{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_280-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"VIII ZR 280/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KWKG (2000) § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 4 Zu der Frage, wer bei der Finanzierung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mittels einer Fondslösung der Betreiber der Anlage ist, dem im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG (2000) die Vergütung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 4 KWKG (2000) zusteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 280/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Februar 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKWKG (2000) § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 4 \n\nZu der Frage, wer bei der Finanzierung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mittels \n\neiner Fondslösung der Betreiber der Anlage ist, dem im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 2 KWKG (2000) die Vergütung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 4 KWKG \n\n(2000) zusteht. \n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 280/05 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. November 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin und die Energieversorgung G. GmbH (im Folgenden \n\nE. ) sind Tochtergesellschaften der Stadtwerke G. AG. Die E. hat die \n\nAufgabe der örtlichen Stromversorgung, die Klägerin unter anderem die der \n\nStromerzeugung. Am 30. März 1994 schlossen die Klägerin und die E. mit \n\ndem regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, der O. \n\n AG (im Folgenden O. ), die später mit zwei weiteren \n\nUnternehmen auf die Beklagte verschmolzen wurde, einen Elektrizitätsliefe-\n\nrungsvertrag. Darin verpflichtet sich die Klägerin, den Strom, der über den von \n\nihr selbst durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugten Strom hinaus für die \n\nStadt G. benötigt wird, von der O. zu beziehen (Nr. 1.2). Zugleich ver-\n\npflichtet sich die O. , von der Klägerin überschüssigen KWK-Strom abzu-\n\nnehmen (Nr. 1.2.3). \n\n2 \n\nDen Ersatz ihrer veralteten Braunkohlekraftwerke durch moderne Kraft-\n\nwerke mit KWK-Anlagen auf der Basis von Erdgas verwirklichte die Klägerin mit \n\nHilfe einer Fondslösung. Dazu schloss sie am 20. Dezember 1995 mehrere \n\nVerträge mit der K. GmbH & Co. KG (früher Gr. \n\n mbH & Co. KG; im Folgenden GD), einer steuerlichen Fonds-\n\ngesellschaft. Zunächst übertrug die Klägerin der GD das Erbbaurecht an zwei \n\nGrundstücken, auf denen die GD gemäß einem Generalübernehmervertrag von \n\nder Klägerin die beiden Kraftwerke G. N. und S. errichten ließ. Weiter \n\nschlossen die Klägerin und die GD einen Betriebsführungsvertrag. Darin wird \n\ndie Klägerin von der GD mit der \"vollumfänglichen Betriebsführung\" der beiden \n\nKraftwerke beauftragt; diese umfasst namentlich die Einholung der erforderli-\n\nchen Genehmigungen, den Abschluss der erforderlichen Versicherungen sowie \n\nder Verträge über die Lieferung der Brenn- und sonstigen Betriebsstoffe im \n\nNamen und auf Rechnung von GD und die Stellung des Personals auf eigene \n\nRechnung der Klägerin (§ 1). Als Vergütung erhält die Klägerin eine Pauschale \n\nvon 5 Mio. DM pro Jahr, mit der grundsätzlich alle Sach- und Personalaufwen-\n\ndungen sowie sonstigen Aufwendungen abgegolten sind (§ 2 Nr. 1 und Nr. 3.1). \n\nErneuerungsmaßnahmen an wesentlichen Anlagenteilen mit Kosten von mehr \n\nals 1 Mio. DM sowie Großreparaturen an Betriebsgebäuden mit Kosten von \n\nmehr als 50.000 DM sind von der GD zu erstatten (§ 2 Nr. 3.2). Schließlich \n\nschlossen die Klägerin, die E. und die GD noch einen Energielieferungsver-\n\ntrag. Darin verpflichtet sich die Klägerin, \"nach ihren Bedürfnissen\" die elektri-\n\nsche und thermische Energie aus den beiden Kraftwerken abzunehmen (§ 1 \n\nNr. 1 und 2). Die GD verpflichtet sich, die gesamte erzeugte Elektrizität und \n\nWärme an die Klägerin zu liefern (§ 1 Nr. 4). Die von der Klägerin zu zahlende \n\nVergütung besteht aus der Basisvergütung, die unabhängig von der Lieferung \n\nund Abnahme von Strom und Wärme zu erbringen ist, und aus der Betriebsver-\n\ngütung, die zu erbringen ist, solange die GD zumindest teilweise Strom und \n\nWärme liefert (§ 4 Nr. 2.1). Die Basisvergütung gliedert sich in Kapitalkosten \n\n(für die Errichtung der Kraftwerke), Betriebsführungskosten sowie Kosten für \n\nBrennstoffe und sonstige Betriebsmittel, soweit sie auch bei Nichterbringung \n\nvon Strom- und Wärmeleistungen anfallen (§ 4 Nr. 2.2). Die Betriebsvergütung \n\nbesteht aus Betriebsführungskosten, Kosten für Brennstoffe und sonstige Be-\n\ntriebsmittel sowie sonstigen Kosten, soweit sie nur bei Erbringung von Strom- \n\nund Wärmeleistungen anfallen (§ 4 Nr. 2.3). Die einzelnen Kostenarten sind \n\njeweils näher geregelt (§§ 5 bis 8). Zu den Betriebsführungskosten gehören mit \n\nAusnahme bestimmter Erneuerungs- und Reparaturkosten alle Kosten, die \n\nnach dem Betriebsführungsvertrag von der GD an die Klägerin zu zahlen sind \n\n(§ 6). Weitere Regelungen betreffen unter anderem zusätzliche Investitionskos-\n\nten der GD, die zu einer Anpassung der Kapitalkosten führen (§ 9), die Störung \n\nund Unterbrechung (§ 10), die Haftung (§ 13) und ein Andienungsrecht der GD \n\nzum Ablauf der Vertragszeit von 13,5 Jahren zu einem bestimmten Kaufpreis, \n\nder sich jedoch unter anderem um Aufwendungen der GD für Erneuerungs- und \n\nReparaturkosten erhöht (§ 16). \n\n3 \n\n4 \n\nIn einem Nachtrag vom 26. August/17. September 1997 zu dem Elektrizi-\n\ntätslieferungsvertrag vom 30. März 1994 vereinbarten die Klägerin, die E. \n\nund die Beklagte für den von der Beklagten abzunehmenden KWK-Über-\n\nschussstrom der Klägerin einen Preis in Höhe von 4,69 Pf/kWh. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten \n\nfür den KWK-Überschussstrom, den diese in der Zeit vom 18. Mai 2000, dem \n\nZeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus \n\nKraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 \n\n(BGBl. I S. 703; im Folgenden KWKG 2000), bis zum 30. September 2001 über \n\ndas Netz der E. aus dem Kraftwerk G. N. bezogen hat, den Unter-\n\nschiedsbetrag zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und der Min-\n\ndestvergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 von 9 Pf/kWh, insgesamt \n\n2.363.936,54 € nebst Prozesszinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewie-\n\nsen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei für die Geltendmachung des gesetzlichen Vergütungs-\n\nanspruches aus § 4 Abs. 1 KWKG nicht aktivlegitimiert. Eine Förderungsbe-\n\nrechtigung der Klägerin könne vorliegend allenfalls nach der Vertragsliefe-\n\nrungsvariante des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG bestehen. Dafür müsse die \n\nKlägerin Betreiberin der Anlage sein. Das sei nur derjenige, der, ohne notwen-\n\ndigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage \n\nausübe, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimme und sie auf eigene \n\nRechnung nutze, mithin das wirtschaftliche Risiko trage. Da die Klägerin den \n\nBetrieb der KWK-Anlage für die GD führe, welche deren Eigentümerin sei, kom-\n\nme es für die Frage, wer von ihnen das wirtschaftliche Risiko der Anlage trage, \n\nmaßgeblich auf die getroffenen Vereinbarungen an. Auch eine verknüpfende \n\nGesamtbetrachtung der in dem Energielieferungsvertrag einerseits und dem \n\nBetriebsführungsvertrag andererseits getroffenen Regelungen lasse indes keine \n\nFeststellung zu, dass die Klägerin das wirtschaftliche Risiko trage. \n\n8 \n\nEs könne bereits nicht festgestellt werden, dass die Klägerin das Men-\n\ngenabsatzrisiko trage. So sehe § 1 des Energielieferungsvertrages ausdrücklich \n\neine Abnahme durch die Klägerin \"nach ihren Bedürfnissen\" vor, so dass für sie \n\nkeine vollumfängliche Abnahmeverpflichtung bestehe. Da andererseits die GD \n\nnach § 4 des Energielieferungsvertrages keine Betriebsvergütung erhalte, wenn \n\nsie ihrerseits nicht in der Lage sei, ihre Lieferverpflichtung gegenüber der Klä-\n\ngerin zu erfüllen, obliege der GD das Leistungs- und Preisrisiko wie auch das \n\nMengenabsatzrisiko. Denn wenn die Klägerin mangels eigenen Bedarfes nicht \n\nden gesamten produzierten Strom abnehme, verblieben die Erzeugungskosten \n\ninsoweit bei der GD. Soweit die Klägerin das Personal gemäß § 1 Ziff. 3 des \n\nBetriebsführungsvertrages auf eigene Rechnung einstelle sowie Genehmigun-\n\ngen zu beantragen und Versicherungen abzuschließen habe, könne hieraus \n\nnichts für eine Übernahme des wirtschaftlichen Risikos abgeleitet werden. In-\n\nsoweit sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemäß § 2 Ziff. 1.2.2 des Be-\n\ntriebsführungsvertrages für die Stellung des Personals eine kostendeckende \n\nVergütung erhalte und auch die Versicherungen wie im Übrigen auch die Liefer- \n\nund Versorgungsverträge gemäß § 2 Ziff. 2.4 des Vertrages im Namen und auf \n\nRechnung der GD abgeschlossen würden. Soweit die Klägerin darauf verweise, \n\ndass die an sie pauschal zu zahlenden Betriebsführungskosten über die Preis-\n\nregelung an die GD zurückflössen, gelte dies nur eingeschränkt. So räume die \n\nKlägerin selbst ein, dass die in der sogenannten Nichterbringungsphase ange-\n\nfallenen Versicherungskosten wie auch teilweise Kosten für Reparaturen und \n\nNeuerungsmaßnahmen endgültig bei der GD verblieben. Darüber hinaus sei zu \n\nsehen, dass der Zahlungspflicht der Klägerin nach § 4 des Energielieferungs-\n\nvertrages wiederum eine Gegenleistung, nämlich die Erbringung der elektri-\n\nschen Energie und deren Vorhaltung, gegenüberstehe. Hierauf komme es aber \n\nnicht maßgeblich an, da