{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_236-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"VIII ZR 236/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 304 Wird dasjenige Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs, auf dem das Endurteil über den Betrag beruht, nach Erlass dieses Urteils rechtskräftig auf- gehoben, so verliert das Endurteil über den Betrag seine Wirkung, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedürfte (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, unter IV). ZPO § 286 B Für die durch § 286 ZPO gebotene sorgfältige und kritische Nachprüfung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch das Gericht und zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf ein rechtsstaatliches Verfahren und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) kann es geboten sein, dass der Sachverständige tatsächliche Umstände, die er mangels Erfah- rungswissens selbst erhoben und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, offen legt (im Anschluss an BGHZ 116, 47; BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BVerfG, NJW 1997, 1909). Hat der Sachverständige, der mit der Erstattung eines Gutachtens zur Höhe eines durch das Scheitern geplanter Geschäfte in Syrien entgangenen Gewinns beauftragt ist, zur Ermittlung der Strukturen und Entwicklungen auf dem syri- schen Markt für die betreffenden Produkte Gespräche mit „Experten“ in Syrien geführt und die Ergebnisse dieser Gespräche seinem Gutachten zugrunde ge- legt, setzt die Verwertbarkeit des Gutachtens voraus, dass er jedenfalls mitteilt, welche Fragen er gestellt hat und aufgrund welcher konkreten Umstände die jeweiligen Gesprächspartner als Experten für die Beantwortung dieser Fragen anzusehen sind. Im Einzelfall kann darüber hinaus die Offenlegung der Namen der Gesprächspartner geboten sein. Das gilt auch dann, wenn der Sachver- ständige diesen Anonymität zugesichert hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 236/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2007 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 304 \n\nWird dasjenige Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs, auf dem das \nEndurteil über den Betrag beruht, nach Erlass dieses Urteils rechtskräftig auf-\ngehoben, so verliert das Endurteil über den Betrag seine Wirkung, ohne dass \nes eines gesonderten Ausspruchs bedürfte (Bestätigung von BGH, Urteil vom \n20. Juli 2006 – IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, unter IV). \n\nZPO § 286 B \n\nFür die durch § 286 ZPO gebotene sorgfältige und kritische Nachprüfung eines \ngerichtlichen Sachverständigengutachtens durch das Gericht und zur Wahrung \ndes Anspruchs der Parteien auf ein rechtsstaatliches Verfahren und effektiven \nRechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) kann es geboten \nsein, dass der Sachverständige tatsächliche Umstände, die er mangels Erfah-\nrungswissens selbst erhoben und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, offen \nlegt (im Anschluss an BGHZ 116, 47; BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BVerfG, NJW \n1997, 1909). \n\nHat der Sachverständige, der mit der Erstattung eines Gutachtens zur Höhe \neines durch das Scheitern geplanter Geschäfte in Syrien entgangenen Gewinns \nbeauftragt ist, zur Ermittlung der Strukturen und Entwicklungen auf dem syri-\nschen Markt für die betreffenden Produkte Gespräche mit „Experten“ in Syrien \n\ngeführt und die Ergebnisse dieser Gespräche seinem Gutachten zugrunde ge-\nlegt, setzt die Verwertbarkeit des Gutachtens voraus, dass er jedenfalls mitteilt, \nwelche Fragen er gestellt hat und aufgrund welcher konkreten Umstände die \njeweiligen Gesprächspartner als Experten für die Beantwortung dieser Fragen \nanzusehen sind. Im Einzelfall kann darüber hinaus die Offenlegung der Namen \nder Gesprächspartner geboten sein. Das gilt auch dann, wenn der Sachver-\nständige diesen Anonymität zugesichert hat. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05 - OLG Celle \n\n LG Stade \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Oktober 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen \n\ndas 2. Teilurteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - \n\ndes Landgerichts Stade vom 27. Januar 2005 wegen der Abwei-\n\nsung der Widerklage zurückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil des Landgerichts Stade insoweit aufgehoben, als die Wider-\n\nklage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die \n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nEs wird festgestellt, dass die vorgenannten Urteile im Übrigen wir-\n\nkungslos geworden sind, soweit zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die T. \n\n Werk GmbH (im Folgenden: T. ), schlossen am 22. De-\n\nzember 1994 einen \"Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrag\", der die Kläge-\n\nrin zum ausschließlichen Vertrieb von Geflügelimpfstoffen und tierärztlichen \n\nProdukten der T. in Syrien auf eigene Kosten berechtigte. Die nach syri-\n\nschem Recht erforderliche Registrierung der Produkte war Aufgabe der Kläge-\n\nrin; die T. hatte die dadurch entstehenden Kosten zu tragen und alle dafür \n\nerforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. \n\n2 \n\nAnstelle der zur L. -Gruppe gehörenden T. trat infolge von Um-\n\nstrukturierungsmaßnamen in dieser Gruppe zum 1. Juli 1996 die Beklagte zu 1, \n\nderen persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, in den Ver-\n\ntriebsvertrag ein. Die Klägerin erfuhr von der geplanten Umstrukturierung (\"Fu-\n\nsion\") spätestens im Februar 