{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__43-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"VIII ZR 43/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 434 Abs. 1 Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar. ZPO §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1; BGB § 242D Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwa- gens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 43/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. November 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 434 Abs. 1 \n\nNormaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel \n\ndar. \n\nZPO §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1; \nBGB § 242D \n\nZur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwa-\n\ngens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, \n\ndie das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess \n\ngegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht. \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - OLG Stuttgart \n\n LG Heilbronn \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger kaufte am 21. Januar 2003 bei der Beklagten, die einen Han-\n\ndel mit Gebrauchtwagen betreibt, für seine private Nutzung einen Personen-\n\nkraftwagen C. , der im April 1994 erstmals zugelassen wor-\n\nden war und einen Kilometerstand von 191.347 aufwies, zu einem Preis von \n\n4.500 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben. In dem \n\nKaufvertragsformular ist unter der Überschrift \"Sondervereinbarungen\" hand-\n\nschriftlich eingetragen: \"Gewährleistung ist gegeben\". \n\n2 \n\nBei einem Kilometerstand von 197.223 erlitt das Fahrzeug einen Defekt \n\nam Turbolader. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2003 forderte der Kläger \n\ndie Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auf. Hierzu war \n\ndie Beklagte nicht bereit. Der Kläger ließ den Turbolader durch ein anderes Un-\n\nternehmen austauschen. Hierfür entstanden \n\nihm Kosten \n\nin Höhe von \n\n1.303,38 €. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Beklagte wegen der vorgenannten Reparaturkosten \n\nsowie wegen sonstiger Unkosten von pauschal 25 € zunächst auf Zahlung von \n\nSchadensersatz in Höhe von insgesamt 1.328,38 € nebst Zinsen in Anspruch \n\ngenommen. Er hat behauptet, der Turboladerschaden sei am 19. Juli 2003 auf-\n\ngetreten. Nachdem das Fahrzeug im Dezember 2003 nach Klageerhebung bei \n\neinem Kilometerstand von 209.428 einen Motorschaden erlitten und der Kläger \n\ndie Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2003 vergeblich aufge-\n\nfordert hatte, das Fahrzeug zurückzunehmen, hat der Kläger die Klage erwei-\n\ntert. Neben der Zahlung der Reparaturkosten von 1.303,38 € hat er die Erstat-\n\ntung des Kaufpreises für das Fahrzeug in Höhe von 4.500 € sowie der Kosten \n\nfür den Einbau einer Anhängerkupplung in Höhe von 551,50 € verlangt; hiervon \n\nhat er die durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen abge-\n\nsetzt, die er auf 382,50 € beziffert. Insgesamt hat der Kläger zuletzt Zahlung \n\nvon 5.972,38 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs be-\n\ngehrt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte in Annah-\n\nmeverzug befindet. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZGS \n\n2005, 156 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, \n\n281 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3 BGB auf Erstattung der Reparaturkosten für den \n\nTurbolader in Höhe von 1.303,38 € zu, weil er für seine Behauptung, bei dem \n\nTurboladerdefekt handele es sich um einen Sachmangel, der bei Gefahrüber-\n\ngang bereits vorgelegen habe, beweisfällig geblieben sei. Aufgrund der vom \n\nLandgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Turbolader-\n\ndefekt am 19. Juli 2003 aufgetreten sei. Dahingestellt bleiben könne, ob dieser \n\nDefekt ein Sachmangel sei, was nur dann der Fall sei, wenn es sich nicht um \n\neine bei Fahrzeugen dieses Typs und dieses Alters mit entsprechender Lauf-\n\nleistung übliche Verschleißerscheinung handele. Da der Turboladerdefekt erst \n\nnach Gefahrübergang aufgetreten sei, hafte die Beklagte hierfür nur, wenn er \n\nauf einen bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Mangel zu-\n\nrückzuführen sei. Die Mängelursache bleibe gemäß den bindenden Feststellun-\n\ngen