{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_209-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"VIII ZR 209/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 123 Abs. 1, 166 Abs. 1; BGB §§ 439 Abs. 1, 275 Abs. 1 a) Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zu- sicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs \"ins Blaue hinein\". b) Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönli- che Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. Juni 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 209/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 123 Abs. 1, 166 Abs. 1; \nBGB §§ 439 Abs. 1, 275 Abs. 1 \n\na) Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zu-\n\nsicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs \"ins Blaue hinein\". \n\nb) Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch \nbeim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. \nMöglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn \ndie Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und \ngleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es \nin der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönli-\nche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 18. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger kaufte von der Beklagten, einer Automobilherstellerin, einen \n\nvon ihrer Niederlassung in L. im Internet angebotenen Gebrauchtwagen \n\nM. zum Preis von 29.000 €. Der Kaufvertrag wurde am \n\n14. März 2002 in der L. Niederlassung der Beklagten geschlossen, \n\nnachdem der Kläger das Fahrzeug dort besichtigt hatte. Das dem Vertrag \n\nzugrunde liegende Bestellformular enthielt die Eintragung: \"Zahl, Art und Um-\n\nfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: KEINE\". Die Niederlassung in L. \n\nhatte das Fahrzeug von einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der D. \n\n GmbH, erworben, die es zuvor durch ein DEKRA-Gutachten hat-\n\nte bewerten lassen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 21. März 2002 \n\nübergeben. Nachdem der Kläger bei einem Werkstattbesuch erfahren hatte, \n\ndass das Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht reparierten Unfall-\n\nschaden erlitten habe, beanstandete er dies gegenüber der Beklagten. Ein dar-\n\naufhin von der Beklagten am 29. Januar 2003 in Auftrag gegebenes Sachver-\n\nständigengutachten bestätigte den Verdacht. Es stellte sich heraus, dass die \n\nbetreffende Reparatur im September 1998 in der Niederlassung der Beklagten \n\nin M. durchgeführt worden war. Mit Schreiben vom 24. April 2003 erklärte \n\nder Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. \n\n2 \n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 29.000 € nebst \n\nZinsen an die D. GmbH zu zahlen, die den Kaufpreis finan-\n\nziert hatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW-RR \n\n2005, 1579 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Den Kaufpreis habe der Kläger ohne rechtlichen \n\nGrund geleistet, weil er seine Kaufvertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB \n\nwegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Er habe bewiesen, \n\ndass der für die Beklagte tätige Verkäufer B. die Unfallfreiheit des Fahr-\n\nzeugs ohne Einschränkung versichert habe. Die Angabe im Bestellformular, \n\ndass das Fahrzeug \"laut Vorbesitzer\" keine Unfallschäden aufwies, sei nicht als \n\n(Teil-)Widerruf der weitergehenden mündlichen Auskunft des Verkäufers zu \n\nverstehen gewesen. Auch wenn der Verkäufer B. selbst die Unfallfreiheit \n\nnicht arglistig - \"ins Blaue hinein\" - behauptet haben möge, liege von Seiten der \n\nBeklagten eine arglistige Täuschung des Klägers vor, weil sich die Beklagte \n\nnach § 166 Abs. 1 BGB das nicht mitgeteilte Wissen anderer Personen aus ih-\n\nrem Bereich zurechnen lassen müsse. Die Voraussetzungen für eine Wissens-\n\nzurechnung seien erfüllt. Die Speicherung der umfänglichen, in einer Niederlas-\n\nsung der Beklagten in M. durchgeführten Unfallreparatur wäre geboten \n\ngewesen, weil die Reparatur durch einen Leasingnehmer der Tochtergesell-\n\nschaft der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei, ein Verkauf der bei den \n\nTochtergesellschaften der Beklagten angefallenen Gebrauchtfahrzeuge über \n\neine der Niederlassungen der Beklagten wahrscheinlich sei und die Niederlas-\n\nsungen im Falle von aus dem Bereich der Beklagten stammenden Fahrzeugen \n\nüblicherweise auf eigene Untersuchungen