bereits entscheidend gegen die Übernahme des wirt-\n\nschaftlichen Risikos durch die Klägerin das der GD verbleibende Mengenab-\n\nsatzrisiko spreche. Auch aus dem in § 16 des Energielieferungsvertrages ver-\n\neinbarten Andienungsrecht ergebe sich nichts anderes. Zum einen habe die GD \n\nnur ein Andienungsrecht, aber keine Pflicht und zum anderen bestehe dieses \n\nerst nach 13,5 Jahren, so dass es nicht dazu führen könne, dass die Klägerin \n\nschon zuvor - bevor die GD davon Gebrauch mache - die wirtschaftlichen Risi-\n\nken der Anlage trage. \n\n9 \n\nDa es bereits an einer Aktivlegitimation der Klägerin fehle, könnten die \n\nFragen der Passivlegitimation der Beklagten und die von der Beklagten im Üb-\n\nrigen geltend gemachten Einwände offen bleiben. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach \n\nden bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht den von der \n\nKlägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 auf Zahlung des - rechnerisch nicht streitigen - \n\nUnterschiedsbetrages zwischen der vertraglich vereinbarten und der in § 4 \n\nAbs. 1 KWKG 2000 bestimmten Vergütung für den von der Beklagten in der \n\nZeit vom 18. Mai 2000 bis zum 30. September 2001 über das Netz der E. \n\naus dem Kraftwerk G. N. bezogenen Strom in Höhe von insgesamt \n\n2.363.936,54 € zu Unrecht verneint. \n\n11 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings stillschweigend davon \n\nausgegangen, dass der streitige Vergütungsanspruch noch nach dem Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen ist. Dieses Ge-\n\nsetz ist zwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 \n\nSatz 2 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der \n\nKraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 \n\n(BGBl. I 2002 S. 1092; im Folgenden KWKG 2002) erst am 1. April 2002 und \n\ndamit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen. \n\n12 \n\n2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflich-\n\ntet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus \n\nAnlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu ver-\n\ngüten. Diese Verpflichtung wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG dahin \n\neingeschränkt, dass bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen \n\nauf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührt bleiben. Hier kommt nach \n\nder zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts lediglich ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG in Betracht. \n\nDanach gilt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz auch für Strom aus KWK-\n\nAnlagen auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der \n\nauf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abge-\n\nschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird \n\n(vgl. dazu grundlegend Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, \n\nWM 2004, 2256, unter II 2 c; ferner Senatsurteil vom 10. März 2004 - VIII ZR \n\n213/02, WM 2004, 2264, unter B I 2 a; Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR \n\n345/03, VersorgW 2004, 276, unter II 2; Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR \n\n356/03, RdE 2004, 300 = ZNER 2004, 272, unter II 3 b; Senatsurteil vom \n\n15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, WM 2005, 2057, unter II 1 b; Senatsurteil vom \n\n6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, WM 2005, 1916, unter II 2 a). \n\n13 \n\nNach dem sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Sach- und \n\nStreitstand besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass der in Rede \n\nstehende Strom auf der Grundlage eines vor dem 1. Januar 2000 geschlosse-\n\nnen Liefervertrages, nämlich dem Energielieferungsvertrag vom 30. März 1994, \n\nvon einem Energieversorgungsunternehmen, der Beklagten, bezogen worden \n\nist und dass dieser Strom, was nach der Senatsrechtsprechung (aaO) hinzu-\n\nkommen muss, für die von der Beklagten betriebene allgemeine Versorgung \n\nbestimmt gewesen ist. Streitig ist auch nicht, dass es sich bei dem Kraftwerk \n\nG. N. , aus dem der in Rede stehende Strom nach der Behauptung der \n\nKlägerin stammt, um eine KWK-Anlage auf der Basis von Erdgas handelt. Die \n\nBeklagte hat jedoch bestritten, dass es sich bei dem von ihr bezogenen Strom \n\ninsgesamt um KWK-Strom handelt. Mangels gegenteiliger Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist dies indessen in der Revisionsinstanz gemäß der Be-\n\nhauptung der Klägerin zu deren Gunsten zu unterstellen. \n\n14 \n\n3. Ist danach jedenfalls zu unterstellen, dass der in Rede stehende Strom \n\ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 in den Anwendungsbereich des \n\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2000 fällt, steht die dafür gemäß § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 Halbs. 