{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__45-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"VIII ZR 45/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 433; HGB § 87 Vermittelt ein Kraftfahrzeughändler einer Leasinggesellschaft gegen Provision Finan- zierungsleasingverträge über Neufahrzeuge, die die Leasinggesellschaft jeweils von ihm bezieht und zu deren Rückkauf nach Ablauf der Leasingverträge er aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Leasinggesellschaft verpflichtet ist, so kann die Ge- winnchance, die für den Händler mit dem Rückkauf und der Weiterveräußerung der von den Leasingnehmern zurückgegebenen Fahrzeuge verbunden ist, nicht als Teil seiner Provision für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge angesehen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 45/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Februar 2006 \nP o t s c h \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 433; HGB § 87 \n\nVermittelt ein Kraftfahrzeughändler einer Leasinggesellschaft gegen Provision Finan-\n\nzierungsleasingverträge über Neufahrzeuge, die die Leasinggesellschaft jeweils von \n\nihm bezieht und zu deren Rückkauf nach Ablauf der Leasingverträge er aufgrund \n\neines Rahmenvertrages mit der Leasinggesellschaft verpflichtet ist, so kann die Ge-\n\nwinnchance, die für den Händler mit dem Rückkauf und der Weiterveräußerung der \n\nvon den Leasingnehmern zurückgegebenen Fahrzeuge verbunden ist, nicht als Teil \n\nseiner Provision für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge angesehen \n\nwerden. \n\nBGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2005 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-\n\nten erkannt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der \n\n10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom \n\n19. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit geändert, als zum \n\nNachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage wird abge-\n\nwiesen, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit über \n\ndiese nicht bereits rechtskräftig entschieden ist. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war bis Februar 2000 Vertragshändler der Bayerische Moto-\n\nrenwerke AG (BMW AG). Die Beklagte ist eine zum BMW-Konzern gehörende \n\nLeasinggesellschaft. Die Parteien schlossen im Februar 1996 eine formularmä-\n\nßige Vereinbarung über Leasinggeschäfte, auf deren Grundlage der Kläger der \n\nBeklagten Leasingverträge über BMW-Neufahrzeuge vermittelte und die Be-\n\nklagte die betreffenden Leasingfahrzeuge vom Kläger erwarb. Darin heißt es \n\nunter anderem: \n\n\"1. Gegenstand der Vereinbarung \n\n1.1. Wesentliche Leistungen \n\nDer Händler vermittelt der BMW L Leasinganträge mit Dritten \n- Kunden genannt -. Die BMW L schließt entsprechende Verträge \nmit den Kunden ab und bestellt die den Verträgen zugrundelie-\ngenden Fahrzeuge bei demjenigen Händler, der den Leasingver-\ntrag vermittelt hat. \n\nBei Beendigung der Verträge ist der Händler gem. Ziffer 3 dieser \nVereinbarung, soweit dort nicht anders geregelt, verpflichtet, die \nFahrzeuge zurückzukaufen. \n\n1.2. Vergütung für die Leistungen des Händlers \n\nFür die Vermittlung von Leasingverträgen erhält der Händler eine \nProvision in Höhe von 3,25 % des Vertragswertes (Einstandspreis \nund Netto-Leasing-\nabzüglich Kundenskonti, Nachlässe \nsonderzahlung) je Vertrag, ... \n\n... \n\n2. Abwicklung