verzichteten. Wenn die bei der Nie-\n\nderlassung der Beklagten in M. erlangte Information über den Unfall-\n\nschaden - wie hier - nicht an die mit dem Verkauf befasste Niederlassung in \n\nL. weitergeleitet worden sei, liege ein Organisationsfehler in der unter-\n\nnehmensinternen Kommunikation vor, der die Zurechnung der in der Niederlas-\n\nsung M. erworbenen Kenntnis rechtfertige, als wäre sie bei dem Verkäu-\n\nfer in der Niederlassung in L. angekommen. \n\n6 \n\nWenn die Anfechtung des Kaufvertrages dagegen wegen fehlenden An-\n\nfechtungsgrundes als unwirksam anzusehen sein sollte, bestehe jedenfalls ein \n\nZahlungsanspruch des Klägers nach §§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 \n\nBGB. Die Anfechtungserklärung des Klägers sei im Falle ihrer Unwirksamkeit \n\ngemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umzudeuten. Die fehlende Unfall-\n\nfreiheit sei ein Sachmangel. Eine Fristsetzung des Klägers zur Nacherfüllung \n\nsei nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich gewesen, weil die Nacherfüllung un-\n\nmöglich sei. Durch Nachbesserung lasse sich der Charakter des Fahrzeugs als \n\nUnfallwagen nicht verändern. Die Lieferung eines anderen funktionell und ver-\n\ntragsmäßig gleichwertigen Gebrauchtwagens scheide zwar nach dem neuen \n\nKaufrecht nicht schon deshalb aus, weil ein Stückkauf vorliege. Jedoch müsse \n\ndas Fahrzeug nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Beteiligten \n\naustauschbar sein. Davon sei nicht auszugehen, wenn die Kaufwahl, wie hier, \n\nnicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des per-\n\nsönlichen Eindrucks des Käufers getroffen worden sei. Der Kläger habe den \n\nRücktritt nach § 218 BGB rechtzeitig erklärt. Zwar sei die Verjährungsfrist für \n\nden Gewährleistungsanspruch nach Ziff. VII 1 a der Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Beklagten auf ein Jahr verkürzt; jedoch hätten die bereits vor \n\nEintritt der Verjährung begonnenen Verhandlungen den Lauf der Verjährungs-\n\nfrist gehemmt. Zu Gunsten der Beklagten könne nicht berücksichtigt werden, \n\ndass die Beklagte Gegenansprüche auf Rückgewähr des Fahrzeugs und Nut-\n\nzungsentschädigung habe; denn die Beklagte habe die ihr insoweit zustehende \n\nEinrede aus § 348 BGB nicht erhoben. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht in allen Punkten stand. Einen Anspruch des Klägers gegen die Be-\n\nklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises \n\nwegen arglistiger Täuschung bei Abschluss des Kaufvertrages hat das Beru-\n\nfungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht bejaht. Unabhängig davon ist die \n\nvorsorgliche Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger einen \n\nRückzahlungsanspruch nach §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB zuge-\n\nbilligt hat, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen wäre \n\njedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Zug-um-Zug-\n\nVerurteilung wegen des Anspruchs der Beklagten auf Rückgabe des Fahrzeugs \n\nund Herausgabe der Nutzungen auszusprechen gewesen. \n\n8 \n\n1. Der Kläger hat den Kaufpreis ohne rechtlichen Grund geleistet (§ 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Der Kaufvertrag vom 14. März 2002 ist gemäß § 142 \n\nAbs. 1 BGB unwirksam. Die vom Kläger mit Schreiben vom 24. April 2003 er-\n\nklärte Anfechtung des Vertrages greift durch, weil der Verkäufer B. den Klä-\n\nger arglistig darüber getäuscht hat, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei war \n\n(§ 123 Abs. 1 BGB); diese Täuschung ist der Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 \n\nBGB zuzurechnen. \n\n9 \n\na) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angabe \n\ndes Verkäufers B. über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs objektiv wahrheits-\n\nwidrig war. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind nicht \n\nbegründet. \n\n10 \n\naa) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Aussagen der hierzu in erster In-\n\nstanz vernommenen Zeugen P. und O. unterlägen einem Beweis-\n\nverwertungsverbot, weil die Zeugen das Telefongespräch des Klägers mit dem \n\nVerkäufer B. ohne dessen Wissen mitgehört hätten (vgl. hierzu BGH, Urteil \n\nvom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, unter II m.w.Nachw.; \n\nBVerfGE 106, 28, 47 ff.). Die Beklagte kann sich auf den von der Revision gel-\n\ntend gemachten Verfahrensfehler nicht mehr berufen, weil sie den Mangel bei \n\nder nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obwohl er ihr bekannt \n\nsein musste (§ 295 Abs. 1 ZPO). Denn die Beklagte hat in Kenntnis des Um-\n\nstandes, dass der Zeuge B. in seiner Vernehmung ausgeschlossen hatte, \n\nvon einem Mithören des Telefonats durch Dritte gewusst zu haben, in der auf \n\ndie Beweisaufnahme folgenden mündlichen Verhandlung rügelos verhandelt. \n\n11 \n\nbb) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe \n\nrechtsfehlerhaft verkannt (§ 286 ZPO), dass der Zeuge B. lediglich erklärt \n\nhabe, der Wagen sei nach den Angaben der Vorbesitzer unfallfrei. Das Beru-\n\nfungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung, die es im Wesentlichen auf die \n\nAussagen der Zeugen P. und O. gestützt hat, davon ausgegangen, \n\nder Zeuge B. habe eingeräumt, es könne sein, dass der Kläger ihn nach der \n\nUnfallfreiheit gefragt habe, und er werde die Frage dann auch bejaht haben, \n\nweil das Fahrzeug für ihn nach der Aktenlage unfallfrei gewesen sei. Dies lässt \n\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Ausweislich des von der Revision in Bezug ge-\n\nnommenen Sitzungsprotokolls hat der Zeuge B. bekundet, der Wagen sei \n\nfür ihn unfallfrei gewesen; wenn der Kläger ihn hierzu gefragt habe, werde er \n\ndies definitiv so weitergegeben haben. \n\n12 \n\ncc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger \n\nhabe die Angabe im Bestellformular \"Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden \n\nlt. Vorbesitzer: KEINE\" nicht als (Teil-)Widerruf der zuvor erhaltenen Auskunft \n\nüber die Unfallfreiheit auffassen müssen, weil Standardformeln solcher Art nicht \n\nbesagten, dass weitergehende Erklärungen im Vorfeld des Vertrags unrichtig \n\nseien. Die Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht, die vom \n\nRevisionsgericht lediglich darauf überprüft werden kann, ob der Tatrichter sich \n\nmit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-\n\nspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-\n\nlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt \n\n(Senatsurteil vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197 = WM 1998, \n\n2436, unter II 2 a), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Re-\n\nvision demgegenüber meint, die Auskunft des Zeugen B. sei durch die Ein-\n\ntragung im Bestellformular eingeschränkt worden, setzt sie lediglich ihr eigenes \n\nVerständnis gegen die - rechtsfehlerfreie - tatrichterliche Auslegung. \n\n13 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Verkäufer \n\nB. selbst arglistiges Handeln vorzuwerfen. Arglistig handelt, wer unrichtige \n\nErklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt; bedingter Vorsatz reicht hier-\n\nfür aus (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, NJW 1998, 2360 \n\nunter II 1 b m.w.Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats han-\n\ndelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwor-\n\ntung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontra-\n\nhenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben \n\nmacht (BGHZ 63, 382, 388 m.w.Nachw.). Nach den tatsächlichen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts hat der Verkäufer B. die Unfallfreiheit \"ohne hin-\n\nreichende Erkenntnisgrundlage\" (Senatsurteil vom 25. März 1998, aaO), somit \n\n\"ins Blaue hinein\" zugesichert, ohne dass es hierfür auf die vom Berufungsge-\n\nricht erörterte Frage ankommt, ob der Beklagten oder dem Verkäufer B. das \n\nWissen zuzurechnen ist, das die Mitarbeiter der M. Niederlassung der \n\nBeklagten über den Unfallschaden des Fahrzeugs vor mehr als drei Jahren er-\n\nlangt hatten. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verkäufer \n\nB. eine Untersuchung des Fahrzeugs deshalb nicht veranlasst hat, weil das \n\nFahrzeug \"von der Bank\", das heißt aus dem eigenen Bereich der Beklagten \n\noder ihrer Tochtergesellschaft, gekommen sei. Dieser Umstand bildete keine \n\nhinreichende Erkenntnisgrundlage für die dem Kläger gegenüber abgegebene \n\n- uneingeschränkte - Erklärung, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Zur Verfügung \n\nstand dem Verkäufer B. nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts lediglich eine Auflistung von Schäden, die ihm als Verkäufer \n\nzeigen sollte, wie viel er vor dem Verkauf noch investieren müsse. Eine solche \n\nAufstellung sagte über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs nichts aus. Auch