{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__16-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"VIII ZR 16/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Ba, Cf, Cj, Cl Verkündet am: 5. Oktober 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand: Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lie- ferung. [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetz- liche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:] Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um ei- nen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprü- chen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiter- veräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen. b) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelan- sprüche 36 Monate ab Gefahrübergang der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 16/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 307 Ba, Cf, Cj, Cl \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen \nmit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht \nstand: \n\nFür im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile \nbeginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. \n\nEs wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, \nwenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. \n\nIn dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu \nbeseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. \n\nDer Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir \nberechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen. \n\nDie Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lie-\nferung. \n\n[Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetz-\nliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:] \nDer Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um ei-\nnen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprü-\nchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser \nAbnehmer gegen uns geltend macht. \n\nDer Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in \nDeutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist. \n\nIm Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller \nuns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. \n\nWir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher \nSchutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiter-\nveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. \n\nDer Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch \nuns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen. \n\nb) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen \n\nmit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel \n\nFalls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelan-\nsprüche 36 Monate ab Gefahrübergang \n\nder Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. \n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 16/05 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Ball und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hansea-\n\ntischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, \n\nvom 9. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als das Oberlandesgericht auf die Berufung \n\nder Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 24, vom 16. Januar 2004 die Klage \n\nauf Unterlassung der Verwendung folgender Klauseln \n\nabgewiesen hat: \n\n1. Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten \n\nneu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die \n\nVerjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB). \n\n2. Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechts-\n\nmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir be-\n\nrechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend \n\nzu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB). \n\n3. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im \n\nFalle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung \n\n(Nr. 7.7 Satz 3 AEZB). \n\n4. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der \n\nLiefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutsch-\n\nland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Be-\n\nstimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB). \n\n5. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutz-\n\nrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns \n\nhieraus entstehenden Schäden verpflichtet (Nr. 10.1 \n\nSatz 2 AEZB). \n\n6. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten \n\ndes Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrech-\n\nte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbe-\n\ntriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des \n\nLiefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt Ziffer \n\n7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB). \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklag-\n\nten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts \n\nHamburg zurückgewiesen. \n\nII. Die weitergehende Revision des Klägers und die Revisi-\n\non der Beklagten werden zurückgewiesen. \n\nIII. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der \n\nKläger 1/15, die Beklagte 14/15 zu tragen. Die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/12, der \n\nBeklagten zu 11/12 zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 \n\nUKlaG, nimmt die Beklagte, die bundesweit Baumärkte betreibt, auf Unterlas-\n\nsung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in Anspruch, die in den von der \n\nBeklagten im Geschäftsverkehr mit Lieferanten verwendeten Allgemeinen Ein-\n\nkaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) enthalten sind. Im Einzelnen handelt \n\nes sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um folgende Klau-\n\nseln: \n\n(1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt \n\ndie Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrüber-\n\ngang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB). \n\n(2) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu geliefer-\n\nte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu \n\nlaufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB). \n\n(3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Ge-\n\nfahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht \n\nmehr als 12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB). \n\n(4) \n\nIn dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf \n\nKosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen \n\noder Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB). \n\n(5) Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzuste-\n\nhen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz ge-\n\nmäß § 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB). \n\n(6) Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von \n\nRechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB). \n\n(7) \n\n[Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware \n\n(§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgen-\n\nden Ergänzungen:] \n\nDer Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten \n\nzu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir \n\nkönnen den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und \n\nAufwendungsersatzansprüchen belasten \n\n(entsprechend § 478 \n\nAbs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht \n\n(Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB). \n\n(8) Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegens-\n\ntand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hier-\n\nüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 \n\nAEZB). \n\n(9) \n\nIm Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns \n\nder Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden \n\nverpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB). \n\n(10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferan-\n\nten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Ge-\n\nnehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterver-\n\näußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt \n\nZiffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB). \n\n(11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferan-\n\nten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie \n\nderen Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB). \n\n2 \n\nDas Landgericht (ZGS 2004, 110) hat der Unterlassungsklage mit Aus-\n\nnahme der Klausel (1) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beru-\n\nfung der Beklagten die Klage bezüglich der Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und \n\n(10) abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11) hat es die Beru-\n\nfung der Beklagten, bezüglich der Klausel (1) die Berufung des Klägers zurück-\n\ngewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln (1), (2), (5), (6), \n\n(8), (9) und (10) weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung \n\nder Klage auch hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11). \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet. Dage-\n\ngen bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klausel \n\n(1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, be-\n\nträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahr-\n\nübergang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB) \n\nfür wirksam gehalten und zur Begründung ausgeführt: \n\n5 \n\nWie die Umkehrung des Rechtsgedankens des § 225 Satz 1 BGB a.F. \n\ndurch § 202 Abs. 2 BGB deutlich mache, solle durch das Schuldrechtsmoderni-\n\nsierungsgesetz der zuvor stark eingeschränkten Privatautonomie im Bereich \n\nverjährungserschwerender Abreden deutlich mehr Raum gegeben werden. Der \n\nUmkehrschluss aus § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB lege es nahe, dass Vereinbarungen \n\nüber eine Erschwerung der Verjährung – zumal im kaufmännischen Verkehr – \n\nauch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht werden sollten. Die Ver-\n\nlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche sei im Hin-\n\nblick auf die Interessen der Beklagten angemessen, da sich bei der Vielfalt ih-\n\nres Warensortiments die Notwendigkeit, einen Lieferanten wegen mangelhafter \n\nLieferung in Anspruch zu nehmen, erst verhältnismäßig spät zeigen könne. Die \n\nDauer der Verjährungsfrist von drei Jahren entspreche der Regelverjährungs-\n\nfrist und könne auch im Kaufrecht nicht als unangemessene Benachteiligung \n\ndes Vertragspartners angesehen werden. \n\n6 \n\n2. Diese Beurteilung greift die Revision des Klägers vergeblich an. Der \n\nSenat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vertragspartner der \n\nBeklagten durch die – maßvolle – Verlängerung der in der Regel zweijährigen \n\ngesetzlichen Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr nicht unangemessen be-\n\nnachteiligt werden. \n\n7 \n\n8 \n\na) Die Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB un-\n\nwirksam. \n\nDer erkennende Senat hat allerdings in einer Entscheidung aus dem \n\nJahre 1990 eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Weinkellerei ent-\n\nhaltene Klausel, nach der für Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten die \n\nsechsmonatige Verjährungsfrist des damaligen § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB auf \n\ndrei Jahre verlängert werden sollte, als mit wesentlichen Grundgedanken der \n\ngesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG \n\n(jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam angesehen (BGHZ 110, 88). Dieser \n\nEntscheidung kann indessen nicht entnommen werden, eine dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist für Mängelansprüche sei schlechthin und auch unter der Geltung des \n\nneuen Mängelhaftungsrechts für Kauf- und Werkvertrag unangemessen. Bei \n\nder damaligen Entscheidung hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, \n\ndass eine Formularklausel sich nicht so weit von der gesetzlichen Regelung \n\nentfernen darf, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu \n\nvereinbaren ist (aaO S. 92). Wesentlicher Grundgedanke der damals geltenden \n\ngewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist von nur sechs Monaten war eine \n\nzwar vielfach – mit beachtlichen Gründen – kritisierte, als gesetzgeberische \n\nEntscheidung aber zu respektierende betont verkäuferfreundliche Risikovertei-\n\nlung (aaO S. 92 f.). Hieran gemessen hat der Senat die Grenze einer noch hin-\n\nnehmbaren Verlängerung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen für den Regelfall bei zwei Jahren als erreicht angesehen (aaO S. 94). \n\n9 \n\nMit der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in nationales Recht \n\ndurch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat sich die gesetzliche Aus-\n\ngangslage dem gegenüber grundlegend verändert. An die Stelle der betont ver-\n\nkäuferfreundlichen Verjährungsregelung des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist \n\nnicht nur für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB), sondern für das \n\nKaufrecht allgemein eine auf das Vierfache verlängerte Regelfrist von zwei Jah-\n\nren getreten, mit der der Gesetzgeber die damit verbundenen Belastungen des \n\nVerkäufers dem Interesse des Käufers unterordnet, eine faire Chance zur Gel-\n\ntendmachung von Mängelansprüchen zu erhalten (BT-Drucks. 