{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_255-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"VIII ZR 255/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 Ge, Gg Zur Auslegung einer in einem Wasserlieferungsvertrag enthaltenen Endschafts- bestimmung, die für den Fall der Kündigung des Vertrags vorsieht, dass die über- nehmende Gemeinde den \"Zeitwert\" der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 255/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2006 \nK i r c h g e ß n e r, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 157 Ge, Gg \n\nZur Auslegung einer in einem Wasserlieferungsvertrag enthaltenen Endschafts-\n\nbestimmung, die für den Fall der Kündigung des Vertrags vorsieht, dass die über-\n\nnehmende Gemeinde den \"Zeitwert\" der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten \n\nhat. \n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2005 in der Fas-\n\nsung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des Werts eines \n\nWasserversorgungsnetzes; die Parteien streiten über die Auslegung der für die \n\nWertermittlung vereinbarten Berechnungsgrundlage. \n\nDie Beklagte - die Stadt J. - wurde aufgrund eines Wasserlieferungs-\n\nvertrags vom 6./10. Juli 1928 durch das Deutsche Reich mit Wasser beliefert. \n\nDer mit einer Mindestlaufzeit von 40 Jahren abgeschlossene Vertrag verpflich-\n\ntete das Deutsche Reich, die Streckenleitung und das Stadtrohrnetz zur Ver-\n\nsorgung der Beklagten und ihrer Anschlussnehmer auf eigene Kosten zu verle-\n\ngen und instand zu halten. § 8 Abs. 3 des Vertrags enthielt folgende Bestim-\n\nmung: \n\n\"Wird dieser Vertrag seitens der Stadt J. nach Ablauf der in Ab-\nsatz 1 vorgesehenen Vertragsdauer nicht fortgesetzt, so hat die \nStadt auf Verlangen des Reichs das Stadtrohrnetz gegen Werter-\nsatz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abzüglich 2 % jähr-\nlicher Abschreibung zu übernehmen. Desgleichen unter den glei-\nchen Bedingungen auf Verlangen des Reichs die Streckenleitung\". \n\nIm Jahre 1961 trat die Stadt W. als Rechtsnachfolgerin in \n\nden Vertrag ein, nachdem ihr die Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an \n\ndem J. -Wasserwerk übertragen hatte, von dem aus das Wasser geliefert \n\nwurde. \n\nAm 10. April/14. Mai 1968 schlossen die Stadt W. und die \n\nBeklagte einen neuen Wasserlieferungsvertrag. Dieser Vertrag, durch den die \n\nbisherige Lieferbeziehung fortgesetzt wurde, verpflichtete die Stadtwerke \n\nW. , die Wasserverteilungsanlagen bereitzustellen und Wasserversor-\n\ngungsverträge mit den Einzelabnehmern im Stadtgebiet der Beklagten abzu-\n\nschließen. § 11 des Vertrags von 1968 lautet wie folgt: \n\n\"Dieser Vertrag tritt am 1.4.1968 in Kraft und läuft bis zum \n31.3.1998. \n\nEr läuft jeweils stillschweigend um 5 Jahre weiter, wenn er nicht \n2 Jahre vor seinem jeweiligen Fristablauf durch eingeschriebenen \nBrief gekündigt wird. \n\nFür den Fall einer Kündigung hat die Stadt J. den Stadtwerken \n[der Stadt W. ] den Zeitwert der Wasserversorgungsan-\nlagen ab Werk bis zu den Wasserzählern zu erstatten\". \n\nDie Klägerin - die G. GmbH - trat \n\nnachfolgend an Stelle der Stadt W. in den Wasserliefe-\n\nrungsvertrag ein. \n\nDie Beklagte kündigte den Wasserlieferungsvertrag zum 31. März 2003 \n\nund bat die Klägerin um eine Ermittlung des Zeitwerts der Wasserversorgungs-\n\nanlagen. Die Klägerin wandte sich an den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. . \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDieser schlug mit Schreiben vom 29. August 2001 vor, \"den Verkehrswert mit-\n\ntels Sachwertverfahren zu ermitteln\". Weiter heißt es in dem Schreiben: \"Ge-\n\nmäß WertV werden hierbei Anlagekosten als Neuwert ermittelt. Wertminderun-\n\ngen durch Alter etc. sind abzuziehen\". Mit Schreiben vom 7. September 2001 \n\nübersandte die Klägerin der Beklagten das Schreiben des Sachverständigen \n\nM. mit dem Hinweis, sie werde ihm den Auftrag zur Rohrnetzbewertung er-\n\nteilen, sofern die Beklagte keine Einwände erhebe. Die Beklagte erklärte sich \n\nmit einer Bewertung der Anlagen durch den Sachverständigen einverstanden. \n\nDieser ermittelte in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2002 für das Wasser-\n\nversorgungsnetz unter Ansatz eines Neuwerts von 17.557.769 € und altersent-\n\nsprechender Wertminderungen (Sachzeitwerte/Zeitwerte) einen Verkehrswert \n\nvon 11.800.000 € und für die Wasserzähler und Wasserzähleranlagen weitere \n\n209.383 €. \n\n7 \n\nDurch Vertrag vom 5. Februar 2003 übertrug die Beklagte die Wasser-\n\nversorgung zunächst bis zum Jahr 2023 auf den O. \n\n(O. ). In § 8 Abs. 4 des Vertrags ist bestimmt, dass die Beklagte dem O. \n\nfür den Fall einer Kündigung den \"Sachzeitwert\" der Wasserversorgungsanla-\n\ngen zu erstatten hat und sie verpflichtet ist, diese Anlagen zu übernehmen. Die \n\nBeklagte teilte der Klägerin mit, sie habe dem O. für die Verhandlungen \n\nmit der Klägerin Vollmacht erteilt, weil sie - die Beklagte - die Anlagen zum \n\nSelbstkostenpreis an den O. weitergeben werde. In einem an die Klägerin \n\ngerichteten Schreiben vom 20. März 2003 vertrat der O. die Auffassung, \n\ndie vom Sachverständigen M. durchgeführte Zeitwertermittlung nach dem \n\nSachwertverfahren entspreche nicht der in § 11 des Wasserlieferungsvertrags \n\nvon 1968 getroffenen Vereinbarung. Mit dem Begriff des Zeitwerts hätten die \n\nVertragsparteien den Restbuchwert (Anschaffungskostenrestwert) als Bemes-\n\nsungsgrundlage für die Wertermittlung bestimmt. Nach einer am 4. Juli 2003 \n\nvon der Klägerin, der Beklagten und dem O. getroffenen Vereinbarung be-\n\nsteht Einigkeit darüber, dass neben der Beklagten auch der O. den Erstat-\n\ntungsbetrag für die zu übertragenden Wasserversorgungsanlagen schuldet. \n\n8 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung des vom \n\nSachverständigen ermittelten Verkehrswerts für die Wasserversorgungsanlagen \n\nvon 12.009.383 € (Versorgungsnetz und Wasserzähler) abzüglich 769.338,72 € \n\nfür nicht aufgelöste Rückstellungen aus Anschlussnehmerbeiträgen (Hausan-\n\nschlusskosten und Baukostenzuschüsse) und einer vom O. als Wertersatz \n\nfür das Wasserversorgungsnetz geleisteten Zahlung von 1.160.000 € \n\n- insgesamt 10.080.044,27 € - nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat durch \n\nGrundurteil den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für berechtigt erklärt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiter. