{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__38-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"VIII ZR 38/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Ba, Cb Die von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssig- gasbelieferungsverträgen verwendete Klausel Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüs- siggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mine- ralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S. (= Beklagte) im Um- fang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorste- hend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern. Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neu- festsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen. hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n21. September 2005 \nK i r c h g e ß n e r, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 38/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 307 Ba, Cb \n\nDie von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssig-\ngasbelieferungsverträgen verwendete Klausel \n\nWenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüs-\nsiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mine-\nralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S. (= Beklagte) im Um-\nfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorste-\nhend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern. \n\nWenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neu-\nfestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren \nverlangen. \n\nhält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. \n\nBGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und \n\ndie Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n13. Januar 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 \n\nUKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer in de-\n\nren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel \n\nin Anspruch. \n\nDie Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das unter ande-\n\nrem mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge Flüssig-\n\ngasbehälter vermietet. Sie verwendet gegenüber Verbrauchern einen vorformu-\n\nlierten „Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag“, nach dessen Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der \n\nKunde verpflichtet ist, während der Laufzeit des Vertrages seinen gesamtem \n\nBedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. In Nr. 4 ent-\n\nhält der Vertrag folgende Preisanpassungsklausel: \n\n„4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen \n\n… \n\nWenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise \nfür Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten \noder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann \nS. (= Beklagte) im Umfang der Veränderung dieser Kosten-\nfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzei-\ntigen Gaspreis ändern. \n\nWenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kun-\nde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Verände-\nrung der Kostenfaktoren verlangen. \n\n…“ \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der \n\nbeanstandeten Klausel stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung \n\nder Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt \n\nbegründet: \n\nDie von der Beklagten verwendete, nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähi-\n\nge Preisanpassungsklausel benachteilige deren Kunden entgegen den Gebo-\n\nten von Treu und Glauben unangemessen und sei deshalb nach § 307 Abs. 1 \n\nBGB unwirksam. Denn sie räume der Beklagten das Recht ein, den vereinbar-\n\nten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraus-\n\nsetzungen zu ändern. \n\nBei langfristigen Vertragsverhältnissen wie den Gaslieferungsverträgen \n\nder Beklagten sei zwar ein Interesse der Parteien anzuerkennen, die bei Ver-\n\ntragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über \n\ndie gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Kostenelementeklau-\n\nseln, die eine Anpassung der Preise auf der Grundlage der Entwicklung der \n\nKostenelemente erlaubten, seien daher grundsätzlich zulässig. Sie müssten \n\naber dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Dafür sei \n\nentscheidend, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf \n\nihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulie-\n\nrung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer Preiserhöhung des \n\nVerwenders an der Klausel selbst messen könne. Für ein einseitiges Bestim-\n\nmungsrecht des Verwenders bedürfe es einer möglichst konkreten Festlegung \n\nder Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entstehe, und der \n\nRichtlinien, nach denen es auszuüben sei. Außerdem müsse verhindert wer-\n\nden, dass der Verwender nachträglich seinen in dem vereinbarten Preis enthal-\n\ntenen Gewinnanteil erhöhe. \n\nDiesen Anforderungen genüge die von der Beklagten verwendete Preis-\n\nanpassungsklausel in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen kunden-\n\nfeindlichsten Auslegung nicht. Der Kunde werde nicht ausreichend in die Lage \n\nversetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen \n\nund deren Berechtigung überprüfen zu können. Der Beklagten gewähre die \n\nKlausel einen unzulässigen Ermessensspielraum. Sie stelle Preisanpassungen \n\nund deren Zeitpunkt in das Belieben der Beklagten, beschränke sie nicht auf \n\neinen bestimmten prozentualen Umfang und stelle nicht sicher, dass Preise nur \n\nunter exakter Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren angepasst würden. \n\nSchon die Bezugsgrößen seien nicht hinreichend klar beschrieben. Unklar sei, \n\nmit welchem Anteil die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die sich \n\nnicht nur im Flüssiggasvertrieb betätige, auf diesen Unternehmensbereich ent-\n\nfielen. Unklar sei ferner, wie der Begriff „Gestehungspreise“ auszulegen und in \n\nwelcher Weise die „Gestehungspreise“ Einfluss auf eine Preiserhöhung haben \n\nsollten. Die Klausel stelle nicht auf Marktpreise, sondern auf die Kostenent-\n\nwicklung ab, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers \n\nabhänge und für den Kunden undurchschaubar sei. \n\nDa die Klausel den Zeitpunkt einer Preisanpassung nicht festlege, kön-\n\nne die Beklagte diesen willkürlich bestimmen und zu Lasten des Kunden unge-\n\nrechtfertigte Gewinne dadurch erzielen, dass sie Preissteigerungen sofort an \n\nden Kunden weitergebe und Hochpreisphasen mit Vorräten überbrücke, die sie \n\nzuvor noch günstiger eingekauft habe. Preissenkungen wegen rückläufiger \n\nKosten könne die Beklagte angesichts der weiten Formulierung der Klausel \n\nleicht umgehen, indem sie Steigerungen bei einzelnen Gestehungspreisen o-\n\nder Kosten überproportional ansetze oder Kostensenkungen nicht angemessen \n\nberücksichtige. \n\nDie Klausel sei auch deswegen zu beanstanden, weil für die Kunden der \n\nBeklagten keine Möglichkeit bestehe, die Berechtigung einer Gaspreiserhö-\n\nhung unter Rückgriff auf ihnen zugängliche Erkenntnisquellen zu überprüfen. \n\nDie „Gestehungspreise für Flüssiggas“ könne der Kunde nicht nachprüfen, weil \n\ner nicht wisse, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich am Markt einge-\n\ndeckt habe. Veränderungen der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten \n\nkönne er ebenfalls nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen \n\nerforderlich seien, die er nicht auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung brin-\n\ngen könne. \n\nDie dem Kunden durch die Klausel eröffnete Möglichkeit, im Falle einer \n\nKostensenkung eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen, könne die un-\n\nangemessene Benachteiligung schon deswegen nicht kompensieren, weil der \n\nKunde wegen der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend erkennen kön-\n\nne, inwieweit sich die Kostenstruktur verändert habe. Die Klausel lasse sich, \n\nwie Beispiele aus der Stromwirtschaft zeigten, schließlich auch nicht damit \n\nrechtfertigen, dass eine genauere und transparentere Regelung nicht möglich \n\nwäre. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\nOhne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndass die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel deren Ver-\n\ntragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen \n\nbenachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Eine unan-\n\ngemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht jedenfalls darin gesehen, dass die Klausel weder die \n\nVoraussetzungen noch den Umfang einer Gaspreiserhöhung hinreichend be-\n\nstimmt regelt, was zur Folge hat, dass die Vertragspartner der Beklagten die \n\nBerechtigung von Preiserhöhungen nicht verlässlich nachprüfen können und \n\nder Beklagten hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, das in dem ursprünglich \n\nvereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung \n\nund Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern. \n\n1. Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel unterliegt \n\n- nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - ge-\n\nmäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach \n\n§ 307 Abs. 1, 2 BGB (st.Rspr., z.B. Senat BGHZ 93, 252, 255 f.). Dies zieht \n\nauch die Revision nicht in Zweifel. \n\n2. Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Klausel \n\neine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten \n\nvorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes \n\nund anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und \n\nLeistung bei langfristigen Lieferverträgen. Kostenelementeklauseln dienen da-\n\nzu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen \n\nund ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostenstei-\n\ngerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, \n\ndass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon \n\nbei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senat, Urteil \n\nvom 12. Juli 1989 – VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115 unter \n\nII 2 b). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kos-\n\ntenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Mei-\n\ndung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen \n\noder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Die Schranke \n\ndes § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es \n\ndem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen \n\nhinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und \n\nso nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzli-\n\nchen Gewinn zu erzielen (Senat aaO m.w.Nachw.). \n\n3. Diesen Anforderungen an den Inhalt einer zulässigen Kostenelemen-\n\nteklausel hält die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel nicht \n\nstand. Die Klausel koppelt die Preisänderung an die Entwicklung bestimmter \n\nBetriebskosten, die die Kunden der Beklagten nicht kennen und nicht in Erfah-\n\nrung bringen können (a). Ferner fehlt es an einer Gewichtung der einzelnen \n\nKostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gas-\n\npreises (b). Schließlich erlaubt die Klausel der Beklagten eine Preiserhöhung \n\nauch dann, wenn nur einer der aufgeführten Kostenfaktoren sich nach oben \n\nverändert hat, die Gesamtkosten wegen eines Kostenrückgangs in anderen \n\nBereichen aber nicht gestiegen sind (c). \n\na) Das Berufungsgericht hat eine unangemessene Benachteiligung der \n\nVertragspartner der Beklagten darin gesehen, dass die Bindung der Befugnis \n\nzur einseitigen Erhöhung des Gaspreises an die Entwicklung der Betriebskos-\n\nten im Unternehmen der Beklagten für deren Kunden eine unkalkulierbare Un-\n\nsicherheit zur Folge hat, weil die Klausel nicht auf Marktpreise, sondern auf \n\nKostenentwicklungen abstelle, die – wie etwa freiwillige übertarifliche Lohnzah-\n\nlungen, Gratifikationen und Ähnliches – wesentlich von unternehmensinternen \n\nEntscheidungen abhängen könnten. Die Revision hält dem entgegen, für den \n\ndurchschnittlichen Verbraucher erschließe sich ohne weiteres, dass die Be-\n\nklagte eine Gaspreiserhöhung nur auf eine Steigerung der durchschnittlichen \n\nKosten in den genannten Bereichen stützen könne. Ob dem gefolgt werden \n\nkönnte und ob die Bedenken des Berufungsgerichts damit ausgeräumt wären, \n\nkann auf sich beruhen. \n\nDenn wie das Berufungsgericht weiter mit Recht ausführt, benachteiligt \n\ndie Kopplung der Preisänderungsbefugnis an die Entwicklung der im Unter-\n\nnehmen der Beklagten entstehenden Kosten die Vertragspartner der Beklagten \n\nvor allem deswegen unangemessen, weil es sich dabei - anders als bei Markt-\n\npreisen oder Tariflöhnen - um betriebsinterne Berechnungsgrößen handelt, die \n\ndie Kunden der Beklagten weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in Erfah-\n\nrung bringen können. Das gilt für die Gestehungspreise (Einkaufspreise) der \n\nBeklagten ebenso wie für die bei ihr anfallenden Material-, Lohn-, Transport- \n\nund Lagerkosten. Ob, wann, wodurch und in welchem Maße bei