{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__19-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"VIII ZR 19/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434 Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahr- zeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufver- trag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 19/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434 \n\nEin Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß \n\n§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich \n\nmindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahr-\n\nzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufver-\n\ntrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR \n\n52/96, BGHZ 136, 94). \n\nBGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05 - OLG Schleswig \n\n LG Flensburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und \n\nDr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen \n\nOberlandesgerichts vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt \n\n20.381,39 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, eine unerhebliche Minderung \n\ndes Wertes oder der Tauglichkeit einer Kaufsache zu dem gewöhnlichen oder \n\ndem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch im Sinne des § 459 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB aF sei gleichzusetzen mit einer unerheblichen Pflichtverletzung, die \n\ngemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt. Daraus hat es \n\nabgeleitet, dass der Verkäufer, der ein Neufahrzeug liefert, dessen Kraftstoff-\n\nverbrauch die Herstellerangaben um weniger als 10 % im Durchschnitt der \n\nFahrzyklen nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG \n\nüberschreitet, nur eine unerhebliche Pflichtverletzung begeht, aufgrund derer \n\nein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist. An der Richtigkeit dieser Beurtei-\n\nlung bestehen keine Zweifel. \n\n3 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 55; 136, \n\n94) stellt es nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugswerts im Sinne des \n\n§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften \n\nNeufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wo-\n\nbei die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblich ist, wenn sich die Her-\n\nstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen. Aus den Gesetzesmate-\n\nrialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 14/6040 S. 222 f.) \n\nergibt sich eindeutig, dass § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gerade in den früheren Fäl-\n\nlen des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF Anwendung finden soll. Soweit im Schrift-\n\ntum vertreten wird, die Rechtsprechung zum erhöhten Kraftstoffverbrauch nach \n\naltem Recht sei auf das neue Recht nicht übertragbar (Reinking/Eggert, Der \n\nAutokauf, 9. Aufl., Rdnr. 250 f.), gilt dies nur für die Mangelhaftigkeit des Fahr-\n\nzeugs als solche, für die nach geltendem Recht (§ 434 BGB) anders als nach \n\n§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eine Erheblichkeitsschwelle nicht mehr überschrit-\n\nten zu sein braucht, aber nicht für die Frage, wann nach § 323 Abs. 5 Satz 2 \n\nBGB das Rücktrittsrecht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausge-\n\nschlossen ist. \n\n4 \n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für die Beur-\n\nteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht darauf an, ob die Messver-\n\nfahren nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG reali-\n\ntätsnäher sind als die früher maßgeblichen Prüfverfahren, die in den durch die \n\noben genannten Urteile des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen ange-\n\nwandt worden sind. Die Grenze von 10 % ist keine technische oder physikali-\n\nsche Toleranzgrenze, die sich an Messungenauigkeiten oder Fertigungstole-\n\nranzen orientiert. Entscheidend sind vielmehr - ausgehend vom Maßstab des \n\n§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - die Auswirkungen, die der Kraftstoffmehr-\n\nverbrauch für den Käufer im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs hat (BGHZ \n\n136, 94, 98 f.). Diese sind, wie oben ausgeführt, auch für die Beantwortung der \n\nFrage maßgeblich, ob eine nachteilige Abweichung von der nach § 434 BGB \n\ngeschuldeten Beschaffenheit des Fahrzeugs eine unerhebliche Pflichtverlet-\n\nzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt. Letzteres hat das Beru-\n\nfungsgericht bei dem von ihm festgestellten Kraftstoffmehrverbrauch von 11 % \n\nim städtischen Verkehr, 7 % im außerstädtischen Verkehr und 6 % im Durch-\n\nschnitt der Fahrzyklen nach alledem zutreffend angenommen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 01.09.2003 - 8 O 112/03 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 15.12.2004 - 9 U 120/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/viii-zr-19-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/viii-zr-19-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:15.998150+00:00"}}