{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_288-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"VIII ZR 288/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Juli 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EEG (2004) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2; § 13; ZPO § 259 Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Einspeisewilligen gegen den Netzbetreiber aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 EEG (2004) auf Ausbau des Netzes. Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass die Anlage anschlussfertig errichtet ist. Daher handelt es sich bei einer entsprechenden Klage, wenn die Anlage noch nicht anschlussfer- tig errichtet ist, nicht um eine - mangels Entstehung des Anspruchs - unzulässige Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485). Einspeisewilliger im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG (2004) ist derjenige, der zwar noch nicht wie der Anlagenbetreiber (§ 3 Abs. 3 EEG (2004)) eine Anlage zur Erzeu- gung von Strom aus Erneuerbaren Energien betreibt, dies jedoch beabsichtigt, insbeson- dere Strom aus der Anlage in das Stromnetz einspeisen will. Das gilt auch für denjenigen, der die Errichtung und den Betrieb der von ihm geplanten Anlage einem Dritten, nament- lich einer noch zu gründenden Gesellschaft überlassen will, wenn er bereits im Besitz ei- ner Baugenehmigung ist und sich das Grundstück für die Errichtung und den Betrieb der Anlage, sofern er nicht selbst dessen Eigentümer ist, durch Vertrag mit dem Eigentümer gesichert hat. Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an eine Station eines bestehenden Netzes angeschlossen und wird aus diesem Anlass von der betreffen- den Station eine neue Leitung zu einer anderen Netzstation errichtet, so handelt es sich bei der Errichtung der neuen Leitung um eine Maßnahme des Netzausbaus im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG (2004), für die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat, und nicht um eine Maßnahme des Netzanschlusses, für die ge- mäß § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG (2004) der Anlagenbetreiber kostenpflichtig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 288/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2007 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEEG (2004) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2; § 13; ZPO § 259 \n\nZu den Voraussetzungen des Anspruchs des Einspeisewilligen gegen den Netzbetreiber \naus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 \nEEG (2004) auf Ausbau des Netzes. \n\nDieser Anspruch setzt nicht voraus, dass die Anlage anschlussfertig errichtet ist. Daher \nhandelt es sich bei einer entsprechenden Klage, wenn die Anlage noch nicht anschlussfer-\ntig errichtet ist, nicht um eine - mangels Entstehung des Anspruchs - unzulässige Klage \nauf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 2006 \n- VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485). \n\nEinspeisewilliger im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG (2004) ist derjenige, der \nzwar noch nicht wie der Anlagenbetreiber (§ 3 Abs. 3 EEG (2004)) eine Anlage zur Erzeu-\ngung von Strom aus Erneuerbaren Energien betreibt, dies jedoch beabsichtigt, insbeson-\ndere Strom aus der Anlage in das Stromnetz einspeisen will. Das gilt auch für denjenigen, \nder die Errichtung und den Betrieb der von ihm geplanten Anlage einem Dritten, nament-\nlich einer noch zu gründenden Gesellschaft überlassen will, wenn er bereits im Besitz ei-\nner Baugenehmigung ist und sich das Grundstück für die Errichtung und den Betrieb der \nAnlage, sofern er nicht selbst dessen Eigentümer ist, durch Vertrag mit dem Eigentümer \ngesichert hat. \n\nWird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an eine Station \neines bestehenden Netzes angeschlossen und wird aus diesem Anlass von der betreffen-\nden Station eine neue Leitung zu einer anderen Netzstation errichtet, so handelt es sich \nbei der Errichtung der neuen Leitung um eine Maßnahme des Netzausbaus im Sinne des \n§ 4 Abs. 2 EEG (2004), für die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) der Netzbetreiber \ndie Kosten zu tragen hat, und nicht um eine Maßnahme des Netzanschlusses, für die ge-\nmäß § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG (2004) der Anlagenbetreiber kostenpflichtig ist. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 288/05 - OLG Hamm \n\nLG Münster \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns und den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2005 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-\n\nten entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nIm Mai beziehungsweise Juni 2003 erteilte der Bürgermeister der Stadt \n\nC. der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 sowie den Klägern zu 2 \n\nund 3 jeweils eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage \n\ndes Typs E. mit einer Nennleistung von 600 kW auf Grundstü-\n\ncken im Südosten der Stadt. Die Beklagte betreibt im Gebiet der Stadt C. \n\ndas örtliche Stromnetz. \n\n2 \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 forderte die Beklagte nach er-\n\ngebnislosem Schriftwechsel mit Schreiben vom 30. Juni 2003 auf, bis zum \n\n30. September 2003 ihr Stromnetz zum Zwecke des Anschlusses der geplanten \n\nWindenergieanlage auszubauen. Am 7. Juli 2003 schloss die Klägerin zu 1 mit \n\ndem Ehemann ihrer Rechtsvorgängerin einen Nutzungsvertrag über das die-\n\nsem gehörende Grundstück, auf dem nunmehr sie die Windenergieanlage er-\n\nrichten will. Die Stadt C. erklärte sich am 7. November 2003 mit dem \n\nBauherrenwechsel einverstanden. Der Betrieb der geplanten Anlage soll durch \n\neine noch zu gründende Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) erfolgen, \n\nderen Komplementärin die Klägerin zu 1 werden soll. Mit Anwaltsschreiben vom \n\n11. November 2003 verlangte die Klägerin zu 1 von der Beklagten, bis zum \n\n25. November 2003 mitzuteilen, dass die Anlage an einer näher bezeichneten \n\nTrafostation an das Stromnetz angeschlossen werden könne. \n\n3 \n\nDie Kläger zu 2 und 3 forderten die Beklagte nach fruchtlosen Verhand-\n\nlungen mit einem gemeinsamen Anwaltsschreiben vom 18. Dezember 2003 \n\nunter Fristsetzung zum 31. Dezember 2003 auf anzuerkennen, dass die von \n\nihnen projektierten Windenergieanlagen an einer bestimmten Trafo- bezie-\n\nhungsweise Maststation an das Stromnetz angeschlossen werden könnten. \n\n4 \n\nDas 10 kV-Stromnetz der Beklagten ist im Bereich der betreffenden Sta-\n\ntionen, die jeweils in unmittelbarer Nähe der geplanten Windenergieanlagen \n\nliegen, ohne kostenaufwendigen Ausbau zur Aufnahme des Stroms aus den \n\nAnlagen technisch nicht geeignet. Deswegen bot die Beklagte den Klägern im \n\nVerlauf der Verhandlungen an, die Anlagen an das - jeweils etwa zehn Kilome-\n\nter entfernte - Schalthaus Nord anzuschließen, das hierfür ohne Netzausbau \n\ntechnisch geeignet ist. Dies lehnten die Kläger wegen der erheblich höheren \n\nAnschlusskosten ab und forderten die Beklagte auf, ihrerseits eine neue Leitung \n\nvon den genannten Stationen zu dem Schalthaus Nord zu errichten. \n\n5 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Verurteilung der \n\nBeklagten begehrt, ihr Netz in der Weise auszubauen, dass ein Anschluss der \n\nprojektierten Windenergieanlagen \n\nan \n\ndie \n\n10 \n\nkV-Maststation \n\n\"P. \n\n - G. \" (Kläger zu 1 und 3) beziehungsweise an die 10 kV-Trafostation \n\n\"L. - B. \" (Kläger zu 2) möglich ist, und die Anlagen an diese Netz-\n\nstationen anzuschließen, sobald sie errichtet sind. Weiter haben die Kläger die \n\nFeststellung beantragt, dass die Beklagte der Klägerin zu 1 ab dem 1. Oktober \n\n2003 und den Klägern zu 2 und 3 ab dem 11. März 2004 dem Grunde nach \n\nzum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der sich daraus ergebe, dass die Be-\n\nklagte den Anschluss der projektierten Windkraftanlagen an den bezeichneten \n\nNetzstationen verweigert habe. \n\n6 \n\nDas Landgericht (LG Münster ZNER 2004, 403) hat der Klage mit diesen \n\nAnträgen stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Ver-\n\nlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 2 seine Rechte aus der Bauge-\n\nnehmigung an die Ö. GmbH & Co. KG abgetreten und \n\ndieser durch Nutzungsvertrag das Recht eingeräumt, auf dem ihm gehörenden \n\nGrundstück eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben. Nach dem Ver-\n\ntrag sind sich die Beteiligten \"einig, dass vor Baubeginn ein Investor in das Pro-\n\njekt eintritt, auf den dann sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag \n\nübergehen werden\". Die Kläger haben wegen dieser Entwicklung beantragt, die \n\nBerufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zum Netzausbau und zum Netzanschluss sowie die Fest-\n\nstellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht mehr gegenüber \n\ndem Kläger zu 2, sondern gegenüber der Ö. GmbH & Co. \n\nKG bestehe. Die Beklagte hat angeboten, die geplanten Windenergieanlagen \n\nan das diesen wesentlich näher als das Schalthaus Nord gelegene Schalthaus \n\nSüd anzuschließen, dessen Ausbau sie zwecks Anbindung eines überregiona-\n\nlen Übertragungsnetzes beabsichtigt. Im Hinblick hierauf haben die Kläger \n\nhilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Netz so auszubauen, dass \n\nein Anschluss der projektierten Windenergieanlagen an das Schalthaus Süd \n\nmöglich ist, und die Anlagen an dieses Schalthaus anzuschließen, sobald sie \n\nerrichtet sind. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht (OLG Hamm ZNER 2005, 325) hat die Berufung \n\nder Beklagten gemäß dem Hauptantrag der Kläger sowie mit der weiteren \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass sich die Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten nicht auf die Verweigerung des Netzanschlusses der pro-\n\njektierten Windenergieanlagen, sondern auf die Verweigerung des Netzausbaus \n\nbezieht. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbe-\n\ngehren weiter. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie bezüglich des Klägers zu 2 erfolgte Umstellung der Klageanträge sei \n\ngemäß § 265 ZPO zulässig. \n\nDen Klägern zu 1 und 3 sowie der Ö. GmbH & Co. \n\nKG stehe gegen die Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG jeweils \n\nein Anspruch auf einen Ausbau ihres Netzes zu, durch den ein Anschluss der \n\nprojektierten Anlagen an die genannten 10 kV-Stationen ermöglicht werde. Die \n\nin § 4 Abs. 2 Satz 3 EEG vorausgesetzten Genehmigungen lägen vor. Sämtli-\n\nche Kläger seien als Einspeisewillige im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 \n\nEEG anzusehen. Das gelte auch \n\nfür die Klägerin zu 1 und die Ö. \n\n GmbH & Co. KG, da auch für deren Anlagen eine Inbetriebnahme an-\n\ngestrebt sei. Die 10 kV-Stationen, bei denen es sich um die nächstgelegenen \n\nNetzverknüpfungspunkte handele, seien zur Aufnahme des Stroms aus den \n\nprojektierten Anlagen zwar nicht unmittelbar, jedoch insoweit technisch geeig-\n\nnet, als der Strom von dort über das dafür auszubauende Leitungsnetz an das \n\nSchalthaus Süd oder über ein neu zu verlegendes Kabel an das Schalthaus \n\nNord weitergeleitet werden könne. Die letztgenannte Maßnahme, die als eine \n\nsolche des Netzausbaus anzusehen sei, erfordere nach dem Vortrag der Be-\n\nklagten einen Aufwand von 320.000 €, der deutlich unter der Zumutbarkeits-\n\ngrenze von 25% der Kosten für die Errichtung der Windenergieanlagen liege. \n\nFür die Frage, ob abweichend von den nächstgelegenen Netzverknüpfungs-\n\npunkten ausnahmsweise auf andere, technisch und wirtschaftlich günstigere \n\nMöglichkeiten zurückzugreifen sei, sei eine volkswirtschaftliche Gesamtbetrach-\n\ntung des Kostenaufwandes anzustellen. Der von der Beklagten behauptete \n\nKostenaufwand für einen Ausbau des südlichen Netzes, der eine Aufnahme des \n\nStroms von den 10 kV-Stationen aus ermögliche, solle bei einem Vielfachen \n\nvon 530.000 € liegen. Hinzu kämen die Kosten der Kläger für den Anschluss \n\nihrer Anlagen an die 10 kV-Stationen. Dem habe die Beklagte einen Kosten-\n\naufwand von etwa 320.000 € gegenübergestellt, der den Klägern bei einem An-\n\nschluss der projektierten Anlagen über ein Kabel an das Schalthaus Nord ent-\n\nstehe. Weiter komme die Verlegung eines geringfügig kürzeren Kabels von den \n\nbetreffenden Stationen zum Schalthaus Nord in Betracht, wobei weiterhin der \n\nAufwand der Kläger für den Anschluss ihrer Anlagen an die 10 kV-Stationen \n\nentstehe. Unter diesen Umständen würde eine Verweisung der Kläger auf den \n\neigenen Anschluss an das Schalthaus Nord - trotz im unmittelbaren Nahbereich \n\nder Anlagen liegender möglicher Netzverknüpfungspunkte - dem Anliegen des \n\nGesetzgebers, aus Gründen der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes \n\ndie erneuerbaren Energien zu fördern und die Stromversorgungsunternehmen \n\ndurch Abnahme-, Vergütungs- und weitreichende Kostenpflichten zu belasten, \n\nwidersprechen. Darüber hinaus erscheine die Übernahme der Überbrückung \n\neiner derart weiten Wegstrecke im Rahmen des Netzausbaus durch die Beklag-\n\nte gesamtwirtschaftlich betrachtet deshalb sinnvoll, weil diese bei der Gestal-\n\ntung der Leitungstrasse auch den Belangen sich zukünftig noch ansiedelnder \n\nAnbieter regenerativer Energien Rechnung tragen könne. \n\n12 \n\nDer Verurteilung der Beklagten zum Anschluss der projektierten Anlagen \n\nstehe nicht entgegen, dass diese noch nicht errichtet seien und bezüglich der \n\nAnlagen der Klägerin zu 1 und der Ö. GmbH & Co. KG \n\nderzeit die genaue Rechtsperson des späteren Betreibers noch nicht bekannt \n\nund auch noch nicht einmal gegründet sei. Insoweit sei den Besonderheiten des \n\nBetriebs solcher Anlagen Rechnung zu tragen. Angesichts des großen Finan-\n\nzierungsaufwandes zur Inbetriebnahme von Windenergieanlagen sei es für ei-\n\nnen privaten Grundstückseigentümer kaum möglich, ein solches Vorhaben al-\n\nlein zu verwirklichen. Die angestrebte Gestaltung des Betriebs in der Rechts-\n\nform einer Kommanditgesellschaft, die eine hinreichende Kapitalgewinnung er-\n\nwarten lasse, sei im Windkraftbereich üblich. Die noch fehlende Rechtsperson \n\ndes späteren Betreibers stelle sich demnach als gewöhnliches Zwischenstadi-\n\num, nicht hingegen als erheblich gesteigerte Unsicherheit gegenüber Fällen \n\ndar, in denen derjenige, der die Anlage plane, diese später auch selbst betrei-\n\nben wolle. \n\n13 \n\nDer Feststellungsanspruch der Kläger sei im Hinblick auf die Schadens-\n\nersatzpflicht der Beklagten wegen des verzögerten Ausbaus des Netzes zuläs-\n\nsig und begründet. Der Schadensersatzanspruch folge aus dem Gesichtspunkt \n\ndes Verzuges. Da es dagegen an einem gegenwärtigen Anspruch auf An-\n\nschluss an das Netz fehle, könne insoweit auch eine unberechtigte Verweige-\n\nrung beziehungsweise ein Verzug der Beklagten nicht vorgelegen haben. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass sich die hier in Rede stehenden Ansprüche der Kläger nach dem Gesetz \n\nfür den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) \n\nin der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Er-\n\nneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), in-\n\nzwischen geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-\n\nEnergien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), beurteilen, das \n\ngemäß Art. 4 des vorbezeichneten Gesetzes vom 21. Juli 2004 am 1. August \n\n2004 ohne Übergangsregelung an die Stelle des noch bei Klageerhebung im \n\nvorliegenden Fall geltenden, gleichnamigen Gesetzes vom 29. März 2000 \n\n(BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) getreten ist. \n\n16 \n\n2. Dagegen hat das Berufungsgericht den von den Klägern gegen die \n\nBeklagte geltend gemachten Anspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG auf \n\nAusbau ihres Netzes zum Zwecke des Anschlusses der geplanten Windener-\n\ngieanlagen an die näher bezeichneten 10 kV-Stationen nach dem in der Revisi-\n\nonsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt zu Unrecht bejaht. \n\n17 \n\na) Ohne Erfolg beruft sich die Revision freilich darauf, die Klage sei mit \n\ndem diesbezüglichen Antrag bereits unzulässig, weil sie insoweit auf eine künf-\n\ntige Leistung im Sinne des § 259 ZPO gerichtet und die nach dieser Vorschrift \n\nerforderliche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage auf künftige Leistung, \n\ndass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BGHZ 43, 28, 31; \n\n147, 225, 231), nicht erfüllt sei. Richtig ist, dass der Anspruch des Anlagen-\n\nbetreibers aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Netzanschluss einer Windenergiean-\n\nlage sowie auf Abnahme und Übertragung des Stroms aus dieser Anlage erst \n\nentsteht, wenn die Anlage anschlussfertig errichtet ist, und dass deswegen eine \n\nentsprechende Klage nach § 259 ZPO vor anschlussfertiger Errichtung der An-\n\nlage unzulässig ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR \n\n2006, 1485 unter II 1). Das gilt damit aber nicht zugleich für den hier in Rede \n\nstehenden Anspruch auf Netzausbau aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG und \n\neine diesbezügliche Klage. Entgegen der Ansicht der Revision folgt der An-\n\nspruch auf Netzausbau nicht dem Anspruch auf Netzanschluss der Anlage so-\n\nwie auf Abnahme und Übertragung des Stroms aus der Anlage. Vielmehr sind \n\nbeide Ansprüche nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 EEG in der Weise \n\nrechtlich verknüpft, dass der erstgenannte Anspruch dazu dient, notfalls die ur-\n\nsprünglich fehlende Voraussetzung des zweitgenannten Anspruches, dass das \n\nNetz technisch für den Anschluss der Anlage sowie die Abnahme und Übertra-\n\ngung des Stroms aus der Anlage geeignet ist, erst herbeizuführen. Danach \n\nsetzt gegebenenfalls der Anspruch auf Netzanschluss der Anlage sowie auf \n\nAbnahme und Übertragung des Stroms aus der Anlage den Anspruch auf Netz-\n\nausbau voraus und nicht umgekehrt. Demgemäß erfordert letzterer auch nicht \n\nnotwendigerweise wie jener, dass die Windenergieanlage bereits anschlussfer-\n\ntig errichtet ist. \n\n18 \n\nDagegen spricht im Übrigen, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG als \n\nAnspruchsberechtigten nicht wie § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG den \"Anlagenbetrei-\n\nber\", sondern den \"Einspeisewilligen\" anführt. Aus dieser Unterscheidung ergibt \n\nsich im Gegenteil, dass der Anspruchsberechtigte eine Anlage noch nicht \n\nbetreiben und demgemäß auch noch nicht errichtet haben muss, sondern hier-\n\nzu lediglich willens sein muss (vgl. dazu auch unten unter II 2 b aa). Das belegt \n\nschließlich auch die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 Satz 3 EEG. Nach die-\n\nser Vorschrift besteht die Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 in dem Fall, \n\ndass die Anlage einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, \n\nnur, wenn der Anlagenbetreiber eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder \n\neinen Vorbescheid vorlegt. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, bei ge-\n\nnehmigungsfreien Anlagen richte sich die Ausbaupflicht danach, ob der Ausbau \n\nbereits zumutbar sei. Davon sei auszugehen, \"wenn die Planung nicht mehr \n\nunverbindlich ist, sondern bereits konkretisiert wurde, z.B. Aufträge für Detail-\n\nplanungen vergeben oder Verträge zur Herstellung unterzeichnet wurden\" (BT-\n\nDrs. 15/2864 S. 33). Daraus geht die Vorstellung des Gesetzgebers hervor, \n\ndass der Anspruch auf Netzausbau schon vor Errichtung der Anlage besteht. \n\n19 \n\nb) Die mithin zulässige Klage auf Netzausbau ist jedoch, wie die Revision \n\ninsoweit zu Recht weiter geltend macht, entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht begründet, weil da-\n\nnach die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit § 4 \n\nAbs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 EEG nicht vorliegen. \n\n20 \n\naa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Klägerin zu 1, die im Laufe des Berufungsverfahrens an die Stelle des \n\nKlägers zu 2 getretene Ö. GmbH & Co. KG und