{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_251-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"VIII ZR 251/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 556a Abs. 1 Verkündet am: 25. Oktober 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt ge- nutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorweg- abzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mie- ter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 251/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 556a Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2006 \nE r m e l , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt ge-\n\nnutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorweg-\n\nabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mie-\n\nter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen \n\nMehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf \n\ndie Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil \n\nvom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419). \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 19. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten sind seit dem Jahr 1994 Mieter einer Wohnung in Berlin. \n\nIm Erdgeschoss des Anwesens sind Wohnräume mit einer Gesamtfläche von \n473 m2 an einen Verein vermietet, der die Räume Behinderten zu Wohnzwe-\n\ncken überlässt (betreutes Wohnen). Der Kläger ist seit Dezember 2000 zum \n\nZwangsverwalter des Grundstücks bestellt. Gemäß § 3 Nr. 1 des Mietvertrags \n\nhaben die Beklagten neben der Miete monatliche Vorschusszahlungen auf die \n\nBetriebskosten sowie auf die Heiz- und Warmwasserkosten zu leisten. Nach § 4 \n\nNr. 1 des Vertrags sind die Miete und die Nebenkosten monatlich im Voraus, \n\nspätestens am dritten Werktag des Monats, an den Vermieter zu zahlen. Bis \n\nOktober 2002 betrug die Miete einschließlich Vorschusszahlungen 523,96 €. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 8. Oktober 2002 rechnete der Kläger über die Be-\n\ntriebskosten für das Jahr 2001 ab. Die anteilige Umlage der Gesamtkosten auf \n\ndie Wohnung der Beklagten erfolgte nach dem Flächenmaßstab; einen Vor-\n\nwegabzug für die Kosten, die auf das im Erdgeschoss des Hauses betriebene \n\nWohnheim für Behinderte entfielen, nahm der Kläger nicht vor. Die Abrechnung \n\nergab eine Nachforderung in Höhe von 762,80 €. In einem Schreiben vom \n\n10. Oktober 2002 erklärte der Kläger eine Erhöhung des von den Beklagten zu \n\nzahlenden Betriebskostenvorschusses um 63,74 € ab November 2002. Die Be-\n\nklagten zahlten weder den Nachforderungsbetrag aus der Betriebskostenab-\n\nrechnung noch die Erhöhungsbeträge für den Betriebskostenvorschuss. \n\n3 \n\nMit seiner am 8. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen und am \n\n19. November 2004 zugestellten Klage hat der Kläger von den Beklagten unter \n\nanderem Zahlung von 3.506,41 € nebst Zinsen begehrt. Dieser Betrag setzt \n\nsich aus der restlichen Betriebskostenforderung für das Jahr 2001 in Höhe von \n\n758,28 € (762,80 € abzüglich eines vom Kläger verrechneten Guthabens), einer \n\nBetriebskostennachforderung für 2002 von 694,41 €, den Erhöhungsbeträgen \n\nfür den Betriebskostenvorschuss für den Zeitraum November 2002 bis Septem-\n\nber 2004 - insgesamt 1.466,02 € - und der Miete einschließlich Vorauszahlun-\n\ngen für Oktober 2004 von 587,70 € zusammen. Am 18. Oktober 2004 zahlten \n\ndie Beklagten 523,96 € Miete für den Monat Oktober 2004. In Höhe dieses Be-\n\ntrages hat der Kläger die Klage zurückgenommen und beantragt, den Beklagten \n\ninsoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der \n\nKläger sein Zahlungsbegehren nur noch hinsichtlich der Betriebskostennach-\n\nforderung für das Jahr 2001 und der Erhöhungsbeträge für den Betriebskosten-\n\nvorschuss - insgesamt in Höhe von 2.288,04 € nebst Zinsen - weiterverfolgt. In \n\nder mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien in Bezug auf die Be-\n\ntriebskostenvorschüsse \n\nfür die Monate Januar 2004 bis Oktober 2004 \n\n(637,40 €) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der \n\nKlage in Höhe von 1.650,64 € nebst Zinsen stattgegeben und den Beklagten \n\nhinsichtlich des zurückgenommenen sowie des übereinstimmend für erledigt \n\nerklärten Teils der Klageforderung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit \n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die \n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in GE 