{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_270-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"VIII ZR 270/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Oktober 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 315 Abs. 3; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 2 a) Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungs- unternehmens gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Be- rechnungsfaktoren für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum nicht besteht (sog. automatische Preisgleitklausel). b) Mit den Preisen im Sinne von § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind nur die Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rech- nung stellt, nicht die Einkaufspreise des Versorgungsunternehmens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 270/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 315 Abs. 3; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 2 \n\na) Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungs-\nunternehmens gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Be-\nrechnungsfaktoren für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, \ndass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum \nnicht besteht (sog. automatische Preisgleitklausel). \n\nb) Mit den Preisen im Sinne von § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind nur die \nPreise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rech-\nnung stellt, nicht die Einkaufspreise des Versorgungsunternehmens. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05 - LG Wiesbaden \n\nAG Bad Schwalbach \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2006 durch die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nsowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer \ndes Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2005 im Kosten-\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-\ngen das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 16. März \n2004 wegen der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 \nzurückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des \nAmtsgerichts Bad Schwalbach teilweise abgeändert und insge-\nsamt wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.019,54 € nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 14. Oktober 2002 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-\nwiesen. \n\nDie Gerichtskosten haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 je \nzur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten \nzu 2 hat die Klägerin zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der \nKlägerin hat der Beklagte zu 1 zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen hat \njede Partei ihre Kosten selbst zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von den zusammen wohnenden Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldnern die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Fernwärme in \n\nder Zeit vom 12. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 \n\nunterzeichnete am 1. Juni 2001 einen \"Servicevertrag für den Wärmebezug\", \n\nder rückwirkend ab dem 12. Februar 2001 gilt. Als Abnehmer sind darin sowohl \n\ner selbst als auch die Beklagte zu 2 genannt, die zum damaligen Zeitpunkt noch \n\nnicht mit ihm verheiratet war. Dem Vertrag ist eine Anlage \"Wärmepreis und \n\nPreisermittlung\" beigefügt, die die Formeln zur jährlichen Berechnung des Ar-\n\nbeits-, Grund- und Messpreises enthält und erläutert. Als Preisbasis für den Ar-\n\nbeitspreis ist April 1999 mit 62,00 DM/MWh gelieferter Wärme zuzüglich Mehr-\n\nwertsteuer angegeben. \n\n2 \n\nDie Abrechnung der Klägerin vom 12. September 2002 über die im Jahre \n\n2001 gelieferte Wärme ergab unter Berücksichtigung der monatlichen Voraus-\n\nzahlungen eine Nachforderung von 1.013,98 € zugunsten der Klägerin. In der \n\nAbrechnung geht die Klägerin unter anderem von einem Arbeitspreis von \n\n57,2028 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer aus, dessen Berechnung in einer \n\n\"Preisermittlung\" unter Heranziehung der Basispreise für Gas und Strom im \n\nApril 1999 sowie der gewichteten Durchschnittspreise für Gas- und Stromliefe-\n\nrungen der Abrechnungsperiode dargestellt und erläutert wird. In die Berech-\n\nnung des neuen Arbeitspreises fließen der Gaspreis mit dem Faktor 0,93 und \n\nder Strompreis mit dem Faktor 0,07 ein. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des offenen Betrages aus der \n\nAbrechnung für das Jahr 2001 sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von \n\n5,56 €, mithin einen Betrag von insgesamt 1.019,54 € zuzüglich Zinsen geltend \n\ngemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat \n\ndie dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs-\n\nantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nEs könne dahinstehen, ob das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der \n\nKlägerin auf Ausgleich ihrer Rechnung gegen einen oder beide Beklagte ver-\n\nneint habe, weil die Rechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter könne \n\ndahinstehen, ob die Preisgestaltung der Klägerin dem Maßstab des § 315 BGB \n\nstandhalte oder ob das nicht der Fall sei. Jedenfalls leide die Rechnung der \n\nKlägerin an einem schwerwiegenden Mangel, weil sie nämlich den prozentua-\n\nlen Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen \n\nPreisänderung nicht ausweise. Dies sei aber gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 der \n\nFernwärmeverordnung zwingend erforderlich. Da mithin der Rechnung der Klä-\n\ngerin ein wesentlicher Bestandteil fehle, sei insgesamt keine ordnungsgemäße \n\nAbrechnung über die geltend gemachten Wärmelieferungskosten erfolgt, so \n\ndass die Klage unbegründet sei. \n\nB. \n\n6 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nur teilweise stand. Die Revision der Klägerin hat hinsichtlich der geltend \n\ngemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 Erfolg (I); sie ist jedoch zu-\n\nrückzuweisen, soweit die Klägerin auch die Beklagte zu 2 in Anspruch nimmt \n\n(II). \n\nI. \n\n7 \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend \n\ngemachten Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Vergütung für die \n\nBelieferung mit Fernwärme in der Zeit vom 12. Februar bis zum 31. Dezember \n\n2001 in der nach Abzug der Vorauszahlungen verbleibenden Höhe von \n\n1.013,98 € gegen den Beklagten zu 1 verneint. \n\n8 \n\n9 \n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Abrech-\n\nnung der Klägerin vom 12. September 2002 den Anforderungen des § 24 \n\nAbs. 3 Satz 3 AVBFernwärmeV. \n\nDanach ist bei Anwendung der Preisänderungsklauseln der prozentuale \n\nAnteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen \n\nPreisänderung gesondert auszuweisen. Dadurch soll dem Kunden vor Augen \n\ngehalten werden, in welchem Umfang die Preise von dem Primärenergieeinsatz \n\nund dessen preislicher Entwicklung beeinflusst werden, um so das Energiespa-\n\nren beim Kunden zu fördern (Witzel in Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungs-\n\nbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 191). \n\n10 \n\nDie Bestimmung des § 24 Abs. 3 Satz 3 AVBFernwärmeV findet hier \n\nAnwendung, denn die Klägerin hat nicht, wie die Revision meint, erstmals den \n\nPreis für die Fernwärmelieferung errechnet, sondern die dem Vertrag auf der \n\nBasis des Monats April 1999 zugrunde gelegten Arbeits-, Grund- und Messprei-\n\nse nach Maßgabe der inzwischen geltenden Preise erhöht. \n\n11 \n\nBei ihrer Abrechnung hat die Klägerin gemäß der Vorschrift den prozen-\n\ntualen Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der Preis-\n\nänderung gesondert ausgewiesen. Dieser Anteil ist bereits in der vertraglich \n\nvereinbarten und in der Abrechnung vom 12. September 2002 („Preisermitt-\n\nlung“) wiedergegebenen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis selbst ent-\n\nhalten und beträgt danach 0,93 = 93%, während der Anteil der Stromkosten die \n\nrestlichen 0,07 = 7% ausmacht. \n\n12 \n\nb) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Grün-\n\n13 \n\n14 \n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). Vielmehr ist die Abrechnung der Klägerin vom \n\n12. September 2002, die sich an den zwischen den Parteien getroffenen Ver-\n\neinbarungen und den einschlägigen Regelungen orientiert und den allgemeinen \n\nAnforderungen des § 259 BGB genügt, nach § 27 Abs. 1 AVBFernwärmeV fällig \n\n(vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter \n\nB I 2 c). \n\naa) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts verstößt die Abrechnung der \n\nKlägerin nicht gegen § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV. \n\nNach dieser Vorschrift ist der für die neuen Preise maßgebliche \n\nVerbrauch zeitanteilig zu berechnen, wenn sich innerhalb eines Abrechnungs-\n\nzeitraumes die Preise ändern. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Klä-\n\ngerin für das Abrechnungsjahr 2001 jeweils einen einheitlichen Arbeits-, Grund- \n\nund Messpreis zugrunde gelegt. Die Neuberechnung der Preise erfolgte nicht \n\ninnerhalb des Abrechnungszeitraums 2001, sondern einheitlich für die gesamte \n\nAbrechnungsperiode. \n\n15 \n\nOhne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Preise, die \n\ndie Klägerin selbst für Gaslieferungen im Jahr 2001 gezahlt hat, im Abrech-\n\nnungszeitraum geändert haben. Wie die Revision zu Recht ausführt, sind mit \n\nden Preisen im Sinne der genannten Vorschrift nur die Preise gemeint, die das \n\nVersorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt. Dies ergibt sich \n\naus § 24 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV und § 24 Abs. 2 Satz 1 AVBGasV, die - bei \n\nentsprechender Regelung - ausdrücklich nur eine Änderung der Arbeitspreise \n\nbetreffen. Würden § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV im Unterschied dazu auch die \n\nEinkaufspreise des Unternehmens unterfallen, wofür keine Anhaltspunkte vor-\n\nliegen, so wäre das Unternehmen gehalten, bei jeder Änderung des Gaspreises \n\nden entsprechenden Verbrauch anteilig zu ermitteln, auch wenn sich dadurch \n\nder dem Verbraucher in Rechnung gestellte Arbeitspreis nicht verändern würde. \n\nHierfür besteht auch für den Kunden kein Bedürfnis. \n\n16 \n\nbb) Mit dem Einwand, der von der Klägerin bei der Ermittlung des Ar-\n\nbeitspreises zugrunde gelegte gewichtete Jahresdurchschnittspreis des Gases \n\nvon 3,220 Cent/KWh sei zu hoch angesetzt und entspreche nicht den tatsächli-\n\nchen Gaspreisen des Jahres 2001, ist der Beklagte zu 1 nach § 30 AVBFern-\n\nwärmeV im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen. \n\n17 \n\nNach Nr. 1 dieser Vorschrift berechtigen Einwände gegen Rechnungen \n\nden Kunden zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen \n\nergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Rech-\n\nnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, das heißt bei objektiver Be-\n\ntrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (Se-\n\nnatsurteil, aaO, unter B I 2 a m.w.Nachw.). Das trifft hier nicht zu. Die Beklagten \n\nbestreiten, dass die Klägerin für das von ihr bezogene Gas im Jahr 2001 einen \n\nnach dem Verbrauch gewichteten Durchschnittspreis von 3,220 Cent/KWh zu \n\nentrichten hatte und damit dieser Preis gegenüber dem Gaspreis im April 1999 \n\n(3,387 Pfg./KWh = 1,7317 Cent/KWh) um 85,94% höher liegt. Ob die Abrech-\n\nnung der Klägerin in diesem Punkt fehlerhaft ist, kann nicht ohne weitere Fest-\n\nstellungen beurteilt werden. Daher liegt keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit \n\nvor, die den Beklagten zu 1 gegebenenfalls zur Zahlungsverweigerung berech-\n\ntigen würde. Dieser ist vielmehr darauf zu verweisen, den von der Klägerin er-\n\nrechneten Arbeitspreis in einem Rückforderungsprozess auf seine Richtigkeit \n\nhin überprüfen zu lassen. \n\n18 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt hier eine \n\nÜberprüfung der von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassung am Maß-\n\nstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Zwar ist das Bestreiten der Billig-\n\nkeit einer Preisbestimmung nicht schon durch § 30 AVBFernwärmeV ausge-\n\nschlossen (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730 = \n\nNJW 2003, 3131 unter II 2 zu § 30 AVBWasserV). Die Klägerin hat jedoch bei \n\nder Änderung der Preise für die gelieferte Fernwärme kein einseitiges Leis-\n\ntungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Ein solches \n\nwar ihr nach dem Servicevertrag für den Wärmebezug auch nicht eingeräumt. \n\n19 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Un-\n\nternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inan-\n\nspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billig-\n\nkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, \n\nUrteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Se-\n\nnatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR \n\n1992, 183 unter I für Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung). Dies gilt \n\ngrundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversor-\n\ngungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM \n\n1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abge-\n\ndruckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a). \n\nVoraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 \n\nBGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entspre-\n\nchenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspiel-\n\nraum zusteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteien vertraglich die Be-\n\nrechnungsfaktoren für eine Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass \n\nbei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum des \n\nEnergieversorgungsunternehmens nicht besteht (sogenannte automatische \n\nPreisgleitklausel - OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; OLG Düsseldorf, \n\nZNER 2005, 171, 172; OLG Brandenburg, ZNER 2006, 162, 163; Büdenben-\n\nder, Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsverträgen nach \n\n§ 315 BGB, 2005 S. 72 ff.; vgl. auch Arzt/Fitzner, ZNER 2005, 305, 312 \n\nm.w.Nachw.). So ist es hier. Der gewichtete Durchschnittspreis für Gas, der \n\nnach der Anlage zum Servicevertrag der Parteien in die Preisänderungsklausel \n\nfür den Arbeitspreis einfließt und den die Klägerin in der Abrechnung vom \n\n12. September 2002 mit 3,220 Cent/KWh angegeben hat, mag gemäß der Be-\n\nhauptung der Beklagten zu hoch sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass er \n\nder tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist und die Klägerin daher bei der Er-\n\nrechnung der Preise auch insoweit keinen Ermessensspielraum hat. \n\n20 \n\n2. Neben dem vorstehend erörterten Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 \n\nBGB steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 wegen der Rücklastschrift \n\nauch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in \n\nHöhe der Rücklastschriftgebühr von 5,56 € zu. Der Zinsanspruch ergibt sich \n\ngemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB aus § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. \n\nII. \n\n21 \n\n22 \n\nDagegen hat die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 auf \n\nZahlung des eingeklagten Betrages. \n\nVertragliche Ansprüche bestehen nicht. Zwischen der Klägerin und der \n\nBeklagten zu 2 ist ein Vertrag über die Lieferung von Fernwärme nicht zustande \n\ngekommen. Die Beklagte zu 2 ist zwar im Servicevertrag für den Wärmebezug \n\nals Abnehmerin aufgeführt. Sie hat den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet. Es \n\nkann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1 den Vertrag zugleich im Na-\n\nmen der Beklagten zu 2 unterzeichnet hat. Jedenfalls ist weder vorgetragen \n\nnoch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 zum Ab-\n\nschluss des Vertrags bevollmächtigt oder den Vertrag genehmigt hat. Auch ein \n\nkonkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie nach § 2 Abs. 2 \n\nAVBFernwärmeV kommt wegen des Abschlusses eines Vertrages zwischen der \n\nKlägerin und dem Beklagten zu 1 nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom \n\n17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 = NJW-RR 2004, 928 unter II 2). \n\nEs ist im Ergebnis kein Unterschied, ob der Vertrag zwischen dem Versor-\n\ngungsunternehmen und dem Dritten von Anfang an besteht oder ob er - wie \n\nhier - rückwirkend geschlossen wird. In beiden Fällen ist aus der Sicht des Ver-\n\nsorgungsunternehmens während des gesamten Zeitraums nur der Dritte Ver-\n\ntragspartner. Der Einwand der Beklagten zu 2, sie sei nicht Vertragspartnerin \n\nder Klägerin geworden, ist nicht durch § 30 Abs. 1 AVBFernwärmeV ausge-\n\nschlossen (Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversor-\n\ngung, Bd. 2, § 30 AVBFernwärmeV Rdnr. 6). \n\nC. \n\n23 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit \n\ndas Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abwei-\n\nsende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf den Beklagten zu 1 zurückgewiesen \n\nhat. Der Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, da es gemäß den \n\nvorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf. \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin sind demgemäß das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und der Klage gegen den Beklag-\n\nten zu 1 stattzugeben. Dagegen ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie \n\nsich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin ge-\n\ngen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf die Beklag-\n\nte zu 2 zurückgewiesen hat. \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 16.03.2004 - 3 C 930/03 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 S 20/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_270-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/viii-zr-270-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":7},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_270-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_270-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/viii-zr-270-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_270-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:29.597442+00:00"}}