der Klä-\n\nger zu 3 jeweils Einspeisewillige im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG \n\nsind. Der Begriff des Einspeisewilligen ist, anders als der des Anlagenbetreibers \n\nin § 3 Abs. 3 EEG, gesetzlich nicht definiert, erklärt sich indessen aus der Ab-\n\ngrenzung zum Begriff des Anlagenbetreibers. Er erfasst, wie bereits oben (unter \n\nII 2 a) ausgeführt, denjenigen, der zwar noch nicht wie der Anlagenbetreiber \n\neine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betreibt, \n\ndies jedoch beabsichtigt, namentlich Strom aus der Anlage in das Stromnetz \n\neinspeisen will. Das trifft unmittelbar auf den Kläger zu 3 zu, der die projektierte \n\nWindanlage selbst errichten und betreiben will. Es gilt aber auch für die Klägerin \n\nzu 1, die den Betrieb der von ihr selbst zu errichtenden Windenergieanlage ei-\n\nner noch zu gründenden Gesellschaft überlassen will, und für die Ö. \n\n GmbH & Co. KG, die gemäß dem Vertrag mit dem Kläger zu 2 so-\n\nwohl die Errichtung als auch den Betrieb der projektierten Anlage einem Inves-\n\ntor übertragen will. Bei einem anderen Verständnis des Begriffs des Einspeise-\n\nwilligen würde die Errichtung dieser Anlagen entgegen dem Zweck des Geset-\n\nzes, im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes die Erzeugung von \n\nStrom aus erneuerbaren Energien zu fördern und zu erhöhen (§ 1 EEG), unnö-\n\ntig erschwert. \n\n21 \n\nWie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unangegriffen \n\nfestgestellt hat, \n\nist die von der Klägerin zu 1 und der Ö. \n\nGmbH & Co. KG geplante Verfahrensweise, den Betrieb und - im Fall der Klä-\n\ngerin zu 1 - schon die Errichtung der projektierten Windenergieanlage einer \n\nnoch zu gründenden Gesellschaft zu überlassen, wegen des großen Finanzie-\n\nrungsaufwandes üblich und für den Netzbetreiber nicht mit wesentlich größeren \n\nUnsicherheiten belastet, als wenn Planung, Errichtung und Betrieb der Anlage \n\ndurch ein und dieselbe Person erfolgen. Letzteres trifft zumindest dann zu, \n\nwenn derjenige, der zwecks Anschlusses der geplanten Anlage den Netzaus-\n\nbau verlangt, \n\n- wie hier die Klägerin zu 1 und die Ö. \n\nGmbH & Co. KG - bereits im Besitz einer Baugenehmigung ist und sich das \n\nGrundstück für die Errichtung und den Betrieb der Anlage durch einen Vertrag \n\nmit dem Eigentümer gesichert hat. \n\n22 \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter \n\nangenommen, dass der Kläger zu 2 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Gel-\n\ntendmachung des Anspruchs auf Netzausbau im eigenen Namen befugt \n\ngeblieben ist, nachdem er im Verlauf des Berufungsverfahrens die zur Errich-\n\ntung und zum Betrieb der Windkraftanlage notwendigen rechtlichen Befugnisse \n\nauf die Ö. mbH & Co. KG übertragen hat (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, dokumentiert in juris, unter B I, insoweit \n\nin ZNER 2003, 234 nicht vollständig abgedruckt, zu der ähnlichen Problematik \n\nbeim Anspruch auf Netzanschluss der Anlage sowie auf Abnahme und Vergü-\n\ntung des Stroms aus der Anlage). Auch die Revision erhebt insoweit keine Ein-\n\nwendungen. \n\n23 \n\nbb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht dagegen nach den bisher getrof-\n\nfenen Feststellungen davon ausgegangen, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 \n\nHalbs. 2 EEG für den Anspruch auf Netzausbau erforderlichen Voraussetzun-\n\ngen des § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 EEG erfüllt sind \n\n24 \n\n(1) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG trifft die Verpflichtung zum Netzan-\n\nschluss der Anlage sowie zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus der \n\nAnlage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EEG) den Betreiber des Netzes, das zum einen die \n\nkürzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat und das zum anderen tech-\n\nnisch für die Aufnahme des Stroms aus der Anlage geeignet ist. Für beide Vor-\n\naussetzungen gelten indessen Besonderheiten: \n\n25 \n\nAuf die kürzeste Entfernung kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn \n\nentweder ein anderes Netz (so der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG) oder \n\ndasselbe Netz (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/2864 \n\nS. 33; vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG) einen technisch und wirtschaftlich \n\ngünstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (so schon Senatsurteil vom 8. Oktober \n\n2003 - VIII ZR 165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG \n\n2000). Das beruht auf dem Gedanken, die gesamtwirtschaftlichen Kosten zu \n\nminimieren. Zu diesem Zweck ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, \n\nlosgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinan-\n\nder zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten \n\nfür den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für den Netzausbau anfallen \n\n(Gesetzesbegründung, aaO, S. 33 sowie S. 34, dort unter dem Gesichtspunkt \n\nder Zumutbarkeit des Netzausbaus; vgl. dazu ferner bereits Senatsurteil vom \n\n8. Oktober 2003, aaO, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000; ebenso Senatsurteil \n\nvom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb). \n\nDie Voraussetzungen dieser Ausnahme (\"wenn nicht\") hat gegebenenfalls der \n\nhierdurch begünstigte Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen (Gesetzesbe-\n\ngründung, aaO; vgl. auch bereits BGHZ 155, 141, 148 zu § 3 Abs. 1 Satz 2 \n\nEEG 2000). \n\n26 \n\nIn Erweiterung von § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG gilt ein Netz nach Satz 2 \n\nHalbs. 