{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_246-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"VIII ZR 246/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KWKG (2000) § 2 Abs. 2 Die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 2 KWKG (2000) erfordert, dass beide dort ge- nannten Ausschlussgründe kumulativ gegeben sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 246/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. November 2006 \nE r m e l , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKWKG (2000) § 2 Abs. 2 \n\nDie Ausschlussregelung des § 2 Abs. 2 KWKG (2000) erfordert, dass beide dort ge-\n\nnannten Ausschlussgründe kumulativ gegeben sind. \n\nBGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 246/05 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-\n\nchers, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin \n\nDr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 2005 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das \n\nunter anderem im Gebiet der Stadt D. die allgemeine Versorgung von \n\nLetztverbrauchern mit Strom sicherstellt. Den Strom erzeugt sie zum Teil selbst \n\nin vier eigenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf der Basis \n\nvon Erdgas, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen oder deren we-\n\nsentliche Anlagenteile vor diesem Tag bestellt worden sind. Die installierte \n\nelektrische Kraftwerksleistung der KWK-Anlagen beträgt weniger als 25% der \n\ngesamten Kraftwerksleistung der Klägerin. Die in den KWK-Anlagen erzeugte \n\nStrommenge beträgt im Jahr nicht weniger als 10% der gesamten Stromerzeu-\n\ngung der Klägerin. \n\n2 \n\nAus den KWK-Anlagen hat die Klägerin in der Zeit vom 18. Mai bis zum \n\n31. Dezember 2000 eine Strommenge von 4.673.833 kWh in ihr Netz einge-\n\nspeist. Dafür begehrt sie von der Beklagten, die das ihrem Netz vorgelagerte \n\nÜbertragungsnetz betreibt, Belastungsausgleich nach dem am 18. Mai 2000 in \n\nKraft getretenen Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-\n\nKopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703; \n\nim Folgenden: KWKG 2000). Neben anderen Forderungen hat sie die Beklagte \n\ninsoweit auf Zahlung von 71.690,79 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen dieses Anspruchs abgewiesen. Das \n\nOberlandesgericht hat ihr insoweit stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht \n\nhierauf beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte insoweit ihr \n\nKlageabweisungsbegehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit hier noch von Interesse, ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe Anspruch gegen die Beklagte aus § 5 Abs. 1 KWKG \n\nauf Zahlung von 71.690,79 € nebst Zinsen. Es handele sich bei dem in vier ei-\n\ngenen Werken produzierten Strom um den sogenannten ersten Förderweg, § 2 \n\nAbs. 1 Satz 2 (richtig: 1) KWKG. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 \n\nKWKG lägen unstreitig vor. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass bei der \n\nKlägerin die installierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung \n\nbezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25% \n\nbetragen habe. Für die Förderung reiche, dass der Anteil des von der Klägerin \n\nin Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms bezogen auf ihre gesamte Strom-\n\nerzeugung im Jahr mehr als 10%, nämlich 21,9%, betragen habe. Nach dem \n\nWortlaut des § 2 Abs. 2 KWKG müssten die Voraussetzungen für den Aus-\n\nschluss von der Förderung kumulativ vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Die-\n\nser Wortlaut sei maßgeblich. Es lasse sich nicht feststellen, dass es sich bei der \n\nRegelung um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gehandelt habe und \n\ndieser eigentlich einen Ausschluss von der Förderung schon gewollt habe, \n\nwenn lediglich ein Kriterium unterschritten werde. Die grammatikalisch verun-\n\nglückte Gesetzesbegründung ergebe dies jedenfalls nicht mit der erforderlichen \n\nSicherheit. Auch Sinn und Zweck der Bagatellklausel, Ausschluss von Anlagen \n\nmit untergeordneter Bedeutung, sprächen nicht gegen eine Auslegung entspre-\n\nchend dem Wortlaut. Die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG in Verbindung mit § 9 \n\nAbs. 2 EnWG erforderlichen getrennten Konten seien geführt worden. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, \n\nso dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den in der \n\nRevisionsinstanz noch streitigen Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 KWKG 2000 auf Belastungsausgleich für den Strom, den sie in der Zeit \n\nvom 18. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2000 aus ihren KWK-Anlagen in ihr \n\neigenes Netz eingespeist hat, in der nicht angegriffenen Höhe von 71.690,79 € \n\nzu Recht bejaht. \n\n7 \n\n1. Der vorgenannte Anspruch ist noch nach dem Kraft-Wärme-Kopp-\n\nlungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar in-\n\nzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Ge-\n\nsetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-\n\nKopplung \n\n(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 \n\n(BGBl. I \n\nS. 1092; im Folgenden: KWKG 2002) erst am 1. April 2002 und damit nach dem \n\nhier in Rede stehenden Zeitraum geschehen. \n\n8 \n\n2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 kann ein Netzbetreiber, \n\nsoweit er Zahlungen nach § 3 zu leisten hat, von dem Betreiber des vorgelager-\n\nten Netzes (\"vorgelagerter Netzbetreiber\") einen Ausgleich für seine Zahlungen \n\nverlangen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin betreibt ein \n\nStromnetz, dem das Netz der Beklagten vorgelagert ist. Die Klägerin hat für den \n\nin der Zeit vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 2000 aus ihren KWK-Anlagen in \n\nihr Netz eingespeisten Strom auch Zahlungen nach § 3 KWKG 2000 zu leisten. \n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG 2000 sind Netzbetreiber