{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_220-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"VIII ZR 220/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 556 Abs. 3 Satz 3 Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 220/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2006 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 556 Abs. 3 Satz 3 \n\nDer Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung \n\nvon Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, hat die verspätete \n\nGeltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er sich damit \n\nauch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für \n\ndie Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb \n\nvon drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05 - LG Berlin \n\n AG Hohenschönhausen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juli 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkam-\n\nmer 65 des Landgerichts Berlin vom 30. August 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nZwischen den Parteien bestand aufgrund eines Mietvertrags vom 22. Ap-\n\nril 1997 ab dem 15. Mai 1997 bis zum 30. Dezember 2003 ein Mietverhältnis \n\nüber eine Wohnung in B. . Nach dem Mietvertrag hatten die Kläger Neben-\n\nkostenvorauszahlungen zu leisten (§ 7 Abs. 1). Ferner enthielt der Vertrag fol-\n\ngende Bestimmung: \n\n\"§ 15 Betriebskosten \n\nHierauf ist ein monatlicher Vorschuss an den Vermieter neben der \nMiete, wie in § 7 Abs. 1 beziffert, zu zahlen. \n\n1. Die laufenden öffentlichen Lasten, insbesondere Grundsteuer \n\n2. … \n\nDie Vorauszahlungen werden jährlich abgerechnet. Die Abrech-\nnung erfolgt, sobald dem Vermieter die Abrechnungsunterlagen \nvorliegen… \n\nSoweit sich Betriebskosten - ggf. auch rückwirkend - erhöhen oder \nneu entstehen, darf der Vermieter die Erhöhung bzw. die neu ent-\nstandenen Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorschriften an-\nteilig umlegen ...\" \n\n2 \n\nNachdem die Betriebskosten für die Jahre 1998 bis 2001 von der Beklag-\n\nten bereits abgerechnet waren, gingen ihr am 5. Dezember 2002 Grundsteuer-\n\nbescheide des Finanzamts mit Nachforderungen für die Jahre 1998 bis 2000 \n\nund am 8. Januar 2003 ein weiterer Grundsteuerbescheid mit einer Nachforde-\n\nrung für das Jahr 2001 zu. Die Beklagte beglich die nachträglich erhöhte \n\nGrundsteuer im Jahr 2003. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 rechnete sie \n\ndie Nachforderung gegenüber den Klägern ab und verlangte anteilige Erstat-\n\ntung der auf sie entfallenden Grundsteuernachzahlung in Höhe von 165,41 € \n\npro Jahr, insgesamt 661,64 €. \n\n3 \n\nMit der Klage haben die Kläger Freigabe einer von ihnen als Mietkaution \n\nverpfändeten Sparforderung verlangt, zuletzt in Höhe von 661,64 €. Die Beklag-\n\nte hat - unter Anerkennung des Freigabeanspruchs - ein Zurückbehaltungsrecht \n\nin derselben Höhe wegen der Grundsteuernachzahlung geltend gemacht. Das \n\nAmtsgericht hat die Beklagte verurteilt, Freigabe des Mietkautionskontos in Hö-\n\nhe von 661,64 € zu erklären Zug um Zug gegen Zahlung von 661,64 € durch \n\ndie Kläger an die Beklagte. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht \n\ndas angefochtene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen \n\nteilweise - im Hinblick auf die Grundsteuernachforderung für das Jahr 2001 - \n\nabgeändert und die Beklagte verurteilt, die Freigabe des Mietkautionskontos in \n\nHöhe von 165,41 € uneingeschränkt zu erklären. Mit ihrer vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in GE 2005, 1249 (mit Anmerkun-\n\ngen Kinne, GE 2005, 1219 und v. Seldeneck, Info-M 2006, 12 f.) veröffentlicht \n\nist, hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt: \n\nNach Beendigung des Mietverhältnisses stehe den Klägern ein uneinge-\n\nschränkter Anspruch auf Freigabe der Kaution in Höhe von 165,41 € zu. Für \n\ndas Jahr 2001 bestehe kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, weil sie für \n\ndieses Jahr keine Grundsteuernachforderung erheben könne. Maßgeblich sei \n\ndie Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach eine Nachforderung durch \n\nden Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen sei, es sei \n\ndenn, er habe die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. \n\n6 \n\nZumindest nach der Mietrechtsreform sei davon auszugehen, dass Be-\n\ntriebskosten für diejenigen Jahre abzurechnen seien, für die sie angefallen sei-\n\nen (Zeitabgrenzungsprinzip). Das Abflussprinzip führe hingegen zu korrektur-\n\nbedürftigen Ergebnissen; konsequent angewendet müsste einem Mieter \n\nGrundsteuer, die dem Eigentümer nachberechnet worden sei, nämlich selbst für \n\nJahre vor Beginn des Mietverhältnisses in Rechnung gestellt werden. § 556 \n\nAbs. 3 Satz 3 BGB gehe vom Zeitabgrenzungsprinzip aus, denn eine zu vertre-\n\ntende verspätete Geltendmachung sei beim Abflussprinzip (fast) nicht denkbar. \n\n7 \n\nDie Fristenregelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB spreche für eine Ver-\n\npflichtung des Vermieters, möglichst schnell abzurechnen. Die Beklagte habe \n\nzwar nicht auf einen geänderten Grundsteuerbescheid hinwirken müssen. So-\n\nbald der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist über die notwendigen Un-\n\nterlagen verfüge, sei er jedoch zu einer unmittelbaren Abrechnung verpflichtet. \n\nOb diesen Anforderungen nur \"ohne schuldhaftes Zögern\" (unverzüglich im \n\nSinne von § 121 Abs. 1 BGB) genüge getan werden könne oder ob der Vermie-\n\nter entsprechend § 560 Abs. 2 BGB bis zu drei Monate nach Kenntnis von der \n\nErhöhung nachfordern dürfe, könne dahinstehen. Denn die Beklagte sei den \n\nAnforderungen jedenfalls nicht gerecht geworden, weil sie nach Erhalt des \n\nGrundsteuerbescheids für das Jahr 2001 vom 8. Januar 2003 gut neun Monate \n\nmit der Abrechnung zugewartet habe. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. \n\nDie Beklagte kann dem von ihr gemäß § 307 Abs. 1 ZPO anerkannten \n\nAnspruch der Kläger auf Freigabe der verpfändeten Sparforderung kein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs aus § 15 des Mietvertrags \n\nauf Erstattung der Grundsteuernachforderung in Höhe von 165,41 € auch für \n\ndas - im Revisionsverfahren allein maßgebliche - Jahr 2001 entgegensetzen. \n\nEin solcher Anspruch steht der Beklagten nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der in \n\nder Fassung des am 1. September 2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform-\n\ngesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I, 1149) ab dem Abrechnungszeitraum des \n\nKalenderjahrs 2001 Anwendung findet (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB), nicht zu. \n\n10 \n\n1. Dabei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts offen \n\nbleiben, wie die nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB jährlich abzurechnenden Be-\n\ntriebskosten dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind. \n\n11 \n\na) Nach dem vom Berufungsgericht für allein zulässig gehaltenen Leis-\n\ntungsprinzip (auch Zeitabgrenzungs- oder Verbrauchsprinzip genannt) sind die-\n\njenigen Betriebskosten abzurechnen, die für den jeweiligen Abrechnungszeit-\n\nraum angefallen sind (dafür LG Berlin, GE 1988, 463, 465; LG Berlin, GE 2000, \n\n813; LG Hamburg, WuM 2000, 197; LG Hamburg, NZM 2001, 806; Langen-\n\nberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., G \n\nRdnr. 107; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 132; Schneider \n\nin Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand: März 2006, § 556 Rdnr. 308 ff.; \n\nRips \n\nin Eisenschmid/Rips/Wall, Betriebskostenkommentar \n\n(2004), § 556 \n\nRdnr. 165; Weitemeyer in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 556 \n\nRdnr. 72). Sofern nicht die Heizkostenverordnung anwendbar sei, könne ein \n\nanderes Abrechnungsprinzip zwar grundsätzlich vereinbart werden (zweifelnd \n\nWeitemeyer aaO); sei eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, stehe \n\ndem Vermieter jedoch kein Wahlrecht zu (Schmid, Handbuch der Mietneben-\n\nkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3198). Nach dieser Auffassung ist die Grundsteuernach-\n\nforderung für 2001 den Betriebskosten 2001 zuzurechnen. \n\n12 \n\nb) Nach dem sogenannten Abflussprinzip kann der Vermieter dagegen \n\nalle Kosten, mit denen er im laufenden Abrechnungszeitraum belastet wird, in \n\ndie Abrechnung für den betreffenden Zeitraum einstellen (dafür LG Wiesbaden, \n\nNZM 2002, 944; LG Berlin, GE 1999, 1129, 1131; LG Berlin, Urteil vom 2. Au-\n\ngust 2004 - 62 S 151/04, zitiert nach juris = MM 2004, 374 LS; OLG Schleswig, \n\nNJW-RR 1991, 78; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, \n\n4. Aufl., § 556 Rdnrn. 55, 78a m.w.Nachw.). Sei ein anderes Abrechnungsprin-\n\nzip nicht vereinbart, sei der Vermieter berechtigt, das Abflussprinzip zu wählen \n\n(Kinne, GE 2003, 504, 505 f.). Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - bis zur Abrechnung kein Mieterwechsel stattgefunden habe, weil \n\neine Mehrbelastung des Mieters dann ausgeschlossen sei (LG Düsseldorf, \n\nDWW 1990, 51; LG Berlin, GE 2006, 725; Geldmacher, DWW 1997, 165, 166; \n\nEhlert in Bamberger/Roth, BGB (2003), § 556 Rdnr. 27; Blank, DWW 1992, \n\n65 f.; ders. in Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 101 m.w.Nachw.). \n\nWird der Vermieter - wie hier - im Jahr 2003 zu einer Grundsteuernachzahlung \n\nfür das Jahr 2001 verpflichtet, die er auch noch im Jahr 2003 leistet, so kann er \n\ndie Belastung nach dieser Auffassung in die Betriebskostenabrechnung für den \n\nAbrechnungszeitraum 2003 einbeziehen. \n\n13 \n\nc) Die Beklagte hat zwar vorgetragen, sie habe die Nebenkostenabrech-\n\nnungen für die Jahre 1998 bis 2000 nach dem Abflussprinzip erstellt, sie hat \n\naber jedenfalls die hier maßgebliche Grundsteuernachzahlung für den Zeitraum \n\nbis Ende 2001 gegenüber den Klägern nicht auf der Grundlage des Abfluss-\n\nprinzips, sondern nach dem Leistungsprinzip geltend gemacht. Denn sie hat \n\ndiese im Jahr 2003 erfolgte Nachzahlung nicht in die Betriebskostenabrechnung \n\n2003 eingestellt, sondern sie von den Klägern mit Schreiben vom 28. Oktober \n\n2003 unter dem Betreff „Grundsteuernachberechnung für abgelaufene Kalen-\n\nderjahre“ und unter ausdrücklichem Hinweis auf den Nutzungs- und Abrech-\n\nnungszeitraum bis 31. Dezember 2001 gefordert. Damit hat sie eine Nachzah-\n\nlung auf die Betriebskosten für das Jahr 2001 verlangt und nicht Betriebskosten \n\nfür 2003 abgerechnet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte alternativ \n\ndie Grundsteuernachforderung auch den Betriebskosten 2003 hätte zurechnen \n\ndürfen. \n\n14 \n\n2. Die Abrechnungsfrist für die Betriebskosten 2001 war gemäß § 556 \n\nAbs. 3 Satz 2 BGB mit Ende des Jahres 2002 abgelaufen. § 556 Abs. 3 Satz 3 \n\nBGB schließt die