{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__91-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"VIII ZR 91/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Februar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KWKG 2000 §§ 6, 7 Abs. 2 (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft- Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703)). KWKG 2002 §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I 2002 S. 1092)). a) § 12 Abs. 2 KWKG 2002 enthält eine Ausschlussfrist, deren Ablauf nicht zu einer bloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht führt, sondern den Untergang des Rechts zur Folge hat. Daher ist ein Anspruch auf Belastungs- ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000, der bis zum Außerkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2000 am 1. April 2002 entstanden, aber bis zum 31. Dezember 2003 nicht erhoben worden ist, ausgeschlossen. b) § 7 Abs. 2 KWKG 2000 ist gemäß § 13 Abs. 1 KWKG 2002 am 1. April 2002 au- ßer Kraft getreten. Der durch § 7 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000 angeordneten Fort- geltung der Übergangsregelung des § 6 KWKG 2000 bedarf es nicht mehr, weil diese durch § 12 Abs. 2 KWKG 2002 ersetzt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 91/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2006 \nP o t s c h \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKWKG 2000 §§ 6, 7 Abs. 2 (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-\nWärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 \nS. 703)). \n\nKWKG 2002 §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung \nund den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom \n19. März 2002 (BGBl. I 2002 S. 1092)). \n\na) § 12 Abs. 2 KWKG 2002 enthält eine Ausschlussfrist, deren Ablauf nicht zu einer \nbloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht führt, sondern \nden Untergang des Rechts zur Folge hat. Daher ist ein Anspruch auf Belastungs-\nausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000, der bis zum Außerkrafttreten \ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2000 am 1. April 2002 entstanden, aber bis \nzum 31. Dezember 2003 nicht erhoben worden ist, ausgeschlossen. \n\nb) § 7 Abs. 2 KWKG 2000 ist gemäß § 13 Abs. 1 KWKG 2002 am 1. April 2002 au-\nßer Kraft getreten. Der durch § 7 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000 angeordneten Fort-\ngeltung der Übergangsregelung des § 6 KWKG 2000 bedarf es nicht mehr, weil \ndiese durch § 12 Abs. 2 KWKG 2002 ersetzt worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 91/05 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt am Chemiestandort L. neben anderen Infra-\n\nstruktureinrichtungen ein Stromnetz, durch das Abnehmer mit Strom versorgt \n\nwerden. Dem Stromnetz der Klägerin ist das Netz der Beklagten vorgelagert. \n\nDie Klägerin bezieht den Strom für ihr Netz unter anderem gemäß Vertrag vom \n\n15. Mai 1996 von der L. GmbH (L. ), die mit Be-\n\nschluss vom 27. August 1997 mit der L. -W. GmbH (LW ) verschmol-\n\nzen und mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 in die M. \n\n mbH (M. ) umfirmiert wurde. Diese bekommt \n\nden Strom ihrerseits gemäß Vertrag vom 11. Mai 1992 von der L. -S. \n\n mbH (LS. ) geliefert. Der unmittelbar in das Netz der Kläge-\n\nrin eingespeiste Strom wird von der LS. in einem Gas- und Dampf(GuD)-\n\nKraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) erzeugt. \n\n2 \n\nAm 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus \n\nKraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; KWKG) vom 12. Mai \n\n2000 (BGBl. I 2000 S. 703) in Kraft. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die \n\nKlägerin verschiedene Zahlungsansprüche aus diesem Gesetz gegen die Be-\n\nklagte geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (RdE 2001, \n\n195). Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. \n\n3 \n\nWährend des Berufungsverfahrens erteilte die Klägerin der Beklagten \n\nunter dem 6. März 2002 eine Rechnung, in der sie neben anderen Forderungen \n\nfür Strom, den sie im Februar 2002 über die M. aus dem Kraftwerk der LS. \n\nbezogen hatte, einen Belastungsausgleich gemäß § 5 KWKG in Höhe von \n\n175.444,41 € geltend machte. Um diesen Betrag nebst Verzugszinsen hat die \n\nKlägerin die Klage im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erweitert. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen (RdE 2002, \n\n286). Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hat der \n\nSenat durch Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02 (RdE 2004, 167 = WM \n\n2004, 2264 = ZNER 2004, 182) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Üb-\n\nrigen das Berufungsurteil unter anderem insoweit aufgehoben, als das Beru-\n\nfungsgericht die Berufung wegen des vorgenannten Betrages von 175.444,41 € \n\nnebst Zinsen zurückgewiesen hat, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. In der neuen Verhandlung hat die Klägerin die Klage teilweise zurückge-\n\nnommen und statt des Betrages von 175.444,41 € nur noch 165.131,22 € nebst \n\nZinsen begehrt. Insoweit hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin \n\nerneut zurückgewiesen (ZNER 2005, 158) Hiergegen wendet sich die Klägerin \n\nmit der vom Berufungsgericht wiederum zugelassenen Revision. \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit hier von Interesse, ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe kein Anspruch auf Belastungsausgleich in Höhe von \n\n175.444,41 € (richtig: 165.131,22 €) für den im Februar 2002 von der M. \n\naus der KWK-Anlage der LS. bezogenen Strom (Rechnung vom 6. März 2002) \n\ngemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KWKG zu. Danach könne ein Netzbetreiber, \n\nsoweit er Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 (des § 5 KWKG) zu leisten ha-\n\nbe, von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen \n\nverlangen. Der Anspruch auf Belastungsausgleich stehe mithin auch einem \n\nNetzbetreiber zu, der seinerseits nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG zum Be-\n\nlastungsausgleich verpflichtet sei. \n\n8 \n\nDer von der LS. an die M. (ehemals L. und nachfolgend LW. ) \n\ngelieferte Strom falle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG in den Anwen-\n\ndungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Der Liefervertrag zwischen \n\nder Rechtsvorgängerin der M. und der LS. sei am 11. Mai 1992 und damit \n\nvor dem 1. Januar 2000 geschlossen worden. Bei dem von der LS. gelieferten \n\nStrom handele es sich ausschließlich um KWK-Strom. Er sei auch für die all-\n\ngemeine Versorgung bestimmt, da er in das Netz der Klägerin eingespeist wer-\n\nde und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats \n\nfeststehe, dass der von der Klägerin weitergeleitete Strom der Versorgung der \n\nAllgemeinheit diene. Schließlich handele es sich bei der M. um ein Energie-\n\nversorgungsunternehmen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, da \n\nsie einen anderen, nämlich die Klägerin, mit Strom versorge. Die M. müsse \n\nder LS. den gelieferten Strom gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG in \n\nVerbindung mit dem Vertrag vom 11. Mai 1992 nach § 4 KWKG vergüten. \n\n9 \n\nOb ein Belastungsausgleichsanspruch nur bestehe, wenn der nachgela-\n\ngerte Netzbetreiber einen Strompreis in Höhe der Mindestvergütung zahle, \n\nkönne dahingestellt bleiben. Die von der M. an die LS. zu zahlende Vergü-\n\ntung habe nämlich oberhalb der seinerzeit geltenden Mindestvergütung von \n\n8 Pfennig je Kilowattstunde gelegen. Der M. stehe somit ein Ausgleichsan-\n\nspruch gegen die Beklagte (richtig: Klägerin) zu. Nach dem Wortlaut des § 5 \n\nAbs. 1 KWKG habe allerdings nur der Netzbetreiber einen Anspruch auf Belas-\n\ntungsausgleich. Diese Vorschrift sei jedoch im Hinblick auf den allgemeinen \n\nGleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungskonform dahin auszulegen, \n\ndass