der Rücknahme der Fahrzeuge \n\n2.1. Rücknahme der Fahrzeuge \n\nDer Kunde ist nach Abschnitt XVI Ziffer 1 der Leasingbedingungen \nverpflichtet, das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages \nmit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen auf seine Kos-\nten und Gefahr beim ausliefernden Händler während dessen Ge-\nschäftszeiten zurückzugeben. \n\nZur Rücknahme des Fahrzeugs ist neben dem ausliefernden \nHändler auch der Händler berechtigt, der der BMW L oder der \nBMW Bank einen Anschlußvertrag vermittelt. Ausgenommen da-\nvon sind Verträge, bei denen das Restwertrisiko des auslaufenden \nVertrags beim ausliefernden Händler liegt (vgl. unten Ziffer \n\n3.5.3.b). In diesem Fall ist nur der ausliefernde Händler zur Rück-\nnahme des Fahrzeugs berechtigt. \n\nEin anderer Händler, als der ausliefernde Händler oder der Händ-\nler, der einen Anschlußvertrag gem. Ziffer 2.1. Absatz 2 vermittelt, \nist zur Rücknahme des Fahrzeugs nicht berechtigt. Möchte der \nKunde das Fahrzeug bei einem anderen Händler zurückgeben, so \nhat dieser den Kunden darauf hinzuweisen, daß er gemäß Ab-\nschnitt XVI Ziffer 1 der Leasingbedingungen verpflichtet ist, das \nFahrzeug beim ausliefernden Händler auf seine Kosten und Ge-\nfahr abzustellen. \n\nUnter Anschlußvertrag ist jeder neue Leasingvertrag der BMW L \noder Finanzierungsvertrag der BMW Bank GmbH mit dem Lea-\nsingnehmer zu verstehen, der im zeitlichen Zusammenhang mit \nder Rückgabe steht. \n\n3. Kaufverpflichtungen nach Beendigung des Leasingvertra-\nges \n\n3.1. Kaufverpflichtung des ausliefernden Händlers \n\nNach Beendigung eines vermittelten Leasingvertrages ist der aus-\nliefernde Händler grundsätzlich verpflichtet, das zurückgegebene \nFahrzeug von der BMW L zurückzukaufen. \n\n3.2. Kaufverpflichtung des einen Anschlußvertrag vermittelnden \nHändlers \n\nWurde das Fahrzeug an einen anderen als den ausliefernden \nHändler zurückgegeben und hat dieser gleichzeitig der BMW L \noder der BMW Bank einen Anschlußvertrag des Kunden vermittelt \n(vgl. Ziffer 2.1.), so ist in diesem Fall anstelle des ausliefernden \nHändlers der zurücknehmende Händler zum Ankauf des vom \nKunden zurückgegebenen Fahrzeugs verpflichtet. Ausgenommen \nsind Verträge, bei denen das Restwertrisiko des auslaufenden \nVertrages beim ausliefernden Händler liegt (vgl. Ziffer 3.5.3.b). In \ndiesem Fall verbleibt es stets bei der Rückkaufspflicht des auslie-\nfernden Händlers gem. Ziffer 3.1. \n\n3.3. Entstehen der Rückkaufverpflichtung bei Bestehen eines \nDrittkäuferbenennungsrechts des Kunden \n\nBei Verträgen mit Restwertabrechnung oder Andienungsrecht ge-\ngenüber dem Leasingnehmer und bei gekündigten Verträgen steht \ndem Leasingnehmer ein Drittkäuferbenennungsrecht zu, d.h., er \nkann zu einem höheren als dem festgestellten Wert im Gutachten \ndes gemäß Rücknahmeprotokoll festgelegten Sachverständigen-\nunternehmens, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe \ndes Wertes einen Dritten als Käufer benennen, welcher innerhalb \ndieser 2 Wochenfrist das Fahrzeug bezahlt und abnimmt. \n\nErst wenn kein Drittkäufer benannt wird, entsteht die Rückkauf-\nverpflichtung des ausliefernden Händlers gemäß Ziffer 3.1 oder \ndes einen Anschlußvertrag vermittelnden Händlers gem. Ziffer 3.2. \n\n... \n\n3.4. Ausscheiden des ausliefernden Händlers aus der BMW Han-\ndelsorganisation \n\nAuch nach Ausscheiden aus der BMW Handelsorganisation