{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_217-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"VIII ZR 217/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 535, 307 Abs. 1 Bb Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahr- zeug-Leasinggebers, wonach dieser im Falle der Kündigung des Leasingvertrages wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs Anspruch auf dessen Zeitwert oder den Rest- vertragswert in Höhe seines nicht amortisierten Gesamtaufwandes hat, wobei der höhere Wert maßgebend ist, benachteiligt den zur Versicherung des Fahrzeugs ver- pflichteten Leasingnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 217/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. September 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 535, 307 Abs. 1 Bb \n\nEine Klausel \n\nin den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahr-\n\nzeug-Leasinggebers, wonach dieser im Falle der Kündigung des Leasingvertrages \n\nwegen Verlusts des Leasingfahrzeugs Anspruch auf dessen Zeitwert oder den Rest-\n\nvertragswert in Höhe seines nicht amortisierten Gesamtaufwandes hat, wobei der \n\nhöhere Wert maßgebend ist, benachteiligt den zur Versicherung des Fahrzeugs ver-\n\npflichteten Leasingnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Altona \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 20, vom 26. August 2005 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nGemäß Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2002 und Annahme der Beklag-\n\nten vom 4. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über ein \n\nKraftfahrzeug \"M. \". Dem Vertrag lagen die Allgemeinen \n\nLeasingbedingungen der Beklagten (im folgenden ALB) zugrunde. Diese lauten \n\nauszugsweise: \n\n\"§ 7 Gefahrtragung \n\n1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie des Verlustes, \nDiebstahls, der Unterschlagung, der Beschädigung, der Ver-\nnichtung, des vorzeitigen Verschleißes des Fahrzeuges trägt \nder Leasingnehmer. Solche Ereignisse entbinden den Leasing-\nnehmer weder von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasing-\nraten zu leisten, noch von den sonstigen Verpflichtungen dieses \nLeasingvertrages. \n\n2. Bei Verlust, Untergang und Beschädigung des Fahrzeuges \nkann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei binnen 6 Wo-\nchen nach dem Schadenseintritt zum Ende des Kalendermo-\nnats gekündigt werden, bei Beschädigung jedoch nur, wenn die \nReparaturaufwendungen mindestens 2/3 des Zeitwertes des \nFahrzeuges betragen. \n\n3. Der Leasingnehmer wird C. [Beklagte] unverzüglich schriftlich \nverständigen, sofern eines der unter Absatz 1 genannten Er-\neignisse eingetreten ist. Machen die Vertragsparteien von ihrem \nKündigungsrecht keinen Gebrauch, so ist der Leasingnehmer \nverpflichtet, das Fahrzeug auf seine Kosten reparieren und es \nin einen guten Zustand zurückversetzen zu lassen. Machen die \nParteien von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so hat C. \nAnspruch auf den Zeitwert des Fahrzeuges oder den Restver-\ntragswert entsprechend § 10.5, welcher auch immer der höhere \nsei. Der Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung \nwerden bis zur Höhe des Zeit- bzw. Restvertragswertes ange-\nrechnet. Für eine eventuelle Unterdeckung haftet der Leasing-\nnehmer. \n\n§ 8 Versicherung \n\n1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich für die Dauer dieses Ver-\ntrages eine Fahrzeughaftpflichtversicherung mit einer unbe-\ngrenzten Deckungssumme … sowie eine Vollkaskoversiche-\nrung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens € 500,00 abzu-\nschließen. … \n\n2. … Innerhalb von drei Tagen ist der C. der Sicherungsschein, \nden die Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft ausgestellt hat, \nzu übermitteln. \n\n3. Der Leasingnehmer tritt hiermit alle Rechte aus den von ihm \nüber das Fahrzeug der C. abgeschlossenen Versicherungen \n(mit Ausnahme des Schadensfreiheitsrabattes) unwiderruflich \nan C. ab. C. nimmt die Abtretung an. Soweit die Versiche-\nrungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft nichts ande-\nres bindend vorschreiben, werden Versicherungsentschädigun-\ngen nach Wahl der C. wie folgt verwendet: \n\na) für die Ersetzung, Wiederherstellung oder Reparatur des \n\nFahrzeuges und/oder \n\nb) als Gutschrift für die Zahlungsverpflichtungen des Leasing-\n\nnehmers aufgrund dieses Leasingvertrages. \n\n§ 10 Kündigung \n\n… \n\n5. Der Restvertragswert ist die Summe der vom Leasingnehmer \nbis zum ordentlichen (bei Vertragsabschluss geplanten) Ende \nder Leasingzeit noch zu erbringenden Leasingraten und sonsti-\ngen Zahlungen zzgl. des kalkulierten Restwertes zzgl. der Vor-\nfälligkeitsentschädigung, die der C. von der refinanzierenden \nBank in Rechnung gestellt wird. Für vorzeitige Zahlung hat die \nC. eine Zinsgutschrift zu erteilen, die sich auf Basis des Refi-\nnanzierungszinses für diesen Leasingvertrag errechnet.