{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__41-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"VIII ZR 41/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 558, 558 a, 558 b Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmie- te, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, ist anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 41/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 558, 558 a, 558 b \n\nDer Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmie-\n\nte, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, ist anhand der \n\nzuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen. \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05 - KG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in \n\nBerlin. § 4 Ziff. 3 des Formularmietvertrags vom 27. Oktober 1986 enthält fol-\n\ngende Regelung: \n\n\"a) Die in Ziffer 1. a oder 1. b vereinbarte Miete enthält sämtliche \nBetriebskosten im Sinne des § 27 der II. Berechnungsverord-\nnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, soweit diese \nBetriebskosten nicht gemäß der nachfolgenden Vereinbarung \n(Ziffer 3. b) gesondert vom Mieter zu tragen sind. Soweit Be-\ntriebskosten im Sinne des § 27 der II. Berechnungsverordnung \nin der unter Ziffer 1. a oder 1. b vereinbarten Miete enthalten \nsind, sind sämtliche Betriebskostenerhöhungen seit Vertrags-\nabschluss vom Mieter zu tragen. Neu eingeführte Betriebskos-\nten sind vom Zeitpunkt der Entstehung an vom Mieter anteilig \nzu tragen.\" \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nNach § 4 Ziff. 3 b des Mietvertrags haben die Beklagten die Heizungs- \n\nund Warmwasserkosten gesondert zu tragen. \n\nSeit dem 1. Mai 2000 betrug die Miete für die Wohnung der Beklagten, \ndie eine Wohnfläche von 200,01 m2 hat, 766,20 € (3,83 €/m2) zuzüglich Kabel-\n\nfernsehgebühr. Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 verlangten die Kläger von \n\nden Beklagten, einer Erhöhung der Bruttokaltmiete um 153,24 € (20 %) auf \n919,44 € (4,60 €/m2) mit Wirkung zum 1. Mai 2003 zuzustimmen. Zur Begrün-\n\ndung nahmen sie auf den Berliner Mietspiegel in seiner damals bekannt ge-\n\nmachten Fassung 2000 Bezug, der in einer Mietspiegelwertetabelle Netto-\n\nKaltmieten als ortsübliche Vergleichsmieten in Euro je Quadratmeter Wohnflä-\n\nche pro Monat ausweist, und ordneten die Wohnung in das Feld \"J 2\" ein. In \ndiesem Feld enthält die Mietspiegelwertetabelle einen Mietwert von 3,80 €/m2 \n\nsowie eine Spanne von 2,79 bis 4,71 €. In einer Anlage zum Mieterhöhungsver-\nlangen bezifferten die Kläger den \"Mietspiegelwert brutto\" auf 5,09 €/m2 (Miet-\nspiegelwert 3,80 €/m2 zuzüglich eines in der bisher gezahlten Miete enthaltenen \nBetriebskostenanteils von 1,29 €/m2). \n\nDie Beklagten stimmten dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu. Der Ber-\n\nliner Mietspiegel 2003 weist im Feld \"J 2\" nunmehr einen Mietwert von \n3,67 €/m2 und eine Spanne von 2,60 bis 4,96 € aus. \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger von den Beklagten verlangt, einer Erhö-\n\nhung der Bruttokaltmiete von 766,20 € auf 919,44 € ab dem 1. Mai 2003 zuzu-\n\nstimmen. Die Beklagten haben unter anderem die Höhe des in dem Zustim-\nmungsverlangen veranschlagten Betriebskostenanteils von 1,29 €/m2 bestritten. \n\nDie Kläger haben diesen unter Vorlage einer Betriebskostenaufstellung für das \n\nJahr 1997 erläutert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das gemäß \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständige Kammergericht hat die Berufung der Klä-\n\nger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger ihr Zustimmungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in GE 2005, \n\n180 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: \n\nDie Kläger hätten gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte \n\nZustimmung zur Erhöhung des Mietzinses gemäß §§ 558, 558 a, 558 b BGB. \n\nDas Mieterhöhungsverlangen der Kläger sei nicht deshalb unwirksam, weil ihm \n\nBetriebskosten aus dem Jahre 1997 zugrunde lägen. Die Begründung des Zu-\n\nstimmungsverlangens genüge den gesetzlichen Anforderungen. Ob die darin \n\nenthaltenen Angaben inhaltlich zuträfen, sei eine Frage der Begründetheit des \n\nErhöhungsanspruchs. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die in Ansatz ge-\n\nbrachten Betriebskosten des Jahres 1997 zur Herstellung des Vergleichsmaß-\n\nstabes zwischen der vertraglich vereinbarten Bruttokaltmiete und der nunmehr \n\nim anzuwendenden Berliner Mietspiegel 2003 enthaltenen Nettokaltmiete nicht \n\ngeeignet seien. Hierzu seien der ortsüblichen Nettokaltmiete die Betriebskosten \n\nhinzuzurechnen, die der Vermieter zum Zeitpunkt der Abgabe des Mieterhö-\n\nhungsverlangens zu tragen habe. Es seien die konkreten und nicht pauschale \n\nBetriebskostenwerte aus dem Mietspiegel anzusetzen, weil die unterschiedli-\n\nchen Mietstrukturen nur vergleichbar seien, wenn entweder die konkreten Be-\n\ntriebskosten ermittelt und von der vertraglichen Bruttomiete in Abzug gebracht \n\nwürden, sodass sich Nettomiete und Nettomiete gegenüberstünden, oder aber \n\ndie konkreten Betriebskosten der ortsüblichen Nettomiete zugeschlagen wür-\n\nden, sodass sich Bruttomiete und Bruttomiete gegenüberstünden. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision der Kläger ist nicht begründet. Die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Anspruch \n\ndes Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er \n\n- wie hier die Kläger - mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten aus-\n\nweist, anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu be-\n\nurteilen ist. \n\n10 \n\na) Zu Recht geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass das \n\nMieterhöhungsverlangen der Kläger vom 18. Februar 2003 - auf das die §§ 558 \n\nff. BGB anzuwenden sind, weil es nach dem 1. September 2001 zugegangen ist \n\n(vgl. Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) - in Verbindung mit der während des \n\nRechtsstreits vorgelegten Betriebskostenaufstellung für das Jahr 1997 eine den \n\nformellen Anforderungen genügende Begründung enthält. Gemäß § 558 a \n\nAbs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären \n\nund zu begründen. Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die \n\nsachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese \n\nWeise überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senat, Urteil vom 25. Februar 2004 \n\n- VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947, unter II 1; Urteil vom 12. November 2003 \n\n- VIII ZR 52/03, NJW 2004, 1379, unter II 2 b, jew. m.w.Nachw., zu § 2 Abs. 2 \n\nMHG). \n\n11 \n\nDieser Anforderung wird das Zustimmungsverlangen, das die Kläger \n\ndurch die genannte Betriebskostenaufstellung näher begründet haben (§ 558 b \n\nAbs. 3 Satz 1, 2. Alt. BGB), gerecht. Aus dieser Aufstellung ist nachvollziehbar, \n\nwie sich der von den Klägern zugrunde gelegte Anteil der Betriebskosten in Hö-\nhe von 1,29 €/m2 an der vereinbarten Bruttokaltmiete zusammensetzt. Wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft die Frage, ob die Aufstellung \n\nder Höhe nach zutreffend war, nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhö-\n\nhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung (vgl. Senats-\n\nurteil vom 12. November 2003, aaO; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558 a \n\nRdnr. 14 f. m.w.Nachw.; vgl. auch BVerfGE 53, 352, 361 f.; BT-Drucks. 