14/6040 S. 228). \n\nVor diesem Hintergrund entfernt sich die Verlängerung der zweijährigen Verjäh-\n\nrungsfrist um ein weiteres Jahr nicht so weit von der gesetzlichen Regelung, \n\ndass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren \n\nwäre (ebenso von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Ein-\n\nkaufsbedingungen Rdnr. 36). \n\n10 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers fehlt es auch nicht \n\nan einem legitimen Interesse der Beklagten, die Verjährungsfrist für Mängel-\n\nrechte gegenüber ihren Lieferanten generell auf drei Jahre zu verlängern. Ein \n\nsolches Interesse ergibt sich schon daraus, dass der Betreiber eines Baumark-\n\ntes Waren, die er von seinen Lieferanten bezieht, typischerweise über einen \n\nlängeren Zeitraum hin weiterverkauft und bereits aus diesem Grunde damit \n\nrechnen muss, mit Mängelansprüchen seiner Kunden auch noch nach Ablauf \n\nvon zwei Jahren seit seiner Belieferung konfrontiert zu werden. Die Revision \n\ndes Klägers hält dem entgegen, die Beklagte sei insoweit für den Fall eines \n\nVerbrauchsgüterkaufs durch die Ablaufhemmung des § 479 Abs. 2 BGB hinrei-\n\nchend geschützt und könne im Übrigen ihr Mängelhaftungsrisiko durch Verkür-\n\nzung der Verjährungsfrist für ihre Kunden auf zwölf Monate (§ 309 Nr. 8 lit. b ff. \n\nBGB) sachgerecht begrenzen. Mit diesen Erwägungen kann ein berechtigtes \n\nInteresse der Beklagten an der Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre \n\nnicht in Frage gestellt werden. Beim Weiterverkauf von Waren an Nichtverbrau-\n\ncher greift die Ablaufhemmung nach § 479 Abs. 2 BGB, wie auch die Revision \n\nnicht verkennt, nicht ein. Für diese Geschäfte muss die Beklagte sich auch nicht \n\ndarauf verweisen lassen, ihr Mängelhaftungsrisiko zu Lasten ihrer Kunden zu \n\nbegrenzen. Deren Interesse, in den ungeschmälerten Genuss der gesetzlichen \n\nVerjährungsfrist von zwei Jahren zu kommen, und das wettbewerbspolitische \n\nInteresse der Beklagten, ihren Kunden diese Möglichkeit nicht zu beschneiden, \n\nsind nicht geringer zu bewerten als das Interesse der Lieferanten der Beklag-\n\nten, nicht über die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren hinaus für \n\nMängel der gelieferten Ware einstehen zu müssen. \n\n11 \n\nc) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Be-\n\nklagten benachteiligt deren Lieferanten auch nicht deswegen unangemessen, \n\nweil, wie die Revision des Klägers unter Hinweis auf die Begründung des Re-\n\ngierungsentwurfs \n\nzum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz \n\n(BT-Drucks. \n\n14/6040 S. 228) geltend macht, bei industriell erzeugten Massengütern Sach-\n\nmängel ganz überwiegend während der ersten sechs Monate auftreten. Denn \n\nwenn aus diesem Grunde nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, \n\ndass die Beklagte noch nach mehr als zwei Jahren seit ihrer Belieferung von \n\nihren Kunden wegen Sachmängeln in Anspruch genommen wird, besteht die \n\ngleich geringe Wahrscheinlichkeit für eine Inanspruchnahme der Lieferanten \n\ndurch die Beklagte, sodass die Fristverlängerung diese auch nur in einem ent-\n\nsprechend geringen, nach Treu und Glauben noch hinnehmbaren Maße be-\n\nlastet (in diesem Sinne auch BT-Drucks. 14/6040 aaO zur Verlängerung der \n\nVerjährungsfrist auf zwei Jahre). \n\n12 \n\nd) Nicht gefolgt werden kann der Revision des Klägers schließlich, soweit \n\nsie der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 438 BGB entnehmen will, der Ge-\n\nsetzgeber habe eine Verlängerung der dort geregelten zweijährigen Verjäh-\n\nrungsfrist ausschließen wollen und den Vorschlag der Schuldrechtskommission, \n\ndie Verjährungsfrist einheitlich mit drei Jahren zu bemessen, deswegen nicht \n\numgesetzt, weil er dies für das Kaufrecht als unbillig angesehen habe. Das Be-\n\nrufungsgericht weist mit Recht daraufhin, dass der Gesetzgeber mit dem \n\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetz der Privatautonomie auch und gerade im \n\nHinblick auf vertragliche Regelungen zur Erschwerung der Verjährung (§ 202 \n\nAbs. 2 BGB) mehr Spielraum verschaffen wollte. Dass er davon für die Verjäh-\n\nrung von Mängelansprüchen beim Kauf eine Ausnahme hätte machen wollen, \n\nist nach den Gesetzesmaterialien nicht anzunehmen. Aus dem Umstand, dass \n\nder Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für den größ-\n\nten Teil der kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüche für nicht geeignet \n\ngehalten und deshalb hierfür entsprechend der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie \n\neine kürzere Frist von zwei Jahren vorgesehen hat (BT-Drucks. 14/6040 S. 96), \n\nkann nicht gefolgert werden, eine dreijährige Verjährungsfrist sei schlechthin \n\nunangemessen und könne auch rechtsgeschäftlich nicht vereinbart werden. \n\n13 \n\n1. Die Klausel \n\nII. \n\n(2) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelie-\n\nferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu \n\nzu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB) \n\nhat das Berufungsgericht ebenfalls als wirksam angesehen. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\n14 \n\nDie Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schon nicht der \n\nInhaltskontrolle, weil sie nicht von Rechtsvorschriften abweiche. Auch unter der \n\nGeltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sei davon auszugehen, \n\ndass die Nachlieferung der Kaufsache wegen eines Mangels eine neue Verjäh-\n\nrungsfrist in Gang setze. Zur Nachlieferung gemäß § 480 Abs. 1 BGB a.F. sei \n\ndies unumstritten gewesen; die Gesetzesmaterialien böten keinen Anhaltspunkt \n\ndafür, dass mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insoweit eine Ände-\n\nrung der Rechtslage beabsichtigt gewesen sei. Ebenso sprächen Wortlaut, Sinn \n\nund Zweck des Gesetzes für dieses Ergebnis. Denn wenn im Falle einer Nach-\n\nlieferung die ursprüngliche Verjährungsfrist weiterliefe, könnte dies dazu führen, \n\ndass dem Käufer unter Umständen kaum noch Zeit für eine angemessene Prü-\n\nfung der nachgelieferten Sache verbliebe; dadurch würde das neu eingeführte \n\nInstitut der Nacherfüllung deutlich entwertet. Außerdem seien kaum Fälle vor-\n\nstellbar, in denen in einer Nacherfüllung aufgrund einer Mängelrüge nicht \n\n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\nzugleich ein Anerkenntnis des Verkäufers zu sehen sei; die in Nr. 7.4 Satz 2 \n\nAEZB geregelte Rechtsfolge ergebe sich daher schon aus § 212 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB. Nachlieferungen aus Kulanz erfasse die Klausel – auch in ihrer kunden-\n\nfeindlichsten Auslegung – schon wegen ihrer Stellung innerhalb der die \"Ge-\n\nwährleistung\" regelnden Nr. 7 der AEZB nicht. Schließlich sei die Klausel auch \n\nnicht unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn sie erfasse eindeutig \n\nalle Fälle einer