des Landgerichts nach den Ausführungen der beiden Sachverständigen \n\nletztlich offen, da der ausgebaute Turbolader für eine Begutachtung nicht mehr \n\nzur Verfügung stehe. Einerseits komme danach der (schlagartige) Defekt eines \n\nverschlissenen Dichtungsrings innerhalb des Turboladers als Schadensursache \n\nin Betracht. Andererseits bestehe die Möglichkeit, dass sich Teile einer un-\n\nfachmännisch eingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer gelöst hätten \n\nund über den Ölkreislauf in den Turbolader gelangt sein könnten. Diese Mög-\n\nlichkeit sei aber wenig wahrscheinlich. \n\n8 \n\nOb § 476 BGB Anwendung finde, wenn die Ursache für einen unstreitig \n\nerst nach Gefahrübergang aufgetretenen Mangel unsicher sei, sei fraglich, kön-\n\nne jedoch dahingestellt bleiben. Die nach dieser Vorschrift bestehende Vermu-\n\ntung sei hier jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Man-\n\ngels unvereinbar sei. Dies sei bei einem Mangel der Fall, der typischerweise \n\njederzeit eintreten könne und aus diesem Grund keinen hinreichend wahr-\n\nscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrüber-\n\ngangs zulasse. Hierbei müsse der Verkäufer die Art des Mangels nicht voll be-\n\nweisen. Vielmehr sei ausreichend, wenn der Unternehmer die Tatsachen voll \n\nbeweise, die ernstliche Zweifel daran begründeten, dass der Mangel bereits bei \n\nGefahrübergang vorhanden gewesen sei. Der Turboladerdefekt lasse nicht mit \n\nhinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Sachmangels bereits \n\nbei Gefahrübergang schließen, weil der Defekt eines Dichtungsrings als in Be-\n\ntracht kommende Mangelursache nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \n\nschlagartig eingetreten sei. \n\n9 \n\nDer Kläger, der damit die volle Beweislast für den dem Turboladerdefekt \n\nzugrunde liegenden Mangel trage, habe nicht bewiesen, dass dieser Defekt auf \n\ndie nicht fachgerecht eingebaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer des Fahr-\n\nzeugs zurückzuführen sei. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmals behaup-\n\ntet habe, die reparierte Ölwanne mit groben Verklebungen und die nicht fachge-\n\nrecht verbaute Papierdichtung hätten \"im Zusammenwirken\" zu dem Turbola-\n\nderdefekt und dem Motorschaden geführt, handele es sich um ein neues An-\n\ngriffsmittel, das gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht \n\nzu berücksichtigen sei. Unabhängig davon habe der Kläger den Zusammen-\n\nhang zwischen der Ölwannenreparatur und dem Turboladerschaden nicht sub-\n\nstantiiert und nachvollziehbar dargetan. \n\n10 \n\nDem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfül-\n\nlung einer Haltbarkeitsgarantie aus § 281 Abs. 1 in Verbindung mit § 443 Abs. 1 \n\nBGB zu. Eine solche Garantie könne der Sondervereinbarung im Kaufvertrag \n\n\"Gewährleistung ist gegeben\" nicht entnommen werden. Sie folge nach dem \n\nErgebnis der Beweisaufnahme auch nicht aus einer mündlichen Nebenabrede. \n\nWeiter sei der Vortrag des Klägers hierzu bereits unschlüssig, da nicht klar \n\nwerde, welchen Inhalt die Garantieerklärung haben solle. \n\n11 \n\nDer Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufprei-\n\nses nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB Zug um \n\nZug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung von Nutzungen. Bei \n\ndem im Dezember 2003 aufgetretenen Motorschaden handele es sich nicht um \n\neinen Sachmangel, weil er nach den Ausführungen des Sachverständigen R. \n\n mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf ein Überdrehen des \n\nMotors zurückzuführen sei, das sowohl durch einen Bedienfehler wie Verschal-\n\nten als auch durch ein übermäßiges Hochdrehen des Motors entstanden sein \n\nkönne. \n\n12 \n\nDer Kläger könne seinen Rücktritt auch nicht auf eine unsachgemäße \n\nReparatur der Ölwanne des Fahrzeugs stützen. Insoweit fehle es an der Frist-\n\nsetzung zur Nachbesserung, die hier nicht gemäß §§ 440 Satz 1, 281 Abs. 2, \n\n323 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sei. \n\n13 \n\nDer Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, die unsachgemäß \n\nreparierte Ölwanne und die nicht fachgerecht verbaute Papierdichtung hätten \n\nim Zusammenwirken zu dem Motorschaden geführt, sei gemäß §§ 529 Abs. 1 \n\nNr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen und im Übrigen in techni-\n\nscher Hinsicht nicht substantiiert. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, sodass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger \n\nkein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Turboladers in \n\nHöhe von 1.303,38 € zusteht. Nach den genannten Vorschriften kann der Käu-\n\nfer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Kaufsache mangel-\n\nhaft ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. \n\n16 \n\na) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, \n\nwenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 \n\ndieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart \n\nist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausge-\n\nsetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche \n\nVerwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der glei-\n\nchen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann \n\n(Nr. 2). Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften \n\nSache über. Der hier in Rede stehende Turboladerdefekt, der dazu führte, dass \n\ndas Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, ist \n\nzwar eine dem Kläger nachteilige Abweichung der sogenannten Istbeschaffen-\n\nheit von der Sollbeschaffenheit. Dieser Defekt lag jedoch bei Übergabe des \n\nFahrzeugs am 21. Januar 2003 noch nicht vor. Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist er am 19. Juli 2003 eingetreten. Eine Sachmängelhaftung \n\nder Beklagten kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der Turboladerde-\n\nfekt seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige \n\nBeschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits \n\nvorhanden war (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 215, 218). \n\n17 \n\naa) Das Berufungsgericht ist aufgrund der in erster Instanz erstatteten \n\nGutachten der Sachverständigen W. und R. davon ausgegangen, dass \n\nzwei Schadensursachen in Betracht zu ziehen seien. Zum einen könne ein \n\nschlagartiger Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers eingetre-\n\nten sein. Zum anderen bestehe die – allerdings wenig wahrscheinliche – Mög-\n\nlichkeit, dass sich Teile einer unfachmännisch eingebauten Papierdichtung am \n\nAnsaugkrümmer des Motors gelöst hätten und über den Ölkreislauf in den Tur-\n\nbolader gelangt sein könnten. Welche dieser beiden möglichen Schadensursa-\n\nchen gegeben sei, bleibe letztlich offen, da der ausgebaute Turbolader für eine \n\nBegutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies greift die Revision nicht an. \n\n18 \n\nDie Revision rügt vielmehr, das Berufungsgericht habe den Vortrag des \n\nKlägers in der Berufungsbegründung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, \n\nder Defekt am Turbolader könne auch durch die unsachgemäße Reparatur an \n\nder Ölwanne mit Verklebungen \"im Zusammenwirken\" mit der nicht fachgerecht \n\neingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer hervorgerufen worden sein. \n\nDiese Rüge ist nicht berechtigt. Die Revision wendet sich insoweit nicht gegen \n\ndie – zutreffende – Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für \n\neine Zulassung des neuen Vorbringens des Klägers nach § 531 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 3 ZPO hätten nicht vorgelegen. Sie meint jedoch, der neue Vortrag des Klä-\n\ngers habe gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen werden müssen, \n\nweil das Landgericht den Kläger entgegen § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO nicht darauf hingewiesen habe, dass sich aus dem Gutachten des Sach-\n\nverständigen R. ein Mangel des Fahrzeugs in Bezug auf die Ölwanne erge-\n\nbe, worauf der Kläger den betreffenden Vortrag bereits in der ersten Instanz \n\ngehalten hätte. Das ist nicht richtig. Bei der materiellen Prozessleitung nach \n\n§ 139 ZPO hat das Gericht das Verfügungsrecht der Parteien über das Streit-\n\nverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffs zu \n\nbeachten. Es ist ihm deshalb verwehrt, auf die Einführung selbständiger, einen \n\ngesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsmittel in den Prozess hinzuwirken (BGHZ 156, 269, 270 f. m.w.Nachw.). \n\nDas Landgericht war daher weder berechtigt noch verpflichtet, den Kläger auf \n\ndie Möglichkeit hinzuweisen, dass er sein Klagebegehren im Hinblick auf