hat der \n\nVerkäufer B. , wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, seine Erklä-\n\nrung nicht im Vertrauen auf das DEKRA-Gutachten abgegeben; dieses hatte \n\nihm nicht vollständig vorgelegen und enthielt im Übrigen auch keine Aussagen \n\nüber die Unfallfreiheit des Fahrzeugs. \n\n15 \n\nZwar trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend ausgeführt hat, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\nohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die \n\nObliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu un-\n\ntersuchen (vgl. BGHZ 63, 382, 386 ff.; Senatsurteil vom 21. Januar 1981 \n\n- VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928 unter II 2 b aa). Jedoch muss der Verkäufer, \n\nder von einer eigenen Untersuchung des Fahrzeugs absieht und gleichwohl \n\ndessen Unfallfreiheit zusichert, die Begrenztheit seines Kenntnisstandes deut-\n\nlich machen, wenn er - wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhier der Fall war - die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Käufer \n\nden Eindruck vermitteln kann, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher \n\nKenntnis. Einen solchen - einschränkenden - Hinweis hat der Verkäufer B. \n\nversäumt. Er hat die Unfallfreiheit des Fahrzeugs dem Kläger gegenüber zuge-\n\nsichert, ohne deutlich zu machen, dass er über die Unfallfreiheit keine eigenen \n\nErkenntnisse hatte und auch die ihm vorliegenden Akten darüber nichts aus-\n\nsagten. \n\n16 \n\n2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen, mit denen das Beru-\n\nfungsgericht im Rahmen seiner Hilfsbegründung einen Anspruch des Klägers \n\nauf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 \n\nBGB bejaht hat. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungserklärung des Klä-\n\ngers hilfsweise - für den Fall ihrer Unwirksamkeit - in die Erklärung eines Rück-\n\ntritts vom Kaufvertrag umgedeutet (§ 140 BGB). Dies ist aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Der \n\nRücktritt des Klägers ist, wenn die Anfechtung nicht durchgreifen würde, entge-\n\ngen der Auffassung der Revision wirksam. Durch den Rücktritt wurde der Kauf-\n\nvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umgewan-\n\ndelt. Der Kläger war zum Rücktritt berechtigt und hat diesen rechtzeitig erklärt. \n\n17 \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger \n\nein Rücktrittsrecht zustand. Gemäß § 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB kann der Käufer \n\neiner mangelhaften Sache nach § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktre-\n\nten. Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es entgegen der \n\nvereinbarten Beschaffenheit nicht unfallfrei war (§ 434 Abs. 1 BGB). Der Rück-\n\ntritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB setzt weiter voraus, dass der Verkäufer \n\nnach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Auch diese Vorausset-\n\nzung ist hier erfüllt. Bei einem Sachmangel hat der Käufer zwar einen vorrangi-\n\ngen Anspruch auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung \n\neiner mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB. \n\nEin solcher Nacherfüllungsanspruch des Klägers ist jedoch gemäß § 275 Abs. 1 \n\nBGB ausgeschlossen, weil der Beklagten, wie das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellt hat, beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind. Eine \n\nNacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB) \n\nkommt nicht in Betracht, weil sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen \n\nnicht durch Nachbesserung korrigieren lässt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, \n\nS. 209; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1425). Auch die andere \n\nArt der Nacherfüllung, die Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB), ist nach \n\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem \n\nhier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, \n\ndass die Lieferung eines anderen - funktionell und vertragsmäßig gleichwerti-\n\ngen - Gebrauchtwagens nicht schon deshalb ausscheidet, weil es sich um ei-\n\nnen Stückkauf handelt. Demgegenüber soll nach einer im Schrifttum vertrete-\n\nnen Auffassung eine Ersatzlieferung beim Stückkauf in jedem Fall unmöglich \n\nsein (Ackermann, JZ 2002, 378; Faust, ZGS 2004, 252 m.w.Nachw.; P. Huber, \n\nNJW 2002, 1004, 1006; U. Huber, Festschrift für Schlechtriem, 2003, S. 521, \n\n523 Fn. 9; Tiedtke/Schmitt, JuS 2005, 583, 586; Lorenz, JZ 2001, 742, 744, \n\nanders \n\njedoch nunmehr ders. \n\nin MünchKommBGB, 4. Aufl., Vor § 474 \n\nRdnr. 17). Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Leistungspflicht des \n\nVerkäufers beim Stückkauf nur auf die verkaufte Sache beziehe und somit jede \n\nandere Sache von vorneherein untauglich sei, den vertraglich geschuldeten \n\nZustand herbeizuführen (vgl. U. Huber, aaO, m.w.Nachw.; Ackermann, aaO, \n\n379). \n\n19 \n\nDieser Auffassung, die in der Rechtsprechung und überwiegend auch im \n\nSchrifttum abgelehnt wird (OLG Braunschweig, NJW 2003, 1053, 1054; LG Ell-\n\nwangen, NJW 2003, 517; Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2119 f.; Canaris, JZ \n\n2003, 831, 1156; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rdnr. 11 f.; Pa-\n\nlandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 439 Rdnr. 15; Staudinger/Matusche-Beckmann, \n\nBGB (2004), § 439 Rdnr. 28 ff.; Ball, NZV 2004, 217, 220), ist das Berufungsge-\n\nricht zu Recht nicht gefolgt. Eine einschränkende Auslegung des § 439 Abs. 1 \n\nBGB dahin, dass der Käufer einer Stücksache eine Ersatzlieferung in keinem \n\nFall verlangen kann, findet im Wortlaut des § 439 Abs. 1 BGB keine Stütze und \n\nist mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetz-\n\ngebers nicht vereinbar; sie würde dazu führen, dass der Vorrang des Anspruchs \n\nauf Nacherfüllung, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. hierzu Entwurfs-\n\nbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040, \n\nS. 94 f., 220 f., 230; BGHZ 162, 219, 226 ff.), beim Stückkauf von vornherein \n\nentfiele. Das widerspräche dem Willen des Gesetzgebers. \n\n20 \n\n(1) Gemäß § 439 Abs. 1 BGB, der durch das Schuldrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in das Bürgerliche Ge-\n\nsetzbuch eingefügt worden ist, kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner \n\nWahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache \n\nverlangen. Der Wortlaut der Bestimmung, wonach es weder hinsichtlich der \n\nNachbesserung noch der Ersatzlieferung darauf ankommt, ob ein Stückkauf \n\noder ein Gattungskauf vorliegt, enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, \n\ndass ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung nur bei einem Gattungskauf, \n\nnicht dagegen bei einem Stückkauf gegeben sei. Die nach früherem Recht be-\n\nstehende Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, wonach der Käu-\n\nfer nur im letzteren Falle die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen \n\nkonnte (§ 480 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), ist im neuen Recht aufgegeben worden \n\n(vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 230). \n\n21 \n\n(2) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Schaffung des - in \n\n§§ 459 ff. BGB a.F. nicht geregelten - Nacherfüllungsanspruchs des Käufers \n\nunabhängig davon, ob ein Stückkauf oder ein Gattungskauf vorliegt, sowohl den \n\nInteressen des Käufers als auch denen des Verkäufers entspricht, und hat die \n\nMöglichkeit der Nacherfüllung durch die Lieferung einer mangelfreien anderen \n\nSache bewusst auch für den Fall eines Stückkaufs vorgesehen. In der Ent-\n\nwurfsbegründung wird hierzu ausgeführt, der Käufer habe nicht in erster Linie \n\nein Interesse an der Rückgängigmachung des Kaufs oder an der Herabsetzung \n\ndes Kaufpreises; ihm gehe es vor allem darum, eine mangelfreie Sache zu er-\n\nhalten. Dieses Interesse könne \"in den meisten Fällen - auch beim Stückkauf - \n\ndurch Nachbesserung oder Lieferung einer anderen gleichartigen Sache befrie-\n\ndigt werden\" (BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 220, 230). Daraus ist zu ersehen, \n\ndass der Gesetzgeber die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, man-\n\ngelfreien Sache beim Stückkauf nicht als grundsätzlich ausgeschlossen ange-\n\nsehen hat. \n\n22 \n\nbb) Auch wenn danach, wie dargelegt, eine Ersatzlieferung beim Stück-\n\nkauf nicht von vorneherein ausscheidet, so ist sie doch, wie schon in der Ent-\n\nwurfsbegründung betont worden ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 209), nicht in je-\n\ndem Fall möglich; dies gilt insbesondere für den Kauf gebrauchter Sachen. In \n\nden Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, dass beim Kauf einer be-\n\nstimmten gebrauchten Sache eine Nachlieferung \"zumeist von vornherein aus-\n\nscheiden\" werde (BT-Drucks. 