bleibt \ndie Verpflichtung des ausliefernden Händlers zum Rückkauf des \nFahrzeugs gem. Ziffer 3.1 bestehen. \n\nEr ist jedoch nicht berechtigt, von der BMW L den Rückkauf des \nFahrzeugs zu verlangen. Rücknahme und Rückkauf des Fahr-\nzeugs kann in diesem Fall mit Zustimmung der BMW L durch ei-\nnen anderen Händler erfolgen. \n\n3.5. Kaufpreis \n\n3.5.1. Kaufpreis bei Einigung mit dem Kunden \n\na) Km-Abrechnung mit dem Kunden \n\nErzielt der Händler mit dem Kunden eine Einigung über die Höhe \neines vom Kunden entsprechend des Leasingvertrages auszuglei-\nchenden Minderwertes, erfolgt der Rückkauf durch den Händler \nzum Händlereinkaufspreis abzüglich des Minderwertes. \n\nDieser Händlereinkaufspreis wird derzeit von DEKRA aufgrund \ndes Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber oh-\nne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag \nder BMW L ermittelt. Die Bewertung sieht eine bundeseinheitliche \nGleichstellung der Händler vor. \n\nDie zur Bewertung erforderlichen Daten werden der DEKRA von \nder BMW L per Computer übertragen. Der rückkaufende Händler \nerhält das Bewertungsgutachten ausgehändigt. \n\nb) Restwertabrechnung mit dem Kunden \n\nErzielt der Händler mit dem Kunden eine Einigung über den Wert \ndes Fahrzeugs (Händlereinkaufspreis), erfolgt der Rückkauf des \nFahrzeugs durch den Händler zu diesem Wert. \n\n3.5.2. Kaufpreis bei Nicht-Einigung mit dem Kunden \n\nWird mit dem Kunden keine Einigung erzielt und muß ein Sach-\nverständiger bestellt werden, erfolgt der Rückkauf der Fahrzeuge \nzum Händlereinkaufspreis gem. Minderwert- bzw. Vollgutachten \nzuzüglich 5 %. Als Ausgleich für evtl. Härtefälle (max. 5 % der im \njeweiligen Jahr durch den Händler zurückgekauften Fahrzeuge \nnach ordentlichem Vertragsende) wird die BMW L dem Händler \nam Jahresende einen Betrag zurückerstatten. Dieser errechnet \nsich aus 0,25 % der Gesamtsumme der im jeweiligen Jahr dem \nHändler fakturierten Leasingfahrzeuge nach ordentlichem Ver-\ntragsende. \n\n... \n\n6. Kündigung \n\n... \n\nMit der Beendigung des Händlervertrages endet diese Vereinba-\nrung zum gleichen Zeitpunkt ohne gesonderte Kündigung. \n\nZiffer 3.4. gilt trotz Beendigung der Vereinbarung für die während \nder Vertragslaufzeit vermittelten Verträge fort.\" \n\n2 \n\nIn einer Nachtragsvereinbarung vom März 1998 finden sich Regelungen \n\nzur Festsetzung des Restwertes und zur Berechnung des Kaufpreises zurück-\n\ngegebener Leasingfahrzeuge für den Fall einer - dem Händler freigestellten - \n\nÜbernahme des Restwertrisikos. \n\n3 \n\nDas Vertragsverhältnis endete zugleich mit dem BMW-Händlervertrag \n\nam 29. Februar 2000. Zu diesem Zeitpunkt bestanden 135 vom Kläger vermit-\n\ntelte Leasingverträge mit der Beklagten. Die bei Beendigung dieser Verträge \n\nzurückgegebenen Fahrzeuge verkaufte die Beklagte nicht mehr an den Kläger, \n\nsondern an andere BMW-Händler, an die sie die jeweiligen Leasingnehmer we-\n\ngen der Fahrzeugrückgabe verwies. Der Kläger sieht in diesem Verhalten der \n\nBeklagten eine schuldhafte Verletzung eines ihm vertraglich eingeräumten \n\nRückkaufrechts. Er begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadens-\n\nersatz wegen des ihm entgangenen Gewinns aus dem Weiterverkauf der \n\nbetreffenden Fahrzeuge. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat dem Auskunftsanspruch mit Teilurteil vom \n\n17. Dezember 2001 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen \n\ngerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 5. Juni 2002 auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig. Nach Erteilung der Aus-\n\nkunft durch die Beklagte hat der Kläger einen ihm aus dem Weiterverkauf von \n\n75 im Einzelnen bezeichneten Leasingrückläufern entgangenen Gewinn in Hö-\n\nhe von 284.301,55 € errechnet. Dem auf diesen Betrag bezifferten Zahlungsan-\n\ntrag hat das Landgericht in Höhe von 188.837,54 € nebst Zinsen stattgegeben; \n\ndie weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht die Urteilssumme auf 173.912,54 € nebst Zinsen \n\nermäßigt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Se-\n\nnat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren \n\nweiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei dem Kläger gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zum \n\nErsatz des Schadens verpflichtet, den dieser dadurch erlitten habe, dass die \n\nBeklagte ihm entgegen Ziffer 2.1 der Vereinbarung über Leasinggeschäfte (fort-\n\nan: VL) nicht jene 75 Fahrzeuge zum Wiederkauf angeboten habe, die sie auf \n\nVermittlung des Klägers verleast habe und die bis zur Mitte des Jahres 2002 \n\nzurückgegeben worden seien. \n\n8 \n\nNach Ziffer 2.1 VL stehe dem Kläger das Recht zu, nach Ablauf der von \n\nihm vermittelten Leasingverträge die jeweiligen Fahrzeuge zurückzukaufen, \n\nsofern nicht ein anderer BMW-Händler einen Anschlussvertrag vermittle. Der in \n\nZiffer 2.1 VL verwendete Begriff Rücknahme sei nur ein Synonym für den Be-\n\ngriff Rückkauf. Für diese Auslegung spreche, dass nach Ziffer 3.1 VL der aus-\n\nliefernde Händler zum Rückkauf der zurückgegebenen Fahrzeuge verpflichtet \n\nsei. Dass dem Händler bis zu seinem Ausscheiden auch ein Recht auf Rück-\n\nkauf zustehe, folge weiter zwingend daraus, dass Ziffer 3.4 Absatz 2 VL ein sol-\n\nches Recht voraussetze, indem es dasselbe für einen ausgeschiedenen Händ-\n\nler ausdrücklich ausschließe. Jedenfalls müsse die Beklagte die dahin gehende \n\nAuslegung als die kundenfreundlichere gemäß § 5 AGBG gegen sich gelten \n\nlassen. \n\n9 \n\nDer Kläger habe sein Rückkaufrecht aus Ziffer 2.1 VL nicht nach Ziffer 6 \n\nund Ziffer 3.4 VL mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses verloren. Diese \n\nRegelung sei gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGBG unwirksam. \n\n10 \n\nAus dem Rückkaufrecht ergebe sich für den Kläger die Chance, die zu-\n\nrückgekauften Fahrzeuge mit Gewinn weiterzuverkaufen. Diese Absatzchance \n\nsei neben der in Ziffer 1.2 VL geregelten Vermittlungsprovision Bestandteil des \n\ndem Kläger vertraglich zustehenden Vermittlungsentgelts und damit seiner Pro-\n\nvision im Sinne der §§ 87 und 87a HGB. Mit dem Rückkauf der Leasingrückläu-\n\nfer nehme der Kläger der Beklagten die Verwertung der Leasingobjekte ab. \n\nDamit erfülle er eine für die Durchführung des Leasinggeschäfts der Beklagten \n\nund die Schaffung eines entsprechenden Kundenstamms ausschlaggebende \n\nTeilaufgabe, die deshalb \"unmittelbar zu (seiner) werbenden, d.h. vermittelnden \n\nTätigkeit zu rechnen\" sei. \n\n11 \n\nBis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien habe der \n\nKläger die \"eigentliche Provision\" gemäß Ziffer 2.1 VL verdient und hinsichtlich \n\ndes Wiederkaufrechts eine Anwartschaft erworben. Mit Ablauf der Leasingver-\n\nträge sei insoweit \"nach § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB der Provisionsanspruch ... \n\nauch hinsichtlich des Wiederkaufsrechtes zwingend entstanden\". In die \"zwin-\n\ngende Rechtsposition\" des Klägers greife zu dessen Nachteil Ziffer 6 Abs. 3 in \n\nVerbindung mit Ziffer 3.4 VL ein. Diese Klauseln könnten daher wegen Versto-\n\nßes gegen zwingendes Recht der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand-\n\nhalten. \n\n12 \n\nDie Beklagte habe schuldhaft gegen Ziffer 2.1 VL verstoßen; ein etwaiger \n\nRechtsirrtum bezüglich der Wirksamkeit der in Ziffern 6, 3.4 VL getroffenen Re-\n\ngelung beruhe auf Fahrlässigkeit. \n\n13 \n\nDer dem Kläger zu ersetzende Schaden belaufe sich auf 173.912,54 €. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensersatzpflicht der \n\nBeklagten halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Dem Kläger stand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein \n\nRecht auf Rückkauf der Fahrzeuge, die nach Beendigung der von ihm vermittel-\n\nten Leasingverträge zurückgegeben wurden (fortan: Leasingrückläufer), nicht \n\nzu. \n\n16 \n\na) Die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Auslegung der Verein-\n\nbarung über Leasinggeschäfte unterliegt, da es sich hierbei um bundesweit \n\nverwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt, der un-\n\neingeschränkten Nachprüfung durch den Senat. \n\n17 \n\nb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind anhand ihres Wortlauts und \n\ndes Regelungszusammenhangs nach ihrem objektiven Inhalt und typischen \n\nSinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-\n\ntragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten \n\nVerkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des \n\ndurchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind \n\n(st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.). Die Anwendung dieser Aus-\n\nlegungsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung über Lea-\n\nsinggeschäfte nur eine Rückkaufpflicht, dagegen kein Rückkaufrecht des den \n\nLeasingvertrag vermittelnden Händlers vorsieht. \n\n18 \n\naa) Ein deutlicher Hinweis hierauf ergibt sich bereits aus der Definition \n\nder \"Wesentliche(n) Leistungen\" der Vertragsparteien in Ziffer 1.1 VL, deren \n\nAbsatz 2 nur die Verpflichtung des Händlers nennt, die Fahrzeuge zurückzu-\n\n19 \n\n20 \n\nkaufen. Ein Recht des Händlers auf Rückkauf oder eine dementsprechende \n\nRückverkaufspflicht der Beklagten ist dort dagegen nicht vorgesehen. \n\nbb) Ein Rückkaufrecht des Klägers lässt sich entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts auch nicht aus Ziffer 2.1 VL herleiten. \n\nDie Regelung befasst sich, wie schon aus der Überschrift hervorgeht, \n\nnicht mit dem Rückkauf zurückgenommener Fahrzeuge durch den Händler, \n\nsondern mit der Rücknahme der Fahrzeuge aus der Hand des Leasingnehmers \n\n(\"Kunden\"). Diese beiden Begriffe können entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht gleichbedeutend im Sinne von Rückkauf verstanden wer-\n\nden. Dies folgt zwingend aus Ziffer 3.4 VL, in deren Absatz 2 Satz 2 die Begriffe \n\nRücknahme und Rückkauf mit zweifellos unterschiedlichem Sinngehalt neben-\n\neinander verwendet werden. \n\n21 \n\nSoweit in Ziffer 2.1 Absatz 2 und 3 VL von einer Berechtigung des Händ-\n\nlers zur Rücknahme die Rede ist, betrifft dies, wie die Revision mit Recht gel-\n\ntend macht, allein die Zuständigkeit zur Entgegennahme von Fahrzeugen, die \n\nvon den