{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__48-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"VIII ZR 48/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Oktober 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AGBG § 11 Nr. 14 Buchst. a, BGB § 309 Nr. 11 Buchst. a § 11 Nr. 14 a AGBG betrifft nicht den Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese einen Franchisevertrag abschließt und zugleich als Gesellschafter im eigenen Namen eine Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Franchisevertrag übernimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 23. März 1988 – VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95). AGBG § 8 § 8 AGBG steht einer nach § 9 Abs. 1 AGBG erfolgenden Transparenzkontrolle einer Hauptleistungsbestimmung nicht entgegen. AGBG § 9 Abs. 1 Bm, Cl Zu den Anforderungen an die Transparenz einer Garantie der Gesellschafter einer GmbH für deren Verpflichtungen aus einem Franchisevertrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 48/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAGBG § 11 Nr. 14 Buchst. a, BGB § 309 Nr. 11 Buchst. a \n§ 11 Nr. 14 a AGBG betrifft nicht den Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese \neinen Franchisevertrag abschließt und zugleich als Gesellschafter im eigenen Namen eine \nMithaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Franchisevertrag übernimmt \n(Fortführung des Senatsurteils vom 23. März 1988 – VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95). \n\nAGBG § 8 \n§ 8 AGBG steht einer nach § 9 Abs. 1 AGBG erfolgenden Transparenzkontrolle einer \nHauptleistungsbestimmung nicht entgegen. \n\nAGBG § 9 Abs. 1 Bm, Cl \nZu den Anforderungen an die Transparenz einer Garantie der Gesellschafter einer GmbH \nfür deren Verpflichtungen aus einem Franchisevertrag. \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05 - OLG Hamm \n\n LG Detmold \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten waren die Gesellschafter und die Beklagte zu 1 zugleich \n\ndie Alleingeschäftsführerin der S. GmbH, die im Juni 1999 mit der Klä-\n\ngerin einen Franchisevertrag über den Betrieb eines B. Restaurants \n\nin B. abschloss. Dieser Vertrag weist auf dem Deckblatt die Klägerin \n\nund die S. GmbH als Vertragspartner aus und enthält unter anderem \n\nfolgende Regelungen: \n\n2. Gewährung eines Franchiserechts; Laufzeit der Vereinbarung \n\n(1) B. (Klägerin) gewährt dem Franchisenehmer ... das Recht, das B. \nSystem und die B. Marken nach Maßgabe der Bestimmungen die-\nses Vertrages für den Betrieb eines B. Restaurants an dem in Anla-\nge 2 bezeichneten Standort zu nutzen. \n\n(2) Diese Vereinbarung hat eine Laufzeit von zwanzig (20) Jahren und tritt mit \nder Eröffnung des an dem Standort vorhandenen Franchise-Restaurants in \nKraft. \n\n... \n\n9. Gebühren und Werbekostenbeiträge \n\n(1) Royalties \n\nDer Franchisenehmer verpflichtet sich, an B. als Gegenleistung für die Benut-\nzung der B. Marken und des B. Systems eine prozentuale \nGebühr, bezogen auf den in dem im Franchise-Restaurant erzielten Umsatz zu \nzahlen. Der Prozentsatz der Gebühr ist in Anlage 3 zu dieser Vereinbarung be-\nzeichnet. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, bis zum fünfzehnten (15.) Tag \neines jeden Monats B. den Umsatz des Vormonats eines jeden Restaurants \noriginalschriftlich zu melden und - hierauf basierend - zusammen mit dieser Mel-\ndung die Royaltyzahlung für den Vormonat zu leisten. ... \n\n(2) Werbung und Verkaufsförderung \n\nDer Franchisenehmer verpflichtet sich, an B. oder an einen von B. zu be-\nstimmenden Dritten als Werbekostenbeitrag einen prozentualen Betrag, bezogen \nauf den im Franchise-Restaurant erzielten Umsatz zu zahlen. Der Prozentsatz ist \nebenfalls in Anlage 3 zu dieser Vereinbarung bezeichnet. Dieser Werbekosten-\nbeitrag ist in gleicher Weise wie die Royalties gemäß vorstehender Ziff. 9 (1) zu \nermitteln und zu entrichten. ... \n\n... \n\n16. Verpflichtungen der Gesellschafter \n\n(1) Alle Gesellschafter des Franchisenehmers - mehrere als Gesamtschuld-\nner - stehen für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller aus dieser Ver-\neinbarung und seiner Beendigung resultierenden Zahlungsverpflichtungen des \nFranchisenehmers garantiemäßig ein. \n\n(2) Alle Verpflichtungen bzw. Zusicherungen nach Regelungen dieses Franchi-\nsevertrages, insbesondere solche nach Ziff. 4 (2), Ziff. 11, Ziff. 12 und Ziff. 15 (7) \ngelten für den vorstehend in Absatz (1) genannten Personenkreis entsprechend. \n\n2 \n\nNach Anlage 3 zum Vertrag beträgt die Höhe der Franchisegebühren \n\n(Ziff. 9 (1)) und des Werbekostenzuschusses (Ziff. 9 (2)) jeweils 5 %. Der Ver-\n\ntrag ist außer von der Klägerin unterzeichnet zum einen von der Beklagten zu 1 \n\nmit dem Zusatz S. GmbH auf der Unterschriftszeile \"Franchisenehme-\n\nrin\" und zum anderen von allen drei Beklagten jeweils auf den Unterschriftszei-\n\nlen \"Gesellschafter des Franchisenehmers\". \n\n3 \n\nDem Vertragsschluss vorausgegangen war im