Geltendmachung einer Nachforderung für einen - wie hier - \n\nbereits abgelaufenen Abrechnungszeitraum grundsätzlich aus; etwas anderes \n\ngilt nur dann, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu ver-\n\ntreten hat (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB). Davon kann jedoch auf Seiten \n\nder Beklagten nicht ausgegangen werden. \n\n15 \n\na) Die Beklagte trifft zwar kein Verschulden daran, dass sie die \n\nGrundsteuernachzahlung für 2001 nicht bereits innerhalb der Abrechnungsfrist \n\ndes § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB auf die Mieter umgelegt hat. Denn ihr ist der \n\nzugrunde liegende Bescheid vom 8. Januar 2003 selbst erst nach Ablauf dieser \n\nFrist zugegangen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum Mietrechts-\n\nreformgesetz (BT-Drucks. 14/4553, S. 51) ist die Ausnahmeregelung des § 556 \n\nAbs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB gerade mit Rücksicht auf die Fälle eingefügt \n\nworden, in denen Steuern oder Abgaben erst nach Ablauf der Abrechnungspe-\n\nriode festgesetzt werden. \n\n16 \n\nb) Nach Sinn und Zweck der Abrechungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB darf der Vermieter jedoch auch dann, wenn er die Jahresfrist für die Ab-\n\nrechnung zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, nach Wegfall des Ab-\n\nrechnungshindernisses nicht unbegrenzt warten, bis er die Abrechnung erstellt \n\noder eine Nachforderung erhebt. \n\n17 \n\naa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sollen die Abrechnungsfrist \n\ndes § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeord-\n\nnete Ausschluss von Nachforderungen eine zeitnahe Abrechnung gewährlei-\n\nsten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit \n\ndem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergeben-\n\ndes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in wel-\n\ncher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Urteil \n\nvom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; Urteil \n\nvom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903 unter II 1 b). Das gilt auch \n\ndann, wenn der Mieter von der auf ihn zukommenden Nachforderung nichts \n\nweiß und unter Umständen sogar einen gewissen Zinsvorteil erlangen mag, \n\nwenn er sie erst später begleichen muss. Eine zunächst entschuldigte Verspä-\n\ntung kann deshalb mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck von § 556 Abs. 3 \n\nBGB nachträglich zu einer verschuldeten werden, wenn der Vermieter sich \n\nauch dann noch unnötig viel Zeit bis zur Erstellung der Abrechnung lässt, nach-\n\ndem die notwendigen Unterlagen vorliegen (Langenberg aaO, G Rdnr. 84; ders. \n\nin Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 473 a.E.; Staudin-\n\nger/Weitemeyer, BGB, Neubearbeitung 2003, § 556 Rdnr. 109; Rips aaO, § 556 \n\nRdnr. 289; Ehlert aaO, § 556 Rdnr. 38; zweifelnd v. Seldeneck, Info-M 2006, \n\n12). \n\n18 \n\nbb) Die Frage, welcher Zeitraum dem Vermieter nach Wegfall des Ab-\n\nrechnungshindernisses für die Erstellung der Abrechnung bzw. eine Nachforde-\n\nrung zuzubilligen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Die Verschuldensrege-\n\nlung des § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB spricht dafür, dass der Vermieter \n\ngehalten ist, dem Mieter die Abrechnung unverzüglich - das heißt gemäß § 121 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern - nach Wegfall des Abrech-\n\nnungshindernisses zuzuleiten (so Schmid aaO, Rdnr. 3166; ebenso Palandt/ \n\nWeidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 556 Rdnr. 12; Schneider aaO, § 556 Rdnr. 331). \n\nEine daraus etwa abzuleitende Frist von längstens zwei Wochen (vgl. Palandt/ \n\nHeinrichs, aaO, § 121 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl., § 121 \n\nRdnr. 