die \n\nBefunde des Sachverständigen gegebenenfalls auf das Vorliegen weiterer \n\nSachmängel stützen könne. Danach kann dahingestellt bleiben, ob das Beru-\n\nfungsgericht nicht auch zu Recht angenommen hat, der Kläger habe den Zu-\n\nsammenhang zwischen der Ölwannenreparatur und dem Turboladerschaden \n\nnicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. \n\n19 \n\nbb) Bleibt es mithin bei den beiden vom Berufungsgericht in Betracht ge-\n\nzogenen Ursachen für den hier in Rede stehenden Turboladerdefekt, wäre die \n\nUnaufklärbarkeit, welche dieser Ursachen tatsächlich gegeben ist, unerheblich, \n\nwenn beiden möglichen Schadensursachen eine vertragswidrige Beschaffen-\n\nheit des Fahrzeugs zugrunde liegen würde und jeweils davon auszugehen wä-\n\nre, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hätte. \n\nDas ist indessen nicht der Fall. Hier fehlt es bereits an ersterem. Zwar stellt eine \n\nunfachmännisch eingebaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer des Motors \n\neine vertragswidrige Beschaffenheit dar. Dagegen muss jedoch der schlagarti-\n\nge Defekt eines Dichtungsrings im Turbolader nicht notwendigerweise auf ei-\n\nnem Mangel beruhen. Das Berufungsgericht hat dies ausdrücklich offen gelas-\n\nsen. Angesichts des hohen Alters des gebraucht gekauften Fahrzeugs von rund \n\nneun Jahren und seiner großen Laufleistung von über 190.000 Kilometern liegt \n\ninsoweit vielmehr ein normaler Verschleiß nahe, der, sofern wie hier keine be-\n\nsonderen Umstände gegeben sind, nach der zutreffenden Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts keinen Mangel darstellt (vgl. zum alten Recht OLG Karlsruhe, \n\nNJW-RR 1988, 1138, 1139; zum neuen Recht OLG Köln, ZGS 2004, 40; KG \n\nZGS 2005, 76; OLG Celle, NJW 2004, 3566; Reinking/Eggert, Der Autokauf, \n\n9. Aufl., Rdnrn. 1228 \n\nff.; MünchKommBGB/Westermann, 4. Aufl. § 434 \n\nRdnr. 58, jew. m.w.Nachw.; ferner Senatsurteil vom 14. September 2005 – VIII \n\nZR 363/04, zur Veröffentlichung bestimmt, unter B II 2). \n\n20 \n\nb) Der Umstand, dass nicht mehr zu klären ist, ob der Turboladerdefekt \n\nauf einem Mangel beruht, geht zu Lasten des Klägers. Macht der Käufer – wie \n\nhier der Kläger – Rechte nach § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache \n\nentgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen \n\nSachmangel begründenden Tatsachen (Senatsurteil BGHZ 159, 215, 217 f. \n\nm.w.Nachw.). Das folgt aus § 363 BGB, wonach den Gläubiger, der eine ihm \n\nals Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat, die Beweis-\n\nlast trifft, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil \n\nsie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewe-\n\nsen sei. \n\n21 \n\naa) Aus § 476 BGB, der auf den – hier gegebenen – Verbrauchsgüter-\n\nkauf (§ 474 BGB) Anwendung findet, ergibt sich vorliegend nichts anderes. \n\nNach dieser Vorschrift wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit \n\nGefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei \n\nGefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art \n\nder Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käu-\n\nfers nicht für die – hier offene – Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. \n\nDie Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang \n\naufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hin-\n\nsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Ge-\n\nfahrübergangs vorhanden war (BGHZ aaO, 218; Urteil vom 14. September \n\n2005, aaO, unter B II 1 b bb (1)). \n\n22 \n\nbb) Aber auch wenn man dieser Meinung nicht folgen und die Beweis-\n\nlastumkehr des § 476 BGB entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und dem \n\nWortlaut des durch sie umgesetzten (Begründung in BT-Drucks. 