Nachlieferung wegen Mängeln. \n\n2. Diese Beurteilung greift die Revision des Klägers mit Erfolg an. \n\na) Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers \n\nnach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB; § 639 \n\nAbs. 2 BGB a.F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 208 \n\nBGB a.F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt da-\n\nvon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstän-\n\nde des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht \n\ndes Verkäufers anzusehen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn \n\nder Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen \n\nBeilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbesei-\n\ntigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die \n\nDauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli \n\n1987 – VIII ZR 274/86, WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3. \n\nm.w.Nachw.; Urteil vom 2. Juni 1999 – VIII ZR 322/98, WM 1999, 1893 = NJW \n\n1999, 2961 unter II. 2.). \n\n17 \n\nb) Hiervon weicht die Klausel in erheblichem Maße zum Nachteil der Lie-\n\nferanten der Beklagten ab. Ihrem Wortlaut nach soll jede Neulieferung oder \n\nNachbesserung eines gelieferten \"Teils\" ohne Rücksicht auf deren Umfang, \n\nDauer und Kosten die Verjährungsfrist für die neu gelieferten oder nachgebes-\n\nserten Teile erneut in Gang setzen. Eingeschlossen ist damit auch der Fall, \n\ndass ein geringfügiger Mangel eines gelieferten \"Teils\" vom Lieferanten ohne \n\nnennenswerten Aufwand durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt \n\nwird und die Mängelbeseitigung deshalb aus Käufersicht nicht als konkludentes \n\nAnerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht zu werten ist. Selbst ein aus-\n\ndrücklicher Vorbehalt des Lieferanten, den behaupteten Mangel mit Rücksicht \n\nauf den geringfügigen Beseitigungsaufwand nur aus Kulanz, zur Vermeidung \n\nvon Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung zu \n\nbeseitigen, könnte nach dem Wortlaut der Klausel den Neubeginn der Verjäh-\n\nrung nicht verhindern. Diese Regelung benachteiligt die Lieferanten der Beklag-\n\nten unangemessen, weil die Beklagte damit durch einseitige Vertragsgestaltung \n\nmissbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzuset-\n\nzen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berück-\n\nsichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ \n\n90, 280, 284; 143, 103, 113; st.Rspr.). \n\n18 \n\nc) Die Klausel ist wegen dieser unangemessenen Benachteiligung der \n\nLieferanten der Beklagten insgesamt unwirksam. Zwar sind, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfül-\n\nlungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach \n\n§ 438 BGB – unbeschränkt – neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache \n\nnach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem \n\ngegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken \n\nvermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB \n\nhaben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaf-\n\nten Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/ \n\nWendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). Die danach \n\nnotwendige Differenzierung nach Anlass und Umfang des Neubeginns der Ver-\n\njährung kommt in der Klausel nicht zum Ausdruck und lässt sich auch nicht \n\ndurch Abtrennung eines unwirksamen Teils derselben (§ 306 Abs. 1 BGB) er-\n\nreichen. Auch nach einer Streichung der Wörter \"oder nachgebesserte\" würde \n\ndie Klausel den Rahmen des Angemessenen insofern überschreiten, als unter-\n\nschiedslos jede Nachlieferung – ohne Rücksicht auf Umfang und Kosten – den \n\nNeubeginn der Verjährung für die neu gelieferten \"Teile\" zur Folge hätte. \n\n19 \n\n1. Die Klausel \n\nIII. \n\n(3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Ge-\n\nfahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht \n\nmehr als 12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB) \n\nist nach Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam, weil sie dem \n\nauch für den kaufmännischen Verkehr geltenden Grundgedanken des § 309 \n\nNr. 12 BGB zuwiderlaufe und die zu Lasten der Lieferanten getroffene Beweis-\n\nlastregelung nicht den beiderseitigen Gefahr- und Risikobereichen entspreche. \n\nDie Beweislast für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Verwenders \n\nlägen, könne nicht wirksam dem Gegner auferlegt werden. Die Frage der Man-\n\ngelfreiheit könne nur für einen relativ kurzen Zeitraum nach der Lieferung noch \n\ndem Lieferanten zugeordnet werden; die nach der Klausel vorgesehene Frist \n\nvon zwölf Monaten sei dafür deutlich zu lang bemessen. Auf den Rechtsgedan-\n\nken des § 476 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen. Diese Norm stelle \n\nreines Verbraucherschutzrecht dar, das seinen Grund darin finde, dass Unter-\n\nnehmen in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten als Verbraucher hätten. \n\n20 \n\n2. Diese Beurteilung greift die Revision der Beklagten ohne Erfolg an. \n\n21 \n\nKlauseln, die dem Gegner des Verwenders die Beweislast für Umstände \n\nauferlegen, die dem Verantwortungsbereich des Verwenders zuzurechnen sind, \n\nbenachteiligen den Gegner des Klauselverwenders unangemessen und sind \n\ndaher unwirksam. Das gilt nicht nur für die Verwendung gegenüber Verbrau-\n\nchern, für die das ausdrückliche Klauselverbot des § 309 Nr. 12 lit. a BGB ein-\n\ngreift, sondern nach der ständigen, schon vor dem Inkrafttreten des AGB-\n\nGesetzes entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den \n\nkaufmännischen Verkehr (BGHZ 41, 151, 155; 101, 172, 184; BGH, Urteil vom \n\n23. Februar 1984 – VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter II 3 a; Urteil vom \n\n13. März 1996 – VIII ZR 333/94, NJW 1996, 1537 unter II 3 b, jeweils \n\nm.w.Nachw.; zustimmend Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., \n\n§ 11 Nr. 15 Rdnr. 25; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 15 \n\nRdnr. 29, 30; MünchKommBGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 309 Nr. 12 \n\nRdnr. 20; Becker \n\nin Bamberger/Roth, BGB, § 309 Nr. 12 Rdnr. 12; Er-\n\nman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 309 Rdnr. 154). \n\n22 \n\nEs besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken. \n\nBeweislastregeln sind in besonderem Maße Ausprägungen des Gerechtigkeits-\n\ngebots (Hensen aaO), das auch im Verkehr zwischen Unternehmen Geltung \n\nbeansprucht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 476 BGB für die Fälle \n\ndes Verbrauchsgüterkaufs eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers \n\ngeregelt hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten \n\nnicht den Schluss, eine entsprechende Beweislastumkehr in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen könne nicht unangemessen sein. Die Vorschrift des § 476 \n\nBGB, durch die der nationale Gesetzgeber eine Vorgabe der gemeinschafts-\n\nrechtlichen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt hat, bezweckt den Schutz \n\ndes Verbrauchers und räumt diesem Gesichtspunkt im Hinblick darauf Vorrang \n\nein, dass Unternehmen in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben \n\nals Verbraucher (BT-Drucks. 