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin versicherte das Fahrzeug vereinbarungsgemäß und ließ der \n\nBeklagten einen Sicherungsschein ausstellen. Am 15. November 2003 wurde \n\ndas Fahrzeug entwendet. Durch Schreiben vom 18. November 2003 teilte die \n\nBeklagte der Klägerin mit, der \"Ablösewert\" des Leasingvertrages betrage \n\n24.846,27 € ohne Mehrwertsteuer; eine endgültige Abrechnung erfolge nach \n\nder Regulierung durch den Kaskoversicherer. Der von diesem eingeschaltete \n\nKraftfahrzeugsachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von \n\n28.750 € netto. Danach erstattete der Versicherer der Beklagten unter Abzug \n\nder vereinbarten Selbstbeteiligung 28.250 €. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Teil der Versicherungsleistung, der \n\nden von der Beklagten genannten Ablösewert übersteige, stehe ihr zu. Deswe-\n\ngen hat sie die Beklagte auf Zahlung von 3.403,73 € nebst Verzugszinsen in \n\nAnspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (dazu Anm. \n\nMoseschus, EWiR 2005, 203). Das Landgericht hat die Berufung zurückgewie-\n\nsen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\nihr Zahlungsbegehren weiter. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse zwar der Lea-\n\nsinggeber dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem abgeschlos-\n\nsenen Versicherung zugute kommen lassen. Das besage aber nichts über ei-\n\nnen Mehrerlös, sondern betreffe nur die Anrechnung der Versicherungsleistung, \n\nalso den Fall, dass die Zahlung der Versicherung den nach dem Leasingvertrag \n\ngeschuldeten Restbetrag gerade nicht übersteige. Nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs diene die vom Leasingnehmer abzuschließende Kas-\n\nkoversicherung im Übrigen der Absicherung der von ihm vertraglich übernom-\n\nmenen Sachgefahr. Daher könne nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, \n\ndass die Übersendung des Sicherungsscheines zur Sicherung der Zahlung der \n\nLeasingraten diene und dass deshalb im Falle der Erfüllung dieser restlichen \n\nLeasingraten die Versicherungssumme beziehungsweise ein Mehrerlös der \n\nLeasinggeberin dem Leasingnehmer zustehe. Dass der Mehrerlös der Leasing-\n\ngeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs zustehe, entspreche auch der Billig-\n\nkeit. Ebenso wie dem Leasinggeber der Vorteil eines bei Rückgabe gut erhalte-\n\nnen Fahrzeugs zuteil werde, müsse dies auch für den hohen Wiederbeschaf-\n\nfungswert eines entwendeten Leasingfahrzeugs gelten. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\n(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zu Recht verneint. Bei der hier durch die Aus-\n\nstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für \n\nfremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 \n\n- VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa m.w.Nachw.) \n\nmag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon \n\nauszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geld-\n\nbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen sei-\n\nnerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als \n\nVersicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. BGHZ 122, 46, 50 f.; ferner Senatsur-\n\nteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, WM 2005, 759 = NJW 2005, 1369 \n\nunter II 1). Die Leistung der Klägerin ist jedoch insgesamt, auch hinsichtlich des \n\nhier streitigen Teils, nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. \n\n8 \n\n1. Keiner Entscheidung bedarf insoweit allerdings die zwischen den Par-\n\nteien streitige Frage, ob gerade der Teil der Versicherungsleistung, der den von \n\nder Beklagten im Schreiben vom 18. November 2003 genannten Ablösewert \n\ndes Leasingvertrages übersteigt, der Klägerin oder der Beklagten zusteht. Die-\n\nse Frage stellt sich nicht. \n\n9 \n\nMit dem Ablösewert ist nach dem übereinstimmenden und zutreffenden \n\nVerständnis der Parteien der nicht amortisierte Gesamtaufwand der Beklagten \n\nim Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages wegen des \n\ndurch den Diebstahl eingetretenen Verlusts des Leasingfahrzeugs gemeint. Auf \n\ndiesen Ablösewert kommt es indessen nach den Allgemeinen Leasingbedin-\n\ngungen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht an. Gemäß § 7.3 Satz 3 ALB \n\nhat die Beklagte im Falle der Kündigung des Leasingvertrages Anspruch auf \n\nden Zeitwert des Fahrzeuges oder den Restvertragswert entsprechend § 10.5, \n\nwobei der höhere Wert maßgebend ist (\"welcher auch immer der höhere sei\"). \n\nSofern hier nicht bereits von einer - zumindest stillschweigend einvernehmlich \n\nerklärten - außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages nach § 7.2 ALB \n\nauszugehen ist, liegt jedenfalls eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor, \n\ndie nach dem Regelungsplan der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklag-\n\nten