{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__52-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"VIII ZR 52/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 52/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und \n\ndie Richterin Hermanns \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nDer Streitwert wird auf 192,31 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, \n\nweil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für \n\ndie Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das \n\nRechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. \n\nEin Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht ge-\n\ngeben. Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen still-\n\nschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat, \n\nUrteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 \n\nm.w.Nachw.). Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines Umle-\n\ngungsmaßstabs \n\nfür Betriebskosten (Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), \n\n§ 556 a Rdnr. 8) und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum \n\nnicht in Frage gestellt. Ob die Parteien stillschweigend einen Umlegungsmaß-\n\nstab für bestimmte Betriebskostenarten vereinbart haben, ist aufgrund einer \n\ntatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu \n\nentscheiden. \n\n3 \n\nDie Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Berufungsurteil ist zu \n\nentnehmen, dass in den Tatsacheninstanzen lediglich die Frage des zutreffen-\n\nden Umlegungsmaßstabs streitig war, nicht dagegen die Verpflichtung der Be-\n\nklagten als solche, die Betriebskosten für Allgemeinstrom zu tragen. Übergan-\n\ngenen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Die Auslegung \n\ndes Berufungsgerichts, die Parteien hätten den Umlegungsmaßstab für die Be-\n\ntriebskostenarten Wasser/Kanal und Allgemeinstrom (stillschweigend) durch \n\neine jahrzehntelange einverständliche Handhabung vereinbart, wofür auch das \n\nSchreiben der Beklagten vom 16. August 1998 spreche, ist vom Revisionsge-\n\nricht nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfbar. Durchgreifende \n\nRechtsfehler sind auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht \n\nersichtlich. Die Schriftformklausel in § 16 des Mietvertrags steht der Wirksam-\n\nkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung des münd- \n\nlich Vereinbarten gewollt haben (vgl. BGHZ 66, 378, 380 f.); dies ist auf der \n\nGrundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lampertheim, Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 C 652/04 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 S 148/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/viii-zr-52-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/viii-zr-52-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:52.963226+00:00"}}