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Endschaftsbestimmung im Wasserlieferungsvertrag vom April/Mai \n\n1968 regele eine als Kauf zu beurteilende Leistungspflicht. Als Übernahmepreis \n\nfür die von der Klägerin zu übertragenden Versorgungsleitungen sei, wie das \n\nLandgericht zutreffend angenommen habe, der sogenannte Sachzeitwert maß-\n\ngeblich. Dem Umstand, dass die Stadt W. ihrerseits die Anlagen \n\nnicht zum Sachzeitwert übernommen habe, komme dabei zumindest deshalb \n\nnicht die ihr von der Beklagten beigemessene Bedeutung zu, weil vornehmlich \n\nauf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen sei. Diese sehe als Übernahme-\n\npreis den \"Zeitwert\" vor. Dieser Begriff könne bereits dem Wortlaut nach nicht \n\nohne weiteres unter den des Anschaffungskostenrestwerts subsumiert werden. \n\nDer Begriff Zeitwert weise eine deutliche sprachliche Nähe zu dem des Sach-\n\nzeitwerts auf. Für eine Auslegung in diesem Sinne spreche - trotz des früheren \n\nSchriftwechsels - die im Vertrag von 1968 gewählte Formulierung, die nicht der \n\nin der Vereinbarung aus dem Jahre 1928 verwendeten Fassung entspreche. \n\nWährend der letztgenannte Vertrag bei Übernahme der Anlagen die Leistung \n\nvon Wertersatz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abzüglich 2 % jährli-\n\ncher Abschreibung vorgesehen habe, sei demgegenüber in der Endschafts-\n\nbestimmung des Vertrags von 1968 auf die Erstattung des Zeitwerts abgestellt \n\nworden. Der Anschaffungskostenrestwert unterscheide sich vom Zeitwert vor-\n\nnehmlich dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung bezie-\n\nhungsweise Herstellung eingetretene Geldwertentwicklung unberücksichtigt \n\nlasse. Eine anderweitige Auslegung sei mit dem Begriff des Zeitwerts, der vom \n\nHerstellungswert der Anlage zum Übernahmezeitpunkt ausgehe, nicht zu ver-\n\neinbaren. Zudem sei in dem Ursprungsvertrag vereinbart, dass Wertersatz \"zu-\n\nmindest\" in Höhe der Anlagekosten abzüglich Abschreibungen zu entrichten \n\nsei, so dass als Wertersatz grundsätzlich ein anderer als der Anschaffungskos-\n\ntenrestwert, welcher lediglich die unterste Grenze darstelle, geschuldet gewe-\n\nsen sei. \n\n12 \n\nGegen diese Auslegung spreche auch nicht der Vortrag der Beklagten, \n\nangesichts der Rahmenbedingungen sei es zur Vermeidung höherer Wasser-\n\npreise erforderlich und üblich, auf den Anschaffungskostenrestwert abzustellen. \n\nAbgesehen davon, dass derartige Verträge nicht vorgelegt worden seien, spre-\n\nche für eine Auslegung in dem oben genannten Sinne auch § 8 Abs. 4 des zwi-\n\nschen der Beklagten und dem O. geschlossenen Vertrages. Denn für den \n\nFall einer Kündigung habe die Beklagte dem O. gerade den Sachzeitwert \n\nzu erstatten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Beklagten und \n\ndem O. sei bekannt gewesen, dass das Sachverständigengutachten von \n\neiner Ablöseverpflichtung zum Sachzeitwert ausging. Gleichwohl hätten die Be-\n\nklagte und der O. vereinbart, dass in ihrem Verhältnis letztlich der O. \n\nden Ablösepreis tragen solle und die Beklagte die Anlagen am Ende der Ver-\n\ntragszeit ebenfalls zum Sachzeitwert abzulösen habe. \n\n13 \n\nDie Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts in Höhe des Sach-\n\nzeitwerts sei weder unbillig noch unwirksam. Unwirksam sei sie nur dann, wenn \n\nder Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteige, so \n\ndass die Übernahme der Wasserversorgung durch einen nach den Maßstäben \n\nwirtschaftlicher Vernunft handelnden Versorger ausgeschlossen sei und die \n\nBeklagte infolgedessen nach Beendigung des Vertrages faktisch an den bishe-\n\nrigen Versorger gebunden bleibe. Dies sei bereits angesichts der mit dem \n\nO. unter § 8 Abs. 4 geschlossenen Vereinbarung zu verneinen. Die Grund-\n\nsätze der Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ \n\n143, 128, 159 = NJW 2000, 577, 584 - die das Berufungsgericht im folgenden \n\nauszugsweise wiedergegeben hat - seien auch auf den hier zu beurteilenden \n\nSachverhalt anzuwenden, obwohl Kommunen nicht wie Stromversorgungsun-\n\nternehmen am marktwirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt seien. Dass ein Ent-\n\ngelt in Höhe des Sachzeitwerts den Ertragswert nicht unerheblich übersteigen \n\nwürde, sei weder dargelegt, noch lasse das Sachverständigengutachten einen \n\nentsprechenden Schluss zu. Die Vereinbarung sei auch nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Kommunalrechts, insbesondere des Kostendeckungsgrundsat-\n\nzes, als unbillig oder gar als unwirksam anzusehen. Es sei nicht erkennbar, in-\n\nwieweit eine Gewinnerwartung mit der Berechnungsmethode des Sachzeitwerts \n\nverknüpft sei. Zudem seien weder an der Vereinbarung noch an den sich aus \n\nihr ergebenden Folgen Bürger unmittelbar beteiligt. \n\nII. \n\n14 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. Gemäß \n\n§ 11 des Wasserlieferungsvertrags vom 10. April/14. Mai 1968 hat die Beklagte \n\nder Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Stadt W. für den Fall einer \n\nKündigung den \"Zeitwert\" der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den \n\nWasserzählern zu erstatten. Das Berufungsgericht hat diese sogenannte End-\n\nschaftsbestimmung dahin ausgelegt, dass die vertragschließenden Parteien mit \n\ndem Begriff des Zeitwerts eine Wertermittlung der Wasserversorgungsanlagen \n\nzu ihrem Herstellungswert zum Übernahmezeitpunkt abzüglich alters- und zu-\n\nstandsbedingter Wertminderungen vereinbart haben, nicht dagegen eine Wert-\n\nermittlung auf der Grundlage der um altersentsprechende Abschreibungen ge-\n\nminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Restbuch-\n\nwert/Anschaffungskostenrestwert). Dagegen