{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_225-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"VIII ZR 225/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StrEG § 2; BGB §§ 269, 448 aF Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Strom- netz zu tragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 225/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStrEG § 2; \nBGB §§ 269, 448 aF \n\nZur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des \n\nStromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Strom-\n\nnetz zu tragen. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. September \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Betreiberin einer Windenergieanlage. Sie verlangt von \n\nder Beklagten, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Vergütung von \n\nStrom, den sie in das Netz der Beklagten eingespeist hat. Die Beklagte rechnet \n\nmit einem Anspruch auf Erstattung von Kosten für den Anschluss der Wind-\n\nenergieanlage an ihr Netz auf. \n\n2 \n\nIm Jahr 1993 forderte die Klägerin die Beklagte zum Anschluss der von \n\nihr zu errichtenden Windenergieanlage an das Netz der Beklagten auf. Die Be-\n\nklagte, der weitere Anschlussanträge benachbarter Betreiber von Windenergie-\n\nanlagen vorlagen, plante in der Folgezeit den Ausbau des Umspannwerks M. \n\n und den Anschluss der Windenergieanlage der Klägerin sowie der An-\n\nlagen weiterer Betreiber durch ein neu zu verlegendes Kabel, das sogenannte \n\nWindkabel 8, von den Windenergieanlagen zum Umspannwerk M. . \n\nMit Schreiben vom 8. Februar 1996 bot sie der Klägerin den Anschluss ihrer \n\nAnlage zum Preis von 106.927 DM an. Davon sollte die eine Hälfte bei Auf-\n\ntragserteilung und die andere Hälfte nach Fertigstellung des Anschlusses ge-\n\nzahlt werden. Nachdem sich die Parteien über die Frage der Kostentragung für \n\nden Anschluss nicht einigen konnten, erteilte die Klägerin der Beklagten mit \n\nAnwaltschreiben vom 2. Mai 1996 den Auftrag zum Anschluss der Windener-\n\ngieanlage mit dem Zusatz: \n\n\"Mit der Unterschrift unter diesen Auftrag verzichte ich nicht auf \nmeine Ansprüche nach dem Stromeinspeisungsgesetz, insbeson-\ndere nicht auf meine Rückforderungsansprüche bezüglich der An-\nschlusskosten\". \n\n3 \n\nIn dieser Form nahm die Beklagte den Auftrag am gleichen Tag an. In \n\nder Folgezeit errichtete die Beklagte das in ihrem Eigentum stehende Windka-\n\nbel 8, das am 12. August 1996 fertig gestellt wurde. Am 28. August 1996 wurde \n\ndie Windenergieanlage der Klägerin an dieses Kabel angeschlossen. Für den \n\nAnschluss stellte die Beklagte der Klägerin am 28. Oktober 1997 106.927 DM \n\nbrutto in Rechnung. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: \n\na) Anteil Ausbaukosten Umspannwerk M.: \n\nb) Anteil Kosten Schaltzelle Kabel 8 \n\nc) Anteil Kosten Kabel 8 \n\nd) Anschlusskosten \n\ne) Messkosten \n\nf) Gemeinkosten (10% aus den Pos. c) bis e)) \n\n 28.900,00 DM \n\n 5.373,00 DM \n\n 39.159,00 DM \n\n 7.010,00 DM \n\n 7.200,00 DM \n\n 5.337,00 DM\n\n4 \n\n5 \n\nGesamt netto \n\n15% Mehrwertsteuer \n\nGesamt brutto \n\n 92.979,00 DM \n\n 13.946,85 DM \n\n106.925,85 DM\n\nDie Klägerin zahlte einen Betrag \n\nin Höhe von 53.463,50 DM \n\n(27.335,45 €). Einen weiteren Betrag in dieser Höhe rechnete die Beklagte ge-\n\ngen die der Klägerin geschuldete Einspeisevergütung für die Monate Januar \n\nund Februar 1998 auf. \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Stromeinspeisevergütung \n\nvon 53.463,50 DM (27.335,45 €) nebst Prozesszinsen in vollem Umfang statt-\n\ngegeben. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hat die Beklagte das Urteil \n\ndes Landgerichts wegen der Höhe der zuerkannten Zinsen sowie insoweit an-\n\ngefochten, als sie zur Zahlung eines über 20.152,62 € (39.415,10 DM) hinaus-\n\ngehenden Betrages, mithin in Höhe von 7.182,83 € (14.048,40 DM) nebst Zin-\n\nsen verurteilt worden ist. Wegen der Positionen a) und b) der Kostenaufstellung \n\nhat sie ihre Aufrechnungsforderung nicht weiterverfolgt. Das Berufungsgericht \n\nhat der Berufung im Wesentlichen stattgegeben und sie lediglich wegen eines \n\nTeils der beanstandeten Zinshöhe zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stünden für die Monate Januar und Februar 1998 gemäß \n\n§ 433 Abs. 2 BGB Kaufpreisansprüche für den eingespeisten Strom in Höhe \n\nvon 20.152,62 € zu. In Höhe der restlichen – zwischen den Parteien noch allein \n\nstreitigen – 7.182,83 € (14.048,40 DM) habe die Beklagte wirksam die Aufrech-\n\nnung mit dem ihr zustehenden Anspruch auf die hälftigen Kabelkosten für das \n\nWindkabel 8 gemäß der Position c) der Kostenaufstellung erklärt. Ob ihr dar-\n\nüber hinaus die geltend gemachten Ansprüche aus den Aufrechnungspositio-\n\nnen d) bis f) der Kostenaufstellung zustünden, brauche nicht entschieden zu \n\nwerden. Die Beklagte habe auf der Basis ihres Angebotes vom 8. Februar 1996 \n\nkeinen vertraglichen Anspruch auf Ersatz aller in Rechnung gestellter Kosten. \n\nDas Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass eine Einigung insoweit nicht \n\nerfolgt sei. Ein Anschlussvertrag sei zwischen den Parteien erst gemäß den \n\nbeiderseitigen Schreiben vom 2. Mai 1996 und nur vorbehaltlich einer Einigung \n\nüber Grund und Höhe der Anschlusskosten zustande gekommen. Der Beklag-\n\nten stehe aber ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, \n\n683, 670 BGB auf Erstattung der anteiligen Kabelkosten für das Windkabel 8 \n\nzu. Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990, das zur Zeit des \n\nstreitgegenständlichen Anschlusses gegolten habe, regele nicht die Frage, wer \n\ndie im Falle einer Stromeinspeisung aus regenerativen Energiequellen entste-\n\nhenden, nicht vergütungsbezogenen Zusatzkosten zu tragen habe. Die Beklag-\n\nte habe zunächst primär im Interesse und mit Willen der Klägerin das Windka-\n\nbel 8 verlegt. Diese Verlegung sei objektiv ein Geschäft der Klägerin gewesen, \n\nweil gemäß § 448 BGB grundsätzlich der Stromerzeuger die Kosten zur Schaf-\n\nfung der für die Einspeisung erforderlichen technischen Voraussetzungen zu \n\ntragen habe. Es sei grundsätzlich Sache des Verkäufers, die Kosten des \n\nTransports der Sache bis zum Erfüllungsort zu tragen. Dieser befinde sich an \n\ndem Ort, an welchem der Netzbetreiber zur Aufnahme des Stroms in sein Netz \n\nin der Lage sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin befinde sich der \n\nEinspeisungsort nicht unmittelbar neben der Windenergieanlage, sondern bei \n\ndem Umspannwerk M. . Der Beklagten stehe deshalb mindestens in \n\nHöhe der noch offenen Klageforderung (7.182,83 €) ein Aufwendungsersatzan-\n\nspruch zu. Die Höhe der anteiligen Verlegungskosten habe die Beklagte sub-\n\nstantiiert dargelegt. Bei dem aus neun Abschnitten bestehenden Kabel mit einer \n\nGesamtleistung von 6,7 MW habe die Beklagte die Kosten für die jeweiligen \n\nKabelstrecken entsprechend den jeweils genutzten Leistungsanteilen auf die \n\nBetreiber der Windenergieanlagen verteilt. Dieser Umlagemaßstab sei geeignet \n\nund sachgerecht. Das pauschale Bestreiten der Klägerin sei unbeachtlich. Die \n\nBeklagte habe aber lediglich einen Anspruch auf die Hälfte der von ihr geltend \n\ngemachten Kosten, weil die Verlegung des Kabels auch in ihrem Interesse er-\n\nfolgt sei. Das Kabel stehe unstreitig in ihrem Eigentum und gehöre nunmehr zu \n\nihrem Mittelspannungsnetz. Lägen die Aufwendungen sowohl im eigenen wie \n\nim fremden Interesse und handele es sich um gegenständlich nicht abgrenzba-\n\nre, gleichwertige Vorteile, seien die Kosten zu teilen. Auch nach dem Maß der \n\nVerantwortlichkeit und dem Gewicht der Interessen der Beteiligten erscheine es \n\nsachgerecht, die Kosten der Netzverstärkung hälftig zu teilen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass der Klägerin für den Strom, den sie in den Monaten Januar und Februar \n\n1998 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, über den in der Berufungsin-\n\nstanz nicht mehr im Streit befindlichen Betrag von 20.152,62 € (39.415,10 DM) \n\nhinaus ein \n\nrestlicher Vergütungsanspruch \n\nin Höhe von 7.182,83 € \n\n(14.048,40 DM) zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aber nicht aus § 433 \n\nAbs. 2 BGB, sondern aus §§ 2, 3 des seinerzeit noch geltenden Gesetzes über \n\ndie Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz \n\n(Stromeinspeisungsgesetz – StrEG) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633) \n\nin der Fassung von Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618). \n\n10 \n\nb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass der \n\nrestliche Vergütungsanspruch der Klägerin allein durch die Aufrechnung der \n\nBeklagten mit einem dieser zustehenden Anspruch auf Erstattung der hälftigen \n\nKosten für das Windkabel 8 (10.010,84 € = 19.579,50 DM) erloschen sei. Diese \n\nAnnahme ist, wie die Revision mit Recht geltend macht und die Revisionserwi-\n\nderung einräumt, schon deswegen unzutreffend, weil das Berufungsgericht \n\nnicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin für den Netzanschluss ihrer Wind-\n\nkraftanlage bereits 53.463,50 DM an die Beklagte gezahlt hat. Es kann im vor-\n\nliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Beklagten der vom Be-\n\nrufungsgericht bejahte Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten für das \n\nWindkabel 8 gegen die Klägerin zugestanden hat. Selbst wenn das entgegen \n\nden vorsorglichen Angriffen der Revision der Fall gewesen sein sollte, wäre der \n\nAnspruch bereits durch die genannte Zahlung der Klägerin erfüllt worden. Das \n\nwürde sogar dann gelten, wenn die Beklagte, was das Berufungsgericht offen \n\ngelassen hat, von der Klägerin darüber hinaus die Positionen d) bis f) ihrer Kos-\n\ntenaufstellung, nämlich Anschlusskosten, Messkosten und 10% Gemeinkosten, \n\nersetzt verlangen könnte. Insgesamt hätten ihr dann einschließlich 15% Mehr-\n\nwertsteuer nur 42.743,72 DM (19.579,50 DM + 7.010,00 DM + 7.200,00 DM + \n\n3.378,95 DM + 5.575,27 DM) und damit weniger als die 53.463,50 DM zuge-\n\nstanden, die ihr die Klägerin bereits gezahlt hat. \n\n11 \n\n2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatsächlicher Fest-\n\nstellungen dazu bedarf, ob die Beklagte von der Klägerin die Positionen d) bis f) \n\nihrer Kostenaufstellung, nämlich Anschlusskosten, Messkosten und 10% Ge-\n\nmeinkosten, ersetzt verlangen kann, was das Berufungsgericht, wie bereits er-\n\nwähnt, bislang offen gelassen hat. Sollte das der Fall sein, würde sich das Be-\n\nrufungsurteil im Ergebnis als richtig