14/6040, S. 232). Die mit dieser Erwägung in Ein-\n\nklang stehende Annahme des Berufungsgerichts, dass auch im hier vorliegen-\n\nden Fall eines Gebrauchtwagenkaufs die Ersatzlieferung eines anderen Fahr-\n\nzeugs unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war, ist aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n23 \n\nOb eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Ausle-\n\ngung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beur-\n\nteilen (§§ 133, 157 BGB; vgl. Palandt/Putzo, aaO, § 439 Rdnr. 15). Möglich ist \n\ndie Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsa-\n\nche im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige \n\nersetzt werden kann. Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung des Kauf-\n\nvertrages zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht davon ausgegangen wer-\n\nden, dass die Kaufsache nach dem Willen der Beteiligten austauschbar war, \n\nund hat dies damit begründet, dass der Kläger seine Kaufentscheidung nicht \n\nnur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des bei der Be-\n\nsichtigung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Fahrzeug getroffen \n\nhabe. Diese tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht nur beschränkt \n\nüberprüfbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revi-\n\nsion meint, der Beklagten sei die Lieferung eines gleichwertigen Gebrauchtfahr-\n\nzeugs nicht unmöglich, weil der Kläger nicht auf ein bestimmtes individuelles \n\nFahrzeug Wert gelegt habe, sondern es ihm nur um einen bestimmten Typ mit \n\neiner bestimmten Ausstattung gegangen sei, kann sie damit keinen Erfolg ha-\n\nben. Der tatrichterlichen Auslegung des Kaufentschlusses durch das Beru-\n\nfungsgericht setzt die Revision nur ihre eigene Auffassung von der Austausch-\n\nbarkeit des Fahrzeugs entgegen, ohne Auslegungsfehler aufzuzeigen. \n\n24 \n\nDie Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf der Überlegung, dass \n\nbeim Kauf eines Gebrauchtwagens, auch wenn es dem Käufer - wie von der \n\nRevision unter Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen in der Klageschrift \n\ndargetan - auf einen bestimmten Typ und eine bestimmte Ausstattung des \n\nFahrzeugs ankommt, in der Regel erst der bei einer persönlichen Besichtigung \n\ngewonnene Gesamteindruck von den technischen Eigenschaften, der Funkti-\n\nonsfähigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild des individuellen Fahrzeugs \n\nausschlaggebend für den Entschluss des Käufers ist, das konkrete Fahrzeug zu \n\nkaufen, das in der Gesamtheit seiner Eigenschaften dann nicht gegen ein ande-\n\nres austauschbar sein soll. Diese Sichtweise des Berufungsgerichts liegt nicht \n\nnur beim Gebrauchtwagenkauf nahe, sondern ist beim Kauf gebrauchter Sa-\n\nchen in der Regel sachgerecht. Angesichts der vielfältigen Unterschiede im Ab-\n\nnutzungsgrad gebrauchter Sachen - auch gleichen Typs - ist Zurückhaltung bei \n\nder Annahme geboten, dass beim Kauf einer gebrauchten Sache auch die Lie-\n\nferung einer anderen Sache dem Parteiwillen entspreche. Wenn eine Ersatzlie-\n\nferung als möglich angesehen wird, hat dies auf Grund des Vorrangs der Nach-\n\nerfüllung zur Folge, dass sich die Parteien zunächst über die Lieferung einer \n\nanderen gebrauchten Sache auseinander zu setzen haben, bevor ein Rücktritt \n\nvom Vertrag oder ein anderes Recht aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB beansprucht \n\nwerden kann. Angesichts des naturgemäß unterschiedlichen Erhaltungszu-\n\nstands gebrauchter Sachen und der damit verbundenen Schwierigkeit, eine in \n\njeder Hinsicht gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen, wäre häufiger Streit \n\nüber die Gleichwertigkeit der angebotenen oder zu beschaffenden Ersatzsache \n\nabsehbar, wenn auch bei gebrauchten Sachen regelmäßig Anspruch auf eine \n\nErsatzlieferung bestünde. Dies liefe den Interessen beider Kaufvertragsparteien \n\nzuwider. Das wollte auch der Gesetzgeber vermeiden, indem er zum Ausdruck \n\nbrachte, dass beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache eine Nachliefe-\n\nrung \"zumeist von vorneherein ausscheiden\" werde (BT-Drucks. 14/6040, \n\nS. 232; ebenso zum Gebrauchtwagenkauf: Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1421 f.; \n\nvgl. dazu auch Ball, aaO). Umstände, welche bei einem Gebrauchtwagenkauf, \n\nwie er hier vorliegt, die Annahme eines Ausnahmefalles nahe legen könnten, in \n\ndem die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als möglich erscheint \n\n(dazu Ball, aaO), sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst er-\n\nsichtlich. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. \n\n25 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rücktritt des Klägers \n\nnicht nach §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit \n\nZiff. VII 1 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wegen ein-\n\ngetretener Verjährung des (hypothetischen) Nacherfüllungsanspruchs des Klä-\n\ngers unwirksam. \n\n26 \n\naa) Die Revision meint, der Rücktritt des Klägers sei unwirksam, weil die \n\nVerjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Klägers am 13. August \n\n2003, dem Zeitpunkt der Erhebung der auf Rückzahlung des Kaufpreises ge-\n\nrichteten Klage, bereits abgelaufen gewesen sei. Damit dringt die Revision nicht \n\ndurch. Gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nist der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, \n\nwenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt \n\nist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dadurch hat der Gesetzgeber sicher-\n\nstellen wollen, dass der Gläubiger sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben \n\nkann, wenn der Erfüllungs- oder ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch wegen \n\nEintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre; die Anspruchsverjährung \n\nsoll auch Auswirkungen auf das Rücktrittsrecht haben, obwohl Gestaltungsrech-\n\nte als solche der Verjährung nicht unterliegen (BT-Drucks. 14/6040, S. 124). \n\nDementsprechend kommt es nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Rechtzeitig-\n\nkeit des Rücktritts darauf an, dass der Rücktritt erklärt wird, bevor der Anspruch \n\nauf die Leistung oder der etwaige Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Maßge-\n\nbend ist mithin der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dage-\n\ngen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem \n\ndurch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. \n\nBGB). \n\n27 \n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger \n\nden in der Anfechtung zu sehenden Rücktritt (§ 140 BGB) im Schreiben vom \n\n24. April 2003 erklärt hat, bevor ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Nacher-\n\nfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) verjährt gewesen wäre. Die Mängelan-\n\nsprüche des Klägers unterlagen nach VII 1 a der Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen der Beklagten, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts Vertragsinhalt geworden sind, einer verkürzten Verjährungsfrist \n\nvon einem Jahr. Die einjährige Verjährung wurde mit der Ablieferung des Fahr-\n\nzeugs am 21. März 2002 in Gang gesetzt (§ 438 Abs. 2 BGB). Die als Rück-\n\ntrittserklärung umzudeutende Anfechtung vom 24. April 2003 ist rechtzeitig er-\n\nfolgt, weil der Eintritt der Verjährung, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt hat, aufgrund der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen \n\nüber den Sachmangel gemäß § 203 BGB gehemmt worden war. Zwar hat das \n\nBerufungsgericht die Zeitpunkte des Beginns und der Beendigung der Verhand-\n\nlungen nicht ausdrücklich angegeben. Sie ergeben sich jedoch aus den vom \n\nBerufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Danach trat eine \n\nHemmung der Verjährung spätestens am 29. Januar 2003 ein, als die Beklagte \n\neinen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragte, um \n\ndie Reklamation des Klägers zu überprüfen. Die Hemmung der Verjährung en-\n\ndete - wovon auch die Revision ausgeht - frühestens mit der Erklärung der An-\n\nfechtung beziehungsweise des Rücktritts im Schreiben des Klägers vom \n\n24. April 2003. Danach wäre zu diesem Zeitpunkt ein etwaiger Nacherfüllungs-\n\nanspruch des Klägers noch nicht verjährt gewesen. \n\n28 \n\n3. Zu Recht beanstandet die Revision die uneingeschränkte Verurteilung \n\nder Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises. Das Berufungsgericht hat es \n\nversäumt, die Verurteilung dahin einzuschränken, dass die Beklagte Zahlung \n\nnur Zug um Zug gegen Erfüllung ihrer Gegenansprüche auf Rückgabe des \n\nFahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu leisten hat. Eine sol-\n\nche Zug-um-Zug-Verurteilung ist hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen, auf \n\ndie das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gestützt