1996. Diese hatte zur Folge, dass die auf Veran-\n\nlassung der Klägerin bereits durch syrische Behörden erteilten Registrierungen \n\nfür Produkte der T. gegenstandslos wurden. Bei einer Besprechung im Au-\n\ngust 1996 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1, dass die Klägerin \n\nversuchen sollte, in Syrien eine Umregistrierung der Produkte zu erreichen. \n\nDies gelang in der Folgezeit nur teilweise. Zwischen den Parteien ist streitig, ob \n\ndie Beklagte zu 1 \n\nfür Verzögerungen verantwortlich \n\nist, die \n\nim \n\n(Um-)Registrierungsverfahren eingetreten sind. \n\n3 \n\nAm 5. November 1997 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 eine \n\nals Vergleich bezeichnete Vereinbarung, in der die Klägerin unter anderem an-\n\nerkannte, der Beklagten zu 1 einen Betrag von 424.012,87 DM zu schulden, der \n\nin Raten getilgt werden sollte. Das Recht der Klägerin zur Aufrechnung mit et-\n\nwaigen Gegenforderungen gleich welcher Art sowie ein Zurückbehaltungsrecht \n\ngegenüber dem vorgenannten Zahlungsanspruch wurden ausgeschlossen. Die \n\nKlägerin behielt sich vor, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten unter \n\nanderem wegen angeblicher Verzögerungen im Zusammenhang mit der fusi-\n\nonsbedingten Registrierung geltend zu machen. Im Übrigen sollten mit dem \n\nAbschluss und der Erfüllung des Vergleichs sämtliche bestehenden und gegen-\n\nseitigen Ansprüche erledigt sein. \n\n4 \n\nBis April 1998 leistete die Klägerin auf die anerkannte Forderung fünf Ra-\n\nten à 10.000 DM; anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom \n\n15. April 1998 vertrat sie die Auffassung, die Geschäftsgrundlage für die Ver-\n\neinbarung vom 3. (richtig: 5.) November 1997 sei wegen des Verhaltens der \n\nBeklagten entfallen. Hilfsweise erklärte die Klägerin die Anfechtung der Verein-\n\nbarung. Des Weiteren rechnete sie mit Schadensersatzforderungen gegen den \n\nrestlichen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1 von 374.012,87 DM auf. Ende \n\nMai 1998 kündigten beide Parteien den Vertriebs- und Handelsvertretungsver-\n\ntrag fristlos. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe \n\nvon insgesamt 5.202.548 DM (2.660.020,55 €) nebst Zinsen in Anspruch ge-\n\nnommen und außerdem die Feststellung weiterer Schadensersatzpflichten der \n\nBeklagten begehrt. Die Beklagte zu 1 verlangt im Wege der Widerklage Zah-\n\nlung des Restbetrags von 374.012,87 DM (191.229,74 €) zuzüglich Zinsen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil vom 14. April 2000 fest-\n\ngestellt, dass der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz wegen entgan-\n\ngenen Gewinns zustehe für importgenehmigte, nicht ausnutzbare T. -Mengen \n\n(Schadensposition I) sowie für geplante T. -Mengen, die wegen nicht vollzo-\n\ngener Registrierung nicht mehr zum Importverfahren zugelassen wurden \n\n(Schadensposition II), allerdings beschränkt auf den Zeitraum vom 1. Juli 1996 \n\nbis zum 5. November 1997. Eine Entscheidung über den von der Klägerin gel-\n\ntend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vergeblicher Kosten für Im-\n\nportlizenzen (Schadensposition IV) hat das Landgericht vorbehalten. Im Übri-\n\ngen (Schadenspositionen I und II für die Zeit nach dem 5. November 1997, \n\nSchadenspositionen III, V, VI und VII sowie Feststellungsanträge) hat es die \n\nKlage abgewiesen, der Widerklage dagegen in vollem Umfang stattgegeben. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolglos geblieben; auf die \n\nBerufung der Klägerin hatte das Berufungsgericht durch Urteil vom 19. Mai \n\n2004 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und unter anderem der \n\nKlägerin dem Grunde nach weitere Schadensersatzansprüche zuerkannt sowie \n\nhinsichtlich der Widerklage die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und \n\ndie Sache an die erste Instanz zurückverwiesen. \n\n7 \n\nDieses Urteil hat der Senat auf die Beschwerde der Beklagten gegen die \n\nNichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht durch Beschluss vom \n\n26. September 2006 (VIII ZR 180/04) wegen Verletzung des Anspruchs der Be-\n\nklagten auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Inzwischen \n\nhat das Berufungsgericht durch Urteil vom 27. Juni 2007 auf die Berufungen der \n\nParteien das Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 14. April 2000 erneut \n\nteilweise aufgehoben und teilweise abgeändert. Es hat jetzt die Klage dem \n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin gegen die Beklagten \n\nals Gesamtschuldner Schäden wegen entgangenen Gewinns geltend macht, \n\nweil im einzelnen aufgelistete L. -Produkte in der Zeit zwischen dem \n\n1. Oktober 1998 bzw. dem 1. März 1999 und dem 31. Dezember 1999 von der \n\nKlägerin nicht eingeführt und vermarktet werden konnten; im Übrigen hat es die \n\nKlage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens war, abgewiesen. So-\n\nweit die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1 zur Zahlung verurteilt \n\nworden war, hat es das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit \n\nan das Landgericht zurückverwiesen. \n\n8 \n\nIm parallel dazu fortgesetzten Betragsverfahren hat die Klägerin auf der \n\nGrundlage des Urteils des Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2004 ihre Forde-\n\nrungen neu beziffert und ihre Leistungsklage auf insgesamt 9.628.402,68 € er-\n\nweitert. Das Landgericht hat durch 2. Teilurteil vom 27. Januar 2005 die Beklag-\n\nten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu den Positionen Geflügel-\n\nvakzine und