Leasingnehmern nach Beendigung des Leasingvertrages zurückgege-\n\nben werden. Der Rückkauf zurückgegebener Leasingfahrzeuge durch den \n\nHändler von der Beklagten ist demgegenüber Gegenstand der Ziffer 3 VL. Auch \n\ndieser Regelungszusammenhang spricht - neben dem Wortlaut - gegen die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts, der Begriff Rücknahme sei gleichbedeutend mit \n\ndem Begriff Rückkauf. \n\n22 \n\ncc) Die Klausel Ziffer 3.4 Absatz 2 Satz 1 VL, nach der ein Händler nach \n\nseinem Ausscheiden aus der BMW-Handelsorganisation nicht berechtigt ist, \n\nvon der Beklagten den Rückkauf eines Fahrzeugs zu verlangen, zwingt entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu dem Schluss, vor der Be-\n\nendigung des Vertragsverhältnisses müsse dem Händler ein Rückkaufrecht \n\nzugestanden haben. Solange ein Händler der BMW-Handelsorganisation ange-\n\nhört, besteht aus der Sicht der Beklagten als der Verwenderin der formularmä-\n\nßigen Vereinbarung über Leasinggeschäfte kein Bedürfnis zur Regelung der \n\nFrage, ob ihm ein Recht auf Rückkauf von Leasingrückläufern zustehen soll, \n\nund damit auch kein Anlass, ein solches Recht ausdrücklich auszuschließen. \n\nAls BMW-Konzerngesellschaft ist die Beklagte daran interessiert, dass solche \n\nFahrzeuge in jedem Fall an einen BMW-Vertragshändler zurückgegeben wer-\n\nden, weil damit die Aussicht auf einen Anschlussvertrag nach Ziffer 2.1 VL oder \n\nauf ein sonstiges BMW-Neuwagengeschäft verbunden ist. Erst wenn ein Händ-\n\nler, der der Beklagten Leasingverträge vermittelt hat, vor deren Beendigung aus \n\nder BMW-Handelsorganisation ausscheidet und demzufolge Anschlussgeschäf-\n\nte über BMW-Neufahrzeuge nicht mehr abschließen oder vermitteln kann, stellt \n\nsich die in Ziffer 3.4 VL geregelte Frage, ob ungeachtet seines Ausscheidens \n\ndie betreffenden Leasingrückläufer an ihn oder an einen anderen Händler, der \n\ndem BMW-Vertriebsnetz angehört, zurückgegeben und verkauft werden sollen. \n\nUnter Berücksichtigung der so gekennzeichneten Interessenlage wird deutlich, \n\ndass Ziffer 3.4 VL eine Regelung trifft, die sich auf das Verhältnis der Beklagten \n\nzu einem bereits ausgeschiedenen Händler beschränkt und keine Rückschlüs-\n\nse auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihren noch der BMW-\n\nHandelsorganisation angehörenden Vertragspartnern zulässt. \n\n23 \n\ndd) Ein Rückkaufrecht des Klägers lässt sich der Vereinbarung über \n\nLeasinggeschäfte schließlich auch nicht unter Anwendung der Unklarheitenre-\n\ngelung des § 5 AGBG entnehmen. Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei \n\ndenen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden \n\nein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich \n\nvertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; 159, 360, 364; BGH, Urteil vom 11. März \n\n1997 - X ZR 146/94, NJW 1997, 3434 unter 1 b). Das ist hier nicht der Fall. \n\n24 \n\n2. Ob die in Ziffer 3.4 VL getroffene Regelung die Vertragspartner der \n\nBeklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-\n\nnachteiligt, weil sie den ausgeschiedenen Händler einerseits an seiner Rück-\n\nkaufverpflichtung festhält, andererseits ein Rückkaufrecht ausschließt, bedarf \n\nkeiner Entscheidung. Denn gleichviel, ob die Regelung aus diesem Grunde \n\ngemäß § 9 AGBG insgesamt unwirksam ist, wie die Revisionserwiderung meint, \n\noder die Unwirksamkeit sich auf Abs. 1 