wie eine außerordentliche Kündigung zu behandeln ist. Der höhere Wert im \n\nSinne des danach zur Anwendung kommenden § 7.3 Satz 3 ALB ist hier nicht \n\nder Restvertragswert, der sich nach der in § 10.5 ALB vorgesehenen Berech-\n\nnungsweise als der nicht amortisierte Gesamtaufwand der Beklagten im Kündi-\n\ngungszeitpunkt darstellt und damit dem im Schreiben der Beklagten vom \n\n18. November 2003 genannten Ablösewert von 24.846,27 € entspricht. Der hö-\n\nhere und damit maßgebende Wert ist hier vielmehr der Zeitwert des Fahrzeugs, \n\nder im Rahmen der durch § 7 ALB geregelten Gefahrtragung wegen des damit \n\nangesprochenen Sacherhaltungsinteresses dem Wiederbeschaffungswert des \n\nFahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82, \n\nNJW 1984, 2165 unter II zu § 13 Abs. 1 AKB in der seinerzeit geltenden Fas-\n\nsung; ferner Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt, unter II 2 a aa m.w.Nachw.) und daher gemäß der unangegrif-\n\nfenen Wertermittlung durch den vom Versicherer eingeschalteten Kraftfahr-\n\nzeugsachverständigen 28.750 € beträgt. \n\n10 \n\nHat die Beklagte mithin nach § 7.3 Satz 3 ALB Anspruch auf den Zeitwert \n\ndes Fahrzeugs in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 28.750 €, hat sie \n\ndie Leistung der Klägerin in Gestalt der – niedrigeren – Versicherungsleistung \n\nvon 28.250 € insgesamt mit Rechtsgrund erlangt. \n\n11 \n\n2. Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 7.3 Satz 3 ALB im Hinblick auf \n\n§ 307 BGB sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klausel steht im \n\nZusammenhang mit der formularmäßigen Abwälzung der Sach- und Preisge-\n\nfahr auf den Leasingnehmer in § 7.1 ALB. Diese benachteiligt den Leasing-\n\nnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und ist daher \n\nwirksam, sofern - wie hier in § 7.2 ALB - für den Fall des völligen Verlusts oder \n\neiner nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges \n\nKündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasingnehmers vorgese-\n\nhen ist (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter II 1 m.w.Nachw.). Wird \n\nder Leasingvertrag in einem solchen Fall gekündigt, hat der Leasinggeber einen \n\nAnspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisier-\n\nten Gesamtaufwands (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, m.w.Nachw.). Im \n\nHinblick darauf, dass der Leasinggeber Eigentümer der Leasingsache ist und \n\nals solcher ein berechtigtes Interesse an deren Erhaltung hat, begegnet es aber \n\nauch keinen Bedenken, wenn ihm – wie hier in § 7.3 Satz 3 ALB – stattdessen \n\nein Anspruch auf Erstattung eines höheren Zeitwerts des Leasingfahrzeugs als \n\nErsatz für den Verlust seines Eigentums zugebilligt wird. Der Leasingnehmer \n\nwird hierdurch auch deswegen nicht unangemessen benachteiligt, weil die Ver-\n\nsicherung, zu deren Abschluss er zwecks Absicherung der von ihm übernom-\n\nmenen Sachgefahr (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter II 3 a aa) \n\nregelmäßig – wie im vorliegenden Fall nach § 8.1 ALB – verpflichtet ist, norma-\n\nlerweise den Zeitwert des in Verlust geratenen Fahrzeugs in Höhe des Wieder-\n\nbeschaffungswertes ersetzt. \n\n12 \n\n3. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte \n\nsei auf ihren leasingvertraglichen Amortisationsanspruch beschränkt, weil sie \n\ndiesen bereits konkludent geltend gemacht habe. Dazu hat bereits das Amtsge-\n\nricht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, \n\nausgeführt, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18. November 2003 der \n\nKlägerin den Ablösewert lediglich \"mitgeteilt\" habe und dass die Abrechnung \n\ndanach im Übrigen erst nach Erhalt der Versicherungsleistung habe stattfinden \n\nsollen. Diese Annahme beruht auf einer tatrichterlichen Auslegung einer Indivi-\n\ndualerklärung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nrevisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. BGHZ 135, 269, 273; 154, \n\n132, 133, jew. m.w.Nachw.). Erhebliche Auslegungsfehler werden von der Re-\n\nvision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nur wenige Tage \n\nnach dem Diebstahl hatte die Beklagte erkennbar keinen Anlass, ihren An-\n\nspruch bindend auf das restliche Amortisationsinteresse zu beschränken, zumal \n\ndie Regulierung des Schadens durch den Versicherer noch ausstand und ihre \n\nForderung gegen die Klägerin zunächst – bis zu einem etwaigen Scheitern ei-\n\nnes Befriedigungsversuchs aus der abgetretenen Forderung (vgl. BGHZ 116, \n\n278, 282) – gestundet war. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.08.2004 - 319B C 79/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 320 S 108/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-27/viii-zr-217-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-27/viii-zr-217-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:58.607618+00:00"}}