erweisen. Denn die Beklagte kann von der \n\nKlägerin, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht und im Folgen-\n\nden näher auszuführen ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die \n\nanteiligen Kosten für das Windkabel 8 nicht nur in halber Höhe, sondern im vol-\n\nlen Umfang von 39.159 DM ersetzt verlangen. Der Beklagten stehen daher ge-\n\ngebenenfalls zusammen mit den vorgenannten Positionen in Höhe von \n\n19.547 DM (7.010 DM + 7.200 DM + 5.337 DM) zuzüglich 15% Mehrwertsteuer \n\n(8.805,90 DM) insgesamt 67.511,90 DM und damit über die von der Klägerin \n\nbereits gezahlten 53.463,50 DM hinaus weitere 14.048,40 DM (7.182,83 €) zu, \n\nmit denen sie gegenüber dem gleich hohen restlichen Vergütungsanspruch der \n\nKlägerin aufrechnen kann. \n\n12 \n\na) Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Erstattung der an-\n\nteiligen Kosten für das Windkabel 8 ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 \n\nBGB), sondern vielmehr aus der vertraglichen Vereinbarung, die die Parteien, \n\nwie das Berufungsgericht selbst unangegriffen festgestellt hat, gemäß den bei-\n\nderseitigen Schreiben vom 2. Mai 1996 geschlossen haben. Entgegen der An-\n\nnahme des Berufungsgerichts steht diese Vereinbarung nicht unter dem Vorbe-\n\nhalt einer – nicht zustande gekommenen – Einigung über Grund und Höhe der \n\nAnschlusskosten, sondern vielmehr unter dem von der Beklagten gebilligten \n\nVorbehalt der Klägerin, die Anschlusskosten zurückzufordern, soweit sie diese \n\nnach dem Gesetz nicht zu tragen hat. \n\n13 \n\nDer Senat ist an die Auslegung der gemäß den vorgenannten Schreiben \n\ngeschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Zwar \n\nhandelt es sich um eine Individualvereinbarung, deren tatrichterliche Auslegung \n\nin der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob \n\ngesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder \n\nErfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht \n\ngelassen worden ist (vgl. nur BGHZ 137, 69, 72; Senatsurteil vom 6. Juli 2005 \n\n– VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895 unter II 2 a). Solche Rechtsfehler liegen hier \n\njedoch vor, weil die Auslegung des Berufungsgerichts nicht vom Wortlaut aus-\n\ngeht (vgl. dazu BGHZ 121, 13, 16) und zudem nicht den beiderseitigen Interes-\n\nsen der Parteien gerecht wird (vgl. dazu BGHZ 137, 69, 72). \n\n14 \n\nMit Anwaltschreiben vom 2. Mai 1996 hat die Klägerin der Beklagten den \n\nAuftrag zum Anschluss ihrer Windenergieanlage mit dem Zusatz erteilt, dass \n\nsie nicht auf ihre Ansprüche nach dem Stromeinspeisungsgesetz und insbe-\n\nsondere nicht auf ihr Rückforderungsansprüche bezüglich der Anschlusskosten \n\nverzichte. Der Wortlaut dieses Zusatzes liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass \n\ndie Auftragserteilung, wie vom Berufungsgericht angenommen, unter dem Vor-\n\nbehalt einer Einigung der Parteien über die Anschlusskosten stehen sollte. Das \n\nerscheint auch eher fernliegend, da eine solche Einigung zuvor trotz mehrmo-\n\nnatiger Verhandlungen nicht gelungen war. Aus dem Wortlaut des von der Be-\n\nklagten in ihrem Antwortschreiben vom gleichen Tag gebilligten Zusatzes der \n\nKlägerin lässt sich vielmehr der übereinstimmende Wille der Parteien entneh-\n\nmen, dass der Klägerin die Rückforderung der von der Beklagten verlangten \n\nNetzanschlusskosten vorbehalten sein sollte, soweit sie zu deren Zahlung nach \n\ndem Gesetz, namentlich dem ausdrücklich angesprochenen Stromeinspei-\n\nsungsgesetz nicht