{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_253-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"VIII ZR 253/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 a) Zur Auslegung der Angabe \"Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein\" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler. b) Die \"Pflichtverletzung\", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem un- behebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 253/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. März 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Zur Auslegung der Angabe \"Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein\" beim Kauf eines \n\nGebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler. \n\nb) Die \"Pflichtverletzung\", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem un-\n\nbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 \n\nAbs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen \n\nMinderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises \n\nbeträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR \n\n363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, \n\nNJW 2008, 53, unter II 2). \n\nBGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Osnabrück \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeughändle-\n\nrin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. \n\nMit Vertrag vom 24. Mai 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten einen \n\ngebrauchten Personenkraftwagen M. mit Erstzulas-\n\nsung am 25. Juli 2001 und einer Laufleistung von 54.159 Kilometer zum Preis \n\nvon 24.990 €. In dem Bestellformular ist in der Rubrik \"Unfallschäden lt. Vorbe-\n\nsitzer\" maschinenschriftlich \"Nein\" eingetragen. Die Beklagte hatte das Fahr-\n\nzeug \n\nihrerseits mit entsprechender Angabe von einer M. \n\nVertretung angekauft. Im August 2004 wollte der Kläger das Fahrzeug weiter-\n\nverkaufen. Dabei stellte sich heraus, dass der Wagen am Heck einen Unfall-\n\nschaden erlitten hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2004 erklärte der \n\nKläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Damit war die Beklagte, die eine Repara-\n\ntur anbot, nicht einverstanden. \n\n3 \n\nNach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat der Klä-\n\nger die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Rückzahlung des Kauf-\n\npreises und Erstattung der Zulassungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe \n\ndes Fahrzeugs und des zugehörigen Fahrzeugbriefs in Anspruch genommen. \n\nUnter Abzug einer Nutzungsentschädigung hat er zuletzt Zahlung von \n\n23.670,56 € nebst Zinsen begehrt. Der Kläger hat behauptet, eine Nachfrage \n\nbei der Voreigentümerin habe ergeben, dass einer ihrer Mitarbeiter beim Zu-\n\nrücksetzen gegen ein Garagentor gefahren sei. Der Schaden an der Heckklap-\n\npe sei nicht ordnungsgemäß repariert worden, was vom Fachmann bei nähe-\n\nrem Hinsehen mit bloßem Auge zu erkennen sei. Die Kosten einer ordnungs-\n\ngemäßen Reparatur betrügen gemäß den Angaben des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen 1.020 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Danach verbleibe ein Minderwert, \n\nder entgegen den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht nur 8 bis \n\n10% der Reparaturkosten beziehungsweise 100 €, sondern 3.000 € betrage. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nEin Sachmangel liege nicht schon deshalb vor, weil das Kraftfahrzeug \n\neinen Unfallschaden erlitten habe. Nach § 434 Abs. 1 BGB sei entscheidend die \n\nBeschaffenheitsvereinbarung. Im Kraftfahrzeughandel sei zu differenzieren zwi-\n\nschen Wagen aus erster Hand, die privat verkauft würden, und Händlerfahrzeu-\n\ngen. Bei einem privat verkauften Fahrzeug aus erster Hand möge – je nach \n\nGestaltung des Einzelfalls – unter Umständen stillschweigend vereinbart sein, \n\ndass das Fahrzeug unfallfrei sei. Anders verhalte es sich aber bei einem Ver-\n\nkauf durch einen Händler, der bezüglich der Unfallfreiheit keine eigenen Kennt-\n\nnisse habe, insbesondere dann, wenn der Kaufvertrag die Angabe \"lt. Vorbesit-\n\nzer\" enthalte. Dann beziehe sich der Verkäufer ersichtlich auf die Angaben des \n\nVorbesitzers. Es handele sich um eine Wissenserklärung, für die der Verkäufer \n\nnicht einstehen wolle. Das gelte jedenfalls für das streitgegenständliche fast \n\ndrei Jahre alte Kraftfahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 50.000 km. \n\n8 \n\nDie Beklagte habe die Unfalleigenschaft auch nicht arglistig verschwie-\n\ngen (§ 444 BGB). Bei ihr seien Lackschäden, die auf einen Unfall hindeuten \n\nkönnten, nicht aufgefallen. Zu einer gezielten Untersuchung auf Unfallschäden \n\nsei sie daher nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe das Fahrzeug ledig-\n\nlich im Zuge einer \"Ankaufsinspektion\" von einer fremden Werkstatt überprüfen \n\nlassen. Ein etwaiges Verschulden dieser Werkstatt müsse sie sich nicht gemäß \n\n§ 278 BGB anrechnen lassen, da die Werkstatt nicht ihre Erfüllungsgehilfin sei. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von \n\ndem Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus der kaufrecht-\n\nlichen Sachmängelhaftung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 24. Mai \n\n2004 nicht verneint werden. Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz \n\nzugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes hat das Berufungsgericht zu \n\nUnrecht angenommen, dass der Kläger nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag \n\n(§ 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB) berechtigt sei, weil das gekaufte \n\nFahrzeug keinen Sachmangel (§ 434 BGB) aufweise. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht ist gemäß dem Vortrag des Klägers – stillschwei-\n\ngend – davon ausgegangen, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang \n\ndurch Übergabe an den Kläger (§ 446 BGB) den später festgestellten Unfall-\n\nschaden an der Heckklappe aufwies. Hierin hat es jedoch bei dem hier gegebe-\n\nnen Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler insbesondere wegen der Anga-\n\nbe der Beklagten im Bestellformular \"Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein\" keinen \n\nSachmangel gesehen. Das ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, rechts-\n\nfehlerhaft. \n\n12 \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass \n\nsich aus der Angabe der Beklagten im Bestellformular \"Unfallschäden lt. Vorbe-\n\nsitzer Nein\" keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) er-\n\ngibt, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder \n\nWissensmitteilung handelt, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers \n\nwiedergibt. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-\n\ngung der genannten Angabe, die in dieser oder ähnlicher Form im Gebraucht-\n\nwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gemacht wird \n\n(vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1389 m.w.N.), im Interesse \n\neiner einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneinge-\n\nschränkt überprüfen (vgl. BGHZ 122, 256, 260 f.; BGHZ 128, 307, 309; Senats-\n\nurteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 = NJW 2006, 2694, \n\nunter II 1 a). \n\n13 \n\naa) Zunächst liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des In-\n\nhalts vor, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Wer sich, wie die Beklagte, \n\nim Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage ausdrücklich auf eine \n\nbestimmte Quelle bezieht, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, wo-\n\nher er die Angabe entnommen hat und dass es sich dabei nicht um eigenes \n\nWissen handelt. Angesichts dessen kann der Käufer nicht erwarten, der Ver-\n\nkäufer wolle in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit \n\nder Angabe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Ei-\n\ngenschaft einstehen. Aus diesem Grunde hat der Senat unter der Geltung des \n\nalten Kaufrechts beim Gebrauchtwagenhandel die in dem Bestellformular ent-\n\nhaltene Angabe der PS-Zahl mit dem der Einschränkung \"lt. Vorbesitzer\" ver-\n\ngleichbaren Zusatz \"lt. Fz.-Brief\" nicht als Zusicherung einer Eigenschaft der \n\nKaufsache im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF angesehen (BGHZ 135, 393, \n\n398; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO, mit Wiedergabe nicht veröffentlichter \n\nRechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte). Aus dem gleichen Grund \n\nist nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht nur eine Beschaffenheitsgarantie \n\n(§ 443 Abs. 1 Alt. 1, § 444 Alt. 2 BGB) zu verneinen, die eine Eigenschaftszusi-\n\ncherung nach altem Kaufrecht zumindest mit einschließt (BGHZ 170, 86, 91/92 \n\nm.w.N.), sondern auch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Soweit der Senat \n\neine solche demgegenüber unter der Geltung des alten Kaufrechts trotz der \n\nEinschränkung \"lt. Fz-Brief\" oder \"laut Vorbesitzer\" bejaht hat (BGHZ, aaO, 400; \n\nUrteil vom 31. Januar 1996 – VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 = NJW 1996, \n\n1205, unter II 1), hält er hieran nicht mehr fest. Seinerzeit kam der Annahme \n\neiner Beschaffenheitsvereinbarung keine erhebliche Bedeutung zu, da insoweit \n\nein Gewährleistungsausschluss zulässig war und ein solcher beim Gebraucht-\n\nwagenhandel schon als \"Gebot der wirtschaftlichen Vernunft\" (Senatsurteil vom \n\n5. Juli 1978 – VIII ZR 172/77, WM 1978, 1172, unter II 3) üblicherweise auch \n\nvereinbart wurde. Das hat sich mit der Schuldrechtsmodernisierung insofern \n\ngeändert, als nunmehr