verpflichtet, \n\nKWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anla-\n\ngen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten. \n\nDanach ist die Klägerin zur Vergütung des vorbezeichneten Stroms verpflichtet. \n\n9 \n\na) Dem steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin nicht nur das Netz \n\nbetreibt, in das der Strom eingespeist worden ist, sondern auch die KWK-\n\nAnlagen, in denen er erzeugt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000 \n\ngilt Absatz 1 für Netzbetreiber, die den Strom aus Anlagen nach § 2 in ihr eige-\n\nnes Netz einspeisen, entsprechend. Allerdings müssen die Netzbetreiber ge-\n\nmäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000 für diese Stromlieferungen getrennte Kon-\n\nten nach § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der seinerzeit geltenden \n\nFassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom \n\n24. April 1998 (BGBl. I S. 730; nachfolgend: EnWG 1998) führen. Das hat die \n\nKlägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getan. \n\n10 \n\nb) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich \n\nbei dem hier in Rede stehenden Strom um solchen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 \n\nKWKG 2000 handelt. Nach dieser Vorschrift regelt das Gesetz die Abnahme \n\nund Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von \n\nSteinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die \n\nvon Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine \n\nVersorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger be-\n\nreits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Diese Voraussetzungen (vgl. dazu \n\nzuletzt Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 – VIII ZR 148/05, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt, unter II 1) sind hier nach dem unstreitigen Sachverhalt ebenso \n\nerfüllt wie die des § 2 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2000, wonach nur Anlagen im Sinne \n\ndes vorangehenden Satzes 1 erfasst werden, die vor dem 1. Januar 2000 in \n\nBetrieb genommen oder deren wesentliche Anlagenteile vor dem 1. Januar \n\n2000 bestellt worden sind. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendun-\n\ngen. \n\n11 \n\nc) Die Parteien streiten allein darüber, ob die Ausschlussregelung des \n\n§ 2 Abs. 2 KWKG 2000 eingreift. Danach wird nicht erfasst Strom von Energie-\n\nversorgungsunternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1, sofern deren installierte \n\nelektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre in-\n\nstallierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 vom Hundert und deren \n\nin Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre gesamte \n\nStromerzeugung im Jahr weniger als 10 vom Hundert beträgt. Während der \n\nerste Ausschlussgrund, der die installierte Kraftwerksleistung betrifft, hier nach \n\ndem unstreitigen Sachverhalt erfüllt ist, trifft das für den zweiten Ausschluss-\n\ngrund, der sich auf die erzeugte Strommenge bezieht, nicht zu. Angesichts des-\n\nsen stellt sich die Frage, ob die Ausschlussregelung nur dann eingreift, wenn \n\nbeide Ausschlussgründe gegeben sind, oder ob bereits das Vorliegen eines \n\nAusschlussgrundes ausreicht. \n\n12 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass beide Aus-\n\nschlussgründe gegeben sein müssen, wenn der betreffende Strom ausnahms-\n\nweise nicht von dem Gesetz erfasst werden soll (ebenso Herrmann, RdE 2000, \n\n184, 188; Salje, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, 1. Aufl. 2001, § 2 Rdnrn. 134 \n\nbis 138; a.A. im Ergebnis Friedrich RdE 2001, 9, 12). Dafür spricht zunächst der \n\neindeutige Wortlaut der Vorschrift, der beide Ausschlussgründe mit dem Wort \n\n\"und\" verbindet und damit kumulativ aufführt. Entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nichts anderes. Darin heißt es \n\nwörtlich (BT-Drucks. 14/2765 S. 4): \n\n\"Es müssen nicht alle Anlagen der öffentlichen Versorgung be-\ngünstigt werden. Wenn sie anteilmäßig für die Stromversorgung \nnur von deutlich untergeordneter Bedeutung sind, wird ihr Weiter-\nbetrieb im Unternehmen insgesamt nicht gefährdet sein. Als Gren-\nze ist vorgesehen mindestens 25% Anteil an der installierten Ge-\nsamtleistung des Unternehmens und mindestens 10% Anteil des \nKWK-Stroms an der Stromerzeugung des Unternehmens.\" \n\n13 \n\nDer letzte Satz rechtfertigt nicht die Annahme, bei dem Gesetzeswortlaut \n\nhandele es sich wegen der sprachlich schwierigeren negativen Formulierung \n\num ein Redaktionsversehen. Denn dieser Satz ist nicht nur sprachlich misslun-\n\ngen, weil es angesichts der darin vorgenommenen Aufzählung grammatikalisch \n\nstatt in der Einzahl \"Grenze ist\" richtig in der Mehrzahl \"Grenzen sind\" heißen \n\nmüsste (Salje, aaO, Rdnr. 136). Vielmehr ist er auch inhaltlich unklar, weil darin \n\nals Grenze der Begünstigung Mindestwerte (statt Höchstwerte) angegeben \n\nwerden, obwohl zuvor von Anlagen \"untergeordneter Bedeutung\" die Rede ist \n\n(Friedrich, aaO, Fn. 17). Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass es \n\nsich nicht bei dem Gesetzeswortlaut, sondern bei der Gesetzesbegründung um \n\nein Redaktionsversehen handelt und der sprachlich richtige sowie inhaltlich \n\nschlüssige Gesetzeswortlaut den wirklichen Willen des Gesetzgebers wieder-\n\ngibt. Dafür spricht auch der in der Gesetzesbegründung (aaO) angeführte \n\nZweck der Regelung, Anlagen \"deutlich\" untergeordneter Bedeutung von der \n\nBegünstigung auszuschließen. Dieser Zweck wird eher dann erfüllt, wenn beide \n\nAusschlussgründe kumulativ vorliegen müssen. \n\n14 \n\nMüssen nach alledem beide Ausschlussgründe kumulativ gegeben sein, \n\nist der hier in Rede stehende Strom nicht gemäß § 2 Abs. 2 KWKG 2000 von \n\nder Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2004 - 6 O 563/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.2005 - 29 U 97/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/viii-zr-246-05","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/viii-zr-246-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:04.412522+00:00"}}