Dezember 1998 der Ab-\n\nschluss einer Reservierungsvereinbarung für einen Zielstandort zwischen der \n\nKlägerin, der S. GmbH i. G. als sogenannter Entwicklerin und den Be-\n\nklagten sowie einem weiteren Gesellschafter, der anschließend aus der Gesell-\n\nschaft ausschied. In Ziff. 11.2 dieser Vereinbarung hatten sich die Gesellschaf-\n\nter verpflichtet, auf Verlangen eine Garantie in Bezug auf die franchisevertragli-\n\nchen Verpflichtungen des Entwicklers abzugeben, insbesondere in Bezug auf \n\nZahlungs- oder Vertraulichkeitsverpflichtungen sowie die Verpflichtungen aus \n\neinem Wettbewerbs- oder Anteilsveräußerungsverbot. \n\n4 \n\nDas B. Restaurant wurde von der S. GmbH auf einem \n\nvon der V. GmbH & Co. KG, an der im we-\n\nsentlichen der Beklagte zu 2 beteiligt war, angemieteten Grundstück errichtet \n\nund am 30. Juni 1999 eröffnet. Da sich die Umsätze des Restaurants nicht wie \n\nerhofft entwickelten, geriet die S. GmbH Anfang des Jahres 2001 in \n\nwirtschaftliche Schwierigkeiten. Die V. kündigte deshalb den Mietvertrag zum \n\n31. März 2001. Daraufhin stellte die S. GmbH den Betrieb des Restau-\n\nrants zum 15. Mai 2001 ein. Die Eröffnung eines kurz darauf beantragten Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der S. GmbH wurde im Juli 2001 \n\nmangels Masse abgelehnt. \n\n5 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund von deren Einstandspflicht \n\nnach Ziff. 16 des Franchisevertrages als Gesamtschuldner auf Schadensersatz \n\nin Höhe der ihr in der Zeit zwischen der Betriebseinstellung und dem Ende der \n\nvertraglichen Laufzeit (30. Juni 2019) entgehenden Franchisegebühren und \n\nWerbekostenzuschüsse in Anspruch. Sie verlangt - ausgehend von einem wäh-\n\nrend des Betriebs des Restaurants erzielten durchschnittlichen Umsatz von \n\n84.423,21 € pro Monat - Zahlung von monatlich 8.442,32 € für die Zeit von Mai \n\n2001 bis März 2003 (23 Monate), insgesamt 194.173,36 € nebst Zinsen, und für \n\ndie Zeit danach weitere 195 Raten à 8.442,32 €, zahlbar monatlich erstmals am \n\n15. Mai 2003 und letzmals am 15. Juli 2019. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts \n\nabgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nAnspruchsgrundlage für das Klagebegehren könne nur die Haftungs-\n\nklausel nach Ziffer 16 des Franchisevertrages sein. Diese sei unwirksam, weil \n\nsie den Maßstäben des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen (AGBG) nicht Stand halte. Allerdings ergebe sich die \n\nUnwirksamkeit nicht schon aus § 3 AGBG. Es gehe nicht um eine überraschen-\n\nde Erweiterung einer bestehenden Verpflichtung, sondern um die Begründung \n\neiner Verpflichtung der Beklagten überhaupt, die schon deshalb nahe liege, weil \n\nsie den Franchisevertrag unterschrieben hätten. Die Klausel sei zudem an \n\nHand des Inhaltsverzeichnisses des Franchisevertrages leicht aufzufinden ge-\n\nwesen. Sie verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot (jetzt § 307 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB). Der Umfang der Haftung der Beklagten werde mit der Ein-\n\nbeziehung aller Forderungen gegen die Franchisenehmerin unmissverständlich \n\nfestgelegt. Die Hauptforderung der Klägerin gegen die Franchisenehmerin sei \n\nebenfalls klar umrissen; es müssten 10 % vom Umsatz 20 Jahre lang gezahlt \n\nwerden. \n\n9 \n\nDie Beklagten würden jedoch durch die Haftungsklausel unangemessen \n\nbenachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG). Gemäß § 5 AGBG sei davon auszugehen, wie \n\ndie Klausel im für den Verwender günstigsten Fall zu verstehen sei. Nach dem \n\nWortlaut der Klausel müssten die Beklagten für die Forderung der Klägerin ge-\n\ngen die Franchisenehmerin garantiemäßig einstehen. Der Garant müsse die \n\nfremde Schuld begleichen, wenn der Fall eingetreten sei, den Garantienehmer \n\nund Garantiegeber als Fälligkeitsumstand vereinbart hätten. Der Forderungsga-\n\nrant könne sich nicht auf Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners \n\nberufen, wenn nicht selbständig zwischen den Parteien des Garantievertrages \n\nvereinbart worden sei, dass solche Gegenrechte des Hauptschuldners auch \n\ndem Eintritt des Garantiefalles entgegen stehen sollten. Davon sei in der Haf-\n\ntungsklausel keine Rede. Um eine bloße Mithaftung der Beklagten im Sinne \n\neines Schuldbeitritts zu begründen, hätte es des Begriffs \"garantiemäßig\" nicht \n\nbedurft. Als Garantiefall sei die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige - nicht \n\nerst die nicht ordnungsgemäße - Erfüllung durch die Franchisenehmerin be-\n\nstimmt. Da die Lizenzforderungen der Klägerin mit Abschluss des Franchisever-\n\ntrages entstanden seien, reiche es für die Garantiehaftung der Beklagten damit \n\naus, dass die Franchisenehmerin bei Fälligkeit der jeweiligen Lizenzrate noch \n\nnicht oder nur teilweise gezahlt habe. Die Klägerin könne sich, ohne Gegen-\n\nrechte befürchten zu müssen, an die Beklagten halten, sobald die jeweilige Li-\n\nzenzgebühr dem Datum nach fällig