wendet sich die Revision ohne \n\nErfolg. \n\n15 \n\n1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen ist das Beru-\n\nfungsgericht - ebenso wie das Landgericht - davon ausgegangen, dass der zwi-\n\nschen der Stadt W. und der beklagten Stadt im Jahre 1968 ge-\n\nschlossene Wasserlieferungsvertrag als privatrechtlicher Vertrag den Bestim-\n\nmungen des bürgerlichen Rechts unterliegt. Die Revision zieht auch nicht in \n\nZweifel, dass es sich bei der in § 11 des Vertrags enthaltenen Endschafts-\n\nbestimmung um eine Individualvereinbarung handelt, deren tatrichterliche Aus-\n\nlegung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzliche \n\nAuslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfah-\n\nrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; Senats-\n\nurteil BGHZ 135, 269, 273 m.w.Nachw.). \n\n16 \n\n17 \n\n2. Die Auslegung der Endschaftsbestimmung durch das Berufungsge-\n\nricht lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\na) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Auslegungsbedürf-\n\ntigkeit der Endschaftsbestimmung verkannt, indem es rechtsfehlerhaft (§§ 133, \n\n157 BGB) allein auf ihren Wortlaut abgestellt und hierbei unter Verstoß gegen \n\n§ 286 ZPO Vorbringen der Beklagten übergangen habe. Diese Rügen sind nicht \n\nbegründet. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht hat den Zeitwert im Sinne der vertraglichen \n\nVereinbarung als Herstellungswert im Übernahmezeitpunkt abzüglich alters- \n\nund zustandsbedingter Werteinbußen verstanden. Es hat ausgeführt, der \n\nBegriff des Zeitwerts könne bereits dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres mit \n\ndem Anschaffungskostenrestwert gleichgesetzt werden; hingegen weise der \n\nBegriff \"Zeitwert\" eine deutliche sprachliche Nähe zum \"Sachzeitwert\" auf. \n\n19 \n\nDie tatrichterliche Auslegung des Begriffs \"Zeitwert\" durch das Beru-\n\nfungsgericht ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nahe liegend (vgl. \n\nBrockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl.: \"Gegenwartswert; Wert, den Vermö-\n\ngensgegenstände und Schulden zu dem Zeitpunkt haben, zu dem die Bewer-\n\ntung vorgenommen wird\"; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Spra-\n\nche, 3. Aufl.: \"Wert, den ein Gegenstand zur fraglichen, zur jeweiligen Zeit ge-\n\nrade hat\"). Sie entspricht auch dem bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-\n\nses in anderen Bereichen des Privatrechts vorzufindenden Begriffsverständnis. \n\nSo bestimmte § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrs-\n\nversicherung (AKB), dass der Versicherer einen Schaden - vorbehaltlich abwei-\n\nchender Regelungen - \"bis zur Höhe des gemeinen Werts des Fahrzeugs oder \n\nseiner Teile am Tage des Schadens (Zeitwert)\" ersetze. Hierbei wurde unter \n\ndem Zeitwert der gemeine Handelswert oder Verkehrswert des Fahrzeugs ver-\n\nstanden (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung, 7. Aufl. 1968, § 13 AKB \n\nAnm. 2 m.w.Nachw.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nwurde der Zeitwert mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. zur Bemessung \n\ndes Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug gemäß § 249 BGB: \n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64, NJW 1966, 1454, unter II, sowie \n\nzum Ersatzwert nach § 3 Ziff. 2 Buchst. a der Allgemeinen Feuerversicherungs-\n\nbedingungen BGHZ 9, 195, 200 f.). \n\n20 \n\nEs kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - der Inhalt des \n\nBegriffs des Sachzeitwerts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1968 \n\nnicht eindeutig war und er auch im Sinne einer Berechnung auf der Grundlage \n\nvon Anschaffungs- anstelle von Wiederbeschaffungswerten verstanden werden \n\nkonnte (verneinend etwa Hüffer/Tettinger, Energiewirtschaftliche Tagesfragen \n\n1996, 665 ff.; Recknagel, RdE 1996, 218 ff.; offen gelassen in BGHZ 143, 128, \n\n159 m.w.Nachw.). Denn das Berufungsgericht hat nicht in erster Linie auf den \n\n- in § 11 des Vertrags nicht verwendeten - Begriff des Sachzeitwerts abgestellt, \n\nsondern diesen lediglich ergänzend - in seiner heutigen Bedeutung - berück-\n\nsichtigt. Unter dem Sachzeitwert ist der auf der Grundlage des Tagesneuwerts \n\n(Wiederbeschaffungswerts) unter Berücksichtigung seines Alters und Zustan-\n\ndes ermittelte Restwert eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Bruttorekonstrukti-\n\nonsrestwerts zu verstehen (vgl. BGHZ 143, 128, 141 f.; Eiber/Fuchs, BB 1994, \n\n1175, 1176, jew. m.w.Nachw.). Er spiegelt den Wert wider, den ein gebrauchtes \n\nWirtschaftsgut unter Berücksichtigung des aktuellen Neuwerts eines gleichwer-\n\ntigen Gutes und seines Alters und Erhaltungszustandes noch verkörpert, gibt \n\nalso dessen Wiederbeschaffungswert an und entspricht seinem aktuellen Sub-\n\nstanzwert (BGHZ aaO). Der Sachzeitwert entspricht damit jedenfalls nach heu-\n\ntigem Verständnis dem Zeitwert in der Auslegung durch das Berufungsgericht. \n\n21 \n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht seine Auslegung, dass der \"Zeit-\n\nwert\" der Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des Wiederbeschaf-\n\nfungswerts - nicht dagegen nach dem Anschaffungskostenrestwert - zu ermit-\n\nteln ist, darauf gestützt, dass die Stadt W. und die Beklagte in § 11 \n\ndes Wasserlieferungsvertrags von 1968 hinsichtlich der Wertbemessung der \n\nWasserversorgungsanlagen nicht den im vorangegangenen Vertrag von 1928 \n\nenthaltenen Begriff der \"Anlagekosten\" verwandt haben. \n\n22 \n\nGemäß § 8 Abs. 3 Wasserlieferungsvertrags von 1928, in den die Stadt \n\nW. im Jahre 1961 an Stelle des Deutschen Reichs beziehungswei-\n\nse der Bundesrepublik Deutschland eingetreten war, hatte die Beklagte im Falle \n\nder Vertragsbeendigung auf Verlangen des Deutschen Reichs das Stadtrohr-\n\nnetz und die Streckenleitung \"gegen Wertersatz, mindestens aber Ersatz der \n\nAnlagekosten abzüglich 2 % jährlicher Abschreibung\" zu übernehmen. Rechts-\n\nfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht ange-\n\nnommen, dass