{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_283-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"VIII ZR 283/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 C Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-)Körpers zurückzuführen. Dem Geschädigten kommt dafür folglich nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 283/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. April 2006 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 286 C \n\nDas Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken \n\nund Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung \n\ntypischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen \n\nfesten (Fremd-)Körpers zurückzuführen. Dem Geschädigten kommt dafür folglich \n\nnicht der Beweis des ersten Anscheins zugute. \n\nBGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 283/05 - LG Berlin \n\nAG Spandau \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. April 2006 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 52 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger besuchte am 22. Dezember 2003 in Begleitung seiner Ehe-\n\nfrau das von der Beklagten betriebene Restaurant B. in B. \n\n . Er verzehrte dort einen Grillteller, der aus verschiedenen \n\nFleischstücken, zwei Hackfleischröllchen (Cevapcici) sowie Reis und Gemüse \n\nbestand. Dabei brach ein Zahn des Klägers ab. Der Kläger führt dies darauf \n\nzurück, dass sich in einem der Hackfleischröllchen ein harter Fremdkörper \n\n- etwa ein kleiner Stein - befunden habe, wofür er die Beklagte verantwortlich \n\nmacht. Die Beklagte bestreitet dies und verweist darauf, dass der Zahn auch \n\nbeim Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischstücke ab-\n\ngebrochen sein könne. \n\n2 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz des Eigenanteils an den \n\nKosten der zahnärztlichen Behandlung in Höhe von 505,75 €, Zahlung eines \n\nangemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der \n\nBeklagten für allen zukünftig aus dem Schadensereignis von 22. Dezember \n\n2003 entstehenden Schaden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das \n\nLandgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein \n\nKlagebegehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt \n\nbegründet: \n\nEin Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit dem \n\nBewirtungsvertrag stehe dem Kläger nicht zu, weil es an einer Pflichtverletzung \n\ndurch die Beklagte fehle. Der Kläger trage die Beweislast für seine Behauptung, \n\nder Grillteller habe einen harten Fremdkörper enthalten, der für das Abbrechen \n\ndes Zahns ursächlich gewesen sei. Es gebe keinen Anscheinsbeweis dafür, \n\ndass dann, wenn einem Gast beim Verzehr einer Fleischspeise in einem \n\nRestaurant ein Zahn abbreche, sich ein Fremdkörper im Essen befunden haben \n\nmüsse, der nur durch Unachtsamkeit des Wirts oder des Gaststättenpersonals \n\nin das Essen gelangt sein könne. Das gelte auch unter den hier im Einzelnen \n\nvorgebrachten Umständen. Zum einen sei schon nicht ausgeschlossen, dass \n\nder herausgebrochene Zahn des Klägers so vorgeschädigt gewesen sei, dass \n\nes nur eines kräftigen Zubeißens bedurft habe, um den Bruch zu verursachen. \n\nFerner müsse gerade beim Verzehr eines Grilltellers grundsätzlich mit festeren \n\nKnorpelteilchen oder Knochenabsplitterungen gerechnet werden. Ein solches \n\nTeilchen könne sich noch auf dem Teller befunden haben und mit den vom Klä-\n\nger angeblich zuletzt verzehrten Hackfleischröllchen aufgenommen worden \n\nsein. Zudem könne es auch vorkommen, dass in Hackfleischröllchen kleinere \n\nfeste Knorpelstücke oder Knochenteilchen enthalten seien, ohne dass darin \n\neine Pflichtverletzung des Wirts oder seines Personals zu sehen sei. Ein An-\n\nscheinsbeweis für die behauptete Ursache des Zahnabbruchs wäre allenfalls \n\ndann gegeben, wenn der Kläger den behaupteten Fremdkörper hätte vorlegen \n\nkönnen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet ist das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten nach § 280 \n\nAbs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung den vom Kläger zu erbringenden \n\nNachweis voraussetzt, dass sich, was die Beklagte bestreitet, in dem Hack-\n\nfleischröllchen, dessen Verzehr nach der Darstellung des Klägers den Verlust \n\neines Zahns zur Folge hatte, ein harter