verpflichtet war. Nur diese Auslegung entspricht den beider-\n\nseitigen Interessen der Parteien, die unterschiedlicher Auffassung darüber wa-\n\nren, wer welche Anschlusskosten nach dem Stromeinspeisungsgesetz zu tra-\n\ngen habe, an diesem Streit aber die Herstellung des Netzanschlusses nicht \n\nlänger scheitern lassen wollten. Namentlich die Klägerin hatte ein Interesse am \n\nalsbaldigen Anschluss ihrer bereits im Bau befindlichen Windenergieanlage \n\ndurch die Beklagte, um zum einen die erheblichen Mehrkosten zu vermeiden, \n\ndie nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts durch die Er-\n\nrichtung einer eigenen Verbindung zum Umspannwerk M. entstanden \n\nwären, und um zum anderen unverzüglich nach der Fertigstellung der Anlage \n\ndie Vergütung nach dem Stromeinspeisungsgesetz beziehen zu können. Die \n\nBeklagte war ihrerseits daran interessiert, dass die Windkraftanlage der Kläge-\n\nrin – ebenso wie die Anlagen anderer Betreiber – nicht mit einer eigenen Lei-\n\ntung, sondern mit dem von ihr geplanten Windkabel 8 an das zu diesem Zweck \n\numgebaute Umspannwerk M. angeschlossen wurde. \n\n15 \n\nb) Das danach in erster Linie maßgebliche Stromeinspeisungsgesetz re-\n\ngelt selbst allerdings nicht, wer die Kosten des Netzanschlusses einer Wind-\n\nenergieanlage zu tragen hat. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, \n\nbeurteilt sich diese Frage daher im zeitlichen Geltungsbereich des Stromein-\n\nspeisungsgesetzes nach den allgemeinen kaufrechtlichen Regeln, die auf Ver-\n\nträge über die entgeltliche Lieferung von Elektrizität jedenfalls entsprechend \n\nanwendbar sind. Nach § 448 Abs. 1 BGB (gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in \n\nder vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung; im Folgenden aF) fallen die \n\nKosten der Übergabe der verkauften Sache dem Verkäufer zur Last. Dement-\n\nsprechend hat der Verkäufer die Kosten des Transports der verkauften Sache \n\nbis zum Erfüllungsort zu tragen. Dieser befindet sich bei einem Stromeinspei-\n\nsungsvertrag nach den gemäß § 269 Abs. 1 BGB aF maßgeblichen Umständen \n\nan dem Ort, der unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur \n\nAufnahme des Stroms in das Netz am besten geeignet ist. Mangels anderweiti-\n\nger Vereinbarung obliegen danach dem Anlagenbetreiber die Kosten zur Schaf-\n\nfung der für die Einspeisung des Stroms erforderlichen technischen Vorausset-\n\nzungen, insbesondere der Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort (Se-\n\nnatsurteil vom 29. September 1993 – VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR \n\n1994, 175 unter II 1 b; ferner BGHZ 155, 141, 163; Senatsurteil vom \n\n26. November 2003 – VIII ZR 89/03, WM 2004, 745 = NJW-RR 2004, 453 unter \n\nII 2 a aa). \n\n16 \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Einspei-\n\nsungsort \n\nim Sinne dieser Rechtsprechung hier das Umspannwerk M. \n\nund nicht der unmittelbar neben der Windenergieanlage der Klägerin befindliche \n\nAnschluss an das Windkabel 8 ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts war das Windkabel 8 im Jahr 1993, als die Klägerin von \n\nder Beklagten den Anschluss ihrer geplanten Windenergieanlage begehrte, \n\nnoch nicht vorhanden. Vielmehr ist es gerade erst für den Anschluss dieser und \n\nanderer Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten errichtet worden. Der \n\ndafür unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten am besten ge-\n\neignete Ort war das zu diesem Zweck von der Beklagten