7; Erman/H. Palm, BGB, 11. Aufl, § 121 Rdnr. 3) würde aber den Vermie-\n\nter zu einer äußersten Beschleunigung der Abrechnung zwingen, die seinen \n\nInteressen nicht angemessen Rechnung trägt und zum Schutz des Mieters \n\nnicht geboten ist. \n\n19 \n\nDer Gesetzgeber hat in der auch vom Berufungsgericht in Betracht ge-\n\nzogenen Vorschrift des § 560 Abs. 2 BGB, die die rückwirkende Erhöhung von \n\nBetriebskostenpauschalen betrifft, dem Vermieter einen Zeitraum von drei Mo-\n\nnaten ab Kenntnis von der Betriebskostenerhöhung zugestanden, innerhalb \n\ndessen dieser eine rückwirkende Erhöhung der Betriebskostenpauschale ge-\n\ngenüber dem Mieter herbeiführen kann. Eine ähnliche Regelung findet sich in \n\n§ 4 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 2 der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV); danach \n\nkann der Vermieter eine rückwirkende Erhöhung der Kostenmiete bei preisge-\n\nbundenem Wohnraum wegen einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen \n\nauch für einen Zeitraum vor Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalen-\n\nderjahres fordern, wenn er die Nachforderung aus Gründen, die er nicht zu ver-\n\ntreten hat, erst nach dem Ende des auf die Erhöhung der laufenden Aufwen-\n\ndungen folgenden Kalenderjahres geltend machen konnte und sie innerhalb \n\nvon drei Monaten nach Wegfall der Gründe geltend macht. Bei der Neubaumie-\n\ntenverordnung handelt es sich zwar um auslaufendes, nur noch auf den Altbe-\n\nstand im sozialen Wohnungsbau anzuwendendes Recht (Senatsurteil vom \n\n8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 unter II A 1 a aa (1)). In Verbin-\n\ndung mit § 560 Abs. 2 BGB bietet die Regelung dennoch einen Anhaltspunkt \n\ndafür, wie lange der Vermieter - nach der Wertung des Gesetzgebers in ver-\n\ngleichbaren Fällen - mit der Abrechnung bzw. einer Nachforderung nach Weg-\n\nfall eines Abrechnungshindernisses, das zunächst eine unverschuldete Über-\n\nschreitung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Folge hatte, \n\nlängstens warten darf, ohne sich dem Vorwurf einer schuldhaft verspäteten Gel-\n\ntendmachung auszusetzen. Im Regelfall stellt es entgegen der Auffassung der \n\nRevision auch keine unzumutbare Belastung des Vermieters dar, wenn er eine \n\nNachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshin-\n\ndernisses erheben und deshalb bei verschiedenen Abrechnungshindernissen \n\nmöglicherweise wiederholt Nachforderungen geltend machen muss. \n\n20 \n\ncc) Die Beklagte hat die ihr am 8. Januar 2003 nachberechnete \n\nGrundsteuer gegenüber den Klägern erst rund neun Monate später mit Schrei-\n\nben vom 28. Oktober 2003 abgerechnet. Damit hat sie den ihr nach dem oben \n\nAusgeführten zuzubilligenden Zeitraum von drei Monaten deutlich überschritten. \n\nDass ihr eine frühere Abrechnung nicht möglich gewesen wäre, hat die Beklag-\n\nte nicht behauptet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie die verspätete \n\nGeltendmachung zu vertreten hat; sie ist daher mit ihrer Nachforderung ausge-\n\nschlossen. \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Hohenschönhausen, Entscheidung vom 09.03.2005 - 8 C 214/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2005 - 65 S 90/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/viii-zr-220-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/viii-zr-220-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:09.033059+00:00"}}