sei; sie werde der Notwendigkeit enthoben, \n\nsich mit dem Franchisenehmer wegen der Lizenzzahlung und eventueller Ge-\n\ngenrechte auseinander setzen zu müssen. \n\n10 \n\nDies stelle eine übermäßige Sicherung der Klägerin dar, die mit dem ge-\n\nsetzlichen Leitbild einer Mithaftung nach § 9 AGBG nicht zu vereinbaren sei. \n\nDer Bundesgerichtshof habe im Rahmen von Bürgschaftsverträgen entschie-\n\nden, dass es mit dem Leitbild der Haftung für fremde Schuld grundsätzlich nicht \n\nvereinbar sei, einen Haftungsbeitritt auf alle bestehenden und künftigen Forde-\n\nrungen aus der Geschäftsverbindung des Hauptschuldners zu erstrecken. Dem \n\nliege das Verbot der Fremddisposition zugrunde. Der Bundesgerichtshof habe \n\nzwar eine Ausnahme für die Geschäftsführer und die Gesellschafter gemacht, \n\ndie für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft einstehen sollten. Bei dieser \n\nPersonengruppe könne wegen ihrer Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft \n\nnicht von einem Verstoß gegen das Fremddispositionsverbot ausgegangen \n\nwerden. Solche Einflussmöglichkeiten der Beklagten als Gesellschafter bzw. \n\nGeschäftsführer seien im vorliegenden Fall jedoch ohne Wert. Denn um der \n\neigenen Haftung zu entgehen, müssten sie auf die Franchisenehmerin als \n\nHauptschuldnerin dahin gehend einwirken, dass diese stets pünktlich und voll-\n\nständig die Lizenzgebühren zahle, auch wenn der Franchisenehmerin Gegen-\n\nrechte zur Verfügung stünden; sie müssten diese also zu einem gegen deren \n\neigene Interessen gerichteten Zahlungsverhalten veranlassen. \n\n11 \n\nDeshalb liege auch hier eine Art von Fremddisposition vor. Haftungsmä-\n\nßig träten die Beklagten der Klägerin als die eigentlichen Schuldner gegenüber. \n\nSie hafteten schärfer als die Hauptschuldnerin selbst, ohne dass ihnen ihrer-\n\nseits gegenüber der Klägerin vertragliche Leistungsansprüche zustünden. Auch \n\nbei einer vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages komme die Zahlungs-\n\ngarantie der Beklagten erst dann nicht mehr zum Zuge, wenn die Klägerin voll-\n\nständig befriedigt sei. Denn die Haftungsklausel umfasse auch Zahlungsver-\n\npflichtungen der Franchisenehmerin bei vorzeitiger Beendigung des Franchise-\n\nvertrages, also auch Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns \n\nder Klägerin, wie sie hier geltend gemacht würden. Damit liege eine übermäßi-\n\nge Sicherung der Klägerin vor, die mit dem Leitbild einer bloßen Mithaftung, die \n\ndem Beitretenden keine eigene Vertragspartnerstellung einräume, nicht verein-\n\nbar sei. Das Sicherungsinteresse der Klägerin rechtfertige es nicht, dass die \n\nHaftung der Gesellschafter noch über die der Franchisenehmerin hinausgehe. \n\n12 \n\nDie durch die Unwirksamkeit der Haftungsklausel entstehende Vertrags-\n\nlücke könne nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu Gunsten \n\nder Klägerin geschlossen werden. Selbst wenn man annehme, dass die Partei-\n\nen des Franchisevertrages eine Mithaftung der Gesellschafter gewollt hätten, \n\nkomme aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung allenfalls eine Haftung \n\nfür die laufenden Lizenzgebühren, nicht aber für die hier geltend gemachten \n\nSchadensersatzforderungen für die Zeit nach Schließung des Restaurants in \n\nBetracht. Andernfalls würde das unternehmerische Risiko verlagert, das die \n\nKlägerin nach dem Franchisevertrag eben nur mit der Franchisenehmerin habe \n\nteilen wollen, und gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von \n\nAGB-Klauseln verstoßen. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist Ziff. 16 (1) des \n\nFranchisevertrages nicht bereits nach § 11 Nr. 14 a AGBG unwirksam. Zwar \n\nhandelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klausel \n\num eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 AGBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier \n\nnach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbar ist. Die Klausel fällt jedoch \n\nnicht in den Anwendungsbereich von § 11 Nr. 14 a AGBG (jetzt § 309 Nr. 11 a \n\nBGB). \n\n15 \n\n§ 11 Nr. 14 a AGBG setzt eine Bestimmung voraus, durch die der Ver-\n\nwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil ab-\n\nschließt, eine eigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt. Diese Vorausset-\n\nzung ist für die Beklagten zu 2 und 3 von vornherein nicht erfüllt, weil sie bei \n\nAbschluss des Franchisevertrages nicht als Vertreter der S. GmbH \n\ntätig geworden sind. Sie sind als Gesellschafter weder von Gesetzes wegen zur \n\nVertretung der GmbH befugt (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 45 \n\nRdnr. 2; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 45 Rdnr. 6), noch be-\n\nstehen Anhaltspunkte dafür, dass sie - neben der Beklagten zu 1 - im Namen \n\nder GmbH gehandelt haben. Sie haben den Vertrag vielmehr ausschließlich als \n\nGesellschafter im eigenen Namen unterzeichnet. \n\n16 \n\nAber auch die Beklagte zu 1 hat eine eigene Haftung bzw. Einstands-\n\npflicht nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der S. GmbH über-\n\nnommen. Sie ist zwar als alleinige Geschäftsführerin der GmbH deren zustän-\n\ndiges Vertretungsorgan (§ 35 Abs. 1 GmbHG) und hat dementsprechend den \n\nVertrag für die Franchisenehmerin unterschrieben. Gleichzeitig ist sie aber als \n\nGesellschafterin aufgetreten und hat als solche eine gesonderte Einstandser-\n\nklärung abgegeben. Denn sie hat eine Unterschrift über der vorgedruckten Un-\n\nterschriftszeile \"Franchisenehmer\" unter Hinzufügung des Stempels S. \n\nGmbH und eine weitere Unterschrift - ebenso wie die Beklagten zu 2 und 3 - \n\nüber der vorgedruckten Unterschriftszeile \"Gesellschafter des Franchiseneh-\n\nmers\" geleistet. \n\n17 \n\nDie Haftungserklärung der Beklagten zu 1 als Gesellschafterin wird von \n\n§ 11 Nr. 14 a AGBG nicht erfasst. Das legt schon der Wortlaut der Vorschrift \n\nnahe. Das Gesetz beschränkt seinen Schutz auf denjenigen, der nur als Vertre-\n\nter auftritt, bezieht also nicht denjenigen mit ein, der seinerseits selbst als Ver-\n\ntragspartner im eigenen Namen, wenn auch neben dem Vertretenen, mit dem \n\nVerwender abschließt (BGHZ 104, 95, 100). Der Schutzbereich von § 11 \n\nNr. 14 a AGBG ist auch dann nicht betroffen, wenn der Vertreter in seiner Ei-\n\ngenschaft als Gesellschafter der vertretenen GmbH zusätzlicher, selbständiger \n\nVertragspartner des Verwenders wird und als solcher (nur) eine Haftung für de-\n\nren durch den Vertrag begründeten Verbindlichkeiten übernimmt. Er ist in die-\n\nsem Fall nicht - wie § 11 Nr. 14 a AGBG verlangt - lediglich als Vertreter neben \n\ndem eigentlichen Vertragspartner mit verpflichtet, sondern setzt einen eigenen \n\nSchuldgrund als Gesellschafter. Bei der Regelung des § 11 Nr. 14 a AGBG \n\nhandelt es sich um eine besondere Ausprägung des Verbots überraschender \n\nKlauseln (Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 14 Rdnr. 1; \n\nHensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 14 Rdnr. 1). Es ist \n\nSinn und Zweck der Vorschrift, den Vertreter davor zu schützen, dass er durch \n\neine Mithafterklärung \"gewissermaßen übertölpelt\" wird (BGHZ 104, 95, 100). \n\nDieses Überraschungsmoment für den Vertreter entfällt, wenn er ausdrücklich \n\nals Gesellschafter zugleich eine gesonderte Haftungserklärung abgibt. \n\n18 \n\n2. Das Berufungsgericht hat Ziff. 16 (1) des Franchisevertrages auch zu \n\nRecht nicht als überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG angesehen. Der \n\nUmstand, dass der Franchisevertrag nicht nur von der Beklagten zu 1 als Ge-\n\nschäftsführerin der S. GmbH, sondern zusätzlich von allen drei Be-\n\nklagten als Gesellschaftern unterzeichnet werden sollte, musste eine besondere \n\nAufmerksamkeit aller Beklagten für die Frage wecken, warum eine Unterschrift \n\nder Gesellschafter gefordert war. Da die Gesellschafter als solche nicht zur Ver-\n\ntretung der GmbH berufen sind, lag es nahe, dass der Vertrag eine eigene Ver-\n\npflichtung der Gesellschafter enthielt, auch wenn diese auf dem Deckblatt nicht \n\nals Vertragspartner aufgeführt sind. Die Gesellschafter konnten nicht davon \n\nausgehen, dass durch die zusätzliche Unterschriftsleistung lediglich sicherge-\n\nstellt werden sollte, dass sie das Geschäft intern \"mit trugen\", wie die Revisi-\n\nonserwiderung meint. Das gilt um so mehr, als bereits die mit den Gesellschaf-\n\ntern als Vertragspartnern abgeschlossene Reservierungsvereinbarung vom De-\n\nzember 1998 unter Nr. 11.2 deren Verpflichtung begründete, auf Verlangen ei-\n\nne Garantie in Bezug auf die franchisevertraglichen Verpflichtungen der S. \n\n GmbH abzugeben. In dem Franchisevertrag war die Garantieübernah-\n\nme zudem, wenn auch im laufenden Vertragstext, so doch in einem eigenen \n\nAbschnitt \"16. Verpflichtungen der Gesellschafter\" geregelt, der anhand des \n\nInhaltsverzeichnisses unschwer aufzufinden war. \n\n19 \n\n3. Ziff. 16 (1) des Franchisevertrages benachteiligt die Gesellschafter der \n\nFranchisenehmer der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\njedoch schon deshalb unangemessen, weil die Bestimmung gegen das Trans-\n\nparenzgebot (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstößt. Sie ist daher unwirksam \n\n(§ 9 Abs. 1 AGBG). \n\n20 \n\na) Dabei kann offen bleiben, ob die Klausel - wie die Revision meint - ei-\n\nner uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 9 - 11 AGBG durch § 8 \n\nAGBG entzogen ist, weil sie ein reines Hauptleistungsversprechen der Garan-\n\ntiegeber darstellt, ob sie - wie das Berufungsgericht stillschweigend annimmt - \n\nals Nebenabrede zum Franchisevertrag in vollem Umfang der Inhaltskontrolle \n\nunterliegt oder ob sie sich sachlich in eine kontrollfreie Hauptleistungsbestim-\n\nmung und kontrollfähige Nebenbestimmungen teilen lässt (vgl. BGHZ 130, 19, \n\n31 ff. zur gegenständlichen Teilbarkeit der formularmäßigen Ausdehnung der \n\nBürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des \n\nHauptschuldners). § 8 AGBG steht einer Überprüfung der Regelung am Maß-\n\nstab des sich aus § 9 AGBG ergebenden Transparenzgebotes auch dann nicht \n\nentgegen, wenn es sich um eine reine Hauptleistungsbestimmung handeln soll-\n\nte. \n\n21 \n\nSeit \n\nInkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am \n\n1. Januar 2002 ist durch § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB ausdrücklich normiert, dass \n\nauch die Hauptleistung beschreibende Klauseln wegen Verstoßes gegen das \n\nTransparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB unwirksam sein können. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass mit dieser \n\nNeuregelung der Zweck des § 8 AGBG, der der Inhaltskontrolle, nicht aber der \n\nTransparenzkontrolle in bestimmten Fällen habe Grenzen setzen wollen, ledig-\n\nlich verdeutlicht und klargestellt worden ist (Begründung zum Gesetzentwurf, \n\nBT-Drucks. 14/6040, S. 154, in Verbindung mit der Beschlussempfehlung und \n\ndem Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/7052, S. 188). Dem-\n\nentsprechend hatte er schon bei der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des \n\nRates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträ-\n\ngen (Amtsbl. Nr. L 095 vom 21. April 1993, S. 29) durch das Gesetz zur Ände-\n\nrung des AGB vom 19. Juli 1996 (BGBl I 1996, S. 1013) keinen Regelungsbe-\n\ndarf im Hinblick auf § 8 AGBG gesehen (Begründung zum Gesetzentwurf der \n\nBundesregierung, BT-Drucks. 13/2713, S. 6). Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie \n\nbetrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln den Hauptgegen-\n\nstand des Vertrages und die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem \n\nEntgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung dar-\n\nstellen, nur dann nicht, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst \n\nsind. \n\n22 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Einschränkung \n\nvon § 8 AGBG, die auch im Schrifttum für richtig gehalten wird (Brandner in \n\nUlmer/Brandner/Hensen, aaO, § 8 AGBG Rdnr. 8a, 4b; Staudinger/Coester, \n\nBGB (1998), § 8 Rdnr. 15 ff., § 9 Rdnr. 145 f.; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR \n\n2000, 763), zwar bisher nicht ausdrücklich ausgesprochen. In der Sache hat der \n\nSenat jedoch im Rahmen der Überprüfung einer Herstellergarantie bereits ent-\n\nschieden, dass eine solche Garantie, in deren Ausgestaltung der Hersteller \n\ngrundsätzlich frei ist und die hinsichtlich der Beschreibung der Garantiehaupt-\n\nleistung der Inhaltskontrolle durch § 8 AGBG entzogen ist, nach § 9 Abs. 1 \n\nAGBG unwirksam sein kann, wenn sie geeignet ist, den Käufer bezüglich seiner \n\nGewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer in die Irre zu führen, und \n\ndeshalb gegen das Transparenzgebot verstößt (BGHZ 104, 82, 89 ff., 92 ff.). \n\n23 \n\nb) Treu und Glauben verpflichten die Verwender Allgemeiner Geschäfts-\n\nbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und \n\ndurchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend \n\nüber die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können. \n\nDas Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, \n\ndass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau be-\n\nschrieben werden, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten \n\nBeurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne \n\nfremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit \n\ner nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Klausel genügt dem \n\nBestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsäch-\n\nlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klausel-\n\nverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (Senatsurteile vom \n\n3. März 2004 - VIII ZR 151/03, WuM 2004, 288 unter II 2 a bb; vom 5. Novem-\n\nber 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 unter II 2 b aa). \n\n24 \n\nAbzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen \n\nund Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des \n\nVerwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die hier zu beurteilende Klau-\n\nsel richtet sich an die Gesellschafter eines Franchisenehmers, der in der \n\nRechtsform einer GmbH auftritt. Der Gesellschafter einer GmbH ist als solcher \n\nweder Kaufmann (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR \n\n1997, 684 unter B III 1 a; Urteil vom 17. Januar 1991 - IX ZR 170/90, WM 1991, \n\n536 = NJW-RR 1991, 757 unter 1; Urteil vom 12. Mai 1986 - II ZR 225/85, WM \n\n1986, 939 = NJW-RR 1987, 42 unter 2 a) noch Unternehmer (BGHZ 133, 71, \n\n78; BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ bestimmt, unter II 2 a aa). Dennoch ist die Interessenlage bei Gesell-\n\nschaftern, die eine Garantie für Gesellschaftsschulden übernehmen, anders als \n\nbei sonstigen Privatpersonen, die als Garantiegeber auftreten. Für den Gesell-\n\nschafter stehen typischerweise nicht einzelne Verbindlichkeiten der Gesell-\n\nschaft, sondern