hat, geboten. \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht ist - zutreffend - selbst davon ausgegangen, dass \n\nder Kläger, an dessen Bank der Kaufpreis zurückzuzahlen ist, seinerseits das \n\nFahrzeug zurückzugeben und die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat. \n\nDiese Gegenansprüche der Beklagten ergeben sich hinsichtlich der Anfechtung \n\ndes Vertrages (oben unter 1) aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB und hinsicht-\n\nlich eines etwaigen Rücktritts vom Vertrag (oben unter 2) aus §§ 346 f. BGB. \n\nAuch hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die gegenseitigen Ver-\n\npflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen sind, wenn die Beklagte das \n\nihr insoweit zustehende Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hat \n\n(§§ 273 f. BGB beziehungsweise § 348 i. V. m. §§ 320 ff. BGB). Nicht gefolgt \n\nwerden kann indessen der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe \n\ndas ihr zustehende Leistungsverweigerungsrecht nicht ausgeübt. Dies ist zwar \n\nnicht ausdrücklich geschehen. Dessen bedarf es aber auch nicht. \n\n30 \n\nEine Zug-um-Zug-Verurteilung setzt keinen formellen Antrag des Beklag-\n\nten voraus; vielmehr reicht es aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten \n\nKlageabweisungsantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick \n\nauf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar \n\nist (Senatsurteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 10/97, NJW 1999, 53 unter II 2). \n\n31 \n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Zu Recht beanstandet die Revision, das \n\nBerufungsgericht habe den Prozessstoff unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht \n\nerschöpfend gewürdigt. Schon in der Klageerwiderung hat die Beklagte geltend \n\ngemacht, der Kläger könne nicht einerseits das Fahrzeug immer weiter fahren \n\nund abnutzen und andererseits dessen Rücknahme verlangen. Darin kam in \n\nVerbindung mit dem Klageabweisungsantrag hinreichend zum Ausdruck, dass \n\nsich die Beklagte gegen die Klage auch unter dem Gesichtspunkt verteidigte, \n\ndass ihrer Auffassung nach ein etwaiger Erfolg der Klage die Rücknahme des \n\nzwischenzeitlich abgenutzten Fahrzeugs zur Folge haben müsse. Dies reichte \n\nzur Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 273 BGB bezie-\n\nhungsweise § 320 BGB unter Berücksichtigung des Umstandes aus, dass auch \n\nder Kläger selbst von einer Verknüpfung des Erfolgs seiner Klage mit einer \n\nRückgabe des Fahrzeugs ausging; seine Bereitschaft, das Fahrzeug zurück zu \n\ngeben, wenn die Beklagte den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädi-\n\ngung zurückzahlt, hatte er durch seine Zustimmung zu einem entsprechenden \n\nVergleichsvorschlag des Landgerichts zum Ausdruck gebracht. Danach hatte \n\ndie Beklagte keine Veranlassung zu der Besorgnis, sie werde zur Rückzahlung \n\ndes Kaufpreises allein deshalb uneingeschränkt verurteilt werden, weil sie ihr \n\nVerlangen nach einer beiderseitigen Rückabwicklung des Kaufvertrages, wie \n\ndas Berufungsgericht gemeint hat, nicht deutlich gemacht habe. Wenn das Be-\n\nrufungsgericht gleichwohl davon ausgehen wollte, dass die Beklagte eine bei-\n\nderseitige Rückabwicklung der empfangenen Leistungen für den Fall eines Er-\n\nfolgs der Klage nicht begehre, so hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, zu-\n\nmindest der Beklagten gemäß § 139 ZPO einen Hinweis auf seine von den \n\nVorstellungen beider Parteien abweichende Auffassung geben müssen. Die \n\nBeklagte hätte dann, wie die Revision ausführt, selbstverständlich klargestellt, \n\ndass sie das ihr zustehende Leistungsverweigerungsrecht habe erheben wol-\n\nlen. \n\nIII. \n\n32 \n\nAuf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht Feststellungen zur Höhe des der \n\nBeklagten zustehenden Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nicht getroffen \n\nhat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, sondern an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \nLG Lübeck, Entscheidung vom 30.12.2004 - 10 O 304/03 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 18.08.2005 - 5 U 11/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/viii-zr-209-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 480","ref_norm":"480","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/viii-zr-209-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:57.033278+00:00"}}