der Klausel beschränkt, kann nach dem \n\nzuvor unter 1. Ausgeführten aus der Unwirksamkeit der Klausel kein Rückkauf-\n\nrecht des Klägers hergeleitet werden. \n\n25 \n\n3. Das Schadensersatzbegehren des Klägers lässt sich auch nicht mit \n\nder vom Berufungsgericht im Rahmen der Inhaltskontrolle der Ziffern 6 und 3.4 \n\nVL nach § 9 AGBG angestellten Erwägung begründen, dem Kläger sei dadurch, \n\ndass die Beklagte ihm den Rückkauf und die Weiterveräußerung von 75 Lea-\n\nsingrückläufern unmöglich gemacht habe, ein Teil des Entgelts entgangen, das \n\nihm nach der Vereinbarung über Leasinggeschäfte für die Vermittlung von Lea-\n\nsingverträgen zustehe. \n\n26 \n\nDie für den Händler mit dem Rückkauf von Leasingrückläufern verbun-\n\ndene Chance, durch die Weiterveräußerung dieser Fahrzeuge einen Gewinn zu \n\nerzielen, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als \"integraler \n\nBestandteil des Entgelts und damit seiner Provision im Sinne der §§ 87 und 87a \n\nHGB\" für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge angesehen werden. \n\nDie dem Händler für die Vermittlung von Leasingverträgen zustehende Vergü-\n\ntung ist in Ziffer 1.2 VL geregelt. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, bei \n\nder dort vorgesehenen Provision handele es sich nur um einen Teil des verein-\n\nbarten Vermittlungsentgelts - die \"eigentliche Provision\" -, der erst zusammen \n\nmit der aus dem vermeintlichen Rückkaufrecht folgenden Absatzchance das \n\nvolle Vermittlungsentgelt darstelle, finden sich in der Vereinbarung der Parteien \n\nkeine Anhaltspunkte. Auch der Nachtragsvereinbarung vom März 1998 ist für \n\neinen Zusammenhang zwischen der mit der Übernahme des Restwertrisikos \n\nverbundenen Restwertchance und der Vermittlungsleistung des Händlers und \n\ndem ihm hierfür vertraglich zustehenden Entgelt nichts zu entnehmen. Selbst \n\nwenn der vom Berufungsgericht als Absatzchance bezeichneten Aussicht des \n\nHändlers, durch den Weiterverkauf von Leasingrückläufern einen Gewinn zu \n\nerzielen, Entgeltcharakter zukommen sollte, liegt es fern, darin einen Teil des \n\nEntgelts für die Vermittlung des betreffenden Leasingvertrages zu sehen. Die \n\nVermittlungsleistung hat der Händler spätestens in dem Zeitpunkt erbracht, in \n\nwelchem ein von ihm vermittelter Kunde mit der Beklagten einen Leasingvertrag \n\nüber ein BMW-Neufahrzeug abschließt. Mit dem Eintritt dieses Vermittlungser-\n\nfolgs ist die werbende Tätigkeit des Händlers in Bezug auf den jeweiligen Lea-\n\nsingkunden der Beklagten abgeschlossen. Inwiefern der nach Beendigung des \n\nvermittelten Leasingvertrages anstehende Rückkauf des Leasingfahrzeugs \n\ngleichwohl noch der vermittelnden Tätigkeit des Händlers zuzurechnen sein \n\nsoll, wie das Berufungsgericht meint, ist nicht einsichtig. Es trifft zwar zu, dass \n\nder Händler damit, dass er die Beklagte durch den Rückkauf von Leasingrück-\n\nläufern von deren Verwertung entlastet und ihr damit zugleich eine sichere Kal-\n\nkulation ermöglicht, eine für die Durchführung des Leasinggeschäfts der Be-\n\nklagten wichtige Teilaufgabe erfüllt. Allenfalls für diese Verwertungsleistung, die \n\ndie Beklagte indessen seit dem Ausscheiden des Klägers aus der BMW-\n\nVertriebsorganisation nicht mehr in Anspruch nimmt, mag die Chance, Leasing-\n\nrückläufer mit Gewinn weiterzuveräußern, als ein dem Händler zukommendes \n\n\"Entgelt\" anzusehen sein. Ein Bezug