2, § 4 KWKG 2000 geschuldete Vergütung nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats dem Betreiber der Anlage zu, aus der der Strom stammt. \n\nDas ist in den genannten Vorschriften zwar nicht ausdrücklich geregelt. Dafür \n\nsprechen jedoch der nach § 1 KWKG 2000 bezweckte Schutz der Kraft-Wärme-\n\nKopplung vor sinkenden Strompreisen im liberalisierten Strommarkt, der nur zu \n\nverwirklichen ist, wenn der Vergütungsanspruch dem Anlagenbetreiber zugute \n\nkommt, sowie die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und § 4 Abs. 2 \n\nKWKG, die sinnlos wären, wenn etwa das den Strom beziehende Energiever-\n\nsorgungsunternehmen anspruchsberechtigt wäre (grundlegend Senatsurteil \n\nvom 11. Februar 2004, aaO, unter II 3 b; ferner Senatsurteil vom 10. März \n\n2004, aaO, unter B I 2 b und B II; Senatsurteile vom 14. Juli 2004, aaO, unter II \n\n3 bzw. unter II 3 c; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO, unter II 1 c; Senatsur-\n\nteil vom 6. Juli 2005, aaO, unter II 2 b). Davon ist auch das Berufungsgericht \n\nausgegangen. Zu Unrecht hat es jedoch angenommen, dass bei der hier gege-\n\nbenen Fondslösung nicht die Klägerin, sondern die GD Betreiberin des Kraft-\n\nwerks G. N. sei. \n\n15 \n\na) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist nach der Se-\n\nnatsrechtsprechung unter dem Begriff des Anlagenbetreibers, der im Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz 2000 nicht definiert ist, in Anlehnung an das Immissi-\n\nonsschutzrecht derjenige zu verstehen, der, ohne notwendigerweise Eigentü-\n\nmer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeits-\n\nweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin \n\ndas wirtschaftliche Risiko trägt. In diesem Sinne wird allgemein auch die ge-\n\nsetzliche Definition des Anlagenbetreibers in § 3 Abs. 10 KWKG 2002 verstan-\n\nden. Insbesondere ist Satz 1 der Vorschrift, wonach Betreiber von KWK-\n\nAnlagen diejenigen sind, die den Strom in ein Netz für die allgemeine Versor-\n\ngung mit Elektrizität einspeisen, nicht so zu verstehen, dass die bloße Einspei-\n\nsung des von einem Dritten erzeugten Stroms ausreicht, um die Eigenschaft als \n\nAnlagenbetreiber zu erfüllen. Aus den Materialien zu dem erst im Laufe des \n\nGesetzgebungsverfahrens in das Gesetz eingefügten § 3 Abs. 10 KWKG 2002 \n\nergibt sich vielmehr, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers Anlagen-\n\nbetreiber derjenige sein soll, der die Anlage tatsächlich unterhält und das wirt-\n\nschaftliche Risiko trägt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates in BR-Drs. 644/01 \n\n(Beschluss), S. 4/5 = BT-Drs. 14/7024, S. 17; Gegenäußerung der Bundesre-\n\ngierung in BT-Drs. 14/7086, S. 3; Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in \n\nBT-Drs. 14/8059, S. 11, jeweils Begründung zu § 3 Abs. 10 neu). Dementspre-\n\nchend heißt es auch in § 3 Abs. 10 Satz 2 KWKG 2002, dass die Betreiberei-\n\ngenschaft von der Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers unabhängig ist \n\n(Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 356/03, aaO, unter II 3 c bb (1) m.w.N.; vgl. \n\nauch bereits Urteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, ZNER 2003, 234, unter \n\nB I 1 zum Begriff des Anlagenbetreibers im Sinne des StrEG und des EEG). \n\n16 \n\nZu einer anderen Beurteilung besteht auch bei einer Fondslösung, wie \n\nsie hier vorliegt, keine Veranlassung. So heißt es in der Gesetzesbegründung \n\nzu der Vorschrift des § 3 Abs. 10 KWKG 2002, die, wie vorstehend erwähnt, \n\nden Begriff des Anlagenbetreibers gesetzlich definiert, die Zuschläge gemäß \n\n§ 4 Abs. 3, § 5 KWKG 2002 zur vertraglich vereinbarten Vergütung beträfen \n\nden tatsächlichen Betreiber der KWK-Anlage unabhängig von der Eigentümer-\n\nfrage. Soweit KWK-Anlagen im Wege eines Fonds- oder Leasingmodells finan-\n\nziert würden, entspreche es dem Zweck des Gesetzes, wenn die darin vorge-\n\nsehenen Zuschläge denjenigen träfen, der als Energieversorgungsunternehmen \n\nder allgemeinen Versorgung auf Basis der Erzeugungskosten, Mengenabsatz- \n\nund Erlösrisiken das wirtschaftliche Risiko der Stromproduktion in der KWK-\n\nAnlage trage (BT-Drs. 14/8059, S. 11). Daraus wird deutlich, dass nach der \n\nVorstellung des Gesetzgebers auch bei Fondsmodellen derjenige Anlagen-\n\nbetreiber ist, der das wirtschaftliche Risiko des Betriebs der Anlage trägt. Dar-\n\nüber besteht auch unter den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kein \n\nStreit. \n\n17 \n\nb) Dem Berufungsgericht kann aber nach den bisher getroffenen Fest-\n\nstellungen nicht darin gefolgt werden, dass hier nicht die Klägerin, sondern die \n\nGD das wirtschaftliche Risiko des Betriebs des Kraftwerks G. N. wie das \n\ndes Kraftwerks G. S. trage. Diese Annahme beruht zwar auch auf einer \n\ntatrichterlichen Auslegung von Individualvereinbarungen, nämlich des Betriebs-\n\nführungsvertrages