Veterinärmedikamente (Schadenspositionen I und II) für den Zeit-\n\nraum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997 529.221,65 € \n\n(1.035.067,58 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage hin-\n\nsichtlich der Positionen Geflügelvakzine und Veterinärmedikamente betreffend \n\nden Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 5. November 1997 abgewiesen. Die Wider-\n\nklage hat es wegen der Aufrechnung der Klägerin mit weitergehenden Scha-\n\ndensersatzansprüchen für diese Positionen und den genannten Zeitraum eben-\n\nfalls abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Parteien zu-\n\nrückgewiesen, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe, dass diese 5 % \n\nZinsen aus 529.221,65 € erst seit dem 12. Mai 1998 zu zahlen haben. Mit ihrer \n\nvom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten in erster Linie die \n\nFeststellung, dass das Berufungsurteil wirkungslos geworden ist, soweit ihre \n\nBerufung gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Landgerichts \n\nzurückgewiesen worden ist; hilfsweise begehren sie die vollständige Abweisung \n\nder Klage zu den Schadenspositionen I und II für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 \n\nbis zum 5. November 1997. Die Beklagte zu 1 verfolgt darüber hinaus ihren Wi-\n\nderklageanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-\n\nesse, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDas Landgericht habe der Klägerin zutreffend für Geflügelvakzine und \n\nVeterinärmedikamente in dem Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 5. November 1997 \n\neinen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) in \n\nHöhe von 529.221,65 € zuerkannt. Für das Betragsverfahren sei gemäß § 318 \n\nZPO von den Feststellungen im Berufungsurteil vom 19. Mai 2004 auszugehen. \n\n11 \n\nDie Beklagten hätten der Klägerin den Gewinn zu ersetzen, den diese \n\nbei Weiterführung des Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrags bis zum Zeit-\n\npunkt der erstmals zulässigen ordentlichen Kündigung (31. Dezember 1999) \n\nerzielt hätte. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin wegen des aus der Fusi-\n\non folgenden Verlusts der Registrierungen keine bzw. jedenfalls weniger T. -\n\nWaren in Syrien habe veräußern können und dass ihr dadurch zu erwartender \n\nGewinn entgangen sei. Die Klägerin habe ihr Kontingent an zugelassenen Pro-\n\ndukten nicht in vollem Umfang ausschöpfen und zwecks späteren Verkaufs im-\n\nportieren können (Schadensposition I). Infolge des Wechsels des Namens des \n\nHerstellers und des daraus folgenden Erfordernisses der Um-(Neuregistrierung) \n\nhätten außerdem Produkte nicht mehr eingeführt werden können, die andern-\n\nfalls am Importverfahren hätten teilnehmen und als registrierte Produkte auch \n\nhätten zugelassen werden können (Schadensposition II). \n\n12 \n\nDas Landgericht habe zutreffend die Beweisaufnahme derart durchge-\n\nführt, dass es nur den Sachverständigen Prof. Dr. H. - unter weiterer \n\nHinzuziehung des Diplom-Kaufmanns O. S. - mit der Ermittlung des \n\nentgangenen Gewinns betraut habe, ohne Zeugen dazu zu vernehmen oder \n\nweitere Sachverständige zu beauftragen. Die durch den Sachverständigen \n\nProf. Dr. H. gewählte Methode für die Ermittlung des entgangenen Ge-\n\nwinns - er habe unter anderem in Syrien etwa sechzig von ihm ausgewählte \n\nPersonen befragt -, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Der Sachver-\n\nständige habe nachvollziehbar und unter Offenlegung seiner Methodik sowie \n\nder Herkunft der Quellen angegeben, wie er zu seinen Ergebnissen gelangt sei. \n\nEr habe ferner ausführlich und überzeugend dargelegt, dass es aufgrund der in \n\nSyrien herrschenden Verhältnisse nicht ausreichend gewesen wäre, aus-\n\nschließlich auf offizielle amtliche Quellen und Statistiken zurückzugreifen. Es sei \n\nauch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige seine Erhebungen in \n\nSyrien durchgeführt habe. Eine Erhebung, zu welchen Preisen die Klägerin ihre \n\nWare an in Syrien ansässige Großhändler verkauft hätte, könne Erfolg verspre-\n\nchend nur vor Ort durchgeführt werden. Eine Überprüfung der gefundenen Er-\n\ngebnisse anhand und unter Heranziehung der bei der Klägerin vorhandenen \n\nDaten scheide aus, weil diese Dateien ihrerseits einer unabhängigen Prüfung \n\ndurch den Sachverständigen hätten unterzogen werden sollen. \n\n13 \n\nEs sei ausreichend, dass das Landgericht seine Überzeugungsbildung \n\neinzig auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständi-\n\ngen gestützt habe, der Vernehmung von Zeugen bedürfe es zur Ermittlung des \n\nentgangenen Gewinns nicht. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass er \n\nden von ihm befragten Personen zugesagt habe, deren Namen nicht preis-\n\nzugeben, weil er andernfalls keine Informationen erhalten hätte, und dass er \n\nihnen die Anonymität der Datenerfassung zugesichert habe. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 40, 41) seien Abstriche \n\nam Offenlegungsanspruch der Parteien gerechtfertigt, wenn das Schweigen \n\ndes Sachverständigen auf anerkennenswerten Gründen beruhe und die Nicht-\n\nverwertung eines Gutachtens zum materiellen Rechtsverlust eines Beteiligten \n\nführen würde. Das Gericht könne daher im Interesse einer beweisbelasteten \n\nPartei geringere Anforderungen an die Offenlegung durch den Sachverständi-\n\ngen stellen, wenn die von diesem dafür vorgebrachten Gründe hinreichend ge-\n\nwichtig seien. Dafür reiche zwar allein der Umstand, dass Dritte eine Bekannt-\n\ngabe von Tatsachen aus ihrer Privatsphäre nicht wünschten und sich der Sach-\n\nverständige daran gebunden fühle, nicht aus. Soweit aber eine vollständige Of-\n\nfenlegung von Tatsachen aus anerkennenswerten Gründen unterbleibe und auf \n\neine Verwertung des Gutachtens aus überwiegenden Interessen der beweis-\n\npflichtigen Partei dennoch nicht verzichtet werden könne, müsse das Gericht \n\nversuchen, sich Gewissheit zu verschaffen, in welcher Weise der Sachverstän-\n\ndige seine Daten erhoben habe. Dies könne für die richterliche Überzeugungs-\n\nbildung ausreichen. So liege der Fall hier. Die Parteien hätten zudem - ohne \n\ndass es entscheidend darauf ankomme - vor Beginn der Beweisaufnahme auf \n\neine ihnen angebotene Begleitung des Sachverständigen verzichtet. Im Übrigen \n\nsei die Situation vergleichbar mit einer empirischen Erfassung in Deutschland, \n\nbei der sich der Sachverständige in welcher Form auch immer Kenntnisse über \n\nden Markt verschaffe und das gefundene Ergebnis dem Gericht mitteile. \n\n14 \n\n15 \n\nII. \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre \n\nVerurteilung zur Zahlung von 529.221,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat, \n\nist sein Urteil - unabhängig von dem Rechtsmittel der Beklagten - dadurch wir-\n\nkungslos geworden, dass der Senat durch Beschluss vom 26. September 2006 \n\ndas zugrunde liegende, im Verfahren über den Grund ergangene Berufungsur-\n\nteil vom 19. Mai 2004 aufgehoben hat. Dasselbe gilt für das erstinstanzliche \n\nUrteil vom 27. Januar 2005, soweit die Beklagten dadurch zur Zahlung verurteilt \n\nworden sind. \n\n16 \n\na) Wird das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs nach Erlass \n\ndes Endurteils über den Betrag aufgehoben, so verliert das Endurteil selbst \n\ndann, wenn es rechtskräftig geworden ist, seine Wirkung, ohne dass es eines \n\ngesonderten Ausspruchs bedürfte. Die Aufrechterhaltung des Grundurteils stellt \n\neine auflösende Bedingung für das Endurteil dar (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 \n\n- IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, unter IV; MünchKommZPO/Musielak, 2. Aufl., \n\n§ 304 Rdnr. 35; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 59 \n\nRdnr. 68; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 304 Rdnr. 55; Zöller/ \n\nVollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 304 Rdnr. 27). \n\n17 \n\nb) Dem Eintritt der Wirkungslosigkeit der im Betragsverfahren ergange-\n\nnen Endurteile in dem oben genannten Umfang steht nicht entgegen, dass der \n\nSenat durch seinen Beschluss vom 26. September 2006 nur das Berufungsur-\n\nteil vom 19. Mai 2004 aufgehoben hat, das in erster Instanz ergangene Grund-\n\nurteil vom 14. April 2000 davon dagegen unberührt geblieben und bisher jeden-\n\nfalls nicht rechtskräftig abgeändert worden ist. Allein das Berufungsurteil vom \n\n19. Mai 2004 und nicht das Grundurteil des Landgerichts (oder das inzwischen \n\nim Verfahren über den Grund ergangene zweite Berufungsurteil vom 27. Juni \n\n2007) ist dasjenige Urteil, von dessen Fortbestand die im Betragsverfahren er-\n\ngangenen Endurteile erster und zweiter Instanz, soweit sie die Beklagten be-\n\nschweren, inhaltlich - im Sinne einer Bedingung - abhängen. \n\n18 \n\nDabei kann offen bleiben, ob aus Gründen der Rechtssicherheit, insbe-\n\nsondere im Hinblick auf das Ob und den Umfang der (weiteren) Vollstreckbar-\n\nkeit des Endurteils, eine rein formelle Betrachtungsweise angezeigt ist und die \n\nWirksamkeit des Endurteils stets ohne weiteres entfällt, wenn das im Instan-\n\nzenzug vor seinem Erlass zuletzt zum Grund ergangene Urteil, hier das Beru-\n\nfungsurteil vom 19. Mai 2004, rechtskräftig aufgehoben wird. Im vorliegenden \n\nFall beziehen sich die im Betragsverfahren ergangenen Entscheidungen auch \n\nmateriell ausschließlich auf dieses Urteil. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hat in seinem hier angefochtenen Endurteil im Be-\n\ntragsverfahren für den Grund des Anspruchs ausdrücklich Bezug genommen \n\nauf die eigenen Ausführungen im Urteil vom 19. Mai 2004. Bestandteil dieser \n\nAusführungen ist die Konkretisierung der Pflichtverletzung, die die Beklagte zu \n\n1 gegenüber der Klägerin begangen haben soll. In diesem Punkt unterscheidet \n\nsich das Berufungsurteil vom 19. Mai 2004 von dem Grundurteil erster Instanz, \n\nauch wenn es die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten im Ergebnis zu-\n\nrückgewiesen hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts beschränkte die aus \n\ndem Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrag \n\nfolgende Rücksichtnah-\n\nmepflicht der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin nicht die unternehmeri-\n\nsche Freiheit der Beklagten zu 1, eine Fusion durchzuführen, sondern verlangte \n\nlediglich von dieser, im Rahmen ihrer Entscheidung auf die berechtigten Inte-\n\nressen der Klägerin Rücksicht zu nehmen und sich sofort und umfassend zu \n\nbemühen, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Übergang auch in Sy-\n\nrien zu schaffen. \n\n20 \n\nDas Landgericht hat dagegen in seinem Grundurteil vom 14. April 2000 \n\ndie zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 bereits \n\ndarin gesehen, dass sie ohne zwingenden Grund die \"Fusion\" nebst Umfirmie-\n\nrung herbeigeführt habe, ohne dabei die berechtigten geschäftlichen Interessen \n\nder Klägerin zu berücksichtigen, insbesondere ohne der Klägerin eine ausrei-\n\nchende \"Vorlaufzeit\" einzuräumen im Hinblick auf die dadurch erforderlichen \n\nNeu- bzw. Umregistrierungen. Eine