1 auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst \n\ndurch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Nach \n\nder detaillierten Gesetzesbegründung (aaO S. 34) soll der Ausbau des Netzes \n\nwirtschaftlich zumutbar sein, wenn die Kosten hierfür 25 Prozent der Kosten der \n\nErrichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten. In diesem Fall hat \n\nder Einspeisewillige (zu diesem Begriff bereits vorstehend unter II 2 b aa) nach \n\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG den hier in Rede stehenden Anspruch auf Netz-\n\nausbau. \n\n27 \n\nDieser Anspruch hat demgemäß seinerseits zur Voraussetzung, dass \n\ndas Netz, dessen Ausbau begehrt wird, an dem gewünschten Verknüpfungs-\n\npunkt die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, dort jedoch \n\ntechnisch zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage nicht geeignet ist. Selbst \n\nwenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht der Anspruch gleichwohl \n\nnicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich \n\ngünstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ist das nicht der Fall, setzt der An-\n\nspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG weiter voraus, dass der Ausbau des \n\nNetzes dessen Betreiber wirtschaftlich zumutbar ist. \n\n28 \n\n(2) Hier hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass das \n\nNetz der Beklagten an den von den Klägern gewünschten Verknüpfungspunk-\n\nten, der 10 kV-Maststation \"P. - G. \" (Kläger zu 1 und 3) be-\n\nziehungsweise der 10 kV-Trafostation \"L. - B. \" (Kläger zu 2), die \n\nkürzeste Entfernung zum Standort der geplanten Windenergieanlagen aufweist \n\nund dass es dort ohne einen Ausbau technisch nicht zur Aufnahme des Stroms \n\naus den Anlagen geeignet ist. Mangels ausreichender Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts kann jedoch nicht ausgeschlossenen werden, dass das Netz der \n\nBeklagten - ein anderes Netz kommt nach den ebenfalls unangegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht - mit dem Schalthaus Nord \n\noder dem Schalthaus Süd einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt \n\naufweist als die beiden vorgenannten 10 kV-Stationen (dazu nachstehend unter \n\n(a)). Weiter kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschlie-\n\nßend beurteilt werden, ob der Beklagten der gegebenenfalls erforderliche Netz-\n\nausbau zumutbar ist (dazu anschließend unter (b)). \n\n29 \n\n(a) Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist das Schalthaus Nord ohne \n\nAusbau technisch zur Aufnahme des Stroms aus den projektierten Windener-\n\ngieanlagen geeignet. Das gilt auch für das Schalthaus Süd, dessen Ausbau die \n\nBeklagte unabhängig von den projektierten Anlagen schon aus einem anderen \n\nGrund, nämlich zum Zwecke der Anbindung eines überregionalen Übertra-\n\ngungsnetzes, alsbald beabsichtigt. Daher stellt sich die Frage, ob das Schalt-\n\nhaus Nord oder insbesondere das im Vergleich dazu den geplanten Anlagen \n\ndeutlich näher gelegene Schalthaus Süd einen wirtschaftlich günstigeren Ver-\n\nknüpfungspunkt mit dem Netz der Beklagten darstellen als die beiden 10 kV-\n\nStationen. Diese Frage lässt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht beantworten. Es fehlt der gesamtwirtschaftliche \n\nKostenvergleich, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, \n\ndie Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen \n\nAusführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlagen sowie \n\nfür den Netzausbau anfallen (vgl. vorstehend unter II 2 b bb (1)). \n\n30 \n\nMögliche Lösungen sind hier der Anschluss der projektierten Windener-\n\ngieanlagen an die beiden 10 kV-Stationen und der Ausbau des \"südlichen Net-\n\nzes\" in Form der Verstärkung der bestehenden Leitungen zwecks Weiterleitung \n\ndes Stroms an das Schalthaus Süd (erste Lösung), der Anschluss der projek-\n\ntierten Windenergieanlagen an die beiden 10 kV-Stationen und die Errichtung \n\neiner neuen Leitung von diesen Stationen zum Schalthaus Nord (zweite Lö-\n\nsung), der Anschluss der projektierten Windenergieanlagen an die beiden \n\n10 kV-Stationen und die Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen \n\nzum Schalthaus Süd (dritte Lösung), die Errichtung einer neuen Leitung von \n\nden projektierten Windenergieanlagen unmittelbar zum Schalthaus Nord (vierte \n\nLösung) und die Errichtung einer neuen Leitung von den projektierten