und des Energielieferungsvertrages vom 20. Dezember \n\n1995, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisi-\n\nonsrechtlich nur beschränkt auf Rechtsfehler hin überprüfbar ist (z.B. BGHZ \n\n135, 269, 273; 137, 69, 72; 154, 132, 133; 160, 83, 90, 95 f.). Solche Rechts-\n\nfehler sind dem Berufungsgericht jedoch gemäß den nachstehenden Ausfüh-\n\nrungen unterlaufen. Insbesondere hat das Berufungsgericht die genannten Ver-\n\nträge nur unvollständig gewürdigt. \n\n18 \n\naa) Bereits der Prospekt mit dem Beteiligungsangebot der GD spricht da-\n\nfür, dass die Klägerin das wirtschaftliche Risiko des Betriebs der Kraftwerke \n\nträgt. Darin heißt es im Zusammenhang mit der Darstellung der \"umfassenden \n\nVergütungsregelung\" des Energielieferungsvertrages, diese resultiere \"aus der \n\nKonzeption, nach der die Fondsgesellschaft keine wirtschaftlichen Risiken tra-\n\ngen soll, die mit dem Kraftwerksbetrieb verbunden sind\". Dem Berufungsgericht \n\nist zwar zuzugeben, dass diese Prospektangabe nichts darüber besagt, ob das \n\nden Anlegern gegenüber zum Ausdruck gebrachte Ziel auch tatsächlich recht-\n\nlich und wirtschaftlich mit Erfolg in den entsprechenden Vertragsbestimmungen \n\numgesetzt worden ist. Sie belegt jedoch, dass die GD die Kraftwerke nach ih-\n\nrem Verständnis der vertraglichen Konzeption und, wie der entsprechende Vor-\n\ntrag der Klägerin zeigt, damit nach dem übereinstimmenden Verständnis der \n\nVertragsparteien, das jeder anderen Auslegung vorgeht (BGHZ 135, 269, 273), \n\nnicht betreiben, sondern lediglich finanzieren soll. \n\n19 \n\nbb) Dass die Klägerin gemäß diesem Konzept das wirtschaftliche Risiko \n\ndes Kraftwerksbetriebs trägt, ergibt die - vom Berufungsgericht entgegen seiner \n\nAnkündigung nicht vorgenommene - Gesamtschau der Regelungen des Ener-\n\ngielieferungsvertrages und des Betriebsführungsvertrages. Das wirtschaftliche \n\nRisiko besteht darin, dass die Klägerin grundsätzlich alle Kosten für die Errich-\n\ntung und den Betrieb der Kraftwerke zu tragen hat und diese Kosten durch den \n\nVerkauf der elektrischen und thermischen Energie, die in den Kraftwerken er-\n\nzeugt und von ihr vollständig abgenommen wird, wieder hereinholen muss. \n\n20 \n\n(1) Die Pflicht der Klägerin, grundsätzlich alle Kosten für die Errichtung \n\nund den Betrieb der beiden Kraftwerke (gemäß der Vorbemerkung zum Ener-\n\ngielieferungsvertrag in diesem zusammen als \"Kraftwerk\" bezeichnet) zu tra-\n\ngen, ergibt sich in erster Linie aus §§ 4 ff. des Energielieferungsvertrages. Ge-\n\nmäß § 4 besteht die von der Klägerin für die Erbringung und Vorhaltung der \n\nelektrischen und thermischen Energie monatlich zu zahlende Vergütung (Nr. 1) \n\naus der Basisvergütung, die unabhängig von der Lieferung und Abnahme von \n\nStrom und Wärme zu erbringen ist, und aus der Betriebsvergütung, die zu zah-\n\nlen ist, solange die GD zumindest teilweise Strom- und Wärmelieferungen er-\n\nbringt (Nr. 2.1). Die Basisvergütung gliedert sich in Kapitalkosten und Betriebs-\n\nführungskosten sowie \"Kosten für Brennstoffe, Rohstoffe, Hilfsstoffe und sonsti-\n\nge Betriebsmittel sowie Verwertung bzw. Entsorgung von Reststoffen bzw. Ab-\n\nfällen\", soweit die beiden letztgenannten Kostenarten auch bei Nichterbringung \n\nvon Strom- und/oder Wärmeleistungen anfallen; die Betriebsvergütung besteht \n\naus Betriebsführungskosten, Kosten für Brennstoffe usw. sowie sonstigen Kos-\n\nten, soweit diese Kostenarten jeweils nur bei Erbringung von Strom- und/oder \n\nWärmeleistungen anfallen (Nr. 2.2 und 2.3). \n\n21 \n\nDie einzelnen Kostenarten sind in den §§ 5 bis 9 des Energielieferungs-\n\nvertrages ausführlich geregelt. Die Kapitalkosten (§ 5) werden auf der Basis der \n\nGesamtinvestitionen der GD für die Kraftwerke nach detaillierten Vorgaben, die \n\ninsbesondere die Finanzierungskosten, die Vertragslaufzeit und den Verkaufs-\n\npreis nach Vertragsablauf umfassen, berechnet und können bei bestimmten \n\nVeränderungen angepasst werden. Unter anderem führen zusätzliche Kosten \n\nfür Investitionen, die während der Vertragslaufzeit aufgrund gesetzlicher oder \n\nbehördlicher Anordnungen oder betrieblichen Gründen notwendig werden, zu \n\neiner Anpassung der Kapitalkosten (§ 9). Zu den Betriebsführungskosten (§ 6) \n\ngehören mit Ausnahme bestimmter, betragsmäßig begrenzter Reparatur- und \n\nErneuerungskosten (Nr. 2; vgl. dazu noch im Zusammenhang mit dem Andie-\n\nnungsrecht nach § 16) alle Kosten, die nach dem Betriebsführungsvertrag von \n\nder GD an die Klägerin zu zahlen sind, insbesondere auch die der Klägerin da-\n\nnach von der GD geschuldete pauschale Vergütung für die Betriebsführung in \n\nHöhe von 5 Mio. DM pro Jahr. Die sonstigen Kosten (§ 7) umfassen alle Kos-\n\nten, die mit dem Betrieb der Kraftwerke in Zusammenhang stehen, soweit sie \n\nnicht durch die anderen Kostenpositionen