dahingehende Verpflichtung der Klägerin \n\nhat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 19. Mai 2004 - zu Recht (Se-\n\nnatsbeschluss vom 26. September 2006, aaO, unter II 1) - verneint. Dieses Ur-\n\nteil lag bei Erlass des landgerichtlichen Urteils im Betragsverfahren bereits vor \n\nund ist vom Landgericht bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt worden, \n\nso dass auch letzteres auf den Annahmen zum Grund beruht, die das Beru-\n\nfungsurteil vom 19. Mai 2004 enthält. \n\n21 \n\nDas zweite Berufungsurteil im Verfahren über den Grund vom 27. Juni \n\n2007 scheidet als Bezugspunkt der Entscheidungen im Betragsverfahren schon \n\ndeshalb aus, weil es der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen entgange-\n\nnen Gewinns dem Grunde nach nur für andere Zeiträume zuerkennt, als sie \n\nGegenstand des Betragsverfahrens waren. \n\n22 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zu 1 gegen \n\ndie Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen hat, handelt es sich bei dem \n\nangefochtenen Urteil um ein unzulässiges Teilurteil (§ 301 ZPO). \n\n23 \n\nSeine Wirksamkeit ist durch die Aufhebung des Urteils vom 19. Mai 2004 \n\nnicht berührt worden, weil es sich bezüglich der Widerklage nicht um ein Urteil \n\nim Betragsverfahren handelt, dem ein Zwischenurteil über den Grund des An-\n\nspruchs vorausgegangen ist, sondern das Berufungsgericht - ebenso wie zuvor \n\ndas Landgericht - zugleich über Grund und Höhe des mit der Widerklage gel-\n\ntend gemachten Anspruchs entschieden hat. \n\n24 \n\nEs kann offen bleiben, ob das Berufungsurteil zur Widerklage schon \n\ndeshalb rechtsfehlerhaft ist, weil sowohl das Landgericht - nachdem das Beru-\n\nfungsgericht durch sein Urteil vom 19. Mai 2004 den Rechtsstreit hinsichtlich \n\nder Widerklage an das Landgericht zurückverwiesen hatte - als auch das Beru-\n\nfungsgericht über die Widerklage entschieden haben, während noch die Be-\n\nschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beru-\n\nfungsurteil vom 19. Mai 2004 beim Senat anhängig war. \n\n25 \n\nNachdem das jetzt angefochtene Endurteil, wie oben (unter 1) ausge-\n\nführt, hinsichtlich der Klage teilweise wirkungslos geworden ist, stellt es sich \n\nbezüglich der Widerklage jedenfalls als ein unzulässiges Teilurteil (§ 301 ZPO) \n\ndar. Ein Teilurteil ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung unabhängig da-\n\nvon ist, wie das Schlussurteil über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits \n\nentscheidet, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im \n\nSchlussurteil also ausgeschlossen ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; betref-\n\nfend Klage und Widerklage Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 334/97, \n\nNJW 2000, 2512, unter I). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Widerklage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe gegenüber \n\ndem damit geltend gemachten, als solchen unstreitigen Anspruch der Beklagten \n\nzu 1 mit einem Teil des Schadensersatzanspruchs aufgerechnet, den sie im \n\nÜbrigen mit ihrer Klage verfolge. Sowohl für die Entscheidung über die Klage \n\nals auch für diejenige über die Widerklage kommt es demnach darauf an, ob \n\nder Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zusteht \n\nund ob und in welchem Umfang sie damit trotz des in dem Vergleich vom \n\n5. November 1997 vereinbarten Aufrechnungsverbots wirksam gegenüber der \n\nWiderklageforderung der Beklagten zu 1 aufgerechnet hat. \n\nIII. \n\n26 \n\n27 \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit zum \n\nNachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\n1. Soweit es die Widerklage betrifft, ist es auf die Revision der Beklagten \n\nzu 1 aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung kann der Se-\n\nnat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO); er verweist den Rechtsstreit inso-\n\nweit anstelle des Berufungsgerichts gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 \n\nZPO an das Landgericht zurück (vgl. zu § 540 ZPO aF BGH, Urteil vom \n\n4. November 2002 – II ZR 287/01, DStR 2003, 563, unter 2). Auch bei der erst-\n\ninstanzlichen Entscheidung zur Widerklage handelt es sich nunmehr um ein \n\nentgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil. Für das \n\nUrteil des Landgerichts gilt insofern wegen der nachträglich eingetretenen teil-\n\nweisen Wirkungslosigkeit dieses Urteils (siehe oben unter II 1) nichts anderes \n\nals für das Berufungsurteil zur Widerklage (siehe oben unter II 2). Eine Zurück-\n\nverweisung an die erste Instanz ist geboten, weil über die Widerklage nach dem \n\nderzeitigen Sach- und Streitstand erst entschieden werden kann, wenn fest-\n\nsteht, in welcher Höhe der Klägerin der von ihr teils mit der Klage und teils im \n\nWege der Aufrechnung gegenüber der Widerklage geltend gemachte Scha-\n\ndensersatzanspruch zusteht. Darüber wird - nach § 304 Abs. 2 ZPO grundsätz-\n\nlich erst nach Rechtskraft des Grundurteils (Musielak/Musielak, ZPO, 5. Aufl., \n\n§ 304 Rdnr. 29) - erneut das Landgericht zu befinden haben, nachdem die im \n\nBetragsverfahren zur Klage ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen, so-\n\nweit sie die Beklagten beschweren, wirkungslos geworden sind. Letzteres war \n\nlediglich deklaratorisch festzustellen. \n\n28 \n\n2. Für das weitere Verfahren geben die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zur Höhe des der Klägerin entgangenen Gewinns für den Fall, dass es \n\ndarauf nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Grund noch \n\nankommen