die Sicherung des Gesamtengagements gegenüber dem Gläu-\n\nbiger, hier der Franchisegeberin, im Vordergrund. Sein Transparenzbedarf ist \n\nim Regelfall nicht so hoch wie derjenige anderer Sicherungsgeber (BGHZ 143, \n\n95, 100 f., für die Bürgschaft). Er kennt jedenfalls die bestehenden Gesell-\n\nschaftsverbindlichkeiten, für die er einstehen soll, oder kann sich Kenntnis da-\n\nvon verschaffen (§ 51a GmbHG). \n\n25 \n\nc) Auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Erkenntnis- und Ver-\n\nständnishorizonts der Beklagten als Gesellschafter wird jedoch, wie die Revisi-\n\nonserwiderung zu Recht geltend macht, Ziff. 16 (1) des Franchisevertrages den \n\noben dargestellten Anforderungen des Transparenzgebotes nicht gerecht. Die \n\nKlausel lässt zwar keinen Zweifel daran, dass die Gesellschafter für sämtliche \n\nZahlungsverpflichtungen der Franchisenehmerin gegenüber der Klägerin aus \n\ndem Franchisevertrag, auch für solche aus dessen Beendigung, einzustehen \n\nhaben. Sie beschreibt jedoch Art und Umfang der für diese Verpflichtungen \n\nübernommenen Haftung nicht hinreichend klar und präzise. \n\n26 \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend als Garantieüber-\n\nnahme ausgelegt. Der Senat kann die Auslegung durch das Berufungsgericht in \n\nvollem Umfang nachprüfen, weil davon auszugehen ist, dass die bundesweit \n\ntätige Klägerin das Vertragsformular über den Bezirk eines Oberlandesgerichts \n\nhinaus verwendet (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 17/04, NJW 2005, \n\n1426, unter II 1 a m.w.Nachw.). Die Haftung, die den Beklagten auferlegt ist, ist \n\nsowohl im Franchisevertrag als auch in der vorangegangenen Reservierungs-\n\nvereinbarung als Garantie bezeichnet. Durch Ziff. 11.2 der Reservierungsver-\n\neinbarung hatten sich die Gesellschafter verpflichtet, auf Verlangen eine \"Ga-\n\nrantie\" in Bezug auf die franchisevertraglichen Verpflichtungen der S. \n\nGmbH abzugeben. Mit der Erklärung nach Ziff. 16 (1) des Franchisevertrages \n\nhaben die Gesellschafter diese Verbindlichkeit erfüllt, indem sie es übernom-\n\nmen haben, für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen \n\nder Franchisenehmerin \"garantiemäßig\" einzustehen. Sowohl der Wortlaut der \n\nReservierungsvereinbarung als auch derjenige des Franchisevertrages sind von \n\nder Klägerin vorgegeben. Der durchschnittliche Vertragspartner der Klägerin \n\nwird davon ausgehen, dass die Vertragstexte von rechtlich versierten Personen \n\nentworfen und geprüft worden und die Formulierungen mit Bedacht gewählt \n\nsind. Dem einheitlich auf eine Garantie hindeutenden Wortlaut kommt deshalb \n\neine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Bei dieser Sachlage bedürfte es gewich-\n\ntiger Umstände, um ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis der Erklärung, \n\netwa als Bürgschaft oder als Schuldbeitritt, zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 5. März 1975 - VIII ZR 202/73, WM 1975, 348 unter I 1). Solche sind hier \n\nnicht erkennbar. Auch die Revision stellt die Auslegung der Haftungserklärung \n\nder Beklagten als Garantieversprechen nicht in Frage. \n\n27 \n\nbb) Bei der Festlegung von Art und Umfang des gesetzlich nicht geregel-\n\nten Garantieversprechens (§ 305 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Fassung, jetzt § 311 Abs. 1 BGB) ist der Vertragspartner des Klausel-\n\nverwenders in besonderem Maße darauf angewiesen, dass ihm der Vertrag ein \n\nvollständiges und wahres Bild des Inhalts seiner Verpflichtung vermittelt und ihn \n\nso zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Verhandlungs- und Entschei-\n\ndungsmöglichkeiten befähigt. Daran fehlt es hier. \n\n28 \n\nDie Garantie ist grundsätzlich vom Bestand einer durch sie gesicherten \n\nVerbindlichkeit unabhängig. Das unterscheidet sie von der Bürgschaft und auch \n\nvon der Schuldmitübernahme, die an eine Hauptschuld gebunden sind (BGHZ \n\n74, 244, 246; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, NJW 1997, \n\n1435 unter A I; Urteil vom 7. November 1995 - XI ZR 235/94, NJW 1996, 249 \n\nunter 2 b bb; Urteil vom 8. März 1967 - VIII ZR 285/64, NJW 1967, 1020 unter 2 \n\na). Maßgeblich für das Rechtsverhältnis zwischen Garantiegeber und Begüns-\n\ntigtem ist allein der zwischen ihnen bestehende Garantievertrag. Das der Stel-\n\nlung der Garantie zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Begüns-\n\ntigten und dem Garantieauftraggeber hat für die Rechtsbeziehungen des Be-\n\ngünstigten zum Garantiegeber nur dann Bedeutung, wenn sich dies aus dem \n\nInhalt des Garantievertrages ergibt (BGHZ 140, 49, 51). \n\n29 \n\nJe nach vertraglicher Definition des Garantiefalls kann in dem Garantie-\n\nvertrag eine gewisse Abhängigkeit des Garantieanspruchs von der gesicherten \n\nForderung bestimmt sein (MünchKomm-Habersack, BGB, 4. Aufl., vor § 765 \n\nRdnr. 