abgedeckt oder nicht ausdrücklich \n\nausgeschlossen sind (Nr. 1). Zu ihnen gehören insbesondere die laufenden \n\nKosten für die Erbbaurechte einschließlich der Grundbesitzabgaben, die Kosten \n\nfür die erforderlichen Versicherungen jeglicher Art sowie alle objektbezogenen \n\nöffentlichen Steuern, Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstigen Lasten \n\n(Nr. 1). \n\n22 \n\n(2) Diese nahezu umfassende Abwälzung aller denkbaren Kosten für die \n\nErrichtung und den Betrieb der Kraftwerke G. N. und G. S. auf die \n\nKlägerin wird dadurch vervollständigt, dass die GD nach Ablauf der Vertragszeit \n\nvon 13,5 Jahren (§ 14) ein Andienungsrecht zu einem festgelegten Kaufpreis \n\nhat, der sich um ihre Aufwendungen für zusätzliche Investitionen, Reparaturen \n\nund Erneuerungen sowie um alle ihre durch die Vergütung nach § 4 nicht ge-\n\ndeckten Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Kraftwerke \n\nnebst etwaigen Finanzierungskosten erhöhen kann (§ 16). Dadurch kann die \n\nGD alle etwa verbliebenen Belastungen auf die Klägerin abwälzen. Alle Ver-\n\npflichtungen der Klägerin aus dem Energielieferungsvertrag einschließlich et-\n\nwaiger Schadensersatzverpflichtungen sind zudem abgesichert durch eine \n\nPatronatserklärung der Stadtwerke G. AG. \n\n23 \n\n(3) Soweit das Berufungsgericht, ohne dem entscheidende Bedeutung \n\nbeizumessen, darauf hingewiesen hat, dass die GD nach § 4 des Energieliefe-\n\nrungsvertrages von der Klägerin keine Betriebsvergütung erhält, wenn sie ihre \n\nLieferverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt, ist dies nach dem ein-\n\ndeutigen Wortlaut der genannten Vertragsbestimmung so nicht richtig. Nach \n\nderen Nr. 2.1 Buchst. b ist die Betriebsvergütung zu zahlen, \"solange die GD \n\nzumindest teilweise Strom- und Wärmeleistungen erbringt\". Sie entfällt somit \n\nerst dann, wenn die GD überhaupt keine elektrische und thermische Energie \n\nliefert. Das rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung, weil in diesem Aus-\n\nnahmefall auch weder laufende Betriebsführungskosten (§ 4 Nr. 2.3.1) noch \n\nKosten für Brennstoffe usw. (Nr. 2.3.2) anfallen, sondern allenfalls sonstige \n\nKosten (Nr. 2.3.3), die jedoch gemäß den vorstehenden Ausführungen bei Aus-\n\nübung des Andienungsrechts nach Ablauf des Vertrages zu erstatten sind, und \n\nes im Übrigen bei der Basisvergütung verbleibt. Diese entfällt nach § 10 Nr. 1 \n\ndes Energielieferungsvertrages nur in dem praktisch ausgeschlossenen Fall, \n\ndass die GD, die selbst mit der Betriebsführung nicht befasst ist, die Nichtliefe-\n\nrung zu vertreten hat und dies nicht zugleich auf die Tätigkeit der Klägerin für \n\ndie GD nach dem Betriebsführungsvertrag zurückzuführen ist. \n\n24 \n\ncc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, nicht die Kläge-\n\nrin, sondern die GD trage das \"Mengenabsatzrisiko\", also das Risiko des Ab-\n\nsatzes der in den Kraftwerken erzeugten elektrischen und thermischen Energie, \n\nweil die Klägerin nicht zu deren vollständiger Abnahme verpflichtet sei und \n\ndeswegen die Erzeugungskosten insoweit bei der GD verblieben. Zwar heißt es \n\nin § 1 Nr. 1 und 2 des Energielieferungsvertrages, dass die Klägerin die elektri-\n\nsche und thermische Leistung der Kraftwerke \"nach ihren Bedürfnissen\" über-\n\nnehmen wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin die in den Kraftwer-\n\nken erzeugte Energie nicht vollständig abnimmt. Das Gegenteil ist der Fall. Das \n\nBerufungsgericht hat verkannt, dass die Klägerin nach § 4 des Energieliefe-\n\nrungsvertrages die gesamten Kosten des Betriebs der Kraftwerke zu tragen hat, \n\nselbst wenn sie nur einen Teil der erzeugten Energie abnimmt. Wie vorstehend \n\nausgeführt, besteht die von der Klägerin zu zahlende Vergütung aus der Basis-\n\nvergütung, die unabhängig von der Lieferung und Abnahme von Strom und \n\nWärme zu erbringen ist, und aus der alle Kosten des Betriebs der Kraftwerke \n\numfassenden Betriebsvergütung, die zu zahlen ist, \"solange die GD zumindest \n\nteilweise Strom- und Wärmelieferungen erbringt\" (§ 4 Nr. 2.1). Angesichts des-\n\nsen, dass die Klägerin die gesamten Kosten des Betriebs der Kraftwerke unab-\n\nhängig davon zu tragen hat, wie viel der erzeugten Energie sie abnimmt, ent-\n\nspricht es schon dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft, dass sie im Rahmen \n\nder ihr übertragenen \"vollumfänglichen Betriebsführung\" (§ 1 des Betriebsfüh-\n\n25 \n\n26 \n\nrungsvertrages) nur so viel Energie erzeugt, wie sie selbst abnimmt. Nach alle-\n\ndem bedeutet die Beschränkung der Abnahmeverpflichtung der Klägerin \"nach \n\nihren Bedürfnissen\" lediglich, dass die Klägerin die Erzeugung von Strom und \n\nWärme im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Kraftwerke nach ihren Bedürfnis-\n\nsen steuern kann. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Da das Berufungsgericht entgegen den vorstehenden Ausführungen \n\ndavon ausgegangen ist, dass die Klägerin nicht das wirtschaftliche Risiko des \n\nBetriebs der Kraftwerke G. N. und G. S. trägt, hatte es entgegen der \n\nAnsicht der Revision keine Veranlassung, sich mit der nach der oben (unter II 3 \n\na) angeführten Senatsrechtsprechung zum Begriff des Anlagenbetreibers weiter \n\nerheblichen Frage zu befassen, ob die Klägerin die tatsächliche Herrschaft über \n\ndie Kraftwerke ausübt und ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt. \n\nDaran kann indessen nach dem Betriebsführungsvertrag der Klägerin mit der \n\nGD kein Zweifel bestehen. Gemäß dessen § 1 ist die Klägerin von der GD mit \n\nder \"vollumfänglichen Betriebsführung\" beauftragt (Nr. 1). Diese umfasst na-\n\nmentlich die Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen, den Abschluss \n\nder erforderlichen Versicherungen sowie der Verträge über die Lieferung der \n\nBrenn- und sonstigen Betriebsstoffe im Namen und auf Rechnung von GD und \n\ndie Stellung des Personals auf eigene Rechnung der Klägerin (Nr. 2.2 bis \n\nNr. 2.4). Beschränkungen der umfassenden Befugnisse der Klägerin bestehen \n\nnur hinsichtlich des Versicherungsumfangs. Nach der Prüfung des Umfangs \n\ndes Versicherungsschutzes auf Vollständigkeit und Angemessenheit durch ei-\n\nnen von der GD zu bestimmenden unabhängigen Sachverständigen kann die \n\nGD \"gegebenenfalls die Ergänzung des Versicherungsschutzes verlangen und \n\nKWG (= die Klägerin) sonstige Weisungen hierzu erteilen\" (Nr. 2.3 Abs. 2). So-\n\nweit die Klägerin gemäß § 1 Nr. 4 die geschuldeten Dienste nach pflichtgemä-\n\nßem Ermessen zu erbringen, dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns \n\nanzuwenden und die Betriebsführung unter Beachtung der Gesetze und Ver-\n\nwaltungsvorschriften, der behördlichen Auflagen und Bedingungen sowie der \n\nanerkannten Regeln der Technik nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \n\ndurchzuführen hat, versteht sich dies von selbst. Sonstige Beschränkungen be-\n\nstehen nicht. Insbesondere enthält der Vertrag - abgesehen von der zitierten \n\nRegelung des Versicherungsumfangs - keine Bestimmung, dass die Klägerin \n\nWeisungen der GD Folge zu leisten hat. Vielmehr muss die Klägerin der GD \n\nnach § 4 lediglich alle drei Monate zum Quartalsende einen Bericht über die \n\nwesentlichen Ereignisse liefern. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung \n\nbesteht auch kein Weisungsrecht der GD gegenüber der Klägerin nach Maßga-\n\nbe eines Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 611 ff., § 675 BGB). \n\nDie Revisionserwiderung verkennt insoweit die Verknüpfung des Betriebsfüh-\n\nrungsvertrages mit dem Energieversorgungsvertrag. Danach ist der GD schon \n\ndeswegen jeder Einfluss auf den Betrieb der Anlage verwehrt, weil die Klägerin \n\ndie Erzeugung von Strom und Wärme gemäß den vorstehenden Ausführungen \n\n(unter II 3 b cc) nach ihren eigenen Bedürfnissen steuern kann. Für einen Ein-\n\nfluss auf den Betrieb der Anlage besteht auf Seiten der GD auch kein Bedarf, \n\nda ihr die Klägerin, wie dargelegt, alle diesbezüglichen Kosten zu erstatten hat. \n\nAus alledem ergibt sich, dass die Klägerin die Kraftwerke nicht nur technisch, \n\nsondern insgesamt eigenständig führt. \n\n27 \n\n2. Der Vergütungsanspruch, der der Klägerin als Anlagenbetreiberin aus \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 zusteht, richtet sich gegen die Beklagte. \n\nNach dieser Vorschrift bleiben bereits bestehende vertragliche Abnahmever-\n\npflichtungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührt. Danach ist die \n\nBeklagte auch weiterhin gemäß dem Elektrizitätslieferungsvertrag vom 30. März \n\n1994 zur Stromabnahme verpflichtet. Demgemäß muss sie den bezogenen \n\nStrom auch vergüten. Dies beruht nach der Rechtsprechung des Senats darauf, \n\ndass die Vergütungspflicht mit der Abnahmepflicht insofern in einem untrennba-\n\nren Zusammenhang steht, als die Vergütung die synallagmatische Gegenleis-\n\ntung für den gelieferten Strom ist. Dagegen hat es der Senat als ausgeschlos-\n\nsen angesehen, dass der Netzbetreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG \n\n2000 zur Vergütung desjenigen Stroms verpflichtet ist, den das - mit ihm nicht \n\nnotwendigerweise identische - Energieversorgungsunternehmen aufgrund sei-\n\nner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 unberührten vertraglichen Ab-\n\nnahmeverpflichtung von dem Anlagenbetreiber bezieht (Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004, aaO, unter II 4; Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter \n\nB I 2 b; Senatsurteile vom 14. Juli 2004, aaO, unter II 4 bzw. II 3 d; Senatsurteil \n\nvom 15. Juni 2005, aaO, unter II 1 d). \n\n28 \n\nAus dem Umstand, dass der von der Beklagten bezogene Strom