14/4553 \n\nS. 54 zu § 558 a BGB). Die Beklagten waren aufgrund der vorgelegten Be-\n\ntriebskostenaufstellung für 1997 in der Lage, vom Vermieter eine Erläuterung \n\nzur Höhe des zuletzt in der Miete enthaltenen Betriebskostenanteils zu verlan-\n\ngen (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, \n\n219, unter II 1 b, zu den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Be-\n\ntriebskostenabrechnung). \n\n12 \n\nb) Die von den Klägern vorgelegte Betriebskostenaufstellung aus dem \n\nJahre 1997 ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zum Nachweis der \nHöhe des von den Beklagten bestrittenen Betriebskostenanteils von 1,29 €/m2 \n\nan der vereinbarten Bruttokaltmiete geeignet. \n\n13 \n\naa) Begründet der Vermieter sein Verlangen nach Zustimmung zu einer \n\nErhöhung der vereinbarten Bruttokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete \n\nmit einem Mietspiegel (§ 558 a Abs. 2 Nr. 1 BGB), der lediglich Nettokaltmieten \n\nausweist, bedarf es einer Umrechnung, um die Vergleichbarkeit der unter-\n\nschiedlichen Mietstrukturen - Bruttomiete einerseits, Nettomiete andererseits - \n\nzu gewährleisten (vgl. nur MünchKommBGB/Artz, aaO, § 558 Rdnr. 9 und \n\n§ 558 a Rdnr. 20; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 a \n\nRdnr. 57; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 558 Rdnr. 13 f.). Nach der herr-\n\nschenden Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, kann \n\ndie Vergleichbarkeit dadurch hergestellt werden, dass ein Zuschlag in Höhe der \n\nderzeit auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu der im Mietspiegel \n\nausgewiesenen ortsüblichen Nettokaltmiete hinzugerechnet wird, sofern sie den \n\nRahmen des Üblichen nicht überschreiten (OLG Stuttgart, NJW 1983, 2329, \n\n2330; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 398; Artz, aaO, § 558 a Rdnr. 20; Pa-\n\nlandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 558 a Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Ehlert, \n\nBGB, § 558 a Rdnr. 15; Börstinghaus, aaO, Rdnr. 57 ff. m.w.Nachw.; Hanne-\n\nmann, NZM 1998, 612, 613). Umgekehrt kann der Betriebskostenanteil aus der \n\nvereinbarten Bruttomiete herausgerechnet werden, um den in der Vertragsmie-\n\nte enthaltenen Nettomietanteil dem (Netto-)Mietspiegelwert gegenüberzustellen \n\n(Börstinghaus, aaO, Rdnr. 57; Hannemann, aaO). Nach anderer Ansicht ist der \n\naufgrund der letzten Vereinbarung oder Erhöhung in der Miete enthaltene Be-\n\ntriebskostenanteil maßgeblich (Beuermann, NZM 1998, 598 ff.). Nach einer wei-\n\nteren Meinung soll zu der Nettomiete des Mietspiegels ein durchschnittlicher \n\n(pauschaler) Betriebskostenanteil hinzugerechnet werden, sofern solche Werte \n\n- wie in Berlin - bekannt gemacht werden (LG Berlin, NJW-RR 1999, 1169; \n\nNJW-RR 1999, 1608; AG Charlottenburg, GE 2005, 743 und 807); die im Berli-\n\nner Mietspiegel veröffentlichte monatliche Betriebskostenpauschale beträgt für \ndas von den Klägern bezeichnete Mietspiegelfeld unstreitig 1,17 €/m2. \n\n14 \n\n15 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist den beiden zuletzt genannten Auffassun-\n\ngen, die die Revision sich zu Eigen macht, zu Recht nicht gefolgt. \n\n(1) Der Vermieter hat gemäß § 558 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zu-\n\nstimmung zur Erhöhung der Miete bis zu der im Zeitpunkt des Zugangs des Zu-\n\nstimmungsverlangens ortsüblichen Vergleichsmiete (BayObLG, NJW-RR 1993, \n\n202 m.w.Nachw.; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 558 Rdnr. 18; Schmidt-\n\nFutterer/Börstinghaus, aaO, § 558 Rdnr. 52; Schultz in Bub/Treier, Handbuch \n\nder Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III A Rdnr. 494). Daraus folgt, \n\ndass es der Angabe des zu diesem Zeitpunkt feststellbaren Betriebskostenan-\n\nteils an der vereinbarten Bruttomiete bedarf, um die im Zeitpunkt des Erhö-\n\nhungsverlangens maßgebliche Vergleichsmiete entweder durch Zuschlag des \n\nBetriebskostenanteils auf den ortsüblichen Nettomietspiegelwert oder durch \n\ndessen Abzug von der vertraglichen Bruttomiete bestimmen zu können. \n\n16 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision können frühere Betriebskostenan-\n\nteile - wie hier nach dem Stand 1997 - nicht bereits deswegen herangezogen \n\nwerden, weil dies den Mieter als Schuldner des Erhöhungsverlangens notwen-\n\ndig begünstigen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Betriebskosten \n\nständig steigen würden. Die Revision berücksichtigt jedoch nicht, dass