22). Das kann zur Folge haben, dass der Garantiegeber einen Anspruch \n\nauf Rückzahlung der Garantieleistung hat, wenn die garantierte Forderung \n\nnachträglich vom Hauptschuldner doch noch befriedigt wird (BGH, Urteil vom \n\n16. Dezember 1960 - II ZR 137/59, WM 1961, 204 unter II), oder dass sich die \n\nGarantieverpflichtung in dem Maße ermäßigt, in dem die gesicherte Forderung \n\ndurch Verrechnungen herabgesetzt wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 \n\n- III ZR 220/82, WM 1984, 633 unter 2 b). Aus dem Garantievertrag kann sich \n\naber auch ergeben, dass der Gläubiger die Leistung auf jeden Fall erhalten soll, \n\nselbst dann, wenn ihr Rechtsgrund nicht zur Entstehung gekommen oder später \n\nweggefallen ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54, WM 1955, \n\n265 unter 2). Maßgeblich sind insoweit die Vereinbarungen im Garantievertrag. \n\n30 \n\nDiese lassen die Gesellschafter hier im Unklaren über den Umfang ihrer \n\nVerpflichtung. Zwar nimmt Ziff. 16 (1) des Franchisevertrages Bezug auf \"Zah-\n\nlungsverpflichtungen\" der Franchisenehmerin. Die Revision möchte daraus her-\n\nleiten, dass ein Garantieanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten nur \n\nfür solche Forderungen bestehen soll, die gegenüber der Franchisenehmerin \n\ntatsächlich entstanden und nicht wieder weggefallen sind. Nur insoweit besteht \n\nauch ein für die Gesellschafter erkennbares und berechtigtes Interesse der Klä-\n\ngerin an einer Sicherung. Bei diesem Verständnis der Klausel bleibt jedoch of-\n\nfen, was mit der \"garantiemäßigen\" Einstandspflicht gemeint ist, insbesondere, \n\ninwieweit diese über die Haftung eines selbstschuldnerischen Bürgen hinaus-\n\ngehen soll. Der Garantiefall ist mit der nicht vollständigen oder nicht rechtzeiti-\n\ngen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch die S. GmbH um-\n\nschrieben. Dieser Wortlaut der Bestimmung legt angesichts der nach dem Ver-\n\ntrag von der S. GmbH monatlich zu leistenden Gebühren und Werbe-\n\nkostenbeiträge die Vorstellung nahe, dass die Beklagten immer schon dann \n\neintreten sollen, wenn die Zahlungen der Franchisenehmerin am jeweiligen \n\nStichtag tatsächlich ausbleiben oder geringer ausfallen als im Vertrag verein-\n\nbart, unabhängig davon, ob ihr Einwendungen oder Einreden gegenüber den \n\nAnsprüchen der Klägerin zustehen, also unabhängig vom Bestand dieser An-\n\nsprüche. Da es sich auch bei einer solchen Vereinbarung um einen denkbaren \n\nund typischen Inhalt einer Garantie handelt, eröffnet die Klausel insgesamt der \n\nKlägerin jedenfalls die Möglichkeit, von den Gesellschaftern Leistungen aus der \n\nGarantie auch für solche Forderungen gegenüber der Franchisenehmerin zu \n\nverlangen, die nicht wirksam zustande gekommen oder wieder entfallen sind. \n\nGleichzeitig besteht für die Gesellschafter die Gefahr, dass sie von der Gel-\n\ntendmachung von Gegenrechten, die ihnen gegenüber dem Anspruch der Klä-\n\ngerin aus der Garantie zustehen, abgehalten werden, weil sie nicht erkennen, \n\nwie weit ihre Einstandspflicht aus der Übernahme der garantiemäßigen Haftung \n\nreicht. \n\n31 \n\nDem steht nicht entgegen, dass eine Garantie grundsätzlich der Schad-\n\nloshaltung des Gläubigers dient und auf den Umfang der Verpflichtung daher \n\ndie Grundsätze des Schadensersatzrechts anzuwenden sind (BGH, Urteil vom \n\n16. Dezember 1960, aaO, unter III). Anders als die Revision meint, fehlt es nicht \n\nzwingend an einem durch die Garantieleistung auszugleichenden Schaden, \n\nwenn die Forderung, für die sie bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt oder \n\nuntergegangen ist. Denn die Garantieabrede kann bestimmen, dass der Gläu-\n\nbiger (auch) für diesen Fall schadlos gehalten werden soll. Hier lässt die Garan-\n\ntieabrede jedoch, wie ausgeführt, nicht hinreichend klar und präzise erkennen, \n\nfür welche Nachteile, die der Klägerin im Zusammenhang mit Zahlungsver-\n\npflichtungen der GmbH aus der Durchführung oder der Beendigung des Fran-\n\nchisevertrages möglicherweise entstehen, die Gesellschafter einstehen sollen. \n\n32 \n\n4. Der sich daraus ergebende Verstoß gegen das Transparenzgebot hat \n\nzur Folge, dass Ziff. 16 (1) des Franchisevertrages insgesamt unwirksam ist. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel nicht inhaltlich teilbar in \n\ndem Sinne, dass nur das Wort \"garantiemäßig\" gestrichen werden und eine \n\n\"nicht garantiemäßige\" Mithaftung der Beklagten bestehen bleiben könnte. Eine \n\nBestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen § 9 AGBG ver-\n\nstößt, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht \n\nim Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen \n\nInhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden. Die Aufrechterhaltung \n\neines Teils einer Formularklausel kann nur erfolgen, wenn sie sich nach ihrem \n\nWortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen \n\nund in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (Senatsurteil vom \n\n25. März 1998 -VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284 unter II 1 a cc m.w.Nachw.). \n\nDas ist