{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_278-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"VIII ZR 278/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Oktober 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 535 Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und oh- ne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädi- gung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeiti- gen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand ein- schließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 278/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n31. Oktober 2007 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 535 \n\nBei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und oh-\n\nne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des \n\nVerlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädi-\n\ngung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeiti-\n\ngen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand ein-\n\nschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt. \n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05 - OLG Rostock \n\n LG Schwerin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nGemäß Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 2002 und Annahme der \n\nBeklagten vom 5. November 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag \n\nüber einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Parteien vereinbarten eine Mietson-\n\nderzahlung von 17.241,38 € (einschließlich Mehrwertsteuer 20.000 €; die Brut-\n\ntobeträge sind auch nachfolgend jeweils in Klammer angeführt) und monatliche \n\nLeasingraten von 920 € (1.067,20 €) bei einer Leasingdauer von 36 Monaten, \n\nbeginnend mit dem 1. Dezember 2002. Der Anschaffungswert des Fahrzeugs \n\nist im Vertrag mit 60.338,79 € (69.993 €), der Restwert mit 18.101,64 € \n\n(20.997,90 €) angegeben. \n\n2 \n\nIn dem Leasingvertrag ist unter anderem Folgendes bestimmt: \n\n\"Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch die monatlich zu entrichtende Leasing-\nrate während der Vertragsdauer die Anschaffungs-Finanzierungs-Nebenkosten von E. \n[Beklagte] nicht gedeckt werden (Teilamortisation). Unter Berücksichtigung der steuerli-\n\nchen Vorschriften vereinbaren die Parteien den obigen Restwert. Auf Verlangen von E. \nist der Leasingnehmer verpflichtet, bei Ende der oben vereinbarten Vertragsdauer den \nLeasinggegenstand zum kalkulierten Restwert käuflich zu erwerben. Die Einzelheiten \nergeben sich aus § 16 der umseitigen Vertragsbedingungen.\" \n\n3 \n\nDie dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbe-\n\ndingungen der Beklagten (im Folgenden AVB) lauten auszugsweise: \n\n\"§ 10 Gefahrtragung (Sach- und Preisgefahr) \n\n1. Mit Übernahme des Leasing-Objektes geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere \ndie Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und des Diebstahls des Leasing-\nObjektes auf den Leasingnehmer über. […] Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der \nvereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Darüber hinaus steht sowohl dem Leasing-\nnehmer als auch E. in den vorgenannten Fällen ein kurzfristiges Kündigungsrecht zu. \n\n2. § 10 Ziff. 1 gilt entsprechend im Falle der Beschädigung des Leasing-Objektes. Ein \nKündigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die Reparaturkosten 60 % \ndes Zeitwertes des Leasing-Objektes überschreiten. \n\n3. Für jeden Fall der Kündigung ist E. dann berechtigt, vom Leasingnehmer eine Aus-\ngleichszahlung analog der Berechnung gemäß § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu \nverlangen (Kündigungsforderung). E. wird Zug um Zug gegen Ausgleich der Kündi-\ngungsforderung etwaige Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherungen, s. § 11) an den \nLeasingnehmer bis zur Höhe der Kündigungsforderung abtreten. \n\n[…] \n\n§ 11 Versicherungspflicht \n\n1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, bis zur tatsächlichen Rückgabe das Leasing-\nObjekt auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste \noder Schäden, insbesondere Schwachstrom und gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, \nDiebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Für Kraftfahrzeuge ist eine Haft-\npflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens DM 2,0 Mio. pau-\nschal und eine Vollkasko-Versicherung mit DM 1.000,- Selbstbeteiligung abzuschließen. \n\n2. Der Leasingnehmer hat E. zur Erteilung eines üblichen Sicherungsscheins mit der \nÜbernahmebestätigung eine unterzeichnete Versicherungserklärung zu übergeben und \nE. den Sicherungsschein zu überlassen. \n\n[…] \n\n4. Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer hiermit unwiderruflich al-\nle Rechte aus dem gem. § 11 des Leasingvertrages abgeschlossenen oder noch zu \nschließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadensersatzansprüche gegen Drit-\nte an die die Abtretung hiermit annehmende E. ab. Mit dem Abschluss des Leasingver-\ntrages weist der Leasingnehmer im Schadensfall bereits jetzt die Versicherung an, Ent-\n\nschädigungszahlungen ausschließlich an E. zu leisten. Die Abwicklung mit dem Versi-\ncherer obliegt dem Leasingnehmer. Hat der Leasingnehmer die Ansprüche von E. voll \nerfüllt, stehen die Ansprüche gegen den Versicherer dem Leasingnehmer zu. […] \n\n5. Die Versicherungsentschädigungen werden dem Leasingnehmer auf die von ihm \nnach § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu erbringenden Leistungen angerechnet, \njedoch mit Ausnahme des Betrages, den die Versicherung zum Ausgleich des nach \nWiederherstellung des Leasing-Objektes noch verbleibenden merkantilen Minderwertes \nleistet. \n\n[…] \n\n§ 13 (Folgen der fristlosen Kündigung) \n\n1. Im Falle der fristlosen Kündigung durch E. (im Falle des § 10 durch E. oder den \nLeasingnehmer) werden zusätzlich zu den rückständigen Brutto-Leasingraten die für die \nrestliche Vertragsdauer noch ausstehenden Netto-Leasingraten sowie der vertraglich \nvereinbarte Netto-Restwert, jeweils abgezinst zum Refinanzierungszinssatz von E. und \nunter Abzug ersparter Kosten der E. als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort \nfällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung des Leasing-Objektes (ohne Mehr-\nwertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei re-\ngulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für das Leasing-Objekt erzielt worden wäre \n(Nachmieterlös), auf die Forderung angerechnet. \n\n[…] \n\n§ 16 (Andienungsrecht des Leasinggebers) \n\n1. Die Parteien haben einen Teil-Amortisations-Leasingvertrag abgeschlossen. Sie sind \nsich darüber einig, dass die monatlich zu entrichtenden Leasingraten während der ver-\neinbarten Vertragslaufzeit die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten von E. \nnicht decken (Teil-Amortisation). Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften \nhaben die Parteien deshalb den auf der Vorderseite ausgewiesenen Restwert verein-\nbart. \n\n2. Sofern sich der Leasingvertrag nicht gem. § 1 stillschweigend verlängert hat, ist der \nLeasingnehmer auf Verlangen von E. verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Ver-\ntragsdauer das Leasing-Objekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befin-\ndet, zu dem auf der Vorderseite vereinbarten Restwert zuzügl. MwSt. käuflich zu erwer-\nben (sog. Andienungsrecht von E. ). \n\n[…].\" \n\n4 \n\nDie Klägerin schloss für das Fahrzeug vereinbarungsgemäß eine Voll-\n\nkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € ab und ließ der Be-\n\nklagten einen Sicherungsschein ausstellen. Am 9. August 2003 wurde der Pkw \n\nbei einem Verkehrsunfall ohne Fremdverschulden stark beschädigt. Ein von \n\ndem Kaskoversicherer eingeschalteter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte \n\nReparaturkosten von 44.907,72 € (52.092,96 €), einen Wiederbeschaffungswert \n\nvon 58.189,66 € (67.500 €) und einen Restwert von 20.516,38 € (23.799 €). \n\n5 \n\nDie Beklagte kündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 8. Sep-\n\ntember 2003 zum 30. September 2003, nannte eine nicht näher konkretisierte \n\nSchadensersatzforderung von 44.000 € ohne Mehrwertsteuer und teilte mit, \n\ndass sie nach Eingang der Versicherungsleistung eine Endabrechnung aufge-\n\nben werde. Der Versicherer erstattete der Beklagten 36.718,32 €. Die Klägerin \n\nerwarb von der Beklagten das beschädigte Fahrzeug zu einem Kaufpreis von \n\n20.516,38 € (23.799 €). \n\n6 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe unter Berücksichtigung \n\nder Versicherungsleistung mehr erhalten, als ihr zustehe. Tatsächlich erhalten \n\nhabe die Beklagte 88.973,90 €, bestehend aus der Leasing-Sonderzahlung von \n\n20.000 €, elf Leasingraten für die Zeit von November 2002 bis September 2003 \n\nvon 11.739,20 €, der Kaskoversicherungsleistung von 36.718,32 € und dem \n\nVerkaufserlös von 20.516,38 €. Dies sei weitaus mehr als der Beklagten bei \n\nvorzeitiger Vertragsbeendigung als - von der Beklagten abzurechnender - \n\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Selbst bei ordnungsgemäßer \n\nVertragsdurchführung hätte die Beklagte nur 68.505,24 € beanspruchen kön-\n\nnen, weshalb sie zumindest den Differenzbetrag von 20.468,66 € zu erstatten \n\nhabe. \n\n7 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Endabrechnung des Leasingvertra-\n\nges und Auskunftserteilung sowie auf Auszahlung der unter Berücksichtigung \n\nder Versicherungsleistung zu Unrecht empfangenen Mehrbeträge in Anspruch. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung zurückgewiesen. Dagegen wendet die Klägerin sich mit ihrer vom Se-\n\nnat zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. \n\n9 \n\nDie Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n10 \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht unter \n\nBezugnahme auf die Erwägungen des Landgerichts im Wesentlichen ausge-\n\nführt: \n\n11 \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe \n\neines Übererlöses und demzufolge auch keinen Anspruch auf Endabrechnung \n\noder Auskunftserteilung. Der Erlös aus der Verwertung des beschädigten Lea-\n\nsinggegenstandes stehe aufgrund des vereinbarten Teilamortisations-\n\nLeasingvertrags mit Andienungsrecht ohne Mehrerlösbeteiligung der Beklagten \n\nzu. Daraus, dass die Beklagte bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs \n\nnach § 13 AVB nur das Vollamortisationsinteresse liquidieren könne, folge \n\nnicht, dass sie einen bei Vertragsbeendigung erzielten Übererlös an die Kläge-\n\nrin herauszugeben habe. Ein im Vergleich zum Schadensersatzanspruch erziel-\n\nter Mehrerlös beruhe nicht auf Vorteilen, die die Beklagte durch die vorzeitige \n\nBeendigung des Vertrags erlangt habe, sondern auf der Verwertung des Fahr-\n\nzeugs, die sie auch bei Ablauf der nach dem Vertrag vorausgesetzten Ver-\n\ntragsdauer hätte vornehmen können. Dann wäre die Beklagte zwar berechtigt, \n\naber nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin den Pkw zum kalkulierten Rest-\n\nwert zu verkaufen. Sie hätte stattdessen auch von einer Ausübung des Andie-\n\nnungsrechts absehen und den Pkw zu einem höheren Marktpreis an einen Drit-\n\nten veräußern können. Der über den kalkulierten Restwert hinausgehende \n\nMehrerlös hätte dabei der Beklagten zugestanden. Auch bei einer vorzeitigen \n\nBeendigung des Leasingvertrages bilde die volle Amortisation keine starre \n\nObergrenze, die nicht zugunsten des Leasinggebers überschritten werden kön-\n\nne. Eine Übererlösbeteiligung des Leasingnehmers finde nur in den Fällen \n\nstatt, in denen die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hätten. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die \n\nRevision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein \n\nZahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB) und demzufolge auch kein diesen Zahlungsanspruch vorbereitender \n\nHilfsanspruch auf Endabrechnung des Leasingvertrages oder Auskunftsertei-\n\nlung zusteht. Die Beklagte hat sämtliche von der Klägerin aufgeführten Zahlun-\n\ngen von insgesamt 88.973,90 € mit Rechtsgrund erlangt. \n\n14 \n\nSoweit die Klägerin der Beklagten zu Vertragsbeginn eine Mietsonder-\n\nzahlung von 20.000 € und während der Vertragslaufzeit von November 2002 bis \n\nSeptember 2003 elf Leasingraten von insgesamt 11.739,20 € gezahlt hat, ha-\n\nben diese Zahlungen ihren Rechtsgrund in dem von den Parteien geschlosse-\n\nnen Leasingvertrag. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises von 20.516,38 € \n\nfür das beschädigte Fahrzeug bildet der zwischen den Parteien geschlossene \n\nKaufvertrag den Rechtsgrund. Schließlich ist auch für die Leistung des Kasko-\n\nversicherers von 36.718,32 € ein Rechtsgrund gegeben. \n\n15 \n\nBei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Be-\n\nklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG mag \n\nzwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszu-\n\ngehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag \n\ndurch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits \n\n- ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versi-\n\ncherungsnehmerin geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 \n\n- VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378, unter II, m.w.N.). Die Leistung der Klägerin ist \n\njedoch auch insoweit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, als die Beklagte damit \n\ninsgesamt einen höheren Betrag erhalten haben sollte, als sie bei voller Amorti-\n\nsation ihres Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns \n\nerhalten hätte. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Allgemei-\n\nnen Vertragsbedingungen nicht, dass die Beklagte Anspruch auf die Versiche-\n\nrungsleistung nur hat, soweit diese zur Deckung des Vollamortisationsan-\n\nspruchs notwendig ist. Die Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversiche-\n\nrung steht vielmehr in voller Höhe der Beklagten zu. \n\n16 \n\n1. Die Vollkaskoversicherung, deren Abschluss beim Kfz-Finanzierungs-\n\nleasing - wie auch hier (§ 11 Ziff. 1 Satz 2 AVB) - üblicherweise dem Leasing-\n\nnehmer zur Pflicht gemacht wird, greift nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 AKB bei \n\nBeschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs sowie bestimmter mit-\n\nversicherter Teile bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ein. Sie ist also \n\neine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigen-\n\ntümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs \n\n(Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935, unter B I 1 c; \n\nBGHZ 116, 278, 283 m.w.N.). Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung \n\nstehen daher grundsätzlich in voller Höhe dem Leasinggeber als dem Eigentü-\n\nmer des Fahrzeugs zu. \n\n17 \n\nDafür spricht auch die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB. Nach dieser Be-\n\nstimmung hat der Schuldner, der infolge eines Umstands, auf Grund dessen er \n\ndie Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den \n\ngeschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem \n\nGläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzan-\n\nspruch abzutreten. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Fall, dass dem \n\nSchuldner die Leistung - etwa wegen Verlustes des geschuldeten Gegenstan-\n\ndes - vollständig, sondern auch für den Fall, dass ihm die Leistung - beispiels-\n\nweise wegen Beschädigung des geschuldeten Gegenstandes - \"teilweise\" un-\n\nmöglich ist (Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 285 \n\nRdnr. 12 m.w.N.) und der Anspruch auf die Leistung daher (nur) insoweit nach \n\n§ 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Danach hätte die Klägerin, die das Fahr-\n\nzeug infolge der Beschädigung entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht \n\nmehr unversehrt zurückgeben kann, der Beklagten die wegen der Beschädi-\n\ngung erlangte Versicherungsleistung - und zwar in voller Höhe (BGH, Urteil vom \n\n10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, WM 1988, 791, unter 2, zu § 281 BGB aF; \n\nEmmerich, aaO, Rdnr. 31; jeweils m.w.N.) - herauszugeben. \n\n18 \n\nDa die Versicherungsleistung im Streitfall nicht über den Wiederbeschaf-\n\nfungswert hinausgeht, kann offen bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten \n\nist, soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, \n\nweil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert (vgl. dazu Rein-\n\nking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 969; Moseschus, EWiR 2005, 203, \n\n204). \n\n19 \n\n2. Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich - und \n\nso auch hier (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 AVB) - die Sach- und Preisgefahr trägt, grund-\n\nsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingneh-\n\nmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen \n\nVersicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen \n\nfür die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden \n\noder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in \n\nanderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder \n\nAusgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen \n\nZweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absi-\n\ncherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr des Leasingge-\n\nbers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, \n\n1179, unter II 3 a aa; BGHZ 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.N.). Daraus folgt je-\n\ndoch nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den \n\nLeasingnehmer auszukehren hätte. Da die Vollkaskoversicherung - wie bereits \n\nausgeführt wurde - ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhal-\n\ntung des Fahrzeugs deckt, bleibt es vielmehr dabei, dass dieser Betrag grund-\n\nsätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht. \n\n20 \n\n3. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - etwas anderes \n\nzu gelten hat, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedin-\n\ngungen zum Ausdruck bringt, dass sein Interesse allein auf die volle Amortisa-\n\ntion des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns gerich-\n\ntet ist. So mag es sich verhalten, wenn der Leasingnehmer nach den Allgemei-\n\nnen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag berechtigt ist, das Leasingobjekt \n\nnach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich ver-\n\neinbarten Restwert zu erwerben. Übt der Leasingnehmer in einem solchen Fall \n\nsein Erwerbsrecht aus, kann der Leasinggeber lediglich den Restwert bean-\n\nspruchen, der - zusammen mit den bereits gezahlten Leasingraten - nur seinen \n\nFinanzierungsaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns abdeckt, wäh-\n\nrend der Leasingnehmer die Möglichkeit hat, bei der Verwertung des Leasing-\n\nobjektes einen über dem Restwert liegenden Verkehrswert zu erzielen. Bei die-\n\nser - leasinguntypischen - Vertragsgestaltung ist demnach dem Leasingnehmer \n\ndie