bei dem für den Gebrauchtwagenhandel typischen \n\nVerbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) ein Ausschluss der Mängelhaftung \n\n(§ 437 BGB) im Kaufvertrag gemäß § 475 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich ist. \n\nDanach kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit, für deren \n\nFehlen der Verkäufer nach Maßgabe des § 437 BGB haftet, nicht mehr \"im \n\nZweifel\" (BGHZ, aaO), sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht. \n\nEin solcher ist hier nicht gegeben. Wie dargelegt spricht die Einschränkung \"lt. \n\nVorbesitzer\" vielmehr erkennbar dafür, dass die Beklagte nicht für die Unfall-\n\nfreiheit des Fahrzeugs haften will. \n\n14 \n\nbb) Aus der Angabe der Beklagten im Bestellformular \"Unfallschäden lt. \n\nVorbesitzer Nein\" ergibt sich andererseits aber auch keine negative Beschaf-\n\nfenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise \n\nnicht unfallfrei ist. Zwar bleibt wegen der Einschränkung \"lt. Vorbesitzer\" mittel-\n\nbar offen, ob das Fahrzeug entgegen den Angaben des Vorbesitzers vielleicht \n\ndoch nicht unfallfrei ist. Daraus folgt aber noch nicht eine entsprechende Ver-\n\neinbarung. Insoweit kann offen bleiben, ob eine Vereinbarung im Sinne des \n\n§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB eine vertragliche Abrede erfordert oder ob überein-\n\nstimmende Vorstellungen der Parteien im Vorfeld des Vertrages ausreichen \n\n(vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/6040, S. 213). Unabhängig davon \n\nist allein dadurch, dass hier eine bestimmte Eigenschaft, nämlich die Unfallfrei-\n\nheit des Fahrzeugs, nicht vereinbart ist (vgl. vorstehend unter aa), ihr mögliches \n\nFehlen noch nicht vereinbart. Vielmehr ist dieser Punkt von den Parteien \n\nschlicht offen gelassen worden. \n\n15 \n\nFehlt es mithin an einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung des In-\n\nhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, bedarf es \n\nkeiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls nach § 475 \n\nAbs. 1 BGB unwirksam wäre, wenn es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien \n\num einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) handeln würde, wozu das \n\nBerufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu Schinkels, ZGS \n\n2003, 310 ff.; ders., ZGS 2004, 226, 229; ders., ZGS 2005, 333, 334; Münch-\n\nKommBGB/Lorenz, 5. Aufl., § 475 Rdnr. 9; Maultzsch, ZGS 2005, 175, 177; \n\nferner Faust in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 475 Rdnr. 10; Reini-\n\ncke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 750; Schulte-Nölke, ZGS 2003, 184, \n\n187). \n\n16 \n\ncc) Liegt nach alledem weder eine positive noch eine negative Beschaf-\n\nfenheitsvereinbarung vor, stellt die Angabe der Beklagten im Bestellformular \n\n\"Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein\" gemäß der Annahme des Berufungsge-\n\nrichts richtigerweise eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung \n\ndar, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt (vgl. OLG \n\nCelle, OLGR 1996, 194; Reinking/Eggert, aaO). Eine solche Wissensmitteilung \n\nist nicht ohne rechtliche Bedeutung. Diese besteht vielmehr darin, dass die Be-\n\nklagte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB dafür haftet, dass \n\nsie die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergibt. \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht hat danach zwar zu Recht eine Beschaffen-\n\nheitsvereinbarung in Bezug auf die Unfallfreiheit des verkauften Fahrzeugs ver-\n\nneint. Es hat jedoch verkannt, dass in diesem Fall die Regelung des § 434 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB eingreift. Danach ist die Sache, soweit die Beschaffenheit \n\nnicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Ver-\n\ntrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich für die ge-\n\nwöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sa-\n\nchen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache er-\n\nwarten kann (Nr. 2). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nach dem in der \n\nRevisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstoff nicht erfüllt. Das \n\nFahrzeug weist danach nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Ge-\n\nbrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. \n\n18 \n\naa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, \n\nkann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine \n\nbesonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB \n\nerwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als \n\n\"Bagatellschäden\" gekommen ist. Wie der Senat in diesem Zusammenhang \n\nweiter erkannt hat, sind \"Bagatellschäden\" bei Personenkraftwagen nur ganz \n\ngeringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, \n\nauch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand \n\nnur gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden \n\nist, ist nicht von Bedeutung (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR \n\n330/06, NJW 2008, 53, unter II 1 b m.w.N.). \n\n19 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht von einem \"Bagatell-\n\nschaden\", sondern von einem Fahrzeugmangel auszugehen. Das Berufungsge-\n\nricht hat keine Feststellungen zu den Unfallschäden des verkauften Fahrzeugs \n\ngetroffen. Daher ist insoweit der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen. Dieser \n\nberuht auf den Feststellungen in dem Gutachten, das der gerichtlich bestellte \n\nSachverständige im selbständigen Beweisverfahren erstattet und in erster In-\n\nstanz des vorliegenden Rechtsstreits erläutert hat. Danach ist die Heckklappe \n\ndes Fahrzeugs bei dem Unfall links oben eingebeult worden, so dass sie vor \n\nder – nicht fachgerecht ausgeführten – Neulackierung gespachtelt werden \n\nmusste. Die Kosten einer ordnungsgemäßen Reparatur hat der Sachverständi-\n\nge insoweit zuletzt mit 1.020 € brutto angegeben. Angesichts dessen kann bei \n\ndem zum Zeitpunkt des Kaufvertrages knapp drei Jahre alten Fahrzeug mit ei-\n\nner Laufleistung von rund 54.000 km von einem \"Bagatellschaden\", mit dem ein \n\nKäufer vernünftigerweise rechnen muss, keine Rede sein. Das hat auch bereits \n\ndas Landgericht angenommen. \n\n20 \n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). War das verkaufte Fahrzeug gemäß den vorstehenden \n\nAusführungen nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- \n\nund Streitstand wegen des Unfallschadens an der Heckklappe bei Gefahrüber-\n\ngang mangelhaft, kann ein Recht des Klägers, gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 \n\nAbs. 5, § 323 BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten, nach dem der Revisions-\n\nentscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht verneint wer-\n\nden. \n\n21 \n\na) Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbes-\n\nserung der nach der Behauptung des Klägers nicht ordnungsgemäß ausgeführ-\n\nten Reparatur bedurfte es nicht, weil der Mangel, der in der Eigenschaft des \n\nFahrzeugs als Unfallwagen liegt, nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Durch \n\nNachbesserung lässt sich dieser Mangel nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung \n\nist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf regelmäßig nicht möglich \n\n(vgl. BGHZ 168, 64, 71 ff.). Umstände, welche die Annahme eines Ausnahme-\n\nfalles nahe legen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Über-\n\ngangenen Vortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. \n\n22 \n\nb) Dem Rücktritt steht nach dem in der Revisionsinstanz mangels dies-\n\nbezüglicher Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblichen Vortrag des \n\nKlägers auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegen. Danach ist die \"Pflicht-\n\nverletzung\", die in der Lieferung des Fahrzeugs mit dem unbehebbaren Mangel \n\nder Eigenschaft als Unfallwagen liegt, nicht unerheblich. Der Mangel der Eigen-\n\nschaft als Unfallwagen kann sich hier bei dem verkauften Fahrzeug nach Art \n\ndes Unfallschadens allein in einem merkantilen Minderwert auswirken. Nach \n\nder unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers beträgt der merkantile \n\nMinderwert des Fahrzeugs, der auch bei einer ordnungsgemäßen Reparatur \n\nverbleibt, entgegen den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht nur \n\n8 bis 10% der Reparaturkosten beziehungsweise 100 €, sondern 3.000 €. Wür-\n\nde der merkantile Minderwert des Fahrzeugs dagegen gemäß den Angaben \n\ndes Sachverständigen lediglich 100 € und damit noch weniger als 1% des \n\nKaufpreises von 24.990 € betragen, wäre die \"Pflichtverletzung\" allerdings zwei-\n\nfellos unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, \n\nWM 2005, 2293, unter B II 2). Soweit der Senat zuletzt im Urteil vom \n\n10. Oktober 2007 (aaO, unter II 2), ohne die Frage zu vertiefen, davon ausge-\n\ngangen ist, dass bei einem nicht behebbaren Mangel wie dem hier in Rede ste-\n\nhenden - stets - eine erhebliche \"Pflichtverletzung\" gegeben ist, hält der Senat \n\nhieran nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. \n\nIII. \n\n23 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden \n\nAusführungen noch weiterer Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsur- \n\nteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 O 3405/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.10.2005 - 6 U 106/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/viii-zr-253-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/viii-zr-253-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:31.901726+00:00"}}