hier nicht der Fall. Die in Ziff. 16 (1) des Franchisevertrages bestimmte \n\n\"garantiemäßige\" Einstandspflicht der Beklagten kann nicht inhaltlich von einer \n\ndaneben oder subsidiär vereinbarten andersartigen Mithaftung der Beklagten \n\ngelöst werden; die Klausel beinhaltet nicht sowohl ein Garantieversprechen der \n\nBeklagten als auch eine sonstige Haftungsübernahme. Sie ist vielmehr einheit-\n\nlich als Garantieversprechen ausgestaltet, das nur insgesamt wirksam oder un-\n\nwirksam sein kann. \n\n33 \n\n5. Dispositives Gesetzesrecht, das an die Stelle der nach § 9 Abs. 1 \n\nAGBG unwirksamen Garantieklausel treten könnte, ist nicht vorhanden. Das \n\nGarantieversprechen ist gesetzlich nicht geregelt. Das Bürgschaftsrecht bildet, \n\nanders als die Revision meint, nicht ein allgemein gültiges gesetzliches Leitbild \n\nder Haftung für fremde Schuld. Eine solche kommt in vielfältigen Formen \n\n- durch Bürgschaft, Garantie, Schuldmitübernahme oder auch eine dingliche \n\nMithaft - in Betracht. \n\n34 \n\nAuch eine ergänzende Auslegung des Vertrages, die eine Einstands-\n\npflicht der Beklagten für die hier streitigen Verbindlichkeiten der Franchiseneh-\n\nmerin begründen könnte, hat das Berufungsgericht deshalb im Ergebnis zu \n\nRecht abgelehnt. \n\n35 \n\na) Allerdings ist grundsätzlich eine Lückenfüllung im Wege der ergän-\n\nzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmen, wenn eine \n\ndurch Unwirksamkeit einer Klausel nach § 9 Abs. 1 AGBG entstandene Lücke \n\nnicht durch andere dispositive Vorschriften geschlossen werden kann und die \n\nersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel unbillig wäre, weil sie die Aus-\n\ngewogenheit der beiderseitigen vertraglichen Leistungen verändern und zu ei-\n\nner mit der Zielsetzung des AGB-Gesetzes nicht zu vereinbarenden Benachtei-\n\nligung des Klauselverwenders führen würde. An die Stelle der Bestimmung tritt \n\ndann eine Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der bei-\n\nderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Ge-\n\nschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (BGHZ 90, 69, 73 ff.; 104, 82, 91; \n\n117, 92, 98 f.; 120, 108, 122; 151, 229, 234). \n\n36 \n\nDas gilt auch bei einer formularmäßig unwirksamen Bestimmung der \n\nMithaft eines Dritten. Die ergänzende Vertragsauslegung entspricht in diesem \n\nFall Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 AGBG. Der Vertrag soll trotz \n\nunwirksamer Klauseln grundsätzlich erhalten bleiben. Entfiele er schon durch \n\neine einzelne unwirksame Bestimmung vollständig, stände dies im Widerspruch \n\nzu dem, was durch die Norm sichergestellt werden soll, und würde damit über \n\ndas Regelungsziel von § 9 Abs. 1 AGBG hinausschießen. Die Anwendung der \n\nRegeln der §§ 6, 9 AGBG hängt nicht davon ab, ob der jeweilige Vertrag ge-\n\ngenseitige oder einseitige Verpflichtungen begründet. Zudem ist ein schutzwür-\n\ndiges Interesse der Gesellschafter, wegen einer intransparenten Garantieerklä-\n\nrung von jedweder Haftung freizuwerden, nicht anzuerkennen (vgl. BGHZ 137, \n\n153, 157 f., für den Fall einer formularmäßig unwirksamen Bestimmung der Bür-\n\ngenhaftung). \n\n37 \n\nb) Die ergänzende Vertragsauslegung setzt jedoch voraus, dass sich \n\nAnhaltspunkte dafür finden lassen, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis \n\nder Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel vereinbart hätten. Kommen da-\n\ngegen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, ohne dass er-\n\nkennbar ist, welche die Parteien gewählt hätten, sind die Gerichte zu einer er-\n\ngänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt (BGH, Senatsur-\n\nteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03, WM 2005, 1963 = ZIP 2005, 1824, unter \n\nII 3 b; Urteil vom 26. April 2005 - XI ZR 289/04, WM 2005, 1168 = NJW-RR \n\n2005, 1408, unter \n\nII 1 b cc (2) (b); Urteil vom 9. Dezember 2004 \n\n- VII ZR 265/03, WM 2005, 268 = NJW-RR 2005, 458, unter II 2 e cc; BGHZ \n\n147, 99, 106). So liegt der Fall hier. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die \n\nParteien der Klägerin eine Sicherung für sämtliche Forderungen gegenüber der \n\nFranchisenehmerin verschaffen wollten, indem den Beklagten eine Mithaftung \n\ndafür auferlegt werden sollte. Jedoch lässt sich wegen der oben (unter 3 c bb) \n\naufgezeigten Unklarheiten der Klausel nicht feststellen, welche Form der Mithaf-\n\ntung sie gewählt hätten und wie sie diese konkret ausgestaltet hätten, wenn sie \n\ndie Unwirksamkeit von Ziff. 16 (1) des Franchisevertrages gekannt hätten. \n\nDr. Deppert Dr. Leimert Wiechers \n\n Dr. Frellesen Hermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Detmold, Entscheidung vom 24.06.2004 - 9 O 182/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2004 - 4 U 111/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/viii-zr-48-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/viii-zr-48-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:25.480064+00:00"}}