{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_267-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"VIII ZR 267/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 2 a) Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich; das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter insoweit - anders als im Rahmen der Vorschrift des § 89a Abs. 1 HGB - nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (im Anschluss an BGHZ 29, 275). b) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstim- menden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handels- vertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe ge- wesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 267/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2007 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 89 b Abs. 3 Nr. 2 \n\na) Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist ein eigenes \nVerschulden des Handelsvertreters erforderlich; das Fehlverhalten einer \nHilfsperson ist dem Handelsvertreter insoweit - anders als im Rahmen der \nVorschrift des § 89a Abs. 1 HGB - nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (im \nAnschluss an BGHZ 29, 275). \n\nb) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, \nden Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht \nein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstim-\nmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den \nUnternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handels-\nvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe ge-\nwesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR \n162/62, VersR 1964, 428). \n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 267/05 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-\n\ngen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom \n\n22. April 2005 insoweit zurückgewiesen worden ist, als das Land-\n\ngericht die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Handelsvertreter-\n\nausgleich (45.653,20 €) abgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nund des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren noch von \n\nInteresse, auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Anspruch. Sie klagt \n\naus abgetretenem Recht des Zedenten J. S. . Dessen Vater, der \n\nam Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Drittwiderbeklagte G. S. \n\n , war seit dem 9. Januar 2000 für die Beklagte, die unter anderem Frischhal-\n\ntesysteme aus Korea vertreibt, als Handelsvertreter tätig. Zum 1. September \n\n2000 trat J. S. anstelle seines Vaters in den Vertrag ein. Mit \n\nSchreiben vom 10. September 2002 kündigte die Beklagte das Handelsvertre-\n\nterverhältnis fristlos. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat rückständige Provisionsansprüche, Schadensersatz we-\n\ngen der ihrer Auffassung nach unberechtigten Kündigung des Handelsvertreter-\n\nvertrages sowie Handelsvertreterausgleich geltend gemacht. Das Landgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-\n\ngericht der Klage hinsichtlich der Provisionsansprüche unter Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels im Übrigen teilweise stattgegeben und hinsichtlich der gel-\n\ntend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz (7.910,70 €) und Handelsver-\n\ntreterausgleich (45.653,20 €) den Rechtsstreit an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. Das Landgericht hat die Klage insoweit erneut abgewiesen; ebenso hat \n\nes eine gegen den Drittwiderbeklagten G. S. nunmehr erhobene \n\nWiderklage der Beklagten abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien gegen \n\ndieses Urteil haben keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatz-\n\nanspruchs zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat im Übrigen zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Han-\n\ndelsvertreterausgleich weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Ausgleichsanspruch nach \n\n§ 89b HGB bestehe nicht. Ein solcher Anspruch sei nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 \n\nHGB ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Unternehmer das Vertragsverhält-\n\nnis gekündigt habe und hierfür ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhal-\n\ntens des Handelsvertreters vorgelegen habe. Die außerordentliche Kündigung \n\ngegenüber dem Handelsvertreter J. S. sei gerechtfertigt gewesen, \n\nweil dessen Vater, G. S. , Dritten gegenüber geschäftsschädigen-\n\nde Äußerungen über das Unternehmen der Beklagten abgegeben habe. Diese \n\nÄußerungen müsse sich der Vertragspartner der Beklagten nach dem Rechts-\n\ngedanken des § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich bei der Erfüllung des \n\nHandelsvertretervertrages der Mithilfe seines Vaters bedient habe. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klä-\n\ngerin kann der an sie abgetretene Anspruch des Zedenten J. S. \n\nauf Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB) mit der vom Berufungsgericht ge-\n\ngebenen Begründung nicht versagt werden. Aus den bisherigen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für einen \n\nAusschluss des Anspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vorliegen. \n\n6 \n\n1. Allerdings hat das Berufungsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei \n\ngetroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend angenommen, dass die außer-\n\nordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages nach § 89a Abs. 1 HGB \n\ngerechtfertigt war, weil dem Handelsvertreter J. S. die geschäfts-\n\nschädigenden Äußerungen seines Vaters G. S. im Rahmen der \n\nVorschrift des § 89a Abs. 1 HGB nach § 278 BGB zuzurechnen sind. Dass dem \n\nHandelsvertreter, soweit es um die Berechtigung des Unternehmers zur außer-\n\nordentlichen Kündigung geht, das Verhalten von Hilfspersonen nach dem \n\nRechtsgedanken des § 278 BGB zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Bestim-\n\nmung in § 89a Abs. 2 HGB, die darauf abstellt, ob die Kündigung durch ein \n\nVerhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu vertreten hat \n\n(BGHZ 29, 275, 278). \n\n7 \n\n2. Zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt eine vom Unternehmer \n\naus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung aber nur dann, wenn für die \n\nKündigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Han-\n\ndelsvertreters vorlag (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Das Berufungsgericht hat inso-\n\nweit verkannt, dass hierfür ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters er-\n\nforderlich ist. Das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter, so-\n\nweit es um den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 \n\nHGB geht, nicht nach § 278 BGB zuzurechnen; die Vorschrift des § 278 BGB \n\nfindet insoweit keine Anwendung (BGHZ aaO; MünchKommHGB/v. Hoyningen-\n\nHuene, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 180; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 89b \n\nRdnr. 65; Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 89b Rdnr. 67 m.w.N.). Ein \n\npersönliches Verschulden des Handelsvertreters hat das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt, so dass ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b \n\nAbs. 3 Nr. 2 HGB unter diesem Gesichtspunkt nicht eingreift. \n\n8 \n\nDer Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handels-\n\nvertreters nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift \n\nallerdings ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertrags-\n\npartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich \n\nals Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall \n\nkann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein \n\nErfüllungsgehilfe gewesen sei (BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR \n\n162/62, VersR 1964, 428, unter II; MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO; \n\nEbenroth/Boujong/Joost/Löwisch, aaO m.w.N.). \n\n9 \n\nFeststellungen zum Vorbringen der Beklagten, dass J. S. \n\nnur \"pro forma\" als Handelsvertreter habe auftreten sollen, die Handelsvertre-\n\ntertätigkeit tatsächlich aber im allseitigen Einverständnis weiterhin ausschließ-\n\nlich von seinem Vater ausgeübt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht ge-\n\ntroffen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Ausgleichsanspruch nach \n\nden bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen ist. \n\nIII. \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht entscheidungsreif \n\nist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 22.04.2005 - 5 O 248/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2005 - 6 U 623/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_267-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/viii-zr-267-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_267-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_267-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/viii-zr-267-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_267-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:25.628935+00:00"}}