ausgebaute Um-\n\nspannwerk M. . Ist dieses mithin Einspeisungsort für den Strom aus \n\nder Windenergieanlage der Klägerin, stellen sich die anteiligen Kosten für die \n\nErrichtung des Windkabels 8 als Netzanschlusskosten dar, die der Klägerin als \n\nAnlagenbetreiberin obliegen. \n\n17 \n\nZu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, dass es sich bei \n\nder Errichtung des Windkabels 8 um einen Ausbau des Netzes der Beklagten \n\nhandele, für den diese die Kosten zu tragen habe. Richtig ist, dass das nach \n\ndem hier in Rede stehenden Geschehen an die Stelle des Stromeinspeisungs-\n\ngesetzes getretene Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerba-\n\nre-Energien-Gesetz – EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in § 3 Abs. 1 \n\nSatz 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 und das diesem nachfolgende gleichnamige Gesetz \n\nvom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in § 4 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 die \n\nVerpflichtung des Netzbetreibers vorsehen, das Netz im Rahmen des wirt-\n\nschaftlich Zumutbaren so auszubauen, dass es für die Aufnahme des Stroms \n\naus erneuerbaren Energien technisch geeignet ist, und die Kosten hierfür zu \n\ntragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verpflichtung, wie die Re-\n\nvision meint, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bereits unter der \n\nGeltung des Stromeinspeisungsgesetzes bestanden hat (vgl. dazu Salje, \n\nStromeinspeisungsgesetz, 1. Aufl., § 2 Rdnr. 65 \n\nff., ders., Erneuerbare-\n\nEnergien-Gesetz, 3. Aufl., Rdnr. 1 ff., jew. m.w.Nachw.). Denn bei der Errich-\n\ntung des Windkabels 8 handelt es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des § 3 \n\nAbs. 1 Satz 3 EEG 2000 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004. Nach den Halb-\n\nsätzen 1 dieser Vorschriften gilt ein Netz auch dann als technisch für die Auf-\n\nnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien geeignet, wenn dessen Abnah-\n\nme erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich \n\nwird. Danach betrifft der Ausbau, zu dem der Netzbetreiber gemäß den Halb-\n\nsätzen 2 auf Verlangen des Einspeisewilligen verpflichtet ist, die technische \n\nEignung seines Netzes zur Aufnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien. \n\nDurch den Ausbau soll die insoweit nicht vorhandene Eignung hergestellt wer-\n\nden. Der Ausbau dient mit anderen Worten der qualitativen Verbesserung (Ver-\n\nstärkung) des Netzes, um dieses aufnahmefähig zu machen. Das kann auch \n\ndurch Errichtung einer Parallelleitung zu einer bereits bestehenden Leitung ge-\n\nschehen (Senatsurteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 391/03, NJW-RR \n\n2005, 565, unter II 2 b bb). Den genannten Vorschriften lässt sich dagegen \n\nnichts dafür entnehmen, dass der dem Netzbetreiber obliegende Ausbau dar-\n\nüber hinaus eine quantitative Erweiterung in Form einer räumlichen Ausdeh-\n\nnung des Netzes umfasst, um dem Anlagenbetreiber den Anschluss der Anlage \n\nan das Netz durch Verkürzung der dazwischen liegenden Entfernung zu erleich-\n\ntern. Ob sich aus § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004, wonach sich die Pflicht zum \n\nAusbau unter anderem auf die \"im Eigentum des Netzbetreibers stehenden \n\noder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen\" erstreckt, für den \n\n– hier gegebenen – Fall, dass die zum Zweck des Netzanschlusses der Anlage \n\nneu errichtete Verbindungsleitung nach den getroffenen Vereinbarungen in das \n\nEigentum des Netzbetreibers übergeht, etwas anderes ergibt, bedarf im vorlie-\n\ngenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Entweder dient diese Vorschrift \n\nlediglich der Abgrenzung zwischen Anschluss- und Netzausbaumassnahmen \n\n(vgl. BT-Drucks. 