{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__74-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"VIII ZR 74/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536 Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektro- magnetische Felder nicht überschreitet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. März 2006 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 74/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536 \n\nZur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf \n\nUnterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die \n\nin der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektro-\n\nmagnetische Felder nicht überschreitet. \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 74/05 - LG Freiburg \nAG Freiburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Freiburg vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-\n\nlich der Kosten der Streithelferin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Mieter einer im Haus des Beklagten gelegenen Dachge-\n\nschosswohnung. Der Kläger zu 2 ist aufgrund einer Erkrankung bettlägerig und \n\nauf einen Herzschrittmacher angewiesen. Durch Nutzungsvertrag vom \n\n11./24. September 1999 gestattete der Beklagte der D. \n\n GmbH (nunmehr: T. GmbH) - die dem \n\nRechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beigetreten ist - gegen \n\nein Nutzungsentgelt, im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobil-\n\nfunksendeanlage einzurichten. Für dieses Vorhaben erteilte die Regulierungs-\n\nbehörde für Telekommunikation und Post am 26. November 1999 und am \n\n25. März 2003 Standortbescheinigungen. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger vom Beklagten verlangt, die Einrichtung \n\nund den Betrieb der Mobilfunksendeanlage zu unterlassen. Das Amtsgericht hat \n\n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nder Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht \n\nnach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Mit \n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kläger die \n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2005, 547 veröffent-\n\nlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Kläger hätten die Voraussetzungen für den geltend gemachten Un-\n\nterlassungsanspruch nicht bewiesen. Zwar könnten dem Mieter einer Wohnung \n\nAbwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen Immissionen zuste-\n\nhen, die vom Betrieb einer Mobilfunksendeanlage ausgingen. Der Anspruch sei \n\njedoch ausgeschlossen, wenn der betroffene Mieter die von der Mobilfunkanla-\n\nge ausgehenden Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder als un-\n\nwesentlich dulden müsse (§ 906 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dies sei nach dem \n\nErgebnis der Beweisaufnahme der Fall. Der Sachverständige Prof. \n\nDr. W. habe in seinem Gutachten unter Berücksichtigung der Standort-\n\nbescheinigungen vom 26. November 1999 und vom 25. März 2003 ausgeführt, \n\ndass die Anlage die maßgeblichen Grenzwerte der 26. Bundesimmissions-\n\nschutzverordnung (BImSchV) sowie des Entwurfs DIN VDE 0848-3-1 (VDE \n\n0848 Teil 3-1): 2002-05 einhalte und die Wohnung der Kläger außerhalb des \n\nSicherheitsabstandes liege. In seinem Ergänzungsgutachten habe der Sach-\n\nverständige weiter ausgeführt, dass die Störfestigkeit von Herzschrittmachern \n\nentsprechend den Werten der DIN VDE 0848-3-1 eingehalten sei und die Woh-\n\nnung der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs für aktive Körperhilfen \n\ngemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begren-\n\nzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) liege. Ausweislich des Gutachtens, \n\ndem sich die Kammer anschließe, und der Standortbescheinigung vom \n\n25. März 2003 werde damit den geltenden Grenz- und Richtwerten eindeutig \n\ngenügt. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich einer Gesund-\n\nheitsgefährdung im Bereich der hier in Rede stehenden Einwirkungen unterhalb \n\nder derzeit geltenden Grenzwerte lägen auch unter Berücksichtigung der von \n\nbeiden Parteien vorgelegten Gutachten nicht vor. \n\n6 \n\nDie Kläger könnten sich zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs \n\nauch nicht auf eine gesteigerte vertragliche Fürsorgepflicht des Beklagten beru-\n\nfen. Der Vermieter sei aufgrund des Mietvertrags verpflichtet, die Richt- und \n\nGrenzwerte nach der Bundesimmissionsschutzverordnung einzuhalten, die sich \n\nan nachweisbaren Gesundheitsgefahren durch Hochfrequenzfelder orientierten. \n\nEine weitergehende Fürsorgepflicht des Vermieters, allen denkbaren abstrakten \n\nGefahren entgegenzuwirken, bestehe nicht. Maßgeblich sei das Empfinden ei-\n\nnes verständigen Durchschnittsmenschen; die Befürchtung des Mieters, die \n\nAnlage sei dennoch gesundheitsgefährdend, reiche nicht aus. Im vorliegenden \n\nFall sei weder eine Störbeeinflussung der Funktion des Herzschrittmachers \n\nnoch eine Gesundheitsgefährdung des Klägers zu 2 bewiesen. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass \n\ndie Revision der Kläger zurückzuweisen ist. Die Kläger haben keinen Anspruch \n\ngegen den Beklagten auf Unterlassung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage, \n\nderen Einrichtung der Beklagte seiner Streithelferin aufgrund des Nutzungsver-\n\ntrags vom 11./24. September 1999 gestattet hat. \n\n8 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der \n\nKläger entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint; hiergegen erhebt die \n\nRevision keine Beanstandungen. Entgegen der Auffassung der Revision steht \n\nden Klägern auch kein Unterlassungsanspruch auf mietvertraglicher Grundlage \n\nzu. Dieser lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der Verpflichtung des Ver-\n\nmieters begründen, dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen \n\nGebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\n9 \n\n1. a) Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung eine vertragsgemäße \n\nBeschaffenheit aufweist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen \n\nder Parteien. Die Revision macht nicht geltend, dass die Parteien eine Verein-\n\nbarung getroffen haben, die es dem Beklagten untersagt, auf seinem Haus-\n\ngrundstück einem Dritten den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage zu gestatten. \n\nDies ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung \n\nüber die Beschaffenheit der gemieteten Wohnung - wozu auch Einwirkungen \n\ndurch Immissionen gehören können -, ist die Einhaltung der einschlägigen \n\ntechnischen Normen geschuldet (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR \n\n355/03, WuM 2004, 715, unter II 1). Dem entsprechend ist in der Rechtspre-\n\nchung und im Schrifttum anerkannt, dass eine Mietwohnung keinen Sachman-\n\ngel (§ 536 BGB) aufweist, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendean-\n\nlage die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische \n\nFelder nicht überschreitet (LG Berlin, NZM 2003, 60; LG Karlsruhe, DWW 2004, \n\n57 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 60; Pa-\n\nlandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 536 Rdnr. 20 m.w.Nachw.; Staudinger/ \n\nEmmerich, BGB (2003), § 536 Rdnr. 30; a.A. AG München, WuM 1999, 111; \n\nKniep, WuM 2002, 598, 600). \n\n10 \n\nDass das Berufungsgericht die Einhaltung der in der 26. BImSchV sowie \n\nin den unangegriffen herangezogenen DIN-Normen festgelegten Grenzwerte \n\nals ausreichend angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nEin anderer Beurteilungsmaßstab ist entgegen der Auffassung der Revision \n\nnicht deshalb anzulegen, weil die wissenschaftliche Diskussion über die von \n\nMobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren noch nicht abgeschlossen ist. \n\nDie vom Verordnungsgeber in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte beru-\n\nhen auf den übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler \n\nSachverständigengremien, unter anderem der Strahlenschutzkommission, die \n\nsich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren orientieren. Der Verordnungsge-\n\nber hatte weiter gehende Schutzmaßnahmen abgelehnt, weil sie sich nicht auf \n\nverlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse stützen könnten (vgl. BVerfG, Be-\n\nschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01, NJW 2002, 1638, unter I 1 \n\nm.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, \n\n1317, unter II zur nachbarrechtlichen Duldungspflicht gemäß § 906 Abs. 1 \n\nBGB). Die Revision, die auf von den Klägern in den Tatsacheninstanzen vorge-\n\ntragene wissenschaftliche Stellungnahmen verweist, zeigt nicht auf, dass bisher \n\nnicht berücksichtigte Forschungsergebnisse vorliegen, wonach die vom Verord-\n\nnungsgeber in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte unzureichend sind, \n\nweil sie nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen würden. Hierfür \n\nbestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte; insbesondere wird laufend eine \n\nRisikobewertung durch internationale und nationale Fachkommissionen vorge-\n\nnommen (vgl. dazu BVerfG, aaO, unter I 1 und III 1 c m.w.Nachw.; vgl. auch \n\nOLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1544 f.; Wahlfels, DRiZ 2006, 51, 52). \n\n11 \n\nb) Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt, dass die vorgenannten Grenzwerte betreffend die Mietwohnung der \n\nKläger - auch hinsichtlich der Störfestigkeit des vom Kläger zu 2 verwendeten \n\nHerzschrittmachers - nicht überschritten werden. Soweit die Revision rügt, das \n\nBerufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, die Kläger hät-\n\nten das vom Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten \n\nzugrunde gelegte Vorhandensein von Aluminiumfolie und Mineralwolle als \n\nDämmstoff im Haus des Beklagten in Abrede gestellt, hat der Senat diese Rüge \n\ngeprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung \n\nwird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n12 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Mangel der Mietwoh-\n\nnung auch nicht darin begründet, dass die Kläger dem \"Restrisiko\" einer Ge-\n\nsundheitsgefährdung ausgesetzt seien. Zwar kann nach der Verkehrsanschau-\n\nung gegebenenfalls bereits die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr \n\ndie Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen \n\n(vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 968, 969 und NZM 2003, 395, 396; Bay-\n\nObLG, NJW-RR 1999, 1533, 1534; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Ge-\n\nschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rdnr. 1333; Staudinger/Emmerich, \n\naaO, Rdnr. 8, 12 f.). Dass die Gesundheit der Kläger durch den Betrieb der Mo-\n\nbilfunksendeanlage (konkret) gefährdet wird, hat das Berufungsgericht jedoch \n\nrechtsfehlerfrei verneint; auch die Revision zeigt eine solche auf wissenschaftli-\n\nchen Erkenntnissen gründende Gefahr nicht auf. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2000 - 4 C 717/00 - \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3 S 19/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/viii-zr-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/viii-zr-74-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:11.661327+00:00"}}