die Formulierung \"Anlagekosten abzüglich 2 % jährlicher Ab-\n\nschreibung\" im Sinne des Anschaffungskostenrestwerts zu verstehen ist. \n\n23 \n\nDiese Formulierung haben die vertragschließenden Parteien in § 11 des \n\nVertrags von 1968, durch den die Stadt W. als Rechtsvorgängerin \n\nder Klägerin und die Beklagte ihre aufgrund des Wasserlieferungsvertrags von \n\n1928 bestehende Lieferbeziehung fortgesetzt haben, nicht übernommen. Ge-\n\nmäß § 11 dieses Vertrags hat die Beklagte stattdessen uneingeschränkt den \n\n\"Zeitwert\" zu erstatten. Aus der im Vergleich zu dem vorangegangenen Vertrag \n\ngeänderten Formulierung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den \n\n- naheliegenden - Schluss gezogen, dass die Wertermittlung nach dem \"Zeit-\n\nwert\" nicht auf der Grundlage der ursprünglichen, abgeschriebenen Anlagekos-\n\nten zu erfolgen hat. Hätten die vertragschließenden Parteien eine Ermittlung \n\ndes Übernahmepreises anhand der abgeschriebenen Anlagekosten (Rest-\n\nbuchwert/Anschaffungskostenrestwert) gewollt, so hätten sie ohne weiteres die \n\nin § 8 Abs. 3 des Vertrags von 1928 enthaltene Formulierung \"Anlagekosten\" \n\nübernehmen oder eine sinnentsprechende Formulierung verwenden können. \n\nDass sie stattdessen eine andere Formulierung gewählt haben, legt den \n\nSchluss nahe, dass die Parteien mit dem \"Zeitwert\" nicht die Erstattung der ur-\n\nsprünglichen, linear abgeschriebenen Anschaffungswerte, sondern die Erstat-\n\ntung des zum Zeitpunkt der Bewertung tatsächlich vorhandenen Substanzwerts \n\nvereinbaren wollten (vgl. auch nachfolgend unter b aa). \n\n24 \n\ncc) Die von der Revision aufgezeigten Umstände rechtfertigen nicht den \n\nSchluss, dass die vertragschließenden Parteien im Jahre 1968 den für die \n\nÜbertragung der Wasserversorgungsanlagen maßgeblichen \n\n\"Zeitwert\" \n\n- abweichend von der objektiven Wortlautauslegung - übereinstimmend im Sin-\n\nne des Anschaffungskostenrestwerts verstanden haben. \n\n25 \n\n (1) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Vor-\n\nbringen der Beklagten zu dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im kommu-\n\nnalen Abgabenrecht und in der kommunalen Vermögenswirtschaft üblichen \n\nVerständnis des Begriffs \"Zeitwert\" rechtsfehlerhaft übergangen (§ 286 ZPO). \n\n26 \n\n (a) Wie die Revision im Einzelnen ausführt, hat die Beklagte vorgetra-\n\ngen, der Begriff des \"Wiederbeschaffungszeitwerts\" sei in den im Jahre 1968 \n\ngeltenden Vorschriften des Gebührenrechts unbekannt gewesen; dies habe \n\nsich erst mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Kommunalabgabenge-\n\nsetzes (NKAG) vom 8. Februar 1973 (GVBl. S. 41) geändert. Der Wiederbe-\n\nschaffungszeitwert sei auch in § 119 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeinde-\n\nordnung (NGO) vom 29. September 1967 (GVBl. S. 383) und in § 81 der Ver-\n\nordnung über das Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen vom 18. Februar \n\n1957 (GVBl. S. 13) hinsichtlich der Aufstellung einer kommunalen Vermögens-\n\nrechnung unbekannt gewesen. Grundlage der Bewertung des kommunalen \n\nVermögens seien die historischen Anschaffungs- und Herstellungswerte gewe-\n\nsen; eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Vermögensbewertung nach Anschaf-\n\nfungswerten oder nach Wiederbeschaffungswerten habe nicht bestanden. Die \n\nvertragschließenden Parteien hätten daher unter dem Begriff des Zeitwerts den \n\nAnschaffungskostenrestwert verstanden. \n\n27 \n\n (b) Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die \n\nvon der Beklagten geltend gemachten abgaben- und haushaltsrechtlichen Ge-\n\nsichtspunkte berücksichtigt; dass es ihnen im Rahmen seiner tatrichterlichen \n\nWürdigung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. \n\n28 \n\nDas kommunale Abgabenrecht hat die Berechtigung der Gemeinden und \n\nLandkreise zum Gegenstand, kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und \n\nBeiträge) von den abgabenpflichtigen Personen zu erheben (§ 1 NKAG vom \n\n11. Februar 1992 - GVBl. S. 30; vgl. auch § 1 des nach dem Vorbringen der \n\nRevision zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Preußischen Kommunalab-\n\ngabengesetzes vom 14. Juli 1893); für die Benutzung kommunaler Einrichtun-\n\ngen - etwa der öffentlichen Wasserversorgung - können Gebühren erhoben \n\nwerden (§ 5 NKAG; vgl. auch § 4 des Preußischen Kommunalabgabengeset-\n\nzes). Diese Regelungen befassen sich jedoch nicht mit der Ermittlung des \n\nWerts solcher kommunalen Einrichtungen - wie hier eines Wasserversorgungs-\n\nnetzes - zum Zwecke ihrer Veräußerung. Für die Auslegung der vertraglichen \n\nEndschaftsbestimmung ist es daher ohne Bedeutung, ob - im Gegensatz zur \n\nheutigen Rechtslage (§ 5 Abs. 2 Satz 5 NKAG) - zur Zeit des Vertragsschlusses \n\nim Jahre 1968 der Ansatz von Wiederbeschaffungswerten bei der Gebühren-\n\nkalkulation im Benutzungsverhältnis unzulässig gewesen wäre, wie die Revision \n\nmeint. \n\n29 \n\nAuch § 119 NGO 1967, der die Rechnungslegung der Gemeinden regelt, \n\nbefasst sich nicht mit der Bewertung kommunalen Vermögens zum Zwecke \n\nseiner Veräußerung. Abs. 2 dieser Vorschrift, auf den die Revision Bezug \n\nnimmt, regelt lediglich, dass über die Entwicklung des Gemeindevermögens \n\njährlich eine Vermögensrechnung aufzustellen ist. Die Veräußerung von Ver-\n\nmögen durch die Gemeinden war dagegen bereits in der damals geltenden \n\nFassung der Niedersächsischen Gemeindeordnung an anderer Stelle geson-\n\ndert geregelt. § 84 Abs. 1 NGO 1967 bestimmte, dass die Gemeinden Vermö-\n\ngensgegenstände, die sie für ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen, \n\nveräußern dürfen. Dass aufgrund dieser Vorschrift die Veräußerung von Ge-\n\nmeindevermögen - wie hier eines von der Stadt W. nicht mehr be-\n\nnötigten Wasserversorgungsnetzes - nicht zum vollen (tatsächlichen) Wert, son-\n\ndern nur zum Restbuchwert zulässig gewesen wäre, macht die Revision nicht \n\ngeltend. Diese Annahme ist auch fern liegend. § 84 Abs. 1 NGO 1967 ist durch \n\nGesetz vom 23. Juli 1973 in seiner Neufassung als § 