2005, 1553 ver-\n\nöffentlichten Entscheidung ausgeführt: \n\nDie Beklagten schuldeten aufgrund der Betriebskostenabrechnung für \n\ndas Jahr 2001 eine Nachzahlung in Höhe von 758,28 €. Die Abrechnung sei \n\nnicht wegen eines fehlenden Vorwegabzugs für das im Haus befindliche Wohn-\n\nheim für Behinderte unwirksam. Zwar sei das Mietverhältnis mit dem Verein, \n\nder das Wohnheim betreibe, als gewerbliches Mietverhältnis anzusehen. Je-\n\ndoch sei es bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht geboten, die auf ge-\n\nwerblich genutzte Flächen entfallenden Kosten stets vorweg von den Gesamt-\n\nkosten abzuziehen und lediglich die verbleibenden Kosten auf die Wohnflächen \n\nzu verteilen. Im vorliegenden Fall habe es eines Vorwegabzugs der Gewerbe-\n\nfläche nicht bedurft, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass das \n\nWohnheim anteilig höhere Betriebskosten \n\nverursache. Der Verein \n\nüberlasse den Bewohnern die Räume zu Wohnzwecken. Bei einer genutzten \nFläche von 473 m2 durch - nach Angaben des Klägers - etwa 20 Bewohner sei \n\nnicht ersichtlich, dass sich die anteilige Belegung von einer sonstigen Nutzung \n\nzu Wohnzwecken erheblich unterscheide. Für eine Nutzung durch wesentlich \n\nmehr Bewohner lägen keine Hinweise vor; sie seien auch von den Beklagten \n\nnicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Bewohner aufgrund ihrer Behinde-\n\nrungen in den Räumen betreut würden, gebe keinen Anlass zu einer anderen \n\nBeurteilung. Vor allem sei nicht ersichtlich, dass die Unterbringung in der Art \n\neines Hotel- oder Krankenhausbetriebs erfolge. \n\n8 \n\nDer Kläger könne für die Zeit von November 2002 bis Dezember 2003 \n\nden Erhöhungsbetrag der Vorschusszahlungen von insgesamt 892,36 € verlan-\n\ngen. Aufgrund der Mieterhöhungserklärung des Klägers vom 10. Oktober 2002 \n\nhätten sich die von den Beklagten geschuldeten Betriebskostenvorschüsse ge-\n\nmäß § 560 Abs. 4 BGB um monatlich 63,74 € ab November 2002 erhöht. Die \n\nErhöhungserklärung sei den Beklagten gemeinsam mit der Betriebskostenab-\n\nrechnung für 2001 zugegangen. Die Beklagten seien dem Vorbringen des Klä-\n\ngers, beide Erklärungen am 15. Oktober 2002 zugestellt zu haben, nicht hinrei-\n\nchend entgegengetreten. Da die Abrechnung den Beklagten nach dem Tatbe-\n\nstand des erstinstanzlichen Urteils unstreitig zugegangen sei und sie diese \n\nauch in Ablichtung mit der Klageerwiderung eingereicht hätten, könnten sie den \n\nErhalt der auf die Abrechnung Bezug nehmenden Erhöhungserklärung nicht mit \n\nNichtwissen bestreiten. \n\n9 \n\nSoweit der Kläger die Klage in Höhe des von den Beklagten gezahlten \n\nTeilbetrags von 523,96 € zurückgenommen habe, entspreche es billigem Er-\n\nmessen, die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, weil sie sich mit der Mietzah-\n\nlung in Verzug befunden hätten (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Allein aufgrund \n\nständiger verspäteter Zahlungen in der Vergangenheit bestünden keine An-\n\nhaltspunkte für eine einvernehmliche Abänderung der vertraglichen Fälligkeits-\n\nvereinbarung. Auch hinsichtlich der teilweisen Erledigung der Hauptsache in \n\nBezug auf die Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse für 2004 seien die \n\nKosten gemäß § 91a ZPO den Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage ohne die \n\ndurch Zeitablauf eingetretene Abrechnungsreife begründet gewesen wäre. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht in jeder Hinsicht stand. \n\n1. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch \n\ndes Klägers auf Zahlung der restlichen Nachforderung aus der Betriebskosten-\n\nabrechnung für das Jahr 2001 von 758,28 € bejaht hat. Die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, es habe eines Vorwegabzugs der auf das im Erdgeschoss des \n\nHauses betriebene Wohnheim für Behinderte entfallenden Betriebskosten nicht \n\nbedurft, beruht auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem \n\nMietvertrag mit dem Betreiber des Wohnheims um ein gewerbliches Mietver-\n\nhältnis handelt. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet. Weiter hat das \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen, dass die auf gewerbliche Mietver-\n\nhältnisse entfallenden Betriebskosten nicht stets vorweg von den anteilig auf die \n\nMieter von Wohnraum umzulegenden Gesamtkosten abzuziehen sind. Wie der \n\nSenat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist bei der Abrechnung \n\ndes Vermieters von preisfreiem Wohnraum über Betriebskosten in gemischt \n\ngenutzten Abrechnungseinheiten - soweit die Parteien, wie hier, nichts anderes \n\nvereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kos-\n\nten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, \n\nwenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der \n\nWohnraummieter führen (Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, \n\n1419, unter II A 1 a aa). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im \n\nAnwendungsbereich des - für den Abrechnungszeitraum 2001 bereits geltenden \n\n(vgl. Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB) - § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Be-\n\ntriebskosten grundsätzlich nach dem Flächenmaßstab umzulegen sind (Senat, \n\naaO, unter II A 2 b). Hieran hält der Senat fest. \n\n13 \n\nb) Die bisherigen Tatsachenfeststellungen tragen aber nicht die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, ein Vorwegabzug der auf das Wohnheim entfallen-\n\nden Betriebskosten sei nicht geboten gewesen, weil das Wohnheim keine er-\n\nheblich höheren Kosten verursache. Das Revisionsgericht kann die Feststellung \n\nder Voraussetzungen eines unbestimmten Rechtsbegriffs - wie hier die Erheb-\n\nlichkeit einer Mehrbelastung - zwar nur beschränkt darauf überprüfen, ob der \n\nTatrichter wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt \n\nhat, Erfahrungssätze verletzt oder Verfahrensfehler begangen hat (Senat, aaO, \n\nunter II A 1 a aa (2) m.w.Nachw.). Ein solcher Rechtsverstoß liegt hier indessen \n\nvor. \n\n14 \n\naa) Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass das Berufungsgericht \n\ndie Notwendigkeit eines Vorwegabzugs hinsichtlich verbrauchsabhängiger Be-\n\ntriebskosten verneint hat. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts werden die von dem Betreiber des Wohnheims gemieteten Räu-\n\nme im Erdgeschoss Behinderten zu Wohnzwecken überlassen. Hinsichtlich der \n\ntatsächlichen Nutzungsart besteht somit im vorliegenden Fall kein Unterschied \n\nzwischen dem gewerblichen Mietverhältnis und den Wohnraummietverhältnis-\n\nsen. Unter diesen Umständen ist es entgegen der Auffassung der Revision un-\n\nerheblich, wie viele Behinderte im Erdgeschoss wohnen und ob durch diese \n\nBewohner verhältnismäßig höhere verbrauchsabhängige Betriebskosten verur-\n\nsacht werden als durch die übrigen Mieter. Da alle Bewohner zur Entstehung \n\nder verbrauchsabhängigen Gesamtkosten in unterschiedlichem Maße beitragen \n\n- etwa durch unterschiedlichen Wasser- und Energieverbrauch -, sind Ungenau-\n\nigkeiten bei der Verteilung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nach dem ge-\n\nsetzlich vorgeschriebenen Flächenmaßstab (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB) auch \n\nbei Wohnraummietverhältnissen im Regelfall nicht zu vermeiden; solche Unge-\n\nnauigkeiten müssen vom Mieter - im Interesse einer Vereinfachung der Abrech-\n\nnung - grundsätzlich hingenommen werden (Senat, aaO). Dies gilt auch für den \n\nhier vorliegenden Fall, in dem die gewerblich vermieteten Räume ausschließlich \n\nzu Wohnzwecken genutzt werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf \n\nhingewiesen, dass es hinsichtlich des Vorwegabzugs von verbrauchsabhängi-\n\ngen Betriebskosten keinen Unterschied machen kann, ob ein Vermieter Miet-\n\nverträge mit den einzelnen Bewohnern unmittelbar abschließt oder ob ein Zwi-\n\nschenmieter eingeschaltet ist. \n\n15 \n\nbb) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht unter \n\nVerstoß gegen § 286 ZPO das Vorbringen der Beklagten übergangen hat, dass \n\nein Vorwegabzug jedenfalls hinsichtlich bestimmter verbrauchsunabhängiger \n\nBetriebskosten - Feuer- und Gebäudehaftpflichtversicherung sowie Grundsteu-\n\ner - geboten sei, weil diese durch den Betrieb des Behindertenwohnheims we-\n\nsentlich erhöht würden und deren Berücksichtigung in der Abrechnung deshalb \n\nzu einer erheblichen Mehrbelastung der übrigen Mieter führe. Das Berufungs-\n\ngericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Sein Urteil lässt auch nicht er-\n\nkennen, dass sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen, auf das die \n\nBeklagten im zweiten Rechtszug Bezug genommen haben, auseinandergesetzt \n\nhat. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil (§ 545 Abs. 1 ZPO), \n\nweil nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht die Erforderlichkeit \n\ndes Vorwegabzugs - hinsichtlich der vorgenannten Betriebskostenarten - an-\n\nders beurteilt hätte, wenn es das Vorbringen der Beklagten berücksichtigt hätte. \n\n16 \n\nDies wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Dabei wird es davon \n\nauszugehen haben, dass die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für ihre \n\nBehauptung tragen, die gewerbliche Vermietung an den Betreiber des Behin-\n\ndertenwohnheims habe eine wesentliche Erhöhung der Versicherungskosten \n\nund der Grundsteuer verursacht und in der Betriebskostenabrechnung des Klä-\n\ngers zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter geführt. Da die \n\nBestimmung des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB einen Vorwegabzug von Gewerbe-\n\nflächen nicht generell fordert (Senat, aaO, unter II A 2 b), ist es Sache des Mie-\n\nters, die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche einen \n\nVorwegabzug - aus Gründen der Billigkeit (§§ 315, 316 BGB; Senat, aaO, unter \n\nII A 1 a aa (2)) - ausnahmsweise geboten erscheinen lassen (Blank, LMK 2006, \n\n178495; Lützenkirchen, BGH-Report 2006, 631; Schach, GE 2006, 478, 479). \n\nHinsichtlich der hierfür erforderlichen Informationen kann der Mieter Auskunft \n\nvom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege \n\nverlangen (Lützenkirchen, aaO); soweit danach der Mieter weiterhin nicht in der \n\nLage sein sollte, die für einen Vorwegabzug der Gewerbeflächen maßgebenden \n\nTatsachen vorzutragen, während der Vermieter über die entsprechende Kennt-\n\nnis verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, kommt zu Gunsten des \n\nMieters eine Modifizierung seiner Darlegungslast nach den Grundsätzen über \n\ndie sekundäre Behauptungslast (hier: des Vermieters) in Betracht (zur sekun-\n\ndären Behauptungslast: BGHZ 86, 23, 29; Senatsurteil vom 18. Mai 2005 \n\n- VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 b cc m.w.Nachw.; Zöller/Greger, \n\nZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdnr. 34). \n\n17 \n\n2. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch insoweit \n\nnicht stand, als die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger die Erhö-\n\nhungsbeträge des Betriebskostenvorschusses von 63,74 € für den Zeitraum \n\nvon November 2002 bis Dezember 2003 - insgesamt 892,36 € - zu zahlen. \n\n18 \n\nGemäß § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Abrech-\n\nnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der vereinbarten Betriebs-\n\nkostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Zutreffend \n\nhat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger mit Schreiben \n\nvom 10. Oktober 2002 erklärte Erhöhung des monatlich zu zahlenden Betriebs-\n\nkostenvorschusses nur wirksam geworden ist, wenn die Erklärung den Beklag-\n\nten zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu Recht rügt die Revision je-\n\ndoch, dass das Berufungsgericht den Zugang der Erhöhungserklärung nicht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt hat (§ 286 ZPO). \n\n19 \n\nDer Kläger hat vorgetragen, das Erhöhungsschreiben sei am 15. Oktober \n\n2002 durch einen Boten zusammen mit der Betriebskostenabrechnung für 2001 \n\nin den Briefkasten der Beklagten eingeworfen worden. Das Berufungsgericht ist \n\nzwar davon ausgegangen, dass die Beklagten den Zugang des Erhöhungs-\n\nschreibens bestritten haben. Es hat jedoch gemeint, die Beklagten könnten, da \n\nihnen die Betriebskostenabrechnung für 2001 unstreitig zugegangen sei, den \n\nErhalt \"der weiteren aufeinander Bezug nehmenden Erklärung nicht einfach mit \n\nNichtwissen bestreiten\". \n\n20 \n\nDiese Begründung ist nicht tragfähig. Aus dem Umstand, dass die Be-\n\nklagten die Betriebskostenabrechnung vom 8. Oktober 2002 erhalten haben, \n\nfolgt nicht ohne weiteres, dass ihnen auch das nach dem bestrittenen Vortrag \n\ndes Klägers ebenfalls am 15. Oktober 2002 in ihren Briefkasten eingeworfene \n\nErhöhungsschreiben vom 10. Oktober 2002 zugegangen ist. Im Übrigen trifft es \n\nauch nicht zu, dass die den Beklagten zugegangene Betriebskostenabrechnung \n\netwa auf das (weitere) Schreiben vom 10. Oktober 2002 Bezug nimmt. Die Be-\n\nklagten waren deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\ngehindert, den Zugang dieses Schreibens zu bestreiten. Das Berufungsgericht \n\nhätte daher den Zugang dieses Schreibens nicht bejahen dürfen, ohne den vom \n\nKläger angebotenen Beweis für den