zu der werbenden, auf die Schaffung ei-\n\nnes Kundenstamms gerichteten Tätigkeit des Händlers ist dagegen nicht zu \n\nerkennen. Er lässt sich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, auch nicht aus \n\ndem vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Se-\n\nnatsurteil vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 58/00, WM 2003, 491) herleiten, das sich \n\nunter anderem mit der Frage befasst, ob und wie eine einheitliche Provision \n\neinerseits der vermittelnden, andererseits der vermittlungsfremden (\"verwalten-\n\nden\") Tätigkeit eines Handelsvertreters (Tankstellenhalters) zuzuordnen ist, \n\nwenn der Vertrag eine Aufteilung der Provision nicht oder nicht wirksam regelt. \n\nFür die vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, die \n\nAussicht auf Gewinn aus dem Rückkauf und Weiterverkauf von Leasingrückläu-\n\nfern sei als Bestandteil der Provision des Händlers für die Vermittlung der \n\nbetreffenden Leasingverträge anzusehen, ergibt sich aus dem angeführten Se-\n\nnatsurteil nichts. \n\n27 \n\nDa der dem Kläger entgangene Gewinn aus dem Weiterverkauf von \n\nLeasingrückläufern somit nicht als Bestandteil der ihm zustehenden Vermitt-\n\nlungsprovision angesehen werden kann, bedarf es keines Eingehens auf die \n\nweitere vom Berufungsgericht erwogene Frage, ob die Beklagte durch den \n\nAusschluss eines Rückkaufrechts in Ziffer 3.4 Absatz 2 VL rechtswidrig in eine \n\n\"zwingende Rechtsposition\" des Klägers eingegriffen hat. \n\n28 \n\n4. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm aus dem Weiterverkauf \n\nvon Leasingrückläufern entgangenen Gewinns lässt sich schließlich auch nicht \n\naus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer nachvertraglichen Treuepflicht der \n\nBeklagten herleiten, auf den der Kläger sein Schadensersatzbegehren in den \n\nTatsacheninstanzen gestützt hat. Die Beklagte hat ein anzuerkennendes Inter-\n\nesse daran, dass BMW-Leasingfahrzeuge bei Beendigung des Leasingvertra-\n\nges in der Regel jeweils an einen Händler, der noch als BMW-Vertragshändler \n\ntätig ist, zurückgegeben und durch diesen verwertet werden (s. oben zu 1.). Es \n\nist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen es als treuwidrig anzusehen sein \n\nsollte, dass die Beklagte diesem Interesse das gegenläufige Interesse eines \n\naus dem BMW-Vertriebsnetz ausgeschiedenen Händlers am gewinnbringenden \n\nWeiterverkauf von Leasingrückläufern unterordnet. \n\nIII. \n\n29 \n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Beru-\n\nfung der Beklagten gegen das dem Zahlungsanspruch zum überwiegenden Teil \n\nstattgebende Schlussurteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, sodass der Senat \n\nabschließend in der Sache entscheidet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage un-\n\nbegründet ist, ist sie auf die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil \n\ndes Landgerichts abzuweisen, soweit nicht bereits durch das vorausgegangene \n\nTeilurteil rechtskräftig über den Auskunftsanspruch einschließlich der hierauf \n\nentfallenden Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.01.2004 - 10 HKO 11644/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.01.2005 - 7 U 2136/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/viii-zr-45-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/viii-zr-45-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:21.826519+00:00"}}