14/6040 S. 245). Diese besondere Interessenlage \n\nist im Verhältnis der Beklagten zu ihren Lieferanten nicht gegeben. Die Beklagte \n\nbefindet sich gegenüber ihren Lieferanten nicht deshalb in einer einem \n\nVerbraucher vergleichbaren schutzbedürftigen Lage, weil ihre Lieferanten in \n\nBezug auf Mängel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben mögen als sie \n\nselbst. Auch wenn die Beklagte, wie die Revision geltend macht, ausschließlich \n\nSerienprodukte verkauft und eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte vertreibt, \n\nkann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Wareneingangskontrolle – auch im \n\nHinblick auf ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB – so \n\norganisiert, dass Sachmängel nicht unbemerkt bleiben. \n\n23 \n\n1. Auch die Klausel \n\nIV. \n\n(4) In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf \n\nKosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen \n\noder Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB) \n\nhat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt: \n\n24 \n\nDie Klausel ermögliche der Beklagten umfassende Maßnahmen zur Be-\n\nseitigung von Mängeln und zur Ersatzbeschaffung, ohne dass es auf ein Ver-\n\nschulden des Lieferanten ankomme und ohne dass dieser durch Fristsetzung \n\noder Mahnung gewarnt werden müsse. Jedenfalls die Kumulation des Verzichts \n\nauf Fristsetzung und auf Verschulden trage den berechtigten Interessen der \n\nLieferanten nicht mehr Rechnung. Auch ein Korrektiv in Gestalt einer angemes-\n\nsenen Haftungsbegrenzung lasse die Klausel vermissen. Berechtigte Interes-\n\nsen der Beklagten, die eine solche Regelung rechtfertigen könnten, seien nicht \n\nzu erkennen; es sei schwer vorstellbar, dass im Geschäftskreis der Beklagten in \n\n25 \n\n26 \n\nGewährleistungsfällen so rasch Abhilfe geschaffen werden müsste, dass ein \n\nHerantreten an den Lieferanten nicht mehr möglich sei. \n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Beklagten eben-\n\nfalls stand. \n\nSoweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es \n\nschon an einem \"dringenden Fall\" fehle, wenn es noch möglich sei, einem Lie-\n\nferanten wegen einer mangelhaften Lieferung eine Frist zu setzen oder sonst \n\nan ihn heranzutreten, vertritt sie ein Verständnis der Klausel, das mit der wei-\n\nten, generalklauselartigen Bedeutung des Begriffs \"dringender Fall\", die jeden-\n\nfalls im Verbandsprozess als kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich ist, \n\nnicht in Einklang zu bringen ist. Das zeigt sich im Übrigen auch an dem von der \n\nRevision angeführten verdeutlichenden Beispielsfall, um den die Beklagte die \n\nKlausel zwischenzeitlich erweitert hat. Danach soll ein dringender Fall insbe-\n\nsondere dann anzunehmen sein, wenn \"aufgrund der besonderen Eilbedürftig-\n\nkeit ein im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht des Lieferanten besonders ho-\n\nher Schaden zu erwarten ist\". Auch diese Ergänzung beschränkt sich weder \n\nsprachlich noch inhaltlich auf Fälle, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit \n\nnicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden \n\nSchaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhil-\n\nfe zu setzen. \n\n27 \n\nErfasst die Klausel somit auch Fälle, in denen einem Lieferanten trotz \n\nEilbedürftigkeit Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss und An-\n\nsprüche auf Schadensersatz statt der Leistung vom erfolglosen Ablauf einer \n\n– angemessen kurzen – Frist zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) \n\nabhängen, so entfernt sich die Klausel, nach der weder eine Fristsetzung noch \n\nauch nur eine Unterrichtung des Lieferanten erforderlich sein soll, so weit von \n\nder gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken \n\nnicht mehr zu vereinbaren und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB unwirksam ist. \n\n28 \n\n1. Die Klausel \n\nV. \n\n(5) Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzu-\n\nstehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz \n\ngemäß § 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 \n\nAEZB) \n\nist nach Auffassung des Berufungsgerichts wirksam. Ihr stehe, so führt \n\nes aus, weder der Rechtsgedanke des § 308 Nr. 5 BGB noch der Wille des Ge-\n\nsetzgebers entgegen, die frühere unterschiedliche Behandlung von Sach- und \n\nRechtsmängeln zu beseitigen. Der aus den Materialien zum Schuldrechtsmo-\n\ndernisierungsgesetz hervorgehende Wille des Gesetzgebers könne nicht dahin \n\nverstanden werden, dass die Festschreibung einer ausschließlich verschul-\n\ndensabhängigen Schadensersatzhaftung für Rechtsmängel ein wesentlicher \n\nGrundgedanke der gesetzlichen Neuregelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB sei. Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 \n\nAbs. 1 BGB sei nicht festzustellen. Dagegen spreche schon der Umstand, dass \n\ndie Klausel der Rechtslage entspreche, die unter der Geltung des § 440 Abs. 1 \n\nBGB für mehr als einhundert Jahre Bestand gehabt habe. Sachlich sei die Re-\n\ngelung deswegen gerechtfertigt, weil Rechtsmängel anders als Sachmängel für \n\nden Käufer nur schwer zu erkennen seien. Typischerweise sei dem Verkäufer \n\nmehr über Herkunft und Vorgeschichte eines Kaufgegenstandes bekannt als \n\ndem Käufer, so dass es vertretbar erscheine, dem Verkäufer das Haftungsrisiko \n\nfür Rechtsmängel aufzuerlegen. Auch das UN-Kaufrecht kenne eine verschul-\n\ndensunabhängige Schadensersatzhaftung des Verkäufers für Rechtsmängel. \n\n29 \n\n2. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision des Klä-\n\ngers haben Erfolg. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nunwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege-\n\nlung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. \n\n30 \n\na) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im \n\nSinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadenser-\n\nsatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine \n\nGrundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes \n\ngleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGHZ 114, 238, \n\n240; 119, 152, 168; 135, 116, 121; 150, 269, 276). Allerdings sieht das Gesetz \n\nfür bestimmte Ausnahmetatbestände eine verschuldensunabhängige Haftung \n\nvor. Dazu zählt neben den speziell geregelten Fällen der Gefährdungshaftung \n\nauch die verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Verkäufers für eine \n\ndem Käufer garantierte Beschaffenheit der Kaufsache oder für ein vom Verkäu-\n\nfer übernommenes Beschaffungsrisiko (§ 276 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Ei-\n\nne verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für Rechtsmängel des \n\nKaufgegenstands trifft den Verkäufer nach der gesetzlichen Regelung mithin \n\nnur insoweit, als er nach dem Kaufvertrag eine Beschaffenheitsgarantie für die \n\nFreiheit von Rechtsmängeln übernommen hat. Hiervon weicht die Klausel ab, \n\nindem sie schlechthin eine vom Verschulden des Lieferanten unabhängige \n\nSchadensersatzpflicht für Rechtsmängel statuiert. \n\n31 \n\nb) Die Klausel lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, \n\ndass sie im Ergebnis nichts anderes ist als die Übernahme einer Beschaffen-\n\nheitsgarantie des Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von \n\nRechtsmängeln. Denn auch unter diesem Blickwinkel hält die Klausel der In-\n\nhaltskontrolle nicht stand. Eine generelle Regelung in AGB, nach der der Ver-\n\nkäufer für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantie über-\n\nnimmt, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, weil sie ihn dem Risiko ei-\n\nner unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt (Hensen aaO Anhang \n\n§§ 9-11 Rdnr. 298; Wolf aaO § 9 Rdnr. E74; von Westphalen aaO Rdnr. 34; \n\nThamm/Hesse BB 1979, 1583, 1587; vgl. auch BGHZ 105, 24, 29 ff.). \n\n32 \n\nc) Ob die Klausel der gesetzlichen Regelung entspricht, die vor dem \n\n1. Januar 2002 gegolten hat, ist unerheblich (a.A. von Westphalen aaO \n\nRdnr. 28). Soweit das frühere Recht eine garantieähnliche Haftung des Verkäu-\n\nfers für Rechtsmängel vorsah (vgl. zum damaligen Meinungsstand Soer-\n\ngel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 440 Rdnr. 1, 12 ff.), ist der Gesetzgeber des \n\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes von diesem Haftungssystem bewusst \n\nabgerückt, indem er die unterschiedliche Haftung des Verkäufers für Sach- und \n\nfür Rechtsmängel angeglichen hat. Diese Änderung der gesetzlichen Rechts-\n\nmängelhaftung beim Kauf kann bei der Inhaltskontrolle einschlägiger Haftungs-\n\nklauseln nicht unberücksichtigt bleiben. \n\n33 \n\nd) Höherrangige Interessen der beklagten Klauselverwenderin, die aus-\n\nnahmsweise die Begründung einer verschuldensunabhängigen Schadenser-\n\nsatzhaftung \n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen könnten \n\n(BGHZ 114, 238, 242; 119, 152, 169), sind nicht gegeben. Der vom Berufungs-\n\ngericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass Rechtsmängel anders als Sach-\n\nmängel für den Käufer nur schwer erkennbar seien, ihre Feststellung sich um \n\nso schwieriger und aufwändiger gestalte, je öfter über einen Gegenstand auf \n\ndem Weg vom Hersteller bis zum Letztverkäufer oder zum Verbraucher verfügt \n\nwerde, und dass dem Verkäufer typischerweise mehr über Herkunft und Vorge-\n\nschichte des Kaufgegenstandes bekannt sei als dem Käufer, mag – die Berech-\n\ntigung dieser Annahmen unterstellt – dafür sprechen, bei der Prüfung der Fra-\n\nge, ob der Lieferant einen Rechtsmangel wegen Verschuldens zu vertreten hat, \n\nan die ihn treffende Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen zu stellen; die Statuie-\n\nrung einer generell verschuldensunabhängigen Rechtsmängelhaftung vermag \n\ner dagegen nicht zu rechtfertigen. \n\n34 \n\n1. Die Klausel \n\nVI. \n\n(6) Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von \n\nRechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB) \n\nhat das Berufungsgericht für wirksam gehalten. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\n35 \n\nDie Klausel stehe nicht in Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken \n\nder gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche (§ 307 Abs. 2 Satz 1 BGB). \n\nZwar sei durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Verjährungsfrist für \n\ndie Regelverjährung deutlich verkürzt worden. Wie die neue Vorschrift des \n\n§ 202 Abs. 2 BGB und die Gesetzesmaterialien deutlich machten, sei es dem \n\nGesetzgeber aber andererseits darum gegangen, auch im Verjährungsrecht \n\nDispositionsfreiheit zu gewähren und den der privatautonomen Gestaltung zu-\n\ngänglichen Bereich zu erweitern. Die Festlegung einer zehnjährigen Verjäh-\n\nrungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln benachteilige die Lieferanten \n\nder Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB. Dies folge schon daraus, dass nach altem Recht bei Rechtsmängeln eine \n\nVerjährungsfrist von 30 Jahren gegolten habe und dass auch das neue Recht \n\n(§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) für bestimmte Rechtsmängel eine Verjährungsfrist \n\n \n \n \n\n36 \n\n37 \n\nvon 30 Jahren kenne. Ebenfalls unbedenklich sei, dass die Klausel für den Ver-\n\njährungsbeginn an den Zeitpunkt der Lieferung anknüpfe. \n\n2. Auch diese Beurteilung greift die Revision des Klägers mit Erfolg an. \n\nDie Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten unangemessen, \n\nweil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der \n\nsie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\nNach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche \n\nbeim Kauf beweglicher Sachen auch für Rechtsmängel regelmäßig zwei Jahre. \n\nDavon macht das Gesetz Ausnahmen nur für den Sonderfall der Eviktionshaf-\n\ntung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB) und für den Fall der Arglist des Verkäufers \n\n(§ 438 Abs. 3 BGB), aus denen sich zur Rechtfertigung einer generellen Ver-\n\nlängerung der Verjährungsfrist für die Rechtsmängelhaftung nichts herleiten \n\nlässt. Für den Regelfall führt die Klausel zu einer Verfünffachung der gesetzli-\n\nchen Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln. Sie entfernt sich dadurch so weit von \n\nder gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken \n\nnicht mehr zu vereinbaren ist. Dass für Ansprüche des Käufers wegen eines \n\nRechtsmangels nach früherem Recht die damalige, noch längere Regelverjäh-\n\nrungsfrist von 30 Jahren galt, vermag die zu weit gehende Abweichung von der \n\ngeltenden gesetzlichen Regelung nicht zu rechtfertigen. Es war gerade eines \n\nder wesentlichen Reformziele des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, die \n\nunterschiedlichen Rechtsfolgen von Sach- und Rechtsmängeln – auch hinsicht-\n\nlich der Verjährung – bei Kauf- und Werkvertrag zu beseitigen (BT-\n\nDrucks. 