{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_212-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"VIII ZR 212/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 556 Abs. 2 Satz 1, 558, 558 b HeizkostenVO § 2 a) Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist - außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt - gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden, weil sie den Be- stimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht. b) Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbar- ten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens - und damit auch nicht die Unzuläs- sigkeit der Zustimmungsklage - zur Folge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 212/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2006 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 556 Abs. 2 Satz 1, 558, 558 b \n\nHeizkostenVO § 2 \n\na) Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist \n\n- außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der \n\nVermieter selbst bewohnt - gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden, weil sie den Be-\n\nstimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht. \n\nb) Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbar-\n\nten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass \n\ndie Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, nicht die \n\nUnwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens - und damit auch nicht die Unzuläs-\n\nsigkeit der Zustimmungsklage - zur Folge. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05 - LG München I \n\n AG München \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 7. Juni 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, \n\nWiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 10. August 2005 in der Fassung \n\ndes Berichtigungsbeschlusses vom 16. September 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amts-\n\ngerichts München vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter eines in einem \n\ngrößeren Mehrfamilienhaus gelegenen Appartements in M. mit einer \nWohnfläche von 18,9 m2. Aufgrund des Mietvertrags vom 24. Oktober 1977 hat \n\nder Beklagte eine Bruttowarmmiete in Höhe von zuletzt 235,19 € im Monat \n(12,44 €/m2) zu zahlen. Mit Schreiben vom 15. April 2004 verlangte die Klägerin \n\nvom Beklagten, einer Erhöhung der seit dem Jahr 1994 unveränderten Brutto-\nmiete auf 275 € (14,55 €/m2) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 zuzustimmen. \n\nZur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel für M. für das Jahr 2003 \n\nBezug und bezifferte die ortsübliche Bruttomiete auf 15,50 €/m² einschließlich \neines Betriebskostenanteils von 2,09 €/m2. In diesem Betrag ist ein Kostenanteil \n\nfür Heizung und Warmwasser in Höhe von 0,77 €/m2 enthalten. Der Beklagte \n\nstimmte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten verlangt, einer Erhö-\n\nhung der Bruttomiete auf monatlich 275 € mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 zu-\n\nzustimmen. Das Amtsgericht hat durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Kla-\n\nge bejaht. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Zwischenur-\n\nteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Klage sei abzuweisen, weil das Mieterhöhungsverlangen der Kläge-\n\nrin unzulässig sei. Die Erhöhung einer Bruttowarmmiete sei nicht zulässig, weil \n\nder Vermieter anderenfalls seiner auf § 2 der Heizkostenverordnung beruhen-\n\nden Verpflichtung enthoben werde, die in einem Altvertrag vereinbarte Brutto-\n\nwarmmiete auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warm-\n\nwasserkosten umzustellen. Der Vermieter sei nicht berechtigt, eine Mieterhö-\n\nhung unter Beibehaltung der vereinbarten Mietstruktur zu verlangen, die nach \n\ndem Willen des Gesetzgebers nicht beibehalten werden dürfe. Entgegen der \n\nAuffassung der Klägerin habe diese die Betriebskosten nicht selbst zu tragen; \n\nvielmehr verlange sie die Erhöhung einer Bruttomiete, in der sämtliche nicht \numgelegten Betriebskosten in Höhe von 2,09 €/m2 enthalten seien. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nur teilweise stand. \n\nZu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Klage auf Er-\n\nteilung der Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Ver-\n\ngleichsmiete (§§ 558, 558 b BGB) als unzulässig abgewiesen hat. Zwar wäre \n\ndie Klage unzulässig, wenn ihr kein wirksames Zustimmungsverlangen zugrun-\n\nde läge (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NJW-RR 2004, \n\n1159, unter II 4, zu § 2 MHG; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558 b Rdnr. 11; \n\nSchmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 b Rdnr. 81, \n\njew. \n\nm.