97 Abs. 1 NGO dahin \n\nergänzt worden, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen \n\nWert veräußert werden dürfen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 NGO; GVBl. S. 245). \n\nDarunter ist nicht ein buchmäßig abgeschriebener Wert, sondern der Verkehrs-\n\nwert zu verstehen (Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, 4. Aufl., § 97 \n\nAnm. 1 m.w.Nachw.; vgl. auch OVG Münster, NJW 1983, 2517, zu dem inhalt-\n\nlich übereinstimmenden § 77 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Nord-\n\nrhein-Westfalen). \n\n30 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision bestehen keine hinreichenden \n\nAnhaltspunkte für die Annahme, die Stadt W. und die Beklagte sei-\n\nen bei der Formulierung der Endschaftsbestimmung im Jahre 1968 aufgrund \n\nder vorgenannten gesetzlichen Regelungen davon ausgegangen, dass unter \n\ndem \"Zeitwert\" der Wasserversorgungsanlagen deren Anschaffungskosten-\n\nrestwert zu verstehen ist. Wie ausgeführt, sind für die - hier vorliegende - Ver-\n\näußerung kommunalen Vermögens weder das kommunale Abgabenrecht noch \n\ndie Grundsätze über die Bewertung kommunalen Vermögens im Rahmen der \n\nVermögensrechnung nach der Gemeindeordnung maßgeblich. Anders als die \n\nRevision meint, ist daher nicht der Schluss geboten, die vorgenannten Bestim-\n\nmungen des Abgaben- und Haushaltsrechts hätten das Verständnis der ver-\n\ntragschließenden Parteien hinsichtlich des in der Endschaftsbestimmung ver-\n\nwendeten Begriffs des Zeitwerts maßgeblich beeinflusst. \n\n31 \n\n (2) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner \n\nWortlautauslegung die drei von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom \n\n1. Oktober und 28. Oktober 1948 sowie vom 14. März 1959 unter Verstoß ge-\n\ngen § 286 ZPO übergangen. Das Berufungsgericht hat diese Schreiben, wie \n\nauch die Revision nicht verkennt, bei seiner Auslegung berücksichtigt. Es hat \n\nihnen jedoch zu Recht keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung des \n\nim Vertrag von 1968 verwendeten Begriffs des Zeitwerts beigelegt. \n\n32 \n\nDen beiden Schreiben des beliefernden J. -Wasserwerks vom \n\n1. Oktober 1948 an das Abwicklungsamt für Wehrmachtvermögen sowie vom \n\n14. März 1959 an den Oberkreisdirektor des Landkreises F. lässt sich \n\nbereits nicht entnehmen, dass die jeweiligen Verfasser - wie die Revision \n\nmeint - unter dem dort ohne nähere Erläuterung verwendeten Begriff des Zeit-\n\nwerts den Anschaffungskostenrestwert verstanden haben. In dem dritten von \n\nder Revision in Bezug genommenen Schreiben des Oberfinanzpräsidenten \n\nH. vom 28. Oktober 1948 an den Zweckverband \"J. -Wasserwerke\" \n\nwird zwar der Zeitwert mit den abgeschriebenen Anschaffungswerten gleichge-\n\nsetzt. Das Schreiben befasst sich jedoch nicht mit der Ermittlung des Zeitwerts \n\nzwecks Veräußerung der Wasserversorgungsanlagen, sondern mit dessen be-\n\nabsichtigter Verpachtung. In dem Schreiben heißt es, der den Abschreibungen \n\nder Pachtgegenstände zugrunde zu legende Wert sei deren Wiederbeschaf-\n\nfungswert; um dem Zweckverband entgegenzukommen, könnten der Verzin-\n\nsung des Kapitals ausnahmsweise \"nicht die abgeschriebenen Wiederbeschaf-\n\nfungswerte, sondern die abgeschriebenen Anschaffungswerte (Zeitwerte)\" \n\nzugrunde gelegt werden. Die Annahme, dass dieses Schreiben, das fast \n\n20 Jahre vor Vertragsschluss in einem anderen inhaltlichen Zusammenhang \n\nvon einem - wie aus dem Schreiben hervorgeht - mit der Verwaltung des Was-\n\nserwerks lediglich übergangsweise Beauftragten der Militärregierung des Lan-\n\ndes N. gefertigt wurde, einen Einfluss auf das Begriffsverständnis \n\nder vertragschließenden Parteien bei der Formulierung der Endschaftsbestim-\n\nmung im Wasserlieferungsvertrag von 1968 gehabt hat, ist fernliegend und wird \n\nvon der Revision auch nicht näher begründet. \n\n33 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Auslegung der \n\nEndschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht nicht gegen den Grundsatz \n\neiner nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152, \n\n153, 156 m.w.Nachw.). \n\n34 \n\naa) Wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat, entsprach \n\nes dem Interesse der Stadt W. als Rechtsvorgängerin der Klägerin, \n\nals Ausgleich für den Rechtsverlust nicht nur den Restbuchwert, sondern den \n\ntatsächlich bestehenden Substanzwert vergütet zu bekommen, um den ihr Ge-\n\nmeindevermögen infolge der Übertragung der Wasserversorgungsanlagen auf \n\ndie Beklagte vermindert wurde. Diesem Interesse der veräußernden Gemeinde \n\nan einem möglichst ungeschmälerten Erhalt des gemeindlichen Vermögens \n\nträgt die seit 1973 geltende Fassung des § 97 Abs. 1 NGO Rechnung, wonach \n\nVermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert wer-\n\nden dürfen. Da der Wiederbeschaffungswert abzüglich alters- und zustandsbe-\n\ndingter Wertminderungen dem aktuellen Substanzwert der zu übertragenden \n\nAnlagen entspricht (vgl. oben a aa), ist er eine äquivalente Gegenleistung für \n\ndie mit der Übergabe des Versorgungsnetzes verbundene Substanzübertra-\n\ngung (vgl. BGHZ 143, 128, 142 m.w.Nachw.). \n\n35 \n\nBereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag es für beide Vertragspar-\n\nteien auf der Hand, dass der Anschaffungskostenrestwert erheblich niedriger \n\nsein würde als die im Zeitpunkt der Vertragskündigung zu ermittelnden Wieder-\n\nbeschaffungskosten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, un-\n\nterscheidet sich der Anschaffungskostenrestwert vom Wiederbeschaffungswert \n\nvor allem dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung bezie-\n\nhungsweise Herstellung der jeweiligen Anlagen eingetretene Geldentwicklung \n\nunberücksichtigt lässt (vgl. BGHZ 143, 128, 158) und der Anschaffungskosten-\n\nrestwert somit, wovon auch die Revision ausgeht, keinen Ausgleich für inflati-\n\nonsbedingte Preissteigerungen enthält. Hinzu kommt die während der langjäh-\n\nrigen Vertragslaufzeit eingetretene lineare Abschreibung der Anlagenbestand-\n\nteile. Ausgehend