die Be-\n\ntriebskosten - zumindest zeitweilig - durchaus sinken können, etwa indem der \n\nVermieter Verträge mit preiswerteren Dienstleistungs- oder Versorgungsunter-\n\nnehmen abschließt oder bestimmte Kosten nicht mehr anfallen. Dies trifft auch \n\nfür die Wohnung der Beklagten jedenfalls für den Zeitraum von 1997 bis 1999 \n\nzu, weil sich die Betriebskosten ausweislich der von den Klägern im zweiten \n\nRechtszug vorgelegten Aufstellung im Jahr 1999 - wenn auch nur geringfügig - \n\nverringert haben. Eine Mieterhöhung wäre dann, bezogen auf die Differenz zu \n\ndem früheren, höheren Betriebskostenanteil, nur um einen entsprechend gerin-\n\ngeren Betrag zulässig. \n\n17 \n\nDer Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass durch die Berücksichti-\n\ngung des zuletzt feststellbaren Betriebskostenanteils eine \"schleichende\" Be-\n\ntriebskostenerhöhung ohne Einhaltung der formellen Vorgaben des § 560 BGB \n\nerreicht wird (vgl. auch Beuermann, NZM 1998, 598, 599 zu § 4 MHG). Für den \n\nhier einschlägigen Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhö-\n\nhung der Bruttokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 \n\nAbs. 1 BGB ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen des Zustim-\n\nmungsanspruchs infolge einer Steigerung der ortsüblichen Nettovergleichsmie-\n\nten oder wegen gestiegener Betriebskosten und einer damit verbundenen Ver-\n\nringerung des Nettomietanteils eingetreten sind \n\n(vgl. Schmidt-Futterer/ \n\nBörstinghaus, aaO, Rdnr. 59). \n\n18 \n\n(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass zur Herstel-\n\nlung der Vergleichbarkeit zwischen der vertraglichen Bruttokaltmiete und den \n\nNettovergleichsmieten des Mietspiegels auch nicht auf die Durchschnittswerte \n\ndes Berliner Mietspiegels für Betriebskosten abzustellen ist. Dies könnte im \n\nEinzelfall zu Ergebnissen führen, die dem Zweck des § 558 Abs. 1 BGB zuwi-\n\nderlaufen, dem Vermieter einen Anspruch auf Erhöhung der Miete bis zur orts-\n\nüblichen Vergleichsmiete - jedoch nicht darüber hinaus - zu gewähren. Denn \n\ndie auf eine Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten entsprechen \n\nnicht in jedem Falle den Durchschnittswerten des Mietspiegels. So liegt es nach \n\ndem Vortrag der Kläger auch im vorliegenden Mietverhältnis, weil die konkreten \nBetriebskosten danach 1,29 €/m2 betragen, während der Pauschalwert des Ber-\nliner Mietspiegels 1,17 €/m2 beträgt. Übersteigen die auf die Wohnung entfal-\n\nlenden, dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden Betriebskosten den sta-\n\ntistischen Durchschnittswert, so könnte der Vermieter gegebenenfalls keine Er-\n\nhöhung des in der Vertragsmiete enthaltenen Nettomietanteils auf die ortsübli-\n\nche Nettovergleichsmiete erreichen, weil die aus der ortsüblichen Nettomiete \n\nund dem pauschalen Betriebskostenanteil des Mietspiegels gebildete fiktive \n\nBruttomiete niedriger wäre als die Summe der ortsüblichen Nettomiete und der \n\ntatsächlich auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten. Hierdurch würde der \n\nVermieter, für den die Betriebskosten lediglich einen \"durchlaufenden Posten\" \n\ndarstellen, schlechter gestellt als ein Vermieter in einem Mietverhältnis, in dem \n\neine Nettokaltmiete mit Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart ist. Umge-\n\nkehrt könnte ein Vermieter, wenn die tatsächlich anfallenden Betriebskosten \n\nunter dem Durchschnittswert liegen, zu Lasten des Mieters einen die ortsübli-\n\nche Nettomiete übersteigenden Nettomietanteil erzielen, weil die fiktive Brutto-\n\nvergleichsmiete aus der Summe der ortsüblichen Nettomiete und der (höheren) \n\ndurchschnittlichen Betriebskosten gebildet würde. \n\n19 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision (unter Berufung auf KG, NJW-RR \n\n1998, 152; Staudinger/Emmerich, aaO, Rdnr. 14) ist die Berechnung der Ver-\n\ngleichsmiete anhand von Durchschnittswerten für Betriebskosten im vorliegen-\n\nden Fall auch nicht als gleichwertige