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das mit \n\nSchreiben der Klägerin vom 15. April 2004 erklärte Mieterhöhungsverlangen \n\njedoch (formell) wirksam. \n\n7 \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die \n\nim Mietvertrag vom 24. Oktober 1977 enthaltene Vereinbarung einer Brutto-\n\nwarmmiete, deren Erhöhung die Klägerin begehrt, mit den Vorschriften der Ver-\n\nordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwas-\n\nserkosten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989, BGBl. I \n\nS. 115, im Folgenden: Heizkostenverordnung/HeizkV) nicht vereinbar ist und \n\ndass diese Bestimmungen gemäß § 2 HeizkV der vertraglichen Vereinbarung \n\nvorgehen. \n\n8 \n\na) Die Heizkostenverordnung ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf \n\ndas Mietverhältnis der Parteien anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 1 HeizkV gilt die \n\nVerordnung für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und \n\nWarmwasserversorgungsanlagen sowie der Wärme- und Warmwasserlieferung \n\ndurch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwas-\n\nser versorgten Räume. Ein Ausnahmefall von der Anwendung der Bestimmun-\n\ngen der Heizkostenverordnung liegt nicht vor. Weder handelt es sich bei dem \n\nMehrfamilienhaus, in dem die Wohnung gelegen ist, um ein vom Vermieter \n\nselbst bewohntes Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (§ 2 HeizkV), \n\nnoch hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das Mietverhältnis einer der in \n\n§ 11 HeizkV geregelten Ausnahmen unterfällt; dies wird auch von der Revision \n\nnicht geltend gemacht. In zeitlicher Hinsicht ist die Verordnung auch auf Miet-\n\nverträge anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - bereits vor ihrem Inkraft-\n\ntreten am 1. März 1981 abgeschlossen wurden (vgl. die Überleitungsregelung \n\ndes § 12 HeizkV in der Fassung vom 23. Februar 1981, BGBl. I S. 261, 296; \n\nOLG Hamm, WuM 1986, 267, 268 f.; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293 f.). \n\n9 \n\nb) Die im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist \n\nmit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Danach hat \n\nder Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und \n\nWarmwasser zu erfassen (§§ 4 und 5 HeizkV) und auf dieser Grundlage die \n\nKosten auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§§ 6 bis 9 HeizkV). Hierzu stehen \n\nVertragsgestaltungen in Widerspruch, die für Heizung und Warmwasser unab-\n\nhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des Nutzers ein pauschales Entgelt \n\nvorsehen. So liegt es auch bei einer Bruttowarmmiete, weil hierdurch im Regel-\n\nfall alle umlagefähigen Betriebskosten einschließlich der Heiz- und Warmwas-\n\nserkosten abgegolten werden (BayObLG, aaO, 1294 m.w.Nachw.; vgl. auch \n\nSenatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 160/03, NJW 2004, 1380, unter \n\nII 2 hinsichtlich einer Teilinklusivmiete). Um eine solche Vereinbarung handelt \n\nes sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-\n\nanstandet angenommen hat, auch bei der im Mietvertrag geregelten Brutto-\n\nwarmmiete, die Gegenstand des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin ist. \n\n10 \n\nc) Die vertragliche Warmmietenvereinbarung ist gemäß § 2 HeizkV nicht \n\nanzuwenden, weil sie, wie vorstehend ausgeführt, mit den Vorschriften der \n\nHeizkostenverordnung nicht vereinbar ist. Nach § 2 HeizkV gehen die Vorschrif-\n\nten der Verordnung - außer in dem dort genannten, hier nicht gegebenen Aus-\n\nnahmefall (oben a) - rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. \n\n11 \n\nAllerdings ist die vorrangige Anwendung der Heizkostenverordnung nach \n\neiner in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung, die sich \n\ndie Revision zu eigen macht, davon abhängig, dass eine Partei die verbrauchs-\n\nabhängige Abrechnung verlangt (LG Berlin, NZM 1999, 556; Münch-\n\nKommBGB/Schmid, aaO, § 2 HeizkostenV Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, \n\n65. Aufl., § 535 Rdnr. 100; Lammel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., § 2 \n\nRdnr. 