von dem in § 8 des Wasserlieferungsvertrags von 1928 ge-\n\nnannten Abschreibungssatz von jährlich 2 % waren die ursprünglichen Anschaf-\n\nfungs- und Herstellungskosten für im Jahr 1928 hergestellte Anlagenteile im \n\nJahre 1968 schon zu 80 % abgeschrieben. Bei einer gemäß § 8 des Vertrags \n\nvon 1968 vorgesehenen Vertragsdauer von mindestens weiteren 30 Jahren \n\nwären im Jahre 1998 sämtliche bis zum Jahr 1948 hergestellten Anlagenteile \n\nbereits vollständig abgeschrieben und allenfalls mit sogenannten Anhaltewerten \n\nanzusetzen gewesen. Dementsprechend hat die Beklagte im vorliegenden \n\nRechtsstreit die Auffassung vertreten, der von ihr unter Berücksichtigung einer \n\nsachgerechten Abschreibung zu ersetzende Buchwert sei voraussichtlich gerin-\n\nger als die vom O. bereits geleistete Zahlung in Höhe von 1.160.000 €. Vor \n\ndiesem Hintergrund kommt dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Um-\n\nstand, dass die Vertragsparteien in § 11 des Wasserlieferungsvertrags nicht \n\nden im Vertrag von 1928 vorgesehenen Mindestbetrag der abgeschriebenen \n\nAnlagekosten übernommen, sondern stattdessen eine anderweitige Wertermitt-\n\nlung - im Sinne des Wiederbeschaffungswertes - vereinbart haben (oben a bb), \n\nbesonderes Gewicht zu. \n\n36 \n\nAuch aus der Sicht der Beklagten stellt sich die Verpflichtung zum Er-\n\nwerb der Wasserversorgungsanlagen nach diesem Wertermittlungsmaßstab \n\n- anders als die Revision meint - nicht als \"wirtschaftlich unsinnig\" dar. Denn der \n\nauf der Basis von Wiederbeschaffungspreisen zu bestimmende Zeitwert ent-\n\nspricht im Grundsatz den ersparten Investitionsausgaben, die dem Netzerwer-\n\nber - hier der Beklagten - entstünden, wenn er anstelle der Übernahme des be-\n\nstehenden ein gleichartiges Versorgungsnetz neu errichten würde (vgl. BGHZ \n\naaO). Mit dieser Interessenlage steht es im Einklang, dass Entgeltvereinbarun-\n\ngen, die am Sachzeitwert von Leitungsanlagen - berechnet auf der Grundlage \n\nvon Wiederbeschaffungs- oder Tagesneuwerten - anknüpfen, im insoweit ver-\n\ngleichbaren Bereich der Strom- und Gasversorgung üblich sind (vgl. BGHZ \n\naaO, 143 f.). Entgegen der Auffassung der Revision kann auch keine Rede da-\n\nvon sein, dass die Beklagte im Jahre 1968 die Möglichkeit gehabt hätte, das \n\nWasserversorgungsnetz zum Anschaffungskostenrestwert zu erwerben. Denn \n\n§ 8 Abs. 3 des Wasserlieferungsvertrags aus dem Jahre 1928 sah eine Ver-\n\npflichtung der Beklagten zur Leistung von Wertersatz vor, gewährte ihr jedoch \n\nkeinen Anspruch auf Übernahme der Anlage zu den in dieser Vertragsbestim-\n\nmung lediglich als Mindestbetrag des Wertersatzes genannten abgeschriebe-\n\nnen Anschaffungskosten. \n\n37 \n\nbb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen \n\n§ 286 ZPO das Vorbringen der Beklagten übergangen, die Stadt W. \n\nhabe das Wasserversorgungsnetz im Jahre 1961 ihrerseits zum Anschaffungs-\n\nkostenrestwert erworben; sie habe die für den Erwerb und den Substanzerhalt \n\naufgewendeten Kosten bereits über die von den Anschlussnehmern im Gebiet \n\nder Beklagten vereinnahmten Wassergebühren refinanzieren können. Wollte \n\nman die Endschaftsbestimmung so auslegen, dass die Klägerin nunmehr die \n\nVersorgungsanlagen auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts an die Be-\n\nklagte veräußern könne, so würde sie durch Aufdeckung stiller Reserven ohne \n\nnennenswertes unternehmerisches Risiko Gewinne in beträchtlichem Umfang \n\nrealisieren. Es sei fern liegend, dass die Beklagte der Stadt W. die \n\nMöglichkeit habe zugestehen wollen, derartige \"windfall profits\" zu vereinnah-\n\nmen, obwohl von vornherein festgestanden habe, dass der Stadt W. \n\nim Veräußerungsfall keine Aufwendungen für eine Neuherstellung abgenutzter \n\nAnlagen entstehen würden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht \n\nerkennbar, inwieweit mit einer am Sachzeitwert orientierten Berechnungsme-\n\nthode eine Gewinnerwartung verbunden sei, verstoße gegen § 286 ZPO, weil \n\nes der Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Wertberechnung auf der \n\nGrundlage von Wiederbeschaffungswerten nicht zu einem höheren Ergebnis \n\nführe als eine Wertberechnung nach den Anschaffungskosten. Werde die Anla-\n\nge zum Wiederbeschaffungszeitwert veräußert und seien die Abschreibungen \n\nfür den Wertverlust seit dem Erwerb der Anlage durch die Stadt W. \n\n- wie hier zu unterstellen sei - bereits durch die laufenden Wasserentgelte ge-\n\ndeckt, entstehe ein Veräußerungsgewinn, der mindestens der Differenz zwi-\n\nschen dem Wiederbeschaffungszeitwert und dem Anschaffungskostenrestwert \n\n(Restbuchwert) entspreche. Demgegenüber habe die Beklagte ein erkennbares \n\nInteresse daran gehabt, die künftige Belastung ihrer Einwohner durch Anschaf-\n\nfungs- und Finanzierungskosten für einen Erwerb der Wasserversorgungsanla-\n\ngen und die für deren Deckung anzusetzenden Gebühren möglichst gering zu \n\nhalten. Insbesondere habe ihr daran gelegen sein müssen, eine Doppelfinan-\n\nzierung der Anlagen durch die Anschlussnehmer zu verhindern, die gedroht \n\nhabe, wenn einerseits der Erwerb zum Wiederbeschaffungszeitwert durch Ge-\n\nbühren refinanziert werden müsse und andererseits bereits mit den während \n\nder Vertragslaufzeit an die Stadt W. gezahlten Wasserent-\n\ngelten die erforderlichen Investitionen in das Versorgungsnetz finanziert und \n\nsogar Rücklagen gebildet worden wären. \n\n38 \n\nDie Rügen der Revision sind nicht begründet. Entgegen der Auffassung \n\nder Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung das Vorbringen der \n\nBeklagten berücksichtigt, dass die Stadt W. das Wasserversor-\n\ngungsnetz im Jahre 1961 zum Anschaffungskostenrestwert erworben hat. Dass \n\nes diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist nicht \n\nzu beanstanden. Wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer \n\nin einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energiever-\n\nsorgungsunternehmen enthaltenen Endschaftsbestimmung, in der die Über-\n\nnahme eines örtlichen Stromversorgungsnetzes durch die Gemeinde zum \n\nSachzeitwert vereinbart war, entschieden hat, ist es für die Bemessung des \n\nKaufpreises eines gebrauchten Wirtschaftsguts grundsätzlich ohne Belang, wie \n\nund zu welchem Preis der Verkäufer die Kaufsache einst erworben und inwie-\n\nweit er seine Anschaffungskosten bis zum Zeitpunkt der Veräußerungen durch \n\nAbschreibungen oder auf andere Weise amortisiert hat (BGHZ 143, 128, \n\n159 f.). Der Verkäufer ist weder aus wirtschaftlicher noch aus rechtlicher Sicht \n\ngehindert, seine Preisvorstellungen an dem Aufwand zu orientieren, der dem \n\nKäufer für einen anderweitigen Erwerb eines gleichartigen Kaufobjekts entstün-\n\nde (BGHZ aaO). