{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_208-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"VIII ZR 208/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 208/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 durch den \n\nRichter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Dr. Wolst, Dr. Frellesen \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \n\nder Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 18. August 2005 \n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagten sind Mieter, der Kläger Vermieter einer Doppelhaushälfte \n\nmit Gartenfläche in B. , S. weg \n\nNr. 59. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis am 1. September 2004 fristlos \n\nwegen Zahlungsverzugs der Beklagten mit der Miete. Durch Urteil des Amtsge-\n\nrichts Köpenick vom 3. März 2005 sind die Beklagten zur Räumung des Mietob-\n\njekts und zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 10.131,51 € nebst Zin-\n\nsen verurteilt worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Ber-\n\nlin die Beklagten unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung \n\nvon 10.040,65 € nebst Zinsen verurteilt, die Berufung i m Übrigen zurückgewie-\n\nsen und den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2005 gewährt. \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 31. August \n\n2005 zugestellten Berufungsurteil haben die Beklagten am 16. September 2005 \n\nBeschwerde eingelegt. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ist auf ihren Antrag bis zum 2. Januar 2006 verlängert worden; eine \n\nBegründung liegt noch nicht vor. Die Beklagten beantragen, die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus dem Urteil des Landgerichts gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstwei-\n\nlen einzustellen. \n\nII. \n\nDer Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung ist nicht begründet. \n\n1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ein-\n\ngelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an, \n\ndass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstre-\n\nckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und \n\nwenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Im Ver-\n\nfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 \n\nAbs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes kann sich der Schuldner nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzen-\n\nden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstre-\n\nckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies ver-\n\nsäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 \n\nZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn \n\nes dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-\n\nlich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder \n\nwenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluss \n\nvom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II \n\nm. w. Nachw.). Hier haben die Beklagten weder in der Berufungsinstanz Voll-\n\nstreckungsschutz nach § 712 ZPO beantragt, noch vorgetragen, dass oder wa-\n\nrum es ihnen nicht möglich war, dies zu tun. \n\n2. Die Beklagten machen vielmehr geltend, die Durchführung der \n\nZwangsvollstreckung sei für die Beklagte zu 2 mit einer akuten Suizidgefahr \n\nverbunden. Ob unter Beachtung der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 2 \n\nAbs. 2 Satz 1 GG eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß \n\n§ 719 Abs. 2 ZPO auch dann geboten sein kann, wenn der Schuldner eine sol-\n\nche – von ihm wie hier von den Beklagten bereits im Berufungsrechtszug gese-\n\nhene – Gefahr nicht zum Anlass für einen Schutzantrag nach § 712 ZPO ge-\n\nnommen hat, kann dahinstehen. Denn die Beklagten haben eine ohne Einstel-\n\nlung der Zwangsvollstreckung nicht beherrschbare Suizidgefahr für die Beklagte \n\nzu 2 entgegen § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht. \n\na) Soweit es um die Verurteilung zur Zahlung geht, folgt dies schon dar-\n\naus, dass die von ihnen vorgelegten Atteste von Ärzten und Psychologen allein \n\ndie Räumung als möglichen Auslöser für eine krisenhafte Zuspitzung der gege-\n\nbenen depressiven Symptomatik der Beklagten zu 2 ansehen. Dass schon die \n\nbloße Zahlungsvollstreckung die bestehende Konfliktsituation bis hin zu einer \n\nakuten Suizidgefahr verschärfen könnte, ergibt sich daraus nicht. \n\nb) Soweit es um die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel geht, \n\nkann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zur Glaubhaftmachung der Sui-\n\nzidgefahr eingereichten ärztlichen und psychologischen Bescheinigungen zum \n\nüberwiegenden Teil aus dem ersten Halbjahr 2005 und damit aus der Zeit vor \n\nErlass des Berufungsurteils stammen. Nach der psychotherapeutischen Be-\n\nscheinigung der Diplompsychologin Dr. M. vom 6. Juni 2005 bestand damals \n\neine akute Suizidgefährdung durch die „rechtlich ungeklärte und offene Situati-\n\non“. Der Diplompsychologe D. des Bezirksamtes T. von \n\nB. schreibt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2005 einer „Konfliktklä-\n\nrung wesentlichen Anteil an einer möglichen Zustandsverbesserung“ zu. Damit \n\nübereinstimmend befürworteten alle Atteste aus dem ersten Halbjahr 2005 eine \n\nAussetzung der Zwangsvollstreckung nur bis zu weiteren gerichtlichen Ent-\n\nscheidungen, die zu jener Zeit durch das Berufungsgericht noch bevorstanden. \n\nc) Eine auch nach Erlass des Berufungsurteils fortbestehende Suizidge-\n\nfährdung der Beklagten zu 2 im Falle einer Zwangsräumung lässt sich allein der \n\nsozialpsychiatrischen Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychi-\n\natrie D. des Bezirksamtes T. vom 19. August 2005 ent-\n\nnehmen. Danach lag am 18. August 2005 bei der Beklagten zu 2 eine depressi-\n\nve Symptomatik mit latenter Suizidalität vor, für die die „bekannte Wohnungs-\n\nproblematik“ ursächlich war, und hatte sich trotz medikamentöser und psycho-\n\ntherapeutischer Behandlung der psychische Zustand der Beklagten zu 2 nicht \n\nverbessert. Es könne – so die Stellungnahme – davon ausgegangen werden, \n\ndass sich die depressive Symptomatik verschlechtern werde, falls es zur Räu-\n\nmung komme. \n\nSelbst wenn dies eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der \n\nBeklagten zu 2 bedeuten sollte, kann aber die Zwangsvollstreckung nicht ohne \n\nweiteres einstweilen eingestellt werden. Es ist vielmehr stets sorgfältig zu prü-\n\nfen, ob der Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom \n\n4. Mai 2005 – I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, unter B III 2 b). Im Hinblick auf das \n\nentgegenstehende Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums \n\n(Art. 14 Abs. 1 GG) kann dabei auch von dem Schuldner selbst jedes zumutba-\n\nre Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden \n\n(BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, unter \n\nII 2 b cc; NJW 2004, 49, 50; NJW-RR 1993, 463, 464; NJW 1992, 1155). \n\nEinem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist, \n\nzugemutet werden, fachliche Hilfe – auch durch einen stationären Aufenthalt in \n\neiner Klinik – in Anspruch zu nehmen, um die Gefahr einer Selbsttötung auszu-\n\nschließen oder zu verringern (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005, aaO). Die Be-\n\nklagten haben lediglich glaubhaft gemacht, dass die bisherige ambulante Be-\n\nhandlung der Beklagten zu 2 ihren psychischen Zustand nicht stabilisiert habe. \n\nSie machen jedoch nicht geltend, dass sich auch durch eine stationäre Behand-\n\nlung der Beklagten zu 2 vor und während der Räumung der Gefahr einer \n\nSelbsttötung nicht wirksam begegnen lasse. Nach der vorgenannten sozialpsy-\n\nchiatrischen Stellungnahme vom 19. August 2005 rechtfertigte zwar das aktuel-\n\nle Krankheitsbild zu jener Zeit eine stationäre Unterbringung nach dem Gesetz \n\nfür psychisch Kranke (PsychKG) des Landes B. nicht, muss aber gegebe-\n\nnenfalls aktuell beurteilt werden, ob sie während einer eventuellen Räumungssi-\n\ntuation erforderlich wird. Das lässt den Schluss zu, dass die Suizidgefahr jeden-\n\nfalls durch eine stationäre Behandlung der Beklagten zu 2 in zeitlichem Zu-\n\nsammenhang mit der Räumung beherrschbar erscheint. \n\n3. Schließlich muss eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-\n\nckung auch daran scheitern, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklag-\n\nten nach ihrer Begründung in dem Antrag auf einstweilige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung keine Aussicht auf Erfolg bietet (BGH, Beschluss vom \n\n11. April 2002 – V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090, unter II). Der Senat hat die \n\nvon den Beklagten vorgetragenen Zulassungsgründe geprüft (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO) und nicht für durchgreifend erachtet. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_208-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/viii-zr-208-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_208-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_208-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/viii-zr-208-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_208-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:47.196551+00:00"}}