{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__57-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"VIII ZR 57/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 546 a Abs. 1 Zum Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Ver- tragsbeendigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 57/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 546 a Abs. 1 \n\nZum Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Ver-\n\ntragsbeendigung. \n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 57/05 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, Richter \n\nDr. Beyer, Ball und Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in \n\nB. , R. -Straße . Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 kün-\n\ndigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2003. Die Rückgabe der \n\nWohnung erfolgte am 15. Mai 2003. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob \n\ndie Klägerin für den gesamten Monat Mai 2003 Nutzungsentschädigung zu zah-\n\nlen hat. Insoweit hat das Berufungsgericht, das der Beklagten einen Anspruch \n\nauf Nutzungsentschädigung für die zweite Hälfte des Monats Mai 2003 versagt \n\nhat, die Revision zugelassen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision weiterhin \n\neine volle Nutzungsentschädigung für den Monat Mai 2003. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nAb Mitte Mai 2003 habe der Beklagten eine weitere Nutzungsentschädi-\n\ngung nach Rückgabe nicht zugestanden. Nutzungsentschädigung gemäß \n\n§ 546 a BGB könne nach dem Gesetz nur für die Zeit der Vorenthaltung ge-\n\nwährt werden. Erwägungen aus dem Schadensersatzrecht führten nicht zur \n\nVerlängerung dieses gesetzlichen Zeitraumes, so dass eine Beweiserleichte-\n\nrung für den Zeitraum im Monat nicht vorzunehmen sei. Für diesen Zeitraum \n\ngelte ebenso wie für die Folgezeit, dass zur Darlegung eines Schadensersatz-\n\nanspruches die Notwendigkeit bestehe, substantiiert die Vermietungsgelegen-\n\nheit darzutun. Schadensersatzansprüche wegen Nichtvermietbarkeit der Woh-\n\nnung ab Monatsmitte seien nicht hinreichend dargetan. \n\nII. \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Revision der Be-\n\nklagten ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen \n\nAnspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB nur bis zur \n\nRückgabe der Wohnung am 15. Mai 2003. \n\n1. Ob im Falle der Rückgabe der Mietsache an einem zwischen den \n\nMietvertragsparteien nicht vereinbarten Tag innerhalb eines Monats Nutzungs-\n\nentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB bis zum Schluss der Mietzinsberech-\n\nnungsperiode oder nur bis zum Übergabetag geschuldet wird, ist umstritten. \n\nWährend eine Ansicht einen Anspruch aus § 546 a Abs. 1 BGB nur für die Zeit \n\nbis zur Rückgabe des Mietobjekts bejaht und den Vermieter im Übrigen auf \n\nSchadensersatzansprüche (vgl. § 546 a Abs. 2 BGB) verweist (vgl. z.B. OLG \n\nRostock, NJW-RR 2002, 1712; KG Berlin, Grundeigentum 2003, 253; OLG \n\nKöln, ZMR 1993, 77; Schilling in MünchKommBGB, 4. Aufl., § 546 a Rdnr. 16; \n\nEmmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 546 a Rdnr. 16), wird andererseits \n\nvertreten, dass bei Erfüllung der Rückgabeverpflichtung \"zur Unzeit\" Nutzungs-\n\nentschädigung nach § 546 a BGB bis zum Schluss der Mietzinsberechnungspe-\n\nriode oder bis zum nächsten üblichen Miettermin zu bezahlen sei (vgl. z.B. OLG \n\nDüsseldorf, Grundeigentum 2002, 1428; KG Berlin, Grundeigentum 2001, 989; \n\nPalandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 546 a Rdnr. 11). \n\n6 \n\n2. § 546 a Abs. 1 BGB (früher § 557 Abs. 1 BGB) ist von dem der Inte-\n\nressenlage entsprechenden Gedanken getragen, dass es unter keinem Ge-\n\nsichtspunkt gerechtfertigt erscheint, den Mieter, der die Mietsache nach Been-\n\ndigung des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, besser zu stellen, als \n\ner bei Fortdauer des Mietvertrages gestanden hätte. Er soll für die Dauer der \n\nVorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete weiter entrichten, weil es nur \n\nan ihm liegt, dass er noch im Besitz der Mietsache ist, und weil er es selbst in \n\nder Hand hat, sich durch die Herausgabe der Mietsache seiner Verpflichtung zu \n\nentledigen. Die Bestimmung gewährt dem Vermieter eine Mindestentschädi-\n\ngung, die in ihrer Höhe weder davon abhängig ist, ob und inwieweit dem Ver-\n\nmieter aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Schaden erwachsen ist, noch \n\ndavon, ob der Mieter aus dem vorenthaltenen Mietgegenstand einen entspre-\n\nchenden Nutzen hat ziehen können. Durch die Regelung des § 546 a Abs. 1 \n\nBGB (§ 557 Abs. 1 BGB a.F.) wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschul-\n\ndete Rückgabe der Mietsache zu vollziehen; es liegt allein an ihm, die Rechts-\n\nfolgen des § 546 a Abs. 1 BGB (§ 557 Abs. 1 BGB a.F.) zu vermeiden oder zu \n\nbeenden (BGHZ 107, 123, 128, 129). Nur für die Dauer der Vorenthaltung der \n\nMietsache kann der Vermieter als Entschädigung den vereinbarten Mietzins \n\nverlangen. Für die Zeit danach bleibt ihm bei Vorliegen der entsprechenden \n\nVoraussetzungen die Geltendmachung eines Schadens infolge einer erst späte-\n\nren Vermietung vorbehalten (vgl. § 546 a Abs. 2 BGB). Der Begriff der Vorent-\n\nhaltung besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\ndass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Her-\n\nausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Senat, Urteil vom 7. Januar \n\n2004 - VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558 unter II 2 a). \n\n7 \n\n3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wohnung am 15. Mai 2003 \n\nzurückgegeben. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Wohnung der \n\nBeklagten vorenthalten im Sinne des § 546 a Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist des-\n\nhalb nur bis zu diesem Zeitpunkt zur Fortzahlung der Miete verpflichtet. Einen \n\nweiteren Schaden für die Zeit danach (vgl. § 546 a Abs. 2 BGB) hat die Beklag-\n\nte nicht dargelegt. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 17.05.2004 - 236 C 27/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2005 - 64 S 265/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/viii-zr-57-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/viii-zr-57-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:19.766699+00:00"}}