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den \n\nvorliegenden Fall, dass der Vertrag im Jahre 1968 durch zwei Gemeinden ge-\n\nschlossen wurde. Wie ausgeführt, sind auch Gemeinden nicht daran gehindert \n\n- und nach der heutigen Fassung des § 97 NGO in der Regel sogar dazu ver-\n\npflichtet -, Vermögensgegenstände zum vollen Wert zu veräußern. Dass diese \n\nVertragsgestaltung für die Beklagte beziehungsweise für die Anschlussnehmer \n\nim wirtschaftlichen Ergebnis nachteiliger sein mag als eine Übernahme des Lei-\n\ntungsnetzes zu den abgeschriebenen Anschaffungskosten, rechtfertigt aus \n\nRechtsgründen keine andere Auslegung. \n\n39 \n\nOhne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, es \n\nsei nicht erkennbar, inwieweit mit einer am Sachzeitwert orientierten Berech-\n\nnungsmethode eine Gewinnerwartung verbunden ist. Wie bereits ausgeführt, \n\nwiderspricht es im Regelfall nicht den beiderseitigen berechtigten Interessen \n\nder Vertragsparteien, das Entgelt für die Veräußerung eines im Eigentum der \n\nGemeinde stehenden Gegenstandes nach dessen tatsächlichem Wert zu be-\n\nmessen; denn dieser ist die äquivalente Gegenleistung für den mit der Sub-\n\nstanzübertragung einhergehenden Rechtsverlust. Auch der Umstand, dass die \n\nAnschlussnehmer im Gebiet der Beklagten, wie die Revision geltend macht, die \n\nInstandhaltung des Wasserversorgungsnetzes durch ihre an die Stadt W. \n\nbeziehungsweise an die Klägerin gezahlten Wasserentgelte finanziert haben, \n\ngebietet nicht den Schluss, dass die vertragschließenden Parteien eine Erstat-\n\ntung des Anlagenwerts lediglich zum Restbuchwert vereinbart haben. Wäre es \n\nden Parteien - wovon die Revision ausgeht - darum gegangen, das Entstehen \n\neines \"Veräußerungsgewinns\" auf Seiten der Stadt W. oder der Klä-\n\ngerin und eine \"Doppelfinanzierung\" auszuschließen, hätte sich dieses Ziel al-\n\nlein durch eine unentgeltliche Übertragung der Wasserversorgungsanlagen er-\n\nreichen lassen. Denn ausgehend von dem im Revisionsverfahren zugrunde zu \n\nlegenden Vorbringen der Beklagten, das Gebührenaufkommen der Klägerin \n\nhabe die früheren Erwerbs- und laufenden Erhaltungskosten der Anlagen im \n\nZeitpunkt der Veräußerung vollständig gedeckt, wäre der Klägerin auch im Falle \n\neiner Übertragung zum Restbuchwert ein - wenn auch geringerer - Veräuße-\n\nrungsgewinn zugefallen. Eine unentgeltliche Übertragung haben die Parteien \n\njedoch nicht vereinbaren wollen; vielmehr haben sie eine entgeltliche Übertra-\n\ngung der Wasserversorgungsanlagen zu deren Zeitwert vereinbart. \n\n40 \n\nc) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Ver-\n\nstoß gegen § 286 ZPO, §§ 133, 157 BGB die kommunalrechtlichen Vorgaben \n\nfür die (Gebühren- oder Entgelt-) Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, für \n\ndie ein Anschluss- und Benutzungszwang gelte, sowie den Auslegungsgrund-\n\nsatz, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. \n\nSenat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03, NJW 2004, 1240, unter \n\nII 2 m.w.Nachw.), außer acht gelassen. Die Revision ist der Auffassung, das in \n\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG geregelte und bereits vor dessen Inkrafttreten im Jahr \n\n1973 geltende Kostendeckungsprinzip verbiete es dem Träger einer gemeindli-\n\nchen Einrichtung, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte Ge-\n\nbührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer Ge-\n\nsamtheit übersteigt (\"Kostenüberschreitungsverbot\"); dies gelte auch beim Ab-\n\nschluss privatrechtlicher Verträge. Mehrerlöse aus dem Gebührenaufkommen \n\nund aus Veräußerungsgeschäften habe die Gemeinde wegen deren Zweckbin-\n\ndung für die Substanzerhaltung der Einrichtung wieder dem gemeindlichen Ge-\n\nbührenhaushalt zuzuführen, um die künftige Gebührenlast der Nutzer zu ver-\n\nmindern. Da im Zeitpunkt des Abschlusses des Wasserlieferungsvertrags ab-\n\nsehbar gewesen sei, dass der Stadt W. weitere Kosten für die \n\nSubstanzerhaltung der Wasserversorgungsanlagen nicht entstehen würden und \n\nein Veräußerungsgewinn nach Übertragung des Anlagevermögens auf die Be-\n\nklagte nicht mehr den Anschlussnehmern habe gutgebracht werden können, sei \n\nals einzige Gestaltungsmöglichkeit verblieben, die Entstehung eines Veräuße-\n\nrungsgewinns von vornherein dadurch zu vermeiden, dass eine Übertragung \n\nder Versorgungsanlagen zum Anschaffungskostenrestwert vereinbart worden \n\nsei. Ob eine Realisierung stiller Reserven und die Vereinnahmung des damit \n\nverbundenen Veräußerungsgewinns im Falle des Verkaufs des Anlagevermö-\n\ngens an einen Dritten zulässig gewesen wäre, könne dahinstehen. Jedenfalls \n\nbei einer Übertragung an die Beklagte - und damit im wirtschaftlichen Ergebnis \n\nan deren Anschlussnehmer, die bereits durch ihre Wasserentgelte die kalkula-\n\ntorische Wertminderung ausgeglichen und die Bildung von Erneuerungsrückla-\n\ngen ermöglicht hätten - sei danach aufgrund der abgabenrechtlichen Bindun-\n\ngen, denen die Stadt W. gegenüber den Anschlussnehmern im \n\nGebiet der Beklagten unterlegen habe, eine solche Preisbildung unzulässig ge-\n\nwesen. Nur dieses Ergebnis entspreche zugleich den aus dem Prinzip der kos-\n\ntenmäßigen Erforderlichkeit abgeleiteten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und \n\nSparsamkeit, denen die Beklagte bei der Vereinbarung von gebührenwirksa-\n\nmen Anschaffungspreisen