Gegenstand befand, der beim Zubeißen \n\nzum Abbrechen des Zahns führte. Das Vorhandensein eines solchen Fremd-\n\nkörpers ist objektive Voraussetzung sowohl der Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB \n\nwegen Verletzung einer aus dem Bewirtungsvertrag folgenden Verhaltenspflicht \n\nals auch einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 433 Abs. 1 Satz 2, \n\n§ 434 Abs. 1 Satz 2, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Sachmangels \n\ndes vom Kläger in der Gaststätte der Beklagten käuflich erworbenen Grilltellers. \n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt für einen daneben möglicherweise gegebenen \n\nErsatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 1 Abs. 1, 4 des Produkthaf-\n\ntungsgesetzes. \n\n8 \n\n2. Diesen Nachweis kann der Kläger durch die von ihm hierfür benannte \n\nZeugin W. - seine Ehefrau, die ihn beim Besuch des Restaurants \n\nder Beklagten begleitete - nicht erbringen. Denn nach seiner Darstellung war \n\nder Fremdkörper - vermutlich ein kleiner Stein - nach dem Abbrechen des \n\nZahns nicht mehr auffindbar, weil er ihn verschluckt hatte. Daraus folgt, dass \n\nauch die Zeugin W. keine Angaben dazu machen kann, ob sich in \n\ndem vom Kläger verzehrten Hackfleischröllchen ein Fremdkörper befunden hat-\n\nte. \n\n9 \n\n3. Das sieht die Revision nicht anders. Sie meint indessen, angesichts \n\nder unstreitigen und der durch die Zeugin W. unter Beweis gestell-\n\nten Umstände sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von einem \n\ntypischen Geschehensablauf auszugehen, sodass dem Kläger der Beweis des \n\nersten Anscheins zugute komme. Das ist nicht richtig. \n\n10 \n\nDie Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch \n\ndas Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; 160, 308, 313 m.w.Nachw.). Nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über \n\nden Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen an-\n\nwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der \n\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf \n\neinen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Er-\n\nfolges hinweist (BGHZ aaO m.w.Nachw.). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass \n\ndie Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei \n\nallen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie \n\nmuss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen \n\nFall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGHZ 160 aaO; BGH, Urteil vom 6. März \n\n1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460 unter II 2 b bb). \n\n11 \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, fehlt es hier an ei-\n\nnem in diesem Sinne typischen Geschehensablauf. Das Abbrechen eines \n\nZahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleisch-\n\nröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischer-\n\nweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen \n\nfesten (Fremd-) Körpers zurückzuführen. Vielmehr kommen dafür, wie das Be-\n\nrufungsgericht richtig erkannt hat, auch andere, nicht fernliegende Ursachen \n\nwie etwa eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns oder die versehentli-\n\nche Mitaufnahme von Knochen- oder Knorpelresten, die nach dem Verzehr an-\n\nderer Fleischstücke im Laufe der Mahlzeit auf dem Teller zurückgeblieben sind, \n\nin Betracht. \n\n12 \n\n4. Da der Kläger somit schon nicht nachweisen kann, dass sich in dem \n\nHackfleischröllchen, bei dessen Verzehr nach seiner Behauptung der Zahn ab-\n\nbrach, ein harter (Fremd-) Körper - sei es ein kleiner Stein, sei es ein Knochen- \n\noder ein hartes Knorpelteilchen - befand, bedarf es keines Eingehens auf die \n\nweitere Frage, ob die Beklagte die dann gegebene Pflichtverletzung zu vertre-\n\nten hätte. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 09.12.2004 - 9 C 412/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2005 - 52 S 2/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_283-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/viii-zr-283-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_283-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_283-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/viii-zr-283-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_283-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:02.607434+00:00"}}