sollte, Anlass zu folgenden Hinweisen: Das Berufungsgericht stützt \n\nseine Feststellungen zur Schadenshöhe auf das Gutachten des Sachverständi-\n\ngen Prof. Dr. H. . Dagegen bestehen Bedenken. \n\n29 \n\na) Das Gericht darf grundsätzlich die Richtigkeit bestrittener Tatsachen \n\nnicht ohne eine eigene Prüfung bejahen (§ 286 ZPO). Dabei handelt es sich um \n\neine für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürger-\n\nlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässliche Verfahrensregel. Ohne eine solche \n\nPrüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungs-\n\ngrundlage (BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, \n\nVersR 2000, 214, unter II 1 a; Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, \n\nNJW 2001, 2531, unter III 1 a). \n\n30 \n\nSoweit das Gericht sich bei der Tatsachenfeststellung auf ein Sachver-\n\nständigengutachten stützt, muss es dieses sorgfältig und kritisch würdigen \n\n(BGHZ 116, 47, 58; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99, NJW \n\n2001, 1787, unter II 2). Muss sich der Sachverständige zur Erstattung seines \n\nGutachtens zunächst Kenntnisse verschaffen, die die anzuwendende Sachkun-\n\nde selbst betreffen, ist dies zwar vom Gutachtenauftrag umfasst (Zöller/Greger, \n\naaO, § 402 Rdnr. 5d); auch diese sogenannten Befundtatsachen hat das Ge-\n\nricht jedoch nachzuprüfen, wenn sie bestritten sind. Zudem muss den Parteien \n\ndie Möglichkeit gegeben werden, an der Prüfung mitzuwirken. Das gebietet de-\n\nren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 \n\nAbs. 3 GG) folgender Anspruch auf ein rechtstaatliches Verfahren und auf ef-\n\nfektiven Rechtsschutz (BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BVerfG, Beschluss vom \n\n7. April 1997 - 1 BvR 587/95, NJW 1997, 1909, unter II 1 a). \n\n31 \n\nb) Für die erforderliche Nachprüfung eines Sachverständigengutachtens \n\nkann deshalb die Kenntnis der einzelnen tatsächlichen Umstände, die der \n\nSachverständige selbst erhoben und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, \n\nunentbehrlich sein. In einem solchen Fall ist regelmäßig die Offenlegung dieser \n\nTatsachen durch den Sachverständigen geboten (BVerfGE 91, 176, 182; \n\nBVerfG, Beschluss vom 7. April 1997, aaO). Ob und inwieweit das Gericht und \n\ndie Verfahrensbeteiligten die Kenntnis von Tatsachen, die ein Sachverständiger \n\nseinem Gutachten zugrunde gelegt hat, für eine kritische Würdigung des Gut-\n\nachtens tatsächlich benötigen, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) ist grundsätzlich die Forde-\n\nrung nach einer eigenen Überprüfung durch die Beteiligten umso berechtigter, \n\nje weniger das Gutachten auf dem Erfahrungswissen des Sachverständigen \n\nund je mehr es auf einzelnen konkreten Befundtatsachen aufbaut. \n\n32 \n\naa) Letzteres war hier in erheblichem Umfang der Fall. Der Sachverstän-\n\ndige hat sein Gutachten nicht ausschließlich auf amtliches Daten- und Informa-\n\ntionsmaterial gestützt, weil dieses nach seiner Darstellung zum einen „Mangel-\n\nware“ und zum anderen, soweit vorhanden, mit so großen Fehlern behaftet ist, \n\ndass es entweder nicht oder erst nach Bearbeitung und sachgerechter Aufbe-\n\nreitung verwendet werden kann. Ähnliche Defizite sind nach den Angaben des \n\nSachverständigen im Bereich der wirtschaftsnahen syrischen Institutionen so-\n\nwie der staatlichen und halbstaatlichen Ämter (Industrie- und Handelskammern, \n\nWirtschaftsverbände, Zollbehörden, Wirtschafts- und Fachabteilungen der Mi-\n\nnisterien usw.) zu konstatieren, die bei der Beschaffung halbamtlicher statisti-\n\nscher Daten und anderer wichtiger Informationen behilflich sein könnten. Er hat \n\ndeshalb zur Bewertung des Marktvolumens, der Absetzbarkeit der Produkte \n\nund der Marktbedeutung der Klägerin für die einzelnen Produkte, die diese ver-\n\ntrieben hat bzw. hat vertreiben wollen, sogenannte Expertengespräche geführt. \n\nDafür hat er insgesamt etwa 60 Gesprächspartner aus verschiedenen Akteurs-\n\ngruppen ausgewählt: Repräsentanten der syrischen Agrarverwaltung, insbe-\n\nsondere der zentralen Tiergesundheitsbehörde in Damaskus; Vertreter relevan-\n\nter Verbände (Verband syrischer Geflügelzüchter) und halbstaatlicher Institutio-\n\nnen (Landwirtschaftskammer); Veterinärmediziner in freier Anstellung oder in \n\nselbständiger Tätigkeit bzw. als Beamte des syrischen Staates; einschlägig \n\nausgewiesene Agraringenieure bzw. Tierzuchtexperten; Abteilungsleiter der \n\nsyrischen Zollbehörden sowie private Zollagenten; Inhaber von privaten sowie \n\nLeiter von staatlichen Tierzuchtbetrieben; Vertreter von Groß- und Einzelhan-\n\ndelsbetrieben für Veterinärprodukte sowie Agenten von Importfirmen für Tier-\n\nmedikamente. \n\n33 \n\nbb) Zur Nachprüfung der von den Experten erteilten Auskünfte und zur \n\nÜberprüfung, ob die Auskünfte zutreffend und schlüssig in das Gutachten ein-\n\ngeflossen sind, hätte es sowohl für das Gericht als auch für die Parteien nähe-\n\nrer Angaben dazu bedurft, welche Tätigkeit die befragten Experten ausüben, ob \n\nund warum es sich also tatsächlich um Experten handelt, was sie von dem \n\nSachverständigen konkret gefragt worden sind und wie ihre Antwort lautete. \n\nEntsprechende Angaben sind von den Beklagten, wie die Revision zu Recht \n\ngeltend macht, wiederholt gefordert worden. Der insoweit grundsätzlich beste-\n\nhende Offenlegungsanspruch der Parteien wird auch vom Berufungsgericht \n\nnicht in Zweifel gezogen. Der Sachverständige war jedoch unter Hinweis auf die \n\nden Experten von ihm zugesicherte Anonymität nicht