Wind-\n\nenergieanlagen unmittelbar zum Schalthaus Süd (fünfte Lösung). \n\n31 \n\nDas Berufungsgericht hat insoweit lediglich gemäß den Angaben der Be-\n\nklagten unterstellt, dass der Aufwand für einen \"Ausbau des südlichen Netzes\" \n\nbei einem \"Vielfachen von 530.000 €\" liege, wozu die - nicht bezifferten - Kos-\n\nten für den Anschluss der projektierten Windenergieanlagen an die 10 kV-\n\nStationen hinzuträten, während die Verlegung einer neuen Leitung von diesen \n\nAnlagen unmittelbar zum Schalthaus Nord 320.000 € koste. Was den An-\n\nschluss der geplanten Windenergieanlagen an die beiden 10 kV-Stationen und \n\ndie Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum Schalthaus Nord \n\nanbetrifft, hat sich das Berufungsgericht auf den Hinweis beschränkt, dass die \n\nneue Leitung geringfügig kürzer sei als die von den Anlagen unmittelbar zum \n\nSchalthaus Nord. \n\n32 \n\nDanach mag zwar die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt \n\nsein, dass der Anschluss der projektierten Windenergieanlagen an die beiden \n\n10 kV-Stationen und der \"Ausbau des südlichen Netzes\" (erste Lösung) gegen-\n\nüber dem Anschluss der geplanten Anlagen an die beiden 10 kV-Stationen und \n\nder Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum Schalthaus Nord \n\n(zweite Lösung) sowie gegenüber der Errichtung einer neuen Leitung von den \n\nprojektierten Windenergieanlagen unmittelbar zum Schalthaus Nord (vierte Lö-\n\nsung) aus Kostengründen ausscheidet. Dagegen entbehrt jedoch bereits die \n\nAnsicht des Berufungsgerichts, die zweite Lösung sei der vierten vorzuziehen, \n\nunter dem maßgeblichen Gesichtspunkt eines Kostenvergleichs einer tatsächli-\n\nchen Grundlage. Vielmehr spricht viel dafür, dass die zweite Lösung ungeachtet \n\nder geringfügig kürzeren Leitung zum Schalthaus Nord wegen der dabei zusätz-\n\nlich anfallenden Kosten für den Anschluss der Windenergieanlagen an die bei-\n\nden 10 kV-Stationen höhere Kosten verursacht als die vierte Lösung. Darüber \n\nhinaus berücksichtigt das Berufungsgericht von vorneherein nicht die Möglich-\n\nkeiten des Anschlusses der projektierten Windenergieanlagen an die beiden \n\n10 kV-Stationen und der Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen \n\nzum Schalthaus Süd (dritte Lösung) und der Errichtung einer neuen Leitung von \n\nden geplanten Windenergieanlagen unmittelbar zum Schalthaus Süd (fünfte \n\nLösung). Dabei dürften diese beiden Lösungen vermutlich schon wegen der in \n\njedem Fall kürzeren Strecke für die neue Leitung jeweils geringere Gesamtkos-\n\nten verursachen als die zweite und die vierte Lösung. Ob wiederum im Ver-\n\ngleich untereinander die dritte oder die fünfte Lösung kostengünstiger ist und \n\ndemgemäß das Netz der Beklagten mit dem Schalthaus Süd einen wirtschaft-\n\nlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist als die von den Klägern bezeich-\n\nneten 10 kV-Stationen, lässt sich nach alledem mangels Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts hierzu erst recht nicht beurteilen. \n\n33 \n\n(b) Ist mithin nach den bisher getroffenen Feststellungen offen, ob das \n\nNetz der Beklagten mit dem Schalthaus Nord oder namentlich dem Schalthaus \n\nSüd einen wirtschaftlich günstigeren Netzverknüpfungspunkt aufweist als die \n\nbeiden 10 kV-Stationen, kann auch noch nicht beurteilt werden, ob ein Netz-\n\nausbau erforderlich und dieser gegebenenfalls der Beklagten zumutbar ist. \n\n34 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in diesem Zusammenhang \n\nangenommen, dass die Errichtung einer neuen Leitung von den beiden 10 kV-\n\nStationen zum Schalthaus Nord eine Maßnahme des Netzausbaus ist, für die \n\ngemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat, und \n\nnicht eine Maßnahme des Netzanschlusses, für die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 \n\nEEG der Anlagenbetreiber kostenpflichtig ist. Vergeblich macht die Revision \n\ndemgegenüber geltend, dass die Verpflichtung zum Netzausbau nur für das \n\nvorhandene Netz bestehe, dagegen nicht die Erweiterung des Netzes durch die \n\nErrichtung einer neuen Leitung umfasse. Das könnte, ohne dass dies hier einer \n\nEntscheidung bedarf, der Annahme eines Netzausbaus dann entgegenstehen, \n\nwenn die Errichtung der neuen Leitung unmittelbar dem Netzanschluss einer \n\nStromerzeugungsanlage dient, mit anderen Worten die Anlage über die neue \n\nLeitung an das Netz angeschlossen wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Februar \n\n2007 - VIII ZR 225/05, ZNER 2007, 59, unter II 2 b). Darum geht es im vorlie-\n\ngenden Zusammenhang aber nicht. Bei der hier in Rede stehenden Ausführung \n\nwerden die projektierten Windenergieanlagen gerade nicht über die neu zu er-\n\nrichtende Leitung am Schalthaus Nord an das Netz der Beklagten angeschlos-\n\nsen; vielmehr erfolgt der Netzanschluss an die beiden 10 kV-Stationen und \n\ndient die neu zu errichtende Leitung der Weiterleitung des Stroms zum Schalt-\n\nhaus Nord. Damit handelt es sich bei der insoweit in Rede stehenden Errich-\n\ntung