{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__81-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"VIII ZR 81/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 81/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin \n\nDr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, \n\nvom 23. März 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n25.165,44 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Kläger haben die Räumung einer von den Beklagten gemieteten \n\nWohnung verlangt; widerklagend haben die Beklagten einen Anspruch auf Zu-\n\nstimmung zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses \n\n(§ 564c Abs. 1 BGB aF) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage statt-\n\ngegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage \n\nverurteilt, der unbefristeten Verlängerung des Mietverhältnisses zuzustimmen. \n\n2 \n\n3 \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die \n\nKläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Anschließend haben sie die \n\nHauptsache einseitig für erledigt erklärt, nachdem das Anwesen im September \n\n2007 von den Beklagten geräumt worden war. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner \n\nPrüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden \n\nhat (hinsichtlich der Widerklage fehlt es ohnehin an einer Erledigungserklärung \n\nder Beklagten). Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne \n\nzwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die \n\nNichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Be-\n\nschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639, Tz. 1). \n\nDas ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen \n\ndie Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein willkürfreies \n\nVerfahren sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Von einer näheren \n\nBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\n4 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 01.10.2004 - 474 C 2368/04 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.03.2005 - 14 S 21814/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__81-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/viii-zr-81-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__81-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__81-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/viii-zr-81-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__81-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:56.933878+00:00"}}