bereit, entsprechende An-\n\ngaben zu machen. \n\n34 \n\ncc) Berechtigt ist zumindest teilweise auch die Rüge der Revision, dass \n\nin diesem Sonderfall jedenfalls bei einigen der befragten Experten für eine \n\nNachprüfung des Gutachtens über die oben genannten Angaben hinaus die \n\nNamen der Experten von Bedeutung sein können. Der Sachverständige hat \n\nunter anderem Vertreter von Groß- und Einzelhandelsbetrieben für Veterinär-\n\nprodukte sowie Agenten von Importfirmen für Tiermedikamente befragt. Dabei \n\nkann es sich einerseits um Konkurrenten der Klägerin handeln; andererseits \n\nkann der Sachverständige auch Personen befragt haben, die \"dem Lager\" der \n\nKlägerin zuzurechnen sind. Daraus kann sich eine unterschiedliche Sichtweise \n\nund ein Eigeninteresse der Experten an einer bestimmten Beantwortung der \n\nBeweisfrage ergeben, die bei der Bewertung ihrer Auskünfte zu berücksichtigen \n\nist. \n\n35 \n\nOffen gelegt hat der Sachverständige insoweit nur eine Befragung des \n\nPartnerunternehmens der Klägerin in Damaskus A. . Soweit sich bei den üb-\n\nrigen von ihm befragten Experten aus Angaben zu deren jeweiliger Tätigkeit \n\nund zu den Umständen, aus denen sich ihre Experteneigenschaft ergibt, nicht \n\nableiten lässt, ob sie im Verhältnis zur Klägerin \"neutral\" sind oder auf welcher \n\nSeite sie stehen, kann es im Hinblick auf diese Personen aus rechtsstaatlichen \n\nGründen geboten sein, dass der Sachverständige sie namhaft macht. Das gilt \n\num so mehr, als nach den Angaben des Sachverständigen gerade solche Per-\n\nsonen, die Kontakte zu beiden Parteien haben, nur bei Wahrung ihrer Anonymi-\n\ntät zu Auskünften gegenüber dem Sachverständigen bereit waren. \n\n36 \n\nc) Die Annahme des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall seien Ab-\n\nstriche am Offenlegungsanspruch der Parteien gerechtfertigt, weil das Schwei-\n\ngen des Sachverständigen auf anerkennenswerten Gründen beruhe und auf \n\neine Verwertung des Gutachtens aus überwiegenden Interessen der Klägerin \n\nnicht verzichtet werden könne, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Im Ansatz \n\nkönnen unter den genannten Voraussetzungen zwar Einschränkungen der im \n\nrechtsstaatlichen Fairnessgebot verankerten Pflicht des Gerichts, die tatsächli-\n\nchen Grundlagen eines Gutachtens hinreichend zu überprüfen und daran auch \n\ndie Parteien mitwirken zu lassen, zulässig sein. Das Berufungsgericht hat je-\n\ndoch das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtsfehlerhaft bejaht. \n\n37 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE \n\n91, 176, 183 f.; Beschluss vom 7. April 1997, aaO, unter II 1 b) kann das Ge-\n\nricht im Interesse der beweisbelasteten Prozesspartei geringere Anforderungen \n\nan die Offenlegung durch den Sachverständigen stellen, wenn die von diesem \n\ndafür vorgebrachten Gründe hinreichend gewichtig sind, und kommt dies insbe-\n\nsondere in Betracht, wenn es sich um Daten aus der engsten Privat- oder In-\n\ntimsphäre unbeteiligter Dritter handelt, deren Preisgabe niemandem zuzumuten \n\nist. In derartigen Fällen muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass auch \n\nein anderer Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, zu der Beweisfrage \n\nunter Offenlegung einschlägiger Tatsachen Stellung zu nehmen. Allein der Um-\n\nstand, dass Dritte eine Bekanntgabe von Tatsachen aus ihrer Privatsphäre nicht \n\nwünschen und der Sachverständige sich daran gebunden fühlt, ist nach der \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings kein ausreichender \n\nGrund dafür, das Urteil auf ein solches Gutachten zu stützen. \n\n38 \n\nbb) Um die Preisgabe von Daten aus der engsten Privat- oder Intimsphä-\n\nre unbeteiligter Dritter geht es hier nicht. Die von dem Sachverständigen erbe-\n\ntenen Daten beziehen sich ausweislich des Gutachtens auf das Marktvolumen, \n\ndie Absetzbarkeit der Produkte und die Marktbedeutung der Klägerin für dieje-\n\nnigen Produkte, die die Klägerin vertrieben hat bzw. hat vertreiben wollen. Die \n\nerforderliche Offenlegung betrifft weiter die jeweilige Tätigkeit der befragten \n\nPersonen, d. h. die Umstände, die sie zu Experten machen, und - soweit dies \n\nzur Nachprüfung des Gutachtens nicht ausreicht - deren Namen. Dass die be-\n\nfragten Personen die Bekanntgabe dieser Daten nicht wünschen, genügt nach \n\ndem oben Ausgeführten als rechtfertigender Grund für eine Verwertung des \n\nGutachtens ohne Offenlegung dieser für die Nachprüfung des Gutachtens rele-\n\nvanten Fakten nicht. \n\n39 \n\nEtwas anderes gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch \n\nnicht deshalb, weil die Parteien vor der ersten Reise des Sachverständigen auf \n\ndie ihnen angebotene Begleitung des Sachverständigen verzichtet haben. Denn \n\ndie Parteien brauchten nicht davon auszugehen, sie würden nur auf diese Wei-\n\nse Einzelheiten darüber erfahren, wen der Sachverständige wie befragt hat. \n\n40 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob und in welchem Umfang \n\nder Sachverständige jedenfalls die oben (unter b bb) aufgeführten allgemeinen \n\nAngaben zu den befragten Experten hätte machen können, ohne deren Ano-\n\nnymität zu gefährden. Es ist weiter weder festgestellt noch zumindest die Ver-\n\nmutung \n\ngerechtfertigt, \n\ndass \n\nnicht \n\nentweder \n\nder Sachverständige \n\nProf. Dr. H. selbst oder jedenfalls ein anderer Sachverständiger hinrei-\n\nchende Informationen für die Erstellung des Gutachtens auch hätte erlangen \n\nkönnen, ohne den befragten Quellen Anonymität gegenüber den Prozesspar-\n\nteien