auch dem Energieversorgungsunternehmen, das im Fall des § 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 Nr. 2 KWKG für den von ihm bezogenen Strom die Vergütung nach § 4 \n\nKWKG zu zahlen habe, der Anspruch auf Belastungsausgleich zustehe. \n\n10 \n\nDie Klägerin habe allerdings nicht behauptet, dass ihr von der M. ein \n\nBelastungsausgleich in Rechnung gestellt worden sei. Nach der durchgeführten \n\nBeweisaufnahme habe die Klägerin aufgrund des bestehenden Liefervertrages \n\nZahlungen an die M. geleistet, die oberhalb der nach § 4 Abs. 1 KWKG ge-\n\nregelten Mindestvergütung gelegen hätten. Der Anspruch auf Belastungsaus-\n\ngleich bestehe unabhängig von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen. Die Zah-\n\nlungen der Klägerin stellten somit keine Belastungsausgleichszahlungen dar. \n\nFraglich sei daher, ob der Klägerin ein Anspruch auf Belastungsausgleich ge-\n\ngen die Beklagte als vorgelagerter Netzbetreiberin zustehe, obwohl die M. \n\nihr weder einen Belastungsausgleich in Rechnung gestellt habe noch ein sol-\n\ncher von der Klägerin an die M. bezahlt worden sei. Die Gesetzesmateria-\n\nlien schwiegen hierzu. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG selber (\"Zah-\n\nlungen … zu leisten hat\", \"Ausgleich für Zahlungen\", \"Belastung\") sei nicht ein-\n\ndeutig. Vorliegend könne die Klägerin mangels Belastung jedenfalls keinen Be-\n\nlastungsausgleich verlangen, da die M. ihr keinen solchen in Rechnung ge-\n\nstellt habe und bereits jetzt feststehe, dass sie dies nicht mehr werde tun kön-\n\nnen. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sei zum 1. April 2002 durch das Ge-\n\nsetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-\n\nKopplung (KWK-AusbauG) ersetzt worden. Nach dessen § 12 Abs. 2 könnten \n\nVergütungs- und Ausgleichsansprüche nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-\n\ngesetz im Ergebnis noch bis zum 31. Dezember 2003 erhoben werden. Da § 12 \n\nAbs. 2 KWK-AusbauG eine gesetzliche Ausschlussfrist darstelle, sei die M. \n\nnunmehr mit ihrem Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines Belas-\n\ntungsausgleichs ausgeschlossen. Da die Klägerin insoweit nicht mehr belastet \n\nwerden könne, könne sie von der Beklagten auch keinen entsprechenden Aus-\n\ngleichsanspruch geltend machen. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, \n\nso dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht \n\nden von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 5 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 KWKG auf Zahlung von Belastungsausgleich in Höhe von \n\nzuletzt 165.131,22 € für den im Februar 2002 von der M. aus der KWK-\n\nAnlage der LS. bezogenen Strom verneint. \n\n12 \n\n1. Nach der vorgenannten Vorschrift kann ein Netzbetreiber, soweit er \n\nseinerseits Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 (des § 5 KWKG), mithin auch \n\nBelastungsausgleich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG zu leisten hat, von \n\ndem \"vorgelagerten Netzbetreiber\" Ausgleich für seine Zahlungen verlangen \n\n(Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B III 1). Die danach erforderlichen \n\nAnspruchsvoraussetzungen sind hier - abgesehen davon, dass die Beklagte \n\ndas dem Netz der Klägerin vorgelagerte Netz betreibt - nicht gegeben. Insoweit \n\nkann dahingestellt bleiben, ob eine Zahlungsverpflichtung des Anspruchstellers, \n\nhier der Klägerin, gegenüber dem nachgelagerten Netzbetreiber beziehungs-\n\nweise Energieversorgungsunternehmen, hier der M. , ausreicht (\"Zahlungen \n\n… zu leisten hat\") oder ob darüber hinaus erforderlich ist, dass der An-\n\nspruchsteller tatsächlich entsprechende Zahlungen geleistet hat (\"Ausgleich für \n\nseine Zahlungen\"; vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, WM 2005, \n\n1916 unter II 3 a bb zum Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 KWKG). Hier fehlt es an Beidem. \n\n13 \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die \n\nKlägerin der M. allerdings zunächst gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG \n\nzum Belastungsausgleich verpflichtet gewesen ist, weil die M. ihrerseits der \n\nLS. den in Rede stehenden Strom nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 Nr. 2 KWKG in Verbindung mit dem Vertrag vom 11. Mai 1992 gemäß \n\n§ 4 Abs. 1 KWKG hat vergüten müssen. Dies steht in Übereinstimmung mit \n\ndem ersten Revisionsurteil des Senats vom 10. März 2004 (aaO). Soweit der \n\nSenat darin zugunsten der Klägerin lediglich unterstellt hat, dass der Strom für \n\ndie allgemeine Versorgung bestimmt ist, hat das Berufungsgericht dies nun-\n\nmehr in seinem vorliegenden Berufungsurteil unangegriffen festgestellt. Weiter \n\nist eine Ausgleichsverpflichtung der Klägerin gegenüber der M. entgegen \n\nder Ansicht der Revisionserwiderung nicht deswegen zu verneinen, weil die \n\nM. selbst kein Netzbetreiber ist. Nach der zutreffenden Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts ist § 5 Abs. 1 KWKG im Hinblick auf den allgemeinen Gleich-\n\nheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch \n\ndem Energieversorgungsunternehmen, das im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \n\nKWKG für den von ihm bezogenen Strom die Vergütung nach § 4 KWKG zu \n\nzahlen hat, der Anspruch auf Belastungsausgleich zusteht (Senatsurteil vom \n\n14. Juli 2004 - VIII ZR 356/03, RdE 2004, 300 = ZNER 2004, 272 unter II 3 d). \n\n14 \n\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat je-\n\ndoch weder die M. der Klägerin einen Belastungsausgleich in Rechnung \n\ngestellt noch die Klägerin der M. einen solchen bezahlt. Vielmehr hat die \n\nKlägerin an die M. lediglich die Zahlungen geleistet, die nach dem am \n\n15. Mai 1996 mit der L. , der Rechtsvorgängerin der M. , geschlossenen \n\nVertrag geschuldet waren. Entgegen der Ansicht der Revision ist durch diese \n\nZahlungen der Anspruch der M. aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG auf Be-\n\nlastungsausgleich nicht berührt worden. Dieser gesetzliche Anspruch, der zum \n\nZwecke der Erhaltung bestehender KWK-Anlagen im liberalisierten Strommarkt \n\neine zeitlich begrenzte Überbrückungshilfe in Form eines pauschalen Festbe-\n\ntrages vorsieht (Senatsurteil vom 6. Juli 2005, aaO unter II 3 a bb und b aa), ist \n\nunabhängig von etwaigen vertraglichen Ansprüchen. \n\n15 \n\nb) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ist der \n\nAnspruch der M. gegen die Klägerin auf Belastungsausgleich nach § 5 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG jedoch inzwischen gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes \n\nfür die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-\n\nKopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. \n\nI \n\nS. 1092; im Folgenden: KWKG 2002) ausgeschlossen. \n\n16 \n\nNach der letztgenannten Bestimmung dürfen unter anderem Belastungs-\n\nausgleichsansprüche, die bis zum Außerkrafttreten des Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetzes vom 12. Mai 2000 entstanden sind, noch bis zum \n\n31. Dezember des darauf folgenden Jahres nach diesen Vorschriften erhoben \n\nwerden. Gemäß § 13 Abs. 1 KWKG 2002 \n\nist das Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 am 1. April 2002 außer Kraft \n\ngetreten. Daher durfte die M. ihren Anspruch gegen die Klägerin auf Belas-\n\ntungsausgleich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG für den vor dem Außerkraft-\n\ntreten dieses Gesetzes am 1. April 2002 im Februar 2002 von der LS. bezoge-\n\nnen Strom bis zum 31. Dezember 2003 erheben. Es kann dahingestellt bleiben, \n\nwie der Begriff \"erheben\" in § 12 Abs. 2 KWKG 2002, durch den im Laufe des \n\nGesetzgebungsverfahrens aufgrund einer nicht näher begründeten Empfehlung \n\ndes Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks. 14/8059 S. 7 und \n\n16) der im Gesetzentwurf (BT-Drucks. 