zu-\n\nnächst in das örtliche Netz der E. eingespeist wird, zu dem vom Standort des \n\nKraftwerks G. N. aus die kürzeste Entfernung bestehen mag, ergibt sich \n\nentgegen der von der Beklagten in der Vorinstanz vertretenen Ansicht nichts \n\nanderes. Zwar trifft die Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG \n\n2000, den Strom aus KWK-Anlagen abzunehmen und zu vergüten, nach § 3 \n\nAbs. 1 Satz 2 KWKG 2000 den Netzbetreiber, zu dessen Netz die kürzeste Ent-\n\nfernung besteht. Dies gilt jedoch nicht in dem hier gegebenen Fall des § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000. Danach bleiben bereits bestehende ver-\n\ntragliche Abnahmeverpflichtungen unberührt. Deswegen fehlt es in diesem Fall \n\nan der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2000 vorausgesetzten Abnahmepflicht des \n\nNetzbetreibers. Trifft den Netzbetreiber aber keine Pflicht zur Abnahme des \n\nStroms, kann er, wie vorstehend erwähnt, auch nicht zu dessen Vergütung ver-\n\npflichtet sein (Senatsurteile vom 14. Juli 2004, aaO; ferner Senatsurteil vom \n\n15. Juni 2005, aaO). Der von der Beklagten in der Berufungsinstanz angeführte \n\nUmstand, dass auch die E. an dem Elektrizitätslieferungsvertrag vom \n\n30. März 1994 beteiligt ist, rechtfertigt schon deswegen keine andere Beurtei-\n\nlung, weil nach Nr. 1.2.3 dieses Vertrages nicht die E. , sondern allein die \n\nBeklagte zur Abnahme des überschüssigen KWK-Stroms der Klägerin verpflich-\n\ntet ist. \n\n29 \n\n3. In Bezug auf die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung \n\nist nach der Senatsrechtsprechung von der in § 4 Abs. 1 KWKG 2000 bestimm-\n\nten Mindestvergütung auszugehen. Das folgt aus Wortlaut (\"Strom nach § 2\"), \n\nSystematik (andernfalls Leerlauf des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000) und \n\nZweck des Gesetzes (gemäß § 1 KWKG 2000 der Schutz der Kraft-Wärme-\n\nKopplung in der allgemeinen Versorgung). Aus § 4 Abs. 2 KWKG 2000, wonach \n\nfür Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG 2000 die Vergütung auf der Grundlage \n\nvon Lieferverträgen geregelt \"wird\", ergibt sich kein Vorrang der Preisabsprache \n\nin den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 fortbestehenden Lieferver-\n\nträgen. Vielmehr lässt diese Vorschrift die Vorstellung des Gesetzgebers er-\n\nkennen, dass in den beiden Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG 2000 die fort-\n\nbestehenden Lieferverträge \n\ninfolge des \n\nInkrafttretens des Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetzes 2000 hinsichtlich der Vergütung anzupassen sind, wobei \n\nvon der auch insoweit gültigen Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG 2000 \n\nauszugehen ist (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 5 a; ferner \n\nSenatsurteile vom 14. Juli 2004, aaO, unter II 5 bzw. II 3 e; Senatsurteil vom \n\n15. Juni 2005, aaO, unter II 1 e). \n\n30 \n\nWie der Senat weiter entschieden hat, gilt die Mindestvergütung aller-\n\ndings nicht unbeschränkt, weil ihre Einführung in die fortbestehenden Lieferver-\n\nträge wegen besonderer Umstände im Einzelfall zu einer erheblichen Störung \n\ndes Vertragsgefüges führen kann, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung \n\nvon Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Herabsetzung erforderlich macht (Se-\n\nnatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 5 b; ferner Senatsurteile vom \n\n14. Juli 2004, aaO; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO). Derartige Umstände \n\nhat die Beklagte in der Berufungsinstanz geltend gemacht. Dazu hat das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus verständlich - jedoch keine Feststel-\n\nlungen getroffen. Daher ist dem Senat insoweit eine abschließende Beurteilung \n\nnicht möglich. \n\n31 \n\n4. Entgegen der von der Beklagten in der Berufungsinstanz vertretenen \n\nAuffassung verstoßen die Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes \n\n2000 weder gegen das Grundgesetz noch gegen Bestimmungen des EG-\n\nVertrages. Insoweit gilt nichts anderes als für die vergleichbaren Bestimmungen \n\ndes Stromeinspeisungsgesetzes und des Gesetzes für den Vorrang Erneuerba-\n\nrer Energien (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 155, 141, 148 ff. und 157 ff. m.w.N.). \n\nNeue Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nIV. \n\n32 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden \n\nAusführungen (unter II 2 und III 3) noch weiterer tatsächlicher Feststellungen \n\nbedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 08.01.2003 - 4 O 2871/01 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 22.11.2005 - 5 U 130/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/viii-zr-280-05","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/viii-zr-280-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:50.552218+00:00"}}