Einwurf auch dieses Schreibens in den \n\nBriefkasten der Beklagten zu erheben. \n\n21 \n\n3. Vergeblich rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den Beklag-\n\nten auf Antrag des Klägers wegen des am 18. Oktober 2004 - vor Eintritt der \n\nRechtshängigkeit - gezahlten und daraufhin vom Kläger zurückgenommenen \n\nTeils der Klageforderung in Höhe von 523,96 € gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 \n\nZPO - in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung (BGBl. I \n\nS. 2198) - die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Es entspricht billigem Er-\n\nmessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), den Beklagten insoweit die Kosten des \n\nRechtsstreits aufzuerlegen, weil die Beklagten dem Kläger Anlass zur Klage \n\ngegeben haben, der erst nach Klageeinreichung entfallen ist. \n\n22 \n\nDer Anspruch des Klägers auf die Oktobermiete war im Zeitpunkt der \n\nZahlung fällig. Gemäß § 4 Nr. 1 des Mietvertrags sind die Miete und die Neben-\n\nkosten monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, an \n\nden Vermieter zu zahlen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, \n\ndass der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt der Fälligkeit nicht dadurch abgeän-\n\ndert worden ist, dass die Beklagten, wie sie vorgetragen haben, die Miete seit \n\nVertragsbeginn jeweils in der Mitte des Monats gezahlt haben und der Vermie-\n\nter dies hingenommen habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die vom \n\nRevisionsgericht nur eingeschränkt auf das Vorliegen von Rechtsfehlern über-\n\nprüfbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision \n\ngeltend macht, der Fälligkeitszeitpunkt sei infolge der vorgenannten Umstände \n\ngeändert worden, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung gegen die Würdi-\n\ngung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. \n\n23 \n\nZu Unrecht meint die Revision, die Klage auf Zahlung der Miete für Ok-\n\ntober 2004 sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil der Kläger die Klage-\n\nschrift bereits am 8. Oktober 2004 bei Gericht eingereicht habe, ohne die Be-\n\nklagten zuvor zu mahnen. Wie sich aus den von den Beklagten selbst vorgeleg-\n\nten Mahnschreiben des Klägers vom 4. Juni 2003 und vom 9. Oktober 2003 \n\nergibt, hat der Kläger die Beklagten wiederholt aufgefordert, die weiteren lau-\n\nfenden Mietzahlungen bis zum dritten Werktag eines jeden Monats auf das Mie-\n\ntenkonto zu überweisen; zudem hat er in beiden Schreiben die Erhebung einer \n\nKlage wegen des eingetretenen Mietrückstandes angedroht. Bereits aus diesen \n\nUmständen folgt, dass die Beklagten nicht davon ausgehen durften, der Kläger \n\ngebe sich mit der ständig verspäteten Mietzahlung zufrieden, so dass sich die \n\nKlageerhebung nach Eintritt der Fälligkeit der Miete nicht als rechtsmissbräuch-\n\nlich darstellt. \n\n24 \n\n4. Mit Erfolg rügt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den \n\nBeklagten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich des im Berufungs-\n\nrechtszug übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs des Klägers auf \n\nZahlung der Erhöhungsbeträge für den Betriebskostenvorschuss von Januar \n\n2004 bis Oktober 2004 (637,40 €) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. \n\nDas Berufungsgericht ist bei seiner Kostenentscheidung davon ausgegangen, \n\ndass die Vorschusserhöhung gerechtfertigt ist, weil es eines Vorwegabzugs von \n\nBetriebskosten nicht bedurfte (oben 1.), und dass den Beklagten das Erhö-\n\nhungsschreiben des Klägers vom 10. Oktober 2002 zugegangen ist (oben 2.). \n\nDa das Berufungsurteil insoweit der Aufhebung unterliegt, kann auch die hierauf \n\nberuhende Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen Bestand \n\nhaben. \n\nIII. \n\n25 \n\nAuf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, \n\nund die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 C 482/04 - \nLG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2005 - 63 S 118/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_251-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/viii-zr-251-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_251-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_251-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/viii-zr-251-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_251-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:28.136380+00:00"}}