14/7024 S. 8) ursprünglich vorgesehene \n\nBegriff \"geltend machen\" ersetzt worden ist, zu verstehen ist. Insbesondere be-\n\ndarf keiner Entscheidung, ob danach eine gerichtliche Geltendmachung ent-\n\nbehrlich ist und ein In-Rechnung-Stellen ausreicht (so Horstmann in Büdenben-\n\nder/Rosin, KWK-AusbauG, § 12 Rdnrn. 85 ff.; offen gelassen von Salje, KWKG \n\n2002, 2. Aufl., § 12 Rdnrn. 27 ff. und Rdnr. 41). Die M. hat ihren Anspruch \n\nauf Belastungsausgleich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 weder der \n\nKlägerin in Rechnung gestellt noch gegen diese gerichtlich geltend gemacht. \n\nDaher ist der Anspruch seit diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. § 12 Abs. 2 \n\nKWKG 2002 enthält nach allgemeiner Meinung eine Ausschlussfrist (Horst-\n\nmann in Büdenbender/Rosin, aaO, § 12 Rdnrn. 83 f.; Salje, aaO, § 12 \n\nRdnrn. 15 f., 24), deren Ablauf - anders als der einer Verjährungsfrist - nicht zu \n\neiner bloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht führt, \n\nsondern den Untergang des Rechts zur Folge hat (BGHZ 122, 23, 24; Senats-\n\nurteil vom 18. Januar 2006 - VIII 94/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II \n\n1 a m.w.Nachw.). \n\n17 \n\nVergeblich beruft sich die Revision demgegenüber auf § 6 KWKG, wo-\n\nnach Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind, \n\nnoch bis zum 31. Dezember 2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes gel-\n\ntend gemacht werden dürfen. Es ist bereits weder dargetan noch sonst ersicht-\n\nlich, dass die M. diese Frist gewahrt hat. Unabhängig davon ist § 6 KWKG \n\nzudem mit den anderen Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom \n\n12. Mai 2000 gemäß § 13 Abs. 1 KWKG 2002 am 1. April 2002 außer Kraft ge-\n\ntreten. Aus § 7 Abs. 2 Satz 2 KWKG ergibt sich insoweit entgegen der Ansicht \n\nder Revision nichts anderes. Zwar heißt es dort im Anschluss an Satz 1 der \n\nVorschrift, wonach das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu dem Zeitpunkt außer \n\nKraft tritt, zu dem ein Gesetz zur langfristigen Sicherung und zum Ausbau der \n\nKraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz) in Kraft tritt, spätestens aber zum \n\n31. Dezember 2004, dass § 6 KWKG weiter anzuwenden ist. Die Revision ver-\n\nkennt jedoch, dass auch § 7 Abs. 2 KWKG gemäß § 13 Abs. 1 KWKG 2002 am \n\n1. April 2002 außer Kraft getreten ist. Dies erklärt sich daraus, dass es der \n\ndurch § 7 Abs. 2 Satz 2 KWKG angeordneten Fortgeltung der Übergangsrege-\n\nlung des § 6 KWKG nicht mehr bedarf, weil diese durch § 12 Abs. 2 KWKG \n\n2002 ersetzt worden ist (vgl. Elspas in Büdenbender/Rosin, aaO, § 13 \n\nRdnrn. 5 f.; Salje, aaO, § 13 Rdnrn. 2 und 4). \n\n18 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht \n\ndurch § 563 Abs. 2 ZPO gehindert, den von der Klägerin geltend gemachten \n\nAnspruch aus den vorstehend gebilligten Gründen zu verneinen. Es ist dadurch \n\nnicht von der rechtlichen Beurteilung des Senats in seinem ersten Revisionsur-\n\nteil vom 10. März 2004 (aaO) abgewichen, die dort der Aufhebung zugrunde \n\ngelegt ist. Zwar hat der Senat in diesem Urteil angenommen, dass die An-\n\nspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Beurteilung ist jedoch ausdrücklich \n\nauf der Grundlage der \"bisher getroffenen Feststellungen\" erfolgt. Hierzu gehört \n\nnicht die erst im vorliegenden Berufungsurteil getroffene, entscheidungserhebli-\n\nche Feststellung, dass die M. von der Klägerin keinen Belastungsausgleich \n\nerhoben und diese ihr keinen gezahlt hat. Daher hat sich der maßgebliche \n\nSachverhalt geändert (vgl. BGHZ 145, 316, 319 m.w.Nachw.). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 31.05.2001 - 10 O 134/00 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 15.03.2005 - 4 U 135/04 (Hs) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/viii-zr-91-05","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":16},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/viii-zr-91-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:31.697539+00:00"}}