15/2864 S. 34). Dann ändert sie nichts daran, dass der Ausbau \n\nnach dem Grundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur die technische Eig-\n\nnung des Netzes zur Aufnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien, hinge-\n\ngen nicht seine räumliche Ausdehnung betrifft. Oder § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG \n\n2004 soll über den vorgenannten Zweck hinaus die Netzausbaupflicht des Netz-\n\nbetreibers gegenüber § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 in räumlicher Hinsicht \n\nerweitern. Dann gilt das jedoch erst im zeitlichen Anwendungsbereich des Er-\n\nneuerbare-Energien-Gesetzes 2004, hingegen nicht für Altfälle, die – wie der \n\nhier gegebene – noch nach dem Stromeinspeisungsgesetz und den im vorlie-\n\ngenden Zusammenhang ergänzend heranzuziehenden §§ 448, 269 Abs. 1 BGB \n\naF zu beurteilen sind. \n\n18 \n\nc) Handelt es sich mithin bei den anteiligen Kosten für das Windkabel 8 \n\num Netzanschlusskosten, obliegen sie der Klägerin im vollen Umfang der in der \n\nRevisionsinstanz nicht mehr streitigen Höhe von 39.159 DM. Eine Rechtsgrund-\n\nlage dafür, dass die Beklagte die Hälfte der Kosten zu tragen hat, ist angesichts \n\nder Vereinbarung der Parteien vom 2. Mai 1996 nicht ersichtlich. Eine solche \n\nlässt sich auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass das Windkabel 8 in das \n\nEigentum der Beklagten übergegangen ist, zumal ein nicht unbeachtlicher Aus-\n\ngleich schon darin gesehen werden kann, dass die Klägerin durch den Netzan-\n\nschluss ihrer Windkraftanlage über das Windkabel 8 die bereits oben erwähnten \n\nerheblichen Mehrkosten für die Errichtung einer eigenen Verbindung zum Um-\n\nspannwerk M. gespart hat. \n\n19 \n\nd) Das zugunsten des Rechtsmittelführers bestehende Verschlechte-\n\nrungsverbot (§ 528 Satz 2, § 557 Abs. 1 ZPO) schließt es nicht aus, den von \n\nder Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Erstattung der Kosten \n\nfür das Windkabel 8 in voller Höhe zu bejahen. Das Verbot der Verschlechte-\n\nrung (reformatio in peius) soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem \n\nRechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirk-\n\nsam und mit materieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urteil \n\nvom 24. Juli 2003 – VII ZR 99/01, WM 2004, 102 = NJW-RR 2004, 95 unter IV \n\n2 a). Soweit das Berufungsgericht den genannten Anspruch zur Hälfte verneint \n\nhat, ist das Berufungsurteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Wird die Klage – wie \n\nhier – abgewiesen, weil die Aufrechnung durchgreift, ist die Entscheidung über \n\ndie Aufrechnungsforderung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO nur im Umfang der Klage- \n\nforderung (hier zuletzt noch 7.182,83 €) der Rechtskraft fähig (BGH, Urteil vom \n\n13. Dezember 2001 – VII ZR 148/01, WM 2002,1249 = NJW 2002, 900 unter II). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 5 O 52/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 02.09.2005 - 4 U 217/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/viii-zr-225-05","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/viii-zr-225-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:11.465582+00:00"}}