{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_205-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-02-10","aktenzeichen":"VIII ZR 205/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 205/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 29. Oktober \n\n2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobe-\n\nne Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. \n\nI. Es spricht viel dafür, dass die Anhörungsrüge ganz überwiegend be-\n\nreits unzulässig ist, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt. \n\nNach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind der gerügte \n\nGehörsverstoß und dessen Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Demge-\n\nmäß hätte der Kläger dartun müssen, welches Vorbringen in der Revisionsin-\n\nstanz der Senat nicht berücksichtigt hat oder inwiefern der Kläger an weiterem \n\nVorbringen in der Revisionsinstanz durch den Senat gehindert worden ist, so-\n\nwie, weshalb die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens mögli-\n\ncherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November \n\n2007 – IV ZR 321/05, NJW 2008, 378, Tz. 3). Dafür genügen bloße (neue) \n\n3 \n\n4 \n\nRechtsausführungen und Hinweise auf Schriftsätze in den Vorinstanzen nicht. \n\nDie Frage bedarf aber keiner Vertiefung. \n\nII. Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in \n\nseinem Urteil vom 29. Oktober 2008 den Anspruch des Klägers auf rechtliches \n\nGehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 ZPO). \n\n1. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe übersehen, dass die \n\nvom Kläger in der Stations-EDV-Anlage eingegebenen Daten der provisions-\n\npflichtigen Agenturgeschäfte und der umsatzpachtpflichtigen Eigengeschäfte \n\nBestandteile der Buchführung des Prinzipals – der Beklagten – seien (§§ 238 \n\nHGB, 140 ff. AO), so dass sie als Handelsbücher, Unterlagen, Belege und Da-\n\ntenträger von dieser aufzubewahren seien und sich der Handelsvertreter auf die \n\nEinhaltung dieser Pflichten auch verlassen dürfe, sind diese Rechtsausführun-\n\ngen nicht entscheidungserheblich, weil der Senat die Frage, ob es der Beklag-\n\nten noch möglich wäre, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, ausdrücklich \n\noffen gelassen hat (Tz. 12). \n\n5 \n\n2. Zu Unrecht rügt der Kläger weiter, der Senat habe übersehen, dass \n\nnur die Beklagte über diese EDV-gestützten Daten verfüge, während die dem \n\nKläger mitverpachtete Software die Einsicht in diese Daten, den Zugriff auf sie \n\nund ihre Auswertung verwehre und die Kassendaten vom System nach kurzer \n\nZeit gelöscht würden. \n\n6 \n\na) Der Senat hat angenommen, dass der Kläger einen Buchauszug in \n\nSchriftform erhalten hat, und zwar mit den von ihm selbst erstellten und ausge-\n\ndruckten Belegen, wie sie die Beklagte als Anlage BB1 zum Schriftsatz vom \n\n28. Mai 2003 beispielhaft vorgelegt hat (Tz. 16 ff.). Ob es sich dabei um Kas-\n\nsenjournale oder um Kassenrollen handelt, wie der Kläger mit seiner Anhö-\n\nrungsrüge geltend macht, ist unerheblich. \n\n7 \n\nb) Soweit der Kläger meint, der Senat habe (überraschend) seine Auf-\n\nfassung geändert, dass dem Tankstellenhalter eine manuelle, nicht EDV-\n\ngestützte Auswertung solcher Zahlungsbelege zur Überprüfung der Provisions-\n\nabrechnungen nicht zumutbar sei, verkennt er, dass sich die von ihm zitierte \n\nRechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Juli 2002 – VIII ZR 58/00, NJW-RR \n\n2002, 1548, unter B I 1 b aa, und VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b dd; \n\nvom 12. September 2007 – VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475, Tz. 29) nicht auf \n\n§ 87c HGB, sondern auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB und die \n\nFrage bezieht, ob dem Tankstellenhalter konkrete Darlegungen zum Stamm-\n\nkundenumsatz an seiner Tankstelle im letzten Vertragsjahr möglich sind oder \n\nob er sich dafür auf statistisches Material berufen darf. Soweit es – wie hier – \n\num den Anspruch auf Buchauszug geht, gebietet § 87c Abs. 2 HGB nach der \n\nRechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, \n\nNJW 2001, 2333, unter II 3) lediglich, dass der Buchauszug die geschäftlichen \n\nVorgänge klar und übersichtlich darstellt, und hängt es von Art und Umfang der \n\nim Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