diesen Kosten \n\nÄnderungen eintreten, bleibt den Kunden der Beklagten verborgen. Da es in-\n\nfolge dessen an einer \n\nrealistischen Möglichkeit der Kunden \n\nfehlt, \n\nPreiserhöhungen der Beklagten auf ihre Berechtigung zu überprüfen, gibt die \n\nKlausel \n\nder \n\nBeklagten \n\neinen \n\npraktisch \n\nunkontrollierbaren \n\nPreiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten ihrer \n\nVertragspartner. \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteili-\n\ngung der Vertragspartner der Beklagten ferner darin gesehen, dass es an einer \n\nGewichtung der einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für \n\ndie Kalkulation des Gaspreises fehlt. In Ermangelung einer solchen Gewich-\n\ntung (s. dazu beispielsweise die bei de Wyl/Essig/Holtmeier in Schnei-\n\nder/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 \n\nRdnr. 398 wiedergegebene „Kohle-Lohn-Klausel“) ist für die Kunden der Be-\n\nklagten nicht vorhersehbar, wie sich etwa ein allgemeiner Anstieg der Gasprei-\n\nse - eines wesentlichen Elements der Gestehungskosten der Beklagten - oder \n\neine Erhöhung der Tariflöhne auf den vereinbarten Gaspreis auswirken wer-\n\nden. Ebensowenig sind sie imstande, eine Erhöhung des Gaspreises durch die \n\nBeklagte darauf zu überprüfen, ob der von der Beklagten geforderte Preisauf-\n\nschlag durch einen entsprechenden Kostenanstieg im Unternehmensbereich \n\nFlüssiggasvertrieb der Beklagten gerechtfertigt ist. \n\nc) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, benachteiligt \n\ndie Klausel die Vertragspartner der Beklagten schließlich auch insofern unan-\n\ngemessen, als sie – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legen-\n\nden kundenfeindlichsten Auslegung (st.Rspr., z.B. BGHZ 139, 190, 199) – der \n\nBeklagten eine Preiserhöhung auch dann erlaubt, wenn ein Anstieg bei einem \n\nder Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgegli-\n\nchen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen \n\nhat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrages der Fall war. Die Klausel \n\nstellt nicht auf die Gesamtbelastung, sondern ausdrücklich auf die Verände-\n\nrungen der im Einzelnen benannten „Kostenfaktoren pro Liefereinheit“ ab. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist mit dieser Formulierung nach dem \n\nVerständnis \n\neines \n\ndurchschnittlichen, \n\nrechtlich \n\nnicht \n\nvorgebildeten \n\nVerbrauchers nicht hinreichend klargestellt, dass die Erhöhung einer oder \n\nmehrerer Kostenfaktoren nicht zu einer Erhöhung des Gaspreises führen kann, \n\nwenn es bei anderen Positionen Kostensenkungen gegeben hat, die die \n\nErhöhung im Ergebnis ausgleichen. Eine derartige Klarstellung ergibt sich, \n\nanders als die Revision meint, auch nicht mit der gebotenen Klarheit aus dem \n\nZusammenhang mit der in dem folgenden Absatz der Klausel enthaltenen \n\nRegelung des Rechts des Kunden, im Falle einer Kostenermäßigung die \n\nNeufestsetzung des Preises „im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren“ \n\nzu verlangen. \n\n4. Der Auffassung des Berufungsgerichts, das nach der Klausel vorge-\n\nsehene Recht des Kunden, im Falle von Kostenermäßigungen die Neufestset-\n\nzung des Gaspreises zu verlangen, könne die unangemessene Benachteili-\n\ngung der Vertragspartner der Beklagten nicht ausgleichen, ist im Ergebnis bei-\n\nzupflichten. Die Klausel macht das Recht des Kunden, eine Neufestsetzung \n\ndes Gaspreises zu verlangen, von der Entwicklung derselben Kostenfaktoren \n\nabhängig, die für das Recht der Beklagten zur einseitigen Preiserhöhung maß-\n\ngeblich sein sollen und in die der Kunde, wie oben zu 3. a) bereits ausgeführt \n\nwurde, keinen Einblick hat. Infolge der Kopplung an diese betriebsinternen Be-\n\nrechnungsgrößen ist der Kunde ebensowenig in der Lage zu erkennen, wann \n\nund in welchem Umfang er eine Senkung des Gaspreises verlangen kann, wie \n\ner die Berechtigung einer auf Veränderungen der in der Klausel benannten \n\nKostenfaktoren gestützten Preiserhöhung durch die Beklagte nachprüfen kann. \n\nDr. Deppert Ball Dr. Leimert \n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/viii-zr-38-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":9},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/viii-zr-38-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:39.045341+00:00"}}