14/6040 S. 87, 226). \n\nVII. \n\n38 \n\n1. Die Klausel \n\n(7) [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware \n\n(§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit fol-\n\ngenden Ergänzungen:] \n\nDer Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferan-\n\nten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. \n\nWir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen \n\nund Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 \n\nAbs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht \n\n(Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB) \n\nhat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt: \n\n39 \n\nDie mit der Klausel bezweckte Erstreckung der Regressregelung der \n\n§§ 478, 479 BGB auf die Fälle des Verkaufs an Unternehmer sei mit wesentli-\n\nchen Grundgedanken des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu ver-\n\neinbaren und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vorschrif-\n\nten der §§ 478, 479 BGB dienten der Umsetzung des Art. 4 der Verbrauchsgü-\n\nterkaufrichtlinie und sollten verhindern, dass beim Verbrauchsgüterkauf der \n\nEinzelhändler das volle Risiko der Anwendung der §§ 474 ff. BGB tragen müs-\n\nse. Auf diese Intention des Gesetzgebers könne die Beklagte sich für die Fälle \n\ndes Verkaufs an Unternehmer nicht berufen. Dass es der Beklagten aus prakti-\n\nschen Gründen nicht möglich sei, bei jedem Verkauf festzustellen und zu do-\n\nkumentieren, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele oder nicht, sei \n\nein allein in ihrem Verantwortungsbereich wurzelnder Umstand, der die pau-\n\n \n \n \n \n\n40 \n\n41 \n\nschale Anwendung der §§ 478, 479 BGB auf unterschiedslos alle Verkäufe der \n\nBeklagten nicht rechtfertigen könne. Zudem führe die Anwendbarkeit des § 478 \n\nAbs. 3 BGB über § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr, die im Hinblick auf \n\nden dem Klauselverbot des § 309 Nr. 12 BGB zugrunde liegenden Rechtssatz \n\nden Vertragspartner des Verwenders auch im kaufmännischen Verkehr unan-\n\ngemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten ver-\n\ngeblich. \n\nDie Rückgriffsregelung der §§ 478, 479 BGB gilt, wie das Berufungsge-\n\nricht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nur zu-\n\ngunsten des Letztverkäufers (und gegebenenfalls seiner Vorlieferanten), der \n\neine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft hat (§ 474 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB). Sie soll verhindern, dass der Einzelhändler die Nachteile eines verbes-\n\nserten Verbraucherschutzes auch dann allein zu tragen hat, wenn der Mangel \n\nder Kaufsache nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist (BT-\n\nDrucks. 14/6040 S. 247). Von diesem gesetzgeberischen Grundgedanken des \n\nAusgleichs spezifisch verbraucherschutzrechtlicher Nachteile des Einzelhan-\n\ndels beim Verbrauchsgüterkauf, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Rück-\n\ngriffsregelung allein für den Verbrauchsgüterkauf vorzusehen, weicht die Klau-\n\nsel durch die Einbeziehung sämtlicher Verkaufsgeschäfte der Beklagten ab. \n\nDafür ist kein legitimes Interesse der Beklagten zu erkennen. Der von ihr hierfür \n\nangeführte Umstand, dass es ihr praktische Schwierigkeiten bereiten würde, \n\njeweils festzustellen und zu dokumentieren, ob ihr Abnehmer Verbraucher oder \n\nUnternehmer ist, wurzelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen \n\nhat, allein in ihrem Verantwortungsbereich. Er kann nicht als Rechtfertigung \n\ndafür dienen, ihre Lieferanten auch für den Fall des Verkaufs an Unternehmer \n\neiner Rückgriffsregelung zu unterwerfen, deren Nachteile das Gesetz dem Lie-\n\nferanten nur um eines verbesserten Verbraucherschutzes willen zumutet. \n\n42 \n\n1. Die Klausel \n\nVIII. \n\n(8) Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegens-\n\ntand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hier-\n\nüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 \n\nAEZB) \n\nhat das Berufungsgericht für wirksam gehalten. Sie sei, so hat es ausge-\n\nführt, nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Begriffs \"Rechte Dritter\" \n\nintransparent, stelle erkennbar eine speziellere Regelung im Verhältnis zu \n\nNr. 7.7 AEZB dar und sei im Hinblick auf die Begründung einer verschuldensu-\n\nnabhängigen Haftung ebenso wenig zu beanstanden wie die dort getroffene \n\nRegelung. \n\n43 \n\n44 \n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht \n\nstand. \n\nDie Klausel begründet in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen \n\nkundenfeindlichsten Auslegung, von der auch das Berufungsgericht und beide \n\nParteien ausgehen, eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung \n\ndes Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von Rechten Dritter, die, \n\nwie bereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen nicht wirksam statuiert werden kann. \n\nIX. \n\n45 \n\n1. Die Klausel \n\n(9) Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns \n\nder Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden \n\nverpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB) \n\nist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die \n\nBegründung einer verschuldensunabhängigen Haftung, so hat es ausgeführt, \n\nsei auch hier nicht unangemessen. Bei eigenem Verschulden der Beklagten \n\nseien Mängelansprüche gegen den Lieferanten gemäß § 442 BGB ausge-\n\nschlossen, ohne dass es der Aufnahme einer dieser Bestimmung entsprechen-\n\nden Regelung in den Text der Klausel bedürfe. \n\n46 \n\n2. Auch hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg. Wie \n\nbereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, kann eine uneingeschränkte \n\nverschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten für die Freiheit des Liefer-\n\ngegenstands von Rechten Dritter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht \n\nwirksam begründet werden. Das gilt auch für gewerbliche Schutzrechte. \n\n47 \n\n1. Die Klausel \n\nX. \n\n(10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Liefe-\n\nranten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche \n\nGenehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Wei-\n\nterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im \n\nÜbrigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB) \n\nhat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\n48 \n\nDie Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der Begriff der \n\n49 \n\n50 \n\nErforderlichkeit sei zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Konkretisie-\n\nrung im Einzelfall bedürfe, einer solchen durch die Bezugnahme auf Nr. 10.1 \n\nSatz 2 AEZB aber auch durchaus zugänglich sei. Die Klausel sei auch nicht \n\nwegen der Verwendung des Wortes \"usw.