einer neuen Leitung von den beiden 10 kV-Stationen zum Schalthaus Nord \n\num eine rein netzinterne Maßnahme und deswegen um einen Netzausbau. Für \n\ndie Errichtung einer neuen Leitung von den beiden 10 kV-Stationen zum \n\nSchalthaus Süd gilt nichts anderes. \n\n35 \n\n3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die \n\nKlage mit dem Antrag, die projektierten Windenergieanlagen nach ihrer Errich-\n\ntung an den bezeichneten 10 kV-Stationen an das Netz der Beklagten anzu-\n\nschließen, zulässig sei. \n\n36 \n\na) Wie bereits oben (unter II 2 a) erwähnt, hat der Senat nach Erlass des \n\nBerufungsurteils entschieden, dass der Anspruch des Anlagenbetreibers aus \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Netzanschluss einer Windenergieanlage erst ent-\n\nsteht, wenn die Anlage anschlussfertig errichtet ist, und dass deswegen eine \n\nentsprechende Klage nach § 259 ZPO vor anschlussfertiger Errichtung der An-\n\nlage unzulässig ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2006, aaO). \n\n37 \n\nb) Der Senat hat aber weiter entschieden, dass eine solche Leistungs-\n\nklage ohne Verstoß gegen § 308 ZPO in eine zulässige Feststellungsklage \n\nnach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden kann (Senatsurteil vom 12. Juli \n\n2006, aaO, unter II 3 a). Das kommt hier nicht nur in Bezug auf den Kläger zu 3 \n\nin Betracht, der die projektierte Windenergieanlage selbst errichten und betrei-\n\nben will, sondern auch hinsichtlich der Klägerin zu 1, die den Betrieb der von ihr \n\nselbst zu errichtenden Anlage einer noch zu gründenden Gesellschaft überlas-\n\nsen will, und hinsichtlich der im Laufe der Berufungsinstanz an die Stelle des \n\nKlägers zu 2 getretenen Ö. GmbH & Co. KG, die sowohl \n\ndie Errichtung als auch den Betrieb der projektierten Anlage einem Investor \n\nübertragen will. In Anbetracht der ihnen erteilten Baugenehmigungen, ihrer Ver-\n\nfügung über die zur Errichtung der geplanten Windenergieanlagen erforderli-\n\nchen Grundstücke sowie des ihnen beziehungsweise ihren zu erwartenden \n\nRechtsnachfolgern (vgl. oben unter II 2 b aa) bei Errichtung der Windenergiean-\n\nlagen zukommenden Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Netzanschluss \n\nbesteht zwischen der Klägerin zu 1, der Ö. GmbH & Co. \n\nKG und dem Kläger zu 3 einerseits und der Beklagten andererseits bereits vor \n\nder Errichtung der Anlagen jeweils ein Rechtsverhältnis, das eine ausreichende \n\nGrundlage für die Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bildet. \n\nFerner haben die Klägerin zu 1, die Ö. GmbH & Co. KG \n\nund der Kläger zu 3 im Hinblick auf die erheblichen Investitionskosten, die sie \n\nbeziehungsweise ihre zukünftigen Rechtsnachfolger aufbringen müssen, auch \n\ndas nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. Senatsur-\n\nteil, aaO, unter II 3 b). \n\n38 \n\nOb die mithin jeweils zulässige Feststellungsklage auch begründet und \n\ndie Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet ist, die geplanten Wind-\n\nenergieanlagen nach deren Errichtung an den bezeichneten 10 kV-Stationen an \n\nihr Netz anzuschließen, kann indessen derzeit noch nicht beurteilt werden, weil \n\nmangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszu-\n\nschließen ist, dass das Netz der Beklagten mit dem Schalthaus Nord oder dem \n\nSchalthaus Süd einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist \n\nals die beiden 10 kV-Stationen (vgl. vorstehend unter II 2 b bb (2) (b)). \n\n39 \n\n4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht letztlich festgestellt, dass die Be-\n\nklagte der Klägerin zu 1, der an die Stelle des Klägers zu 2 getretenen \n\nÖ. GmbH & Co. KG und dem Kläger zu 3 dem Grunde \n\nnach zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der sich daraus ergebe, dass \n\ndie Beklagte den Ausbau ihres Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses der \n\nprojektierten Windkraftanlagen an den bezeichneten Netzstationen verweigert \n\nhabe. Ob eine solche Schadensersatzpflicht aus § 280 Abs. 2, § 286 BGB be-\n\nsteht, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen, da nach den bisher ge-\n\ntroffenen Feststellungen noch nicht feststeht, ob die Beklagte der Klägerin zu 1, \n\nder Ö. GmbH & Co. KG und dem Kläger zu 3 gegenüber \n\nzum Netzausbau verpflichtet ist (vgl. oben unter II 2 b bb). \n\nIII. \n\n40 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden \n\nAusführungen noch weiterer Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsur-\n\nteil aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Koch ist infolge Urlaubs gehindert, \nseine Unterschrift beizufügen \n\nBall \n\nVorinstanzen: \nLG Münster, Entscheidung vom 21.10.2004 - 2 O 60/04 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2005 - 22 U 195/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/viii-zr-288-05","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":22},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/viii-zr-288-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:34.201302+00:00"}}