14/6040 \n\nS. 245) Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG \n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten \n\nAspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, \n\nABl. EG Nr. L 171 S. 12) aus Gründen des Verbraucherschutzes auf die Ursa-\n\nche eines sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigenden \n\nSachmangels erstrecken würde, würde sich hier letztlich nichts anderes erge-\n\nben, weil der Kläger den der Beklagten dann obliegenden Beweis des Gegen-\n\nteils fahrlässig vereitelt hat. \n\n23 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in \n\nAnwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, \n\n453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn \n\neine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft er-\n\nschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des \n\nProzesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen \n\nbereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Ver-\n\nschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Be-\n\nweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also \n\ndarauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen \n\nProzess nachteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen in \n\nsolchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur \n\nUmkehr der Beweislast gehen können (z.B. Urteil vom 9. November 1995 – III \n\nZR 226/94, WM 1996, 208 unter B II 2, insoweit in BGHZ 131, 163 nicht abge-\n\ndruckt; Urteil vom 17. Juni 1997 – X ZR 119/94, WM 1998, 204 unter I 4 b; Ur-\n\nteil vom 27. September 2001 – IX ZR 281/00, WM 2001, 2450 unter II 2 a; Urteil \n\nvom 23. September 2003 – XI ZR 380/00, WM 2003, 2325 unter II 1 a, jew. \n\nm.w.Nachw.). \n\n24 \n\nHier erfüllt das Verhalten des Klägers die Voraussetzungen einer fahr-\n\nlässigen Beweisvereitelung. Der Kläger hätte erkennen können und durch eine \n\nentsprechende Anweisung verhindern müssen, dass die von ihm mit dem Aus-\n\ntausch des defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen nicht aufbe-\n\nwahrt. Soweit die Revision nach Schluss der Revisionsverhandlung durch nicht \n\nnachgelassenen Schriftsatz geltend macht, der defekte Turbolader habe gegen \n\nLieferung eines Austauschteils in das Werk des Herstellers geschickt werden \n\n\"müssen\", handelt es sich um in der Revisionsinstanz nach § 559 ZPO unzu-\n\nlässigen neuen Tatsachenvortrag, der zudem nicht einsichtig ist. Der Kläger \n\nhätte bedenken müssen, dass der defekte Turbolader in dem von ihm zum \n\nZeitpunkt des Austausches bereits erwogenen Schadensersatzprozess gegen \n\ndie Beklagte als Beweismittel benötigt werden würde und deswegen aufbewahrt \n\nwerden musste. In dem Schreiben seines Anwalts vom 13. August 2003, mit \n\ndem er die Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auffor-\n\nderte, kündigte der Kläger nämlich bereits an, dass er das Fahrzeug nach \n\nfruchtlosem Fristablauf in einer anderen Werkstatt reparieren lassen, der Be-\n\nklagten die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen und diesen An-\n\nspruch notfalls gerichtlich geltend machen werde. \n\n25 \n\nKeiner Entscheidung bedarf es, ob die lediglich fahrlässige Beweisverei-\n\ntelung des Klägers als Rechtsfolge eine – im Hinblick auf die hier unterstellte \n\nAnwendung des § 476 BGB erneute – Beweislastumkehr rechtfertigt, die also \n\nwieder zur Beweislast des Klägers für die Verursachung des Turboladerdefekts \n\ndurch einen Mangel zurückführt. Zumindest ist der durch die Beweisvereitelung \n\ndes Klägers am Vollbeweis gehinderten Beklagten eine Beweiserleichterung in \n\nder Form zu gewähren, dass der nach dem vom Berufungsgericht in Überein-\n\nstimmung mit dem Landgericht festgestellten Ergebnis der Beweisaufnahme \n\nwahrscheinlichste Geschehensablauf als von der Beklagten bewiesen angese-\n\nhen wird. Das ist die Verursachung des Turboladerdefekts durch einen schlag-\n\nartigen Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers infolge eines \n\nnormalen Verschleißes, der angesichts des hohen Alters und der großen Lauf-\n\nleistung des Fahrzeugs keinen Mangel darstellt (vgl. oben unter II 1 a). \n\n26 \n\nNach alledem kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu \n\nRecht angenommen hat, dass eine etwaige Beweislastumkehr nach § 476 BGB \n\nhier nach der Art des Mangels ausgeschlossen ist. \n\n27 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter den vom Kläger geltend \n\ngemachten Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf Rück-\n\ngewähr des Kaufpreises für das von ihm erworbene Fahrzeug in Höhe von \n\n4.500 € wegen Rücktritts vom Kaufvertrag verneint. Wie der vorstehend behan-\n\ndelte Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3 BGB setzt der Rücktritt vom \n\nKaufvertrag nach § 437 Nr. 2 BGB voraus, dass die Kaufsache gemäß § 434 \n\nBGB mangelhaft ist. Davon kann auch im vorliegenden Zusammenhang nicht \n\nausgegangen werden. \n\n28 \n\na) Der Motorschaden hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs \n\nam 21. Januar 2003 noch nicht vorgelegen, sondern ist erst lange danach im \n\nDezember 2003 aufgetreten. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt \n\ndaher insoweit nur in Betracht, wenn der Motorschaden seinerseits auf eine \n\nUrsache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahr-\n\nzeugs darstellt und die bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 159, 215, 218 und oben unter II 1 a). Dafür hat der Kläger we-\n\nder etwas vorgetragen noch den ihm nach § 363 BGB obliegenden (vgl. BGHZ \n\naaO, 217 f. sowie oben unter II 1 b) Beweis erbracht. Das gilt auch dann, wenn \n\ndas Berufungsgericht, wie die Revision rügt, zu Unrecht gemäß den Ausführun-\n\ngen des Sachverständigen R. angenommen hätte, dass der Motorschaden \n\nnicht auf einem Mangel des Fahrzeugs, sondern auf einem Überdrehen des \n\nMotors infolge eines Bedienungsfehlers beruht. § 476 BGB hilft dem Kläger in-\n\nsoweit schon deswegen nicht weiter, weil sich der Motorschaden nicht innerhalb \n\nvon sechs Monaten seit Gefahrübergang, sondern erst mehr als zehn Monate \n\ndanach gezeigt hat. \n\n29 \n\nb) Die fehlerhaft verbaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer stellt zwar \n\neinen Mangel dar. Der Kläger hat jedoch auch insoweit nicht den ihm obliegen-\n\nden Beweis erbracht, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs \n\nvorgelegen hat. § 476 BGB hilft dem Kläger wiederum nicht weiter, weil sich die \n\nfehlerhaft verbaute Papierdichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach \n\nÜbergabe des Fahrzeugs gezeigt hat, sondern erst von dem Sachverständigen \n\nR. bei der Untersuchung des Fahrzeugs am 11. Mai 2004 entdeckt worden \n\nist, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht. \n\n30 \n\nDarüber hinaus scheitert ein Rücktritt des Klägers wegen der fehlerhaft \n\nverbauten Papierdichtung auch daran, dass der Kläger der Beklagten insoweit \n\nnicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt \n\nhat. Dies war entgegen der Ansicht der Revision nicht deswegen nach § 323 \n\nAbs. 2 Nr. 1 oder § 440 Satz 1 BGB entbehrlich, weil die Beklagte den Aus-\n\ntausch des Turboladers abgelehnt hatte. Darin liegt keine ernsthafte und end-\n\ngültige Verweigerung der Reparatur der Papierdichtung, weil davon zum Zeit-\n\npunkt des Turboladerdefekts noch keine Rede war. \n\n31 \n\nc) Soweit sich die Revision für den Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag \n\nerstmals in dem vorliegenden Rechtsstreit auf den Turboladerdefekt beruft, ist \n\nder Rücktritt schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil aus den oben (unter II 1) \n\ndargelegten Gründen kein Mangel gegeben ist. \n\n32 \n\n3. Aus den vorgenannten Gründen (unter II 2) steht dem Kläger auch \n\nkein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-\n\ngen für den Einbau einer Anhängerkupplung zu (vgl. insoweit Senatsurteil vom \n\n20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\n33 \n\n4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich einen Schadensersatz-\n\nanspruch des Klägers aus §§ 281 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung \n\neiner Garantie verneint. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht \n\nhabe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es den vom Kläger zum Beweis für die \n\nAbgabe einer Garantieerklärung benannten Gesellschafter der Beklagten nicht \n\nvernommen habe. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des vertretungs-\n\nberechtigten Gesellschafters als Partei (§§ 445, 448 ZPO) lagen nicht vor, weil \n\ndas Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Man- \n\ngelfreiheit des verkauften Fahrzeugs \"garantiert\", zutreffend und von der Revi-\n\nsion unbeanstandet als nicht schlüssig angesehen hat. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 23.08.2004 - 1 O 12/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 5 U 153/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/viii-zr-43-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 443","ref_norm":"443","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 441","ref_norm":"441","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/viii-zr-43-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:37.966269+00:00"}}