\" intransparent, denn dieses werde \n\ndurch die vier vorangestellten Begriffe hinreichend umrissen, eingegrenzt und \n\nerläutert. Sie benachteilige die Lieferanten der Beklagten auch nicht dadurch \n\nunangemessen, dass sie für diese ein unübersehbares Haftungsrisiko begrün-\n\nde. Gegen ein schadenstiftendes oder schadenerhöhendes Verhalten der Be-\n\nklagten wie etwa den Abschluss eines weit überteuerten Lizenzvertrages seien \n\ndie Lieferanten durch § 254 BGB hinreichend geschützt. \n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht \n\nstand. \n\nOb die Klausel die Lieferanten der Beklagten schon wegen Intransparenz \n\nunangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), bedarf keiner Ent-\n\nscheidung. Sie hält der Inhaltskontrolle jedenfalls deswegen nicht stand, weil \n\ndie Beklagte sich mit dieser Klausel, wie die Revision zu Recht beanstandet, die \n\nMöglichkeit eröffnet, über den Kopf des Lieferanten hinweg mit dem Schutz-\n\nrechtsinhaber auf Kosten des Lieferanten Vereinbarungen zu treffen, die für den \n\nLieferanten deutlich nachteiliger sein können als etwa die Rücknahme der we-\n\ngen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts mangelhaften Ware gegen \n\nErstattung des Kaufpreises und der Ersatz des der Beklagten durch den \n\nRechtsmangel entstandenen Schadens. Auch die Auseinandersetzung mit dem \n\nangeblichen Schutzrechtsinhaber über Existenz, Umfang und Geltungsbereich \n\ndes behaupteten Schutzrechts und über die Höhe einer angemessenen Lizenz-\n\ngebühr kann für den Lieferanten zumindest erschwert werden, wenn die Be-\n\nklagte von den Möglichkeiten Gebrauch macht, die ihr die Klausel eröffnet. Die \n\nKlausel, die auf die aufgezeigten Interessen der Lieferanten keine Rücksicht \n\nnimmt, sondern einseitig allein die Interessen der Beklagten zur Geltung bringt, \n\nbenachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von \n\nTreu und Glauben unangemessen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, \n\n103, 113) und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. \n\n51 \n\n1. Die Klausel \n\nXI. \n\n(11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorliefe-\n\nranten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen \n\nsowie deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB) \n\nhat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt: \n\n52 \n\nDie Klausel stelle einen nicht gerechtfertigten Einbruch in die von dem \n\nRecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten Ver-\n\ntragsbeziehungen der Lieferanten dar und begründe für diese die Gefahr, aus \n\nder Lieferbeziehung gedrängt zu werden. Sie sei nicht erforderlich, da die Be-\n\nklagte die ihr gelieferten Produkte ohnehin wegen der Bestimmung des § 377 \n\nHGB prüfen müsse. Sie sei ferner unausgewogen, weil die Beklagte von ihren \n\nLieferanten Vertraulichkeit verlange. \n\n53 \n\n2. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision der Beklagten bleiben \n\nohne Erfolg. Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten entgegen \n\nden Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist infolge dessen ge-\n\nmäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. \n\n54 \n\na) Die Revision will eine hinreichende Rechtfertigung für das Verlangen \n\nnach Bekanntgabe der \"Sublieferanten\" ihrer Lieferanten daraus herleiten, dass \n\ndas hohe Qualitätsniveau ihres Sortiments insbesondere an technischen Gerä-\n\nten nur durch Kenntnis und Kontrolle der Vorlieferanten gesichert werden kön-\n\nne. Andernfalls, so macht sie geltend, könnte ein deutscher Lieferant, der auf-\n\ngrund seiner bekannten Qualität ausgesucht worden sei, anschließend die von \n\nihm zu liefernden Produkte in einem Billiglohnland fertigen, wodurch sich das \n\nQualitätsrisiko erhöhe. \n\n55 \n\nMit dieser Erwägung lässt sich die Verpflichtung der Lieferanten, Vorlie-\n\nferanten bekannt zu geben und diese von der Beklagten genehmigen zu lassen, \n\nnicht rechtfertigen. Qualitätsrisiken, die mit der Produktion technischer Geräte in \n\nBilliglohnländern verbunden sein mögen, kann die Beklagte auf einfachem We-\n\nge dadurch vermeiden, dass sie mit ihren Lieferanten bei Vertragsabschluss \n\nAbreden über den Produktionsort trifft. Der Offenlegung der Lieferbeziehungen \n\nihrer Lieferanten bedarf es dazu nicht. \n\n56 \n\nb) Eine weitere Rechtfertigung für die Klausel will die Revision daraus \n\nherleiten, dass die Beklagte durch die Kenntnis der Vorlieferanten und das Ge-\n\nnehmigungserfordernis das Risiko verringern könne, wegen Insolvenz eines \n\nVorlieferanten nicht beliefert zu werden. Dieses Interesse vermag den schwer-\n\nwiegenden Eingriff in die geschäftlichen Beziehungen ihrer Lieferanten nicht zu \n\nrechtfertigen. \n\n57 \n\nc) Die Revision sieht eine Rechtfertigung der Klausel schließlich darin, \n\ndass die Beklagte dem Risiko einer Produkthaftung nur durch eine Kontrolle der \n\nZuverlässigkeit der Vorlieferanten entgehen könne, weil auf Zulieferer aus Dritt-\n\nländern häufig nicht zurückgegriffen werden könne. Auch dieses Risiko lässt \n\nsich dadurch vermeiden, dass die Beklagte mit ihren Lieferanten bei Vertrags-\n\nabschluss Abreden über die Herkunft von Zulieferteilen trifft. Der Offenlegung \n\nder Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es auch dazu nicht. \n\nXII. \n\n58 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht \n\nauf die Berufung der Beklagten die Klage auf Unterlassung der Verwendung der \n\nKlauseln (2), (5), (6), (8), (9) und (10) abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der \n\nRechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, sodass der Senat abschlie-\n\nßend in der Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hin-\n\nsichtlich der genannten Klauseln begründet ist, ist die Berufung der Beklagten \n\ngegen das der Klage insoweit stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzu- \n\nweisen. Bezüglich der Klausel (1) ist die Revision des Klägers unbegründet und \n\ndaher zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Klauseln \n\n(3), (4), (7) und (11) unbegründet und daher in vollem Umfang zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2004 - 324 O 341/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 10 U 16/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/viii-zr-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 479","ref_norm":"479","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 480","ref_norm":"480","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/viii-zr-16-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:36.852748+00:00"}}