \n\nungerechtfertigten \n\nBereicherung \n\nzurückfordern \n\n(Mansel/ \n\nBudzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht [2002], § 2 Rdnr. 9). \n\n11 \n\nb) § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach das zur Befriedigung eines verjähr-\n\nten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, steht dem Berei-\n\ncherungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Diese Bestimmung ist hier ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht analog anwendbar. Allerdings ist \n\ndie entsprechende Heranziehung einzelner für die Verjährung geltender Be-\n\nstimmungen auf Ausschlussfristen nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht schlechthin ausgeschlossen; vielmehr ist von Fall zu Fall nach \n\nSinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung zu entscheiden, inwieweit Verjäh-\n\nrungsvorschriften auf Ausschlussfristen auch dann anzuwenden sind, wenn \n\nnicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird (BGHZ 122, 23, 25; 112, 95, 101; 84, \n\n101, 108; 73, 99, 101 f.). Danach kommt hier eine analoge Anwendung des \n\n§ 214 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht. \n\n12 \n\nDer Ausschluss der Rückforderung nach § 214 Abs. 2 BGB beruht dar-\n\nauf, dass der Anspruch durch die Verjährung nicht erlischt und der Gläubiger \n\ndeswegen durch die Leistung des Schuldners nur das erhalten hat, worauf er \n\ntrotz der Verjährung einen - wenn auch einredebehafteten - Anspruch besaß \n\n(MünchKommBGB/Grothe, aaO, § 214 Rdnr. 9). Nach Ablauf einer Ausschluss-\n\nfrist erlischt das betroffene Recht gemäß den vorstehenden Ausführungen (un-\n\nter II 1 a) hingegen, so dass eine gleichwohl noch erbrachte Leistung dann auf \n\neine nicht mehr bestehende Schuld erfolgt. Daher ist § 214 Abs. 2 BGB nach \n\nSinn und Zweck der Vorschrift auf Ausschlussfristen nicht entsprechend an-\n\nwendbar (MünchKommBGB/Grothe, aaO, § 214 Rdnr. 9; Staudinger/Peters, \n\naaO, § 214 Rdnr. 39). Dies gilt auch für die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 \n\nSatz 3 BGB (a.A. Langenberg, Betriebskostenrecht, 4. Aufl., G Rdnr. 73 mit \n\nVerweis auf das Berufungsurteil). \n\n13 \n\nSinn und Zweck des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertigen entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Die Abrechnungsfrist \n\ndes § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeord-\n\nnete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrech-\n\nnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden (Gesetzentwurf, BT-\n\nDrucks. 14/4553, S. 37). Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit \n\nder Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ab-\n\nrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes \n\nGuthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher \n\nHöhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil \n\nvom 17. November 2004, aaO, unter II 1 b). Daraus lässt sich nicht herleiten, \n\ndass dem Mieter, der in Unkenntnis der Ausschlussfrist geleistet hat, ein berei-\n\ncherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch versagt ist. \n\n14 \n\nc) Dem Bereicherungsanspruch des Klägers steht entgegen der von dem \n\nBeklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung auch kein deklaratori-\n\nsches Schuldanerkenntnis des Klägers entgegen. \n\n15 \n\nVor der Mietrechtsreform war es allerdings herrschende Meinung, dass \n\nin der vorbehaltlosen Zahlung einer Abrechnungsnachforderung durch den Mie-\n\nter ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei, das den Ausschluss \n\nnachträglicher Einwendungen zur Folge habe (vgl. Schmidt-Futterer/Langen-\n\nberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 BGB, Rdnrn. 403 f.; Staudinger/Weitemeyer, \n\nBGB [2003], § 556 Rdnr. 133, jew. m.w.Nachw.). Es kann dahingestellt bleiben, \n\nob diese Auffassung auch noch nach der Mietrechtsreform berechtigt ist oder \n\nob und inwieweit der Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses \n\nnunmehr die dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB zukommende Ein-\n\nwendungsfrist von einem Jahr und das Verbot dem Mieter nachteiliger Rege-\n\nlungen in § 556 Abs. 4 BGB entgegenstehen (vgl. dazu Schmidt-Futterer/ \n\nLangenberg, aaO, Rdnrn. 407 ff.; Staudinger/Weitemeyer, aaO, Rdnr. 134; \n\nMünchKommBGB/Schmid, aaO, § 556 Rdnrn. 102 f.; Sternel, ZMR 2001, 937, \n\n940; Kinne, GE 2004, 1572, 1581, jew. m.w.Nachw.). Unabhängig davon \n\nkommt hier ein dem Bereicherungsanspruch des Klägers entgegenstehendes \n\ndeklaratorisches Schuldanerkenntnis schon deswegen nicht in Betracht, weil \n\nein solches Anerkenntnis nur die Einwendungen des Schuldners ausschließt, \n\ndie dieser bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rech-\n\nnete (Senatsurteil BGHZ 69, 328, 331; BGH, Urteil vom 9. Februar 1998 - II ZR \n\n374/96, WM 1998, 656 unter 1 m.w.Nachw.). Der Kläger wusste aber bei der \n\nvorbehaltlosen Zahlung gerade nicht, dass die Betriebskostennachforderung \n\ndes Beklagten wegen Versäumung der Nachforderungsfrist ausgeschlossen ist, \n\nund rechnete hiermit auch nicht. \n\n16 \n\nd) Aus dem gleichen Grunde kann sich der Beklagte entgegen der An-\n\nsicht der Revisionserwiderung gegenüber dem Bereicherungsanspruch des \n\nKlägers schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz (§ 242 BGB) berufen (vgl. \n\ndazu einerseits Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 413, andererseits \n\nSchmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3273 a). \n\n17 \n\n2. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. \n\nIII. \n\n18 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer tatsächlicher Feststel-\n\nlungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage nach den vorstehenden \n\nAusführungen begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und das der \n\nKlage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist wieder herzustellen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wetter, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 C 284/04 - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 S 8/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/viii-zr-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/viii-zr-94-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:43.253614+00:00"}}