zuzusichern. \n\n41 \n\nDer Sachverständige hat bei seiner Anhörung zunächst nur angegeben, \n\neine Vielzahl von Probanden habe von sich aus darauf aufmerksam gemacht, \n\nsie wünschten nicht, in einen Gerichtsprozess hineingezogen zu werden. Das \n\ngeschieht nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar, solange lediglich der Sachver-\n\nständige dem Gericht und den Prozessparteien die Befragung der betreffenden \n\nPersonen und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse mitteilt, aber nicht die \n\nPersonen selbst als Zeugen und/oder (weitere) Sachverständige an dem Pro-\n\nzess beteiligt werden. Eine Vernehmung als Zeuge wird allenfalls in Ausnahme-\n\nfällen in Betracht kommen, weil es vorrangig nicht um die persönliche Glaub-\n\nwürdigkeit der Auskunftspersonen bei der Bekundung eigener Wahrnehmun-\n\ngen, sondern um die Frage geht, ob und in welcher Hinsicht sie als Experten, \n\nalso als sachverständig für die ihnen gestellten Fragen anzusehen sind. Für die \n\nHinzuziehung als weiterer, örtlicher Sachverständiger wird schon wegen der \n\nBeauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. H. kein Bedürfnis beste-\n\nhen. Bei denjenigen Personen, die nur unter der Voraussetzung absoluter Ver-\n\nschwiegenheit des Sachverständigen bereit waren, Informationen zu geben, \n\nhandelt es sich nach der Aussage des Sachverständigen nur um \"einige der \n\nProbanden\". Der Sachverständige hat dennoch von sich aus gegenüber allen \n\nerklärt, die Daten würden anonym erfasst werden, um \"Distanz aufzulösen und \n\nVertrauen zu schaffen\". Dabei ging er nach seinen Angaben davon aus, es ge-\n\nnüge, wenn er eine Liste der Gesprächspartner bei Gericht hinterlege - auf das \n\nGericht bezog sich die Zusicherung der Anonymität also offensichtlich nicht -, \n\nohne dass diese an die Parteien weitergereicht werden müsse. \n\n42 \n\nDie vom Sachverständigen geschilderte Vorgehensweise lässt durchaus \n\ndie Möglichkeit offen, dass er selbst oder ein anderer Sachverständiger bei \n\nKenntnis und Berücksichtigung der sich aus dem prozess- und verfassungs-\n\nrechtlichen Gebot der gerichtlichen Nachprüfung des Gutachtens ergebenden \n\nAnforderungen an die Offenlegung der Befundtatsachen die - zur Gewinnung \n\neiner hinreichenden Sachkunde erforderliche - Marktsondierung durch Befra-\n\ngung der relevanten Marktteilnehmer und -regulierer auch so hätte vornehmen \n\nkönnen, dass er die Befundtatsachen in ausreichendem Umfang hätte offen \n\nlegen können. \n\n43 \n\ndd) Die Zulässigkeit eines Verzichts darauf ergibt sich entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts nicht aus einem Vergleich mit einer empirischen \n\nMarktforschung oder Meinungsforschung in Deutschland, bei der sich der \n\nSachverständige zunächst Kenntnisse über den Markt verschafft und das ge-\n\nfundene Ergebnis dem Gericht mitteilt. Soweit er dafür Umfragen vornimmt, \n\nsind zum einen regelmäßig zumindest die Kriterien, nach denen die befragten \n\nPersonen ausgesucht worden sind - etwa als repräsentativer Querschnitt der \n\ngesamten oder eines näher bestimmten Teils der Bevölkerung -, und die ge-\n\nstellten Fragen bekannt. Zum andern werden die für die Umfrage ausgewählten \n\nPersonen üblicherweise nicht als Experten, sondern als Marktteilnehmer, Wahl-\n\nberechtigte oder Bürger zu persönlichen Kenntnissen, Vorlieben, Einschätzun-\n\ngen, Wünschen oder Entscheidungen befragt. Auf eine bestimmte Qualifikation, \n\nihre berufliche Position oder besondere fachliche Erfahrungen, die die Validität \n\nihrer Auskünfte sichern, kommt es dabei anders als im vorliegenden Fall nicht \n\nan, so dass sich die Frage der Überprüfbarkeit dieser Umstände durch das Ge-\n\nricht und die Parteien nicht stellt. \n\n44 \n\nee) Sollte sich ergeben, dass nach dem oben Ausgeführten eine rechts-\n\nstaatlichen Anforderungen genügende, verwertbare Aufklärung der Marktver-\n\nhältnisse in Syrien nicht möglich ist, müsste zwar letztlich die Klägerin, die die \n\nDarlegungs- und Beweislast für die Höhe des eingetretenen Schadens trägt, \n\ninsoweit als beweisfällig angesehen werden. Die Revision weist jedoch zu \n\nRecht darauf hin, dass die Klägerin auch in diesem Fall nicht ohne jede Rechts-\n\nschutzmöglichkeit dasteht, sondern zumindest eine Schadensberechnung auf \n\nder Grundlage der von der Klägerin in der Vergangenheit aus Geschäften in \n\nSyrien erwirtschafteten Gewinne erfolgen könnte. Dabei bliebe zwar die von der \n\nKlägerin angestrebte Marktentwicklung außer Betracht, soweit sich nicht aus \n\nden Umständen, insbesondere den von ihr bereits getroffenen Anstalten und \n\nVorkehrungen zureichende Anhaltspunkte dafür ergeben (§ 252 Satz 2 BGB). \n\nEs kann aber auf dieser Grundlage jedenfalls nach § 287 Abs. 1 ZPO die \n\nSchätzung eines Mindestschadens erfolgen (Senatsurteile vom 30. Mai 2001 \n\n- VIII ZR 70/00, WM 2001, 2010, unter II 3, und vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR \n\n392/03, WM 2006, 544, unter II 2). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nLG Stade, Entscheidung vom 27.01.2005 - 8 O 50/98 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 U 28/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_236-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/viii-zr-236-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_236-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_236-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/viii-zr-236-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_236-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:39.149786+00:00"}}