für das Wasserversorgungsnetz unterlegen habe. \n\n41 \n\nDem ist nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die öffentliche Verwaltung \n\nauch dann öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, wenn sie in den Formen \n\ndes Privatrechts handelt (vgl. BGHZ 91, 84, 95 ff. m.w.Nachw.). Entgegen der \n\nAuffassung der Revision war jedoch der Stadt W. und der Beklag-\n\nten die Übertragung der Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des \n\nWiederbeschaffungswerts nicht aus den von der Revision geltend gemachten \n\nkommunalabgabenrechtlichen Gründen verwehrt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 \n\nNKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtungen \n\ndecken, jedoch nicht übersteigen (vgl. bereits § 4 Abs. 2 Satz 2 des Preußi-\n\nschen Kommunalabgabengesetzes). Daraus folgt nicht, dass lediglich eine Ver-\n\näußerung der Einrichtung - hier der Wasserversorgungsanlagen - zum Anschaf-\n\nfungskostenrestwert zulässig, eine Veräußerung auf der Grundlage von Wie-\n\nderbeschaffungswerten hingegen unzulässig wäre. Wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend gesehen hat, regelt das Kostendeckungsprinzip allein die Zulässig-\n\nkeit der Gebührenerhebung im Verhältnis der Gemeinde zu den Benutzern der \n\nöffentlichen Einrichtung. Es beschränkt dagegen nicht die Höhe des Entgelts, \n\nzu dem eine Gemeinde gebühren- oder entgeltfinanzierte Einrichtungen \n\nveräußert oder erwirbt. \n\n42 \n\nd) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der End-\n\nschaftsbestimmung berücksichtigt, dass die Beklagte sich - in Kenntnis des \n\nGutachtens des Sachverständigen M. vom 28. Oktober 2002 - ihrerseits in \n\n§ 8 Abs. 4 des Vertrags vom 5. Februar 2003 gegenüber dem O. verpflich-\n\ntet hat, für den Fall einer Kündigung des zunächst bis zum Jahr 2023 abge-\n\nschlossenen Vertrags die Wasserversorgungsanlagen zu übernehmen und dem \n\nO. deren \"Sachzeitwert\" zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass die-\n\nse Formulierung nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen \n\nder Beklagten lediglich sicherstellen sollte, dass der O. eine Ablösungszah-\n\nlung auf derselben Berechnungsgrundlage erhält, die für die Zahlungspflicht der \n\nBeklagten gegenüber der Klägerin aufgrund der Endschaftsbestimmung im \n\nWasserlieferungsvertrag von 1968 gelten soll. Denn auch in dieser Auslegung \n\ndes § 8 Abs. 4 des Vertrags vom 5. Februar 2003 hat sich die Beklagte - unter \n\nder Voraussetzung, dass die Beklagte der Klägerin gemäß § 11 des Wasserlie-\n\nferungsvertrags von 1968 den Wiederbeschaffungszeitwert zu zahlen hat - ver-\n\npflichtet, dem O. den Sachzeitwert der Anlagen auf der Grundlage des \n\nWiederbeschaffungswerts zu erstatten. Die Beklagte hat sich mithin weder \n\ndurch die von der Revision geltend gemachte Interessenlage (oben b) noch \n\ndurch kommunalabgabenrechtliche Gesichtspunkte (oben c) daran gehindert \n\ngesehen, ihrerseits mit dem O. eine Übernahme der Wasserversorgungs-\n\nanlagen zum \"Sachzeitwert\" zu vereinbaren und hierdurch gegebenenfalls den \n\nWiederbeschaffungszeitwert der Wasserversorgungsanlagen erstatten zu müs-\n\nsen. \n\n43 \n\n3. Nach alledem ist die Auslegung der in § 11 des Wasserlieferungsver-\n\ntrags von 1968 enthaltenen Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme, dass auch die \n\nBeklagte unter dem \"Zeitwert\" eine Erstattung auf der Grundlage des Wieder-\n\nbeschaffungswerts verstanden hat, spricht auch der weitere Gesichtspunkt, \n\ndass die Beklagte, nachdem sie den mit der Klägerin bestehenden Wasserliefe-\n\nrungsvertrag gekündigt hatte, der Ermittlung des Zeitwerts auf der Grundlage \n\nvon Wiederbeschaffungswerten zunächst nicht entgegengetreten ist. Die Kläge-\n\nrin hat der Beklagten das Schreiben des Sachverständigen M. , in dem \n\ndieser vorschlug, den Verkehrswert mittels Sachwertverfahren und hierbei die \n\nAnlagekosten als Neuwerte unter Abzug von Wertminderungen zu ermitteln, mit \n\nSchreiben vom 7. September 2001 mit dem Hinweis übersandt, sie werde ihm \n\nden Auftrag zur Rohrnetzbewertung erteilen, sofern die Beklagte keine Einwän-\n\nde erhebe. Der Beklagten, die selbst um eine Ermittlung des Zeitwerts gebeten \n\nhatte, war mithin aufgrund des Schreibens des Sachverständigen M. be-\n\nkannt, dass dieser eine Bewertung der Anlagen auf der Grundlage von Wieder-\n\nbeschaffungswerten beabsichtigte. Gleichwohl erklärte sich die Beklagte mit \n\neiner Bewertung durch diesen Sachverständigen einverstanden. Auch nachdem \n\nder Sachverständige das Gutachten am 28. Oktober 2002 vorgelegt hatte, hat \n\ndie Beklagte gegen die Bewertungsmethode des Sachverständigen keine Ein-\n\nwände erhoben und in Kenntnis des Gutachtens die Wasserversorgung auf den \n\nO. übertragen. Erstmals hat der O. , der nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts den an die Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrag letztlich \n\nzu tragen und der dementsprechend bereits Wertersatz von 1.160.000 € für das \n\nWasserversorgungsnetz an die Klägerin geleistet hat, im März 2003 die Auffas-\n\nsung vertreten, eine Wertermittlung habe auf der Grundlage der Anschaffungs-\n\nkostenrestwerte zu erfolgen. Die vorstehend genannten Umstände legen die \n\nAnnahme nahe, dass die Beklagte zunächst selbst davon ausgegangen ist, \n\ndass der vom Sachverständigen M. im August 2001 vorgeschlagene und \n\nseinem Gutachten zugrunde liegende Bewertungsansatz der in der Endschafts-\n\nbestimmung getroffenen Vereinbarung entspricht. \n\nVorsitzende Richterin Ball Dr. Leimert \nDr. Deppert ist mit Ablauf \ndes Monats Juni 2006 in \nden Ruhestand getreten \nund daher gehindert, ihre \nUnterschrift beizufügen. \n\n Ball Dr. Frellesen Hermanns \n\nVorinstanzen: \nLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 10 O 483/04 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 200/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/viii-zr-255-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/viii-zr-255-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:20.874234+00:00"}}