Chance der Wertsteigerung zugewiesen, während der Leasinggeber das \n\nRisiko des Wertverlusts trägt. Es kann dahinstehen, ob hieraus folgt, dass dem \n\nLeasingnehmer auch bei der vorzeitigen Beendigung eines derartigen Leasing-\n\nvertrages wegen Verlusts oder Beschädigung des Leasinggutes die als Ersatz \n\nfür den Verlust oder die Beschädigung gewährte Versicherungsleistung ge-\n\nbührt, soweit diese nicht zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs des Lea-\n\nsinggebers benötigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775). Denn im \n\nStreitfall ist die Vertragsgestaltung eine andere. \n\n21 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte mit § 16 AVB nicht \n\nzum Ausdruck gebracht, dass ihr Interesse allein auf die volle Amortisation des \n\nFinanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. \n\nGemäß § 16 Ziff. 2 AVB ist der Leasingnehmer auf Verlangen der Beklagten \n\nverpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer das Leasingobjekt in \n\ndem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet, zu dem vereinbarten \n\nRestwert zuzüglich Mehrwertsteuer käuflich zu erwerben. Da die Beklagte ledig-\n\nlich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von diesem Andienungsrecht des Lea-\n\nsinggebers Gebrauch zu machen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, das Lea-\n\nsingobjekt stattdessen zu einem höheren Wert als dem kalkulierten Restwert an \n\neinen Dritten zu veräußern. Weil der von den Parteien geschlossene Leasing-\n\nvertrag keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht, hätte der da-\n\nbei erzielte Erlös in voller Höhe der Beklagten zugestanden. Die Chance der \n\nWertsteigerung ist bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages demnach \n\nbei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ausschließlich dem Leasinggeber \n\nzugewiesen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteige-\n\nrung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem Leasingnehmer zu-\n\nstünde. \n\n22 \n\nJedenfalls bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit An-\n\ndienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädi-\n\ngung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts \n\ngezahlte Versicherungsentschädigung vielmehr auch insoweit dem Leasingge-\n\nber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasing-\n\nvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulier-\n\nten Gewinns übersteigt. \n\n23 \n\n4. Anders als die Revision meint, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, \n\ndass nach dem Senatsurteil vom 26. Juni 2002 (BGHZ 151, 188) für einen \n\nSchadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei ord-\n\nnungsgemäßer Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil es ein we-\n\nsentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes ist, \n\ndass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrags \n\nder Berechtigte zwar so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertrags-\n\ndurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (BGHZ 151, 188, 193 \n\nm.w.N.). \n\n24 \n\nDie Revision verkennt, dass es im Streitfall nicht um einen Schadenser-\n\nsatzanspruch des Leasinggebers geht. Die Beklagte hat den ihr im Falle der \n\nfristlosen Kündigung nach § 13 AVB zustehenden Schadensersatz wegen \n\nNichterfüllung letztlich nicht beansprucht. Sie hat in ihrem Kündigungsschreiben \n\nvom 8. September 2003 zwar zunächst eine nicht näher konkretisierte Scha-\n\ndensersatzforderung von 44.000 € genannt und eine Endabrechnung nach Ein-\n\ngang der gesamten Versicherungsleistung angekündigt. Sie hat schließlich aber \n\nkeinen Schadensersatz gefordert und dementsprechend auch keine Endab-\n\nrechnung erteilt. Hierzu ist die Beklagte auch nicht verpflichtet. Da die Beklagte \n\nkeinen Schadensersatz verlangt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich \n\n- wie die Revision geltend macht - dann, wenn die Beklagte einen Schadenser-\n\nsatz von 44.000 € beansprucht hätte, ein Differenzbetrag von zumindest \n\n13.234,70 € zugunsten der Klägerin ergeben hätte, zu dessen Auszahlung die \n\nBeklagte jedenfalls verpflichtet gewesen wäre. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2005 - 15 O 94/04 KfH IV - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 47/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_278-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/viii-zr-278-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_278-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_278-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/viii-zr-278-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_278-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:03.731895+00:00"}}