Berechnungsmethode neben einer Be-\n\nrechnung anhand der konkreten Betriebskosten zulässig. Dies würde dem Ver-\n\nmieter die Möglichkeit eröffnen, die ihm günstigere Berechnungsmethode zu \n\nLasten des Mieters zu wählen. Eine solche Wahlmöglichkeit ist dagegen aus-\n\ngeschlossen, wenn zur Herstellung des Vergleichsmaßstabs entweder die auf \n\ndie Wohnung entfallenden Betriebskosten aus der Bruttovertragsmiete heraus-\n\ngerechnet oder sie zur Nettovergleichsmiete hinzugerechnet werden. \n\n20 \n\nDies steht im Einklang mit dem Berliner Mietspiegel. Dieser enthält nach \n\nden von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für \n\nden Fall einer vereinbarten Bruttokaltmiete den Hinweis, dass der ortsüblichen \n\nNettokaltmiete die Betriebskosten hinzugerechnet werden könnten, \"die auf die \n\nfragliche Wohnung entfallen\". Diesem Hinweis hat das Berufungsgericht ohne \n\nRechtsverstoß entnommen, dass die im Mietspiegel angegebenen Durch-\n\nschnittswerte für Betriebskosten nach der Vorstellung der Mietspiegelverfasser \n\nnicht zur Ermittlung fiktiver Bruttovergleichsmieten bestimmt sind. \n\n21 \n\n2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß ge-\n\ngen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Überraschungsentscheidung zu Lasten der \n\nKläger getroffen, greift im Ergebnis nicht durch. Nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\ndarf das Gericht allerdings, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, \n\nauf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für uner-\n\nheblich gehalten hat, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hinge-\n\nwiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Mit Recht beanstan-\n\ndet die Revision, aus dem vom Berufungsgericht vor der mündlichen Verhand-\n\nlung gegebenen Hinweis sei nicht zu schließen gewesen, dass das Gericht die \n\nDarlegung und den Nachweis der zuletzt gezahlten Betriebskosten für erforder-\n\nlich gehalten habe, der Hinweis sei im Gegenteil dahingehend zu verstehen \n\ngewesen, dass das Gericht lediglich eine Erläuterung des bereits dargelegten \n\nBetriebskostenanteils aus dem Jahre 1997 vermisst habe. Gleichwohl ist die \n\nRüge revisionsrechtlich nicht beachtlich, weil sie nicht ordnungsgemäß ausge-\n\nführt ist und deswegen nicht geprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil \n\nauf dem Verstoß beruht. \n\n22 \n\nNach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum muss der-\n\njenige, der eine Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht rügt, im \n\nEinzelnen angeben, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hät-\n\nte. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über \n\ndie Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden (BGH, Urteil vom \n\n8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197 unter I, 2; Senat, Urteil vom \n\n9. Dezember 1987 - VIII ZR 374/86, WM 1988, 432 unter III, 1; Musielak/Ball, \n\nZPO, 4. Aufl., § 551 Rdnr. 11). Dies haben die Kläger versäumt, wie die Revisi-\n\nonserwiderung zutreffend rügt. Die bloße Behauptung, sie hätten die entspre-\n\nchenden Nachweise auch für den geforderten Zeitraum erbringen können, er-\n\nsetzt nicht eine konkrete Darlegung, auf welchen Betrag sich die auf die Woh- \n\nnung zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens im Jahre 2003 entfallenden \n\nBetriebskosten beliefen und wie sie sich zusammengesetzt haben. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 12.05.2004 - 3 C 253/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2005 - 8 U 127/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__41-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/viii-zr-41-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__41-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__41-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/viii-zr-41-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__41-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:57.095658+00:00"}}