11 f. m.w.Nachw.), was hier nicht der Fall ist. \n\n12 \n\n13 \n\nDieser Auffassung ist nicht zu folgen. \n\naa) Es kann dahinstehen, ob § 2 HeizkV als Verbotsgesetz gemäß § 134 \n\nBGB (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 14; Brintzinger in Fi-\n\nscher-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, HeizkostenV § 2 \n\nAnm. 3) oder als \"Kollisionsnorm\" anzusehen ist, die entgegenstehende Ver-\n\neinbarungen nur für die Zeit ihrer Geltung überlagert (BayObLG, WuM 2004, \n\n737, 738 m.w.Nachw.; Lammel, aaO, Rdnr. 10). Nach dem Wortlaut des § 2 \n\nHeizkV ist die Geltung der Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht davon \n\nabhängig, dass der Gebäudeeigentümer oder der Nutzer eine verbrauchsab-\n\nhängige Kostenverteilung verlangt. Vielmehr wird dadurch, dass die Vorschrif-\n\nten der Heizkostenverordnung abweichenden Vereinbarungen gemäß § 2 \n\nHeizkV ohne weiteres \"vorgehen\", die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit \n\nder Parteien kraft Gesetzes eingeschränkt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar \n\n1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM 1993, 660, unter II 1 b zur Un-\n\nwirksamkeit einer die Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht berücksich-\n\ntigenden Formularklausel; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293, 1294; OLG Hamm, \n\naaO; OLG Schleswig, WuM 1986, 330 f.; v. Brunn in Bub/Treier, Handbuch der \n\nGeschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 55; Brintzinger, aaO, \n\nAnm. 2). Diese Regelung stützt sich auf die Ermächtigung des Verordnungsge-\n\nbers durch § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden \n\n(Energieeinsparungsgesetz (EnEG) in der Fassung des Änderungsgesetzes \n\nvom 20. Juni 1980 - BGBl. I S. 701, nunmehr in der Fassung der Bekanntma-\n\nchung vom 1. September 2005, BGBl. I S. 2684). Danach können durch \n\nRechtsverordnung die Erfassung des Energieverbrauchs und die Kostenvertei-\n\nlung (vgl. § 3 a EnEG) abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von \n\nVorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt \n\nwerden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den \n\nBeteiligten auswirken. \n\n14 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht die Außerkraftset-\n\nzung vertraglicher Warmmietenvereinbarungen nach § 2 HeizkV auch dem \n\nZweck der Heizkostenverordnung. Durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen \n\nAbrechnung soll das Nutzerverhalten bei der Raumheizung und beim Warm-\n\nwasserverbrauch mit dem Ziel einer Energieeinsparung beeinflusst werden \n\n(Entwurfsbegründung, BR-Drucks. 632/80 S. 13, 15 f.; vgl. auch Senat, Urteil \n\nvom 16. November 2005 - VIII ZR 373/04, WuM 2005, 776, unter II 2 b). § 2 \n\nHeizkV soll sicherstellen, dass mietvertragliche Bestimmungen die verbrauchs-\n\nabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nicht verhindern \n\nkönnen (vgl. Entwurfsbegründung, aaO, S. 20). Dies gilt nach dem Willen des \n\nVerordnungsgebers angesichts der Vorrangigkeit des Ziels der Energieeinspa-\n\nrung auch für bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen über Warmmie-\n\nten (aaO, S. 33 f.). \n\n15 \n\n2. Der Umstand, dass die mietvertragliche Warmmietenvereinbarung \n\ngemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, hat jedoch entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens \n\nder Klägerin - und damit auch nicht die Unzulässigkeit der Zustimmungsklage - \n\nzur Folge. \n\n16 \n\na) § 558 a BGB legt die formalen Anforderungen fest, die an ein wirksa-\n\nmes Mieterhöhungsverlangen zu stellen sind. Davon unabhängig ist die Frage, \n\nob die im Zustimmungsverlangen geforderte Miete gemäß § 558 BGB der Höhe \n\nnach (materiell) berechtigt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum \n\nMietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553 S. 54; Senat, Urteil vom \n\n26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, WuM 2006, 39, unter II 1 a m.w.Nachw.; \n\nMünchKommBGB/Artz, aaO, § 558 a Rdnr. 1). \n\n17 \n\nDas Schreiben der Klägerin vom 15. April 2004 wird den gesetzlichen \n\nAnforderungen in formeller Hinsicht gerecht. Insbesondere enthält das Zustim-\n\nmungsverlangen, das in zulässiger Weise auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, \n\neine ausreichende Begründung (§ 558 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Be-\n\ngründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung \n\ndes Erhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige Pro-\n\nzesse zu vermeiden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, m.w.Nachw.). \n\nDiesem Erfordernis genügt das mit Anlagen versehene Schreiben der Klägerin. \n\nDort ist im Einzelnen erläutert, wie sich die von der Klägerin begehrte Brutto-\n\nmiete hinsichtlich des darin enthaltenen Nettomiet- und des Betriebskostenan-\n\nteils zusammensetzt. Der Beklagte wurde hierdurch in die Lage versetzt, das \n\nErhöhungsverlangen auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Das gilt auch hinsicht-\n\nlich des Kostenanteils für Heizung und Warmwasser an der Bruttomiete, den \ndie Klägerin in ihrem Zustimmungsverlangen mit 0,77 €/m2 angesetzt hat. \n\n18 \n\nDer vom Berufungsgericht für entscheidend gehaltene Umstand, dass \n\ndie Klägerin nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung verpflichtet ist, \n\nüber die Wärme- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, \n\nsteht nicht der Zulässigkeit der Zustimmungsklage nach § 558 BGB entgegen, \n\nsondern betrifft ihre Begründetheit, weil die Klägerin aufgrund des Vorrangs der \n\nHeizkostenverordnung (§ 2 HeizkV) keinen vertraglichen Anspruch auf ein pau-\n\nschal berechnetes Entgelt für die Heiz- und Warmwasserkosten hat. \n\n19 \n\nb) Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist auch nicht deshalb un-\n\nzulässig, weil es, wie die Revisionserwiderung meint, gemäß § 134 BGB in \n\nVerbindung mit § 2 HeizKV nichtig ist. Zwar liegt dem Zustimmungsverlangen \n\nder Klägerin auch die gegen § 2 HeizKV verstoßende mietvertragliche Warm-\n\nmietenvereinbarung zugrunde. Dies hat jedoch entgegen der Auffassung der \n\nRevisionserwiderung nicht die gänzliche Unwirksamkeit des Mieterhöhungsver-\n\nlangens der Klägerin zu Folge. Denn das Mieterhöhungsverlangen ist - die \n\nTeilnichtigkeit der Warmmietenvereinbarung gemäß § 134 BGB unterstellt (vgl. \n\noben 1 c aa) - allenfalls hinsichtlich des auf die Warmmietenvereinbarung ent-\n\nfallenden Kostenanteils unwirksam. Aufgrund des Vorrangs der verbrauchsab-\n\nhängigen Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten ist die im Mietver-\n\ntrag vereinbarte Bruttowarmmiete als eine Bruttokaltmiete (Teilinklusivmiete), \n\nverbunden mit einer Pflicht zur gesonderten verbrauchsabhängigen Abrech-\n\nnung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser zu behandeln \n\n(BayObLG, aaO; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), Anh zu §§ 556, 556 a \n\nRdnr. 5, jew. m.w.Nachw.). Der dem Erhöhungsverlangen zugrunde liegende \n\nHeiz- und Warmwasserkostenanteil - dessen von der Klägerin mit 0,77 €/m² \n\nangesetzte Höhe der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht \n\nbestritten hat - ist aus der vertraglichen Bruttowarmmiete herauszurechnen und \n\ngegebenenfalls als Vorauszahlung auf die nunmehr abzurechnenden Heiz- und \n\nWarmwasserkosten zu behandeln (vgl. BayObLG, aaO; Weitemeyer, aaO). \n\nDieser Kostenanteil bleibt daher bei der Bestimmung der ortsüblichen Ver-\n\ngleichsmiete gemäß § 558 BGB außer Betracht (vgl. zur Erhöhung einer \n\nTeilinklusivmiete Senat, Urteil vom 19. November 2003, aaO und Urteil vom \n\n26. Oktober 2005, aaO). \n\nIII. \n\n20 \n\nAuf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO), und die Berufung des Beklagten gegen das die Zulässigkeit der \n\nKlage aussprechende erstinstanzliche Zwischenurteil ist zurückzuweisen. Die \n\nEntscheidung hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittelverfahren kann erst mit \n\nder abschließenden Entscheidung über die Zustimmungsklage ergehen. \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nRiBGH Wiechers \nist erkrankt und \ndaher gehindert, \nseine Unterschrift \nbeizufügen \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \nAG München, Entscheidung vom 13.01.2005 - 453 C 30764/04 - \nLG München I, Entscheidung vom 10.08.2005 - 14 S 5765/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_212-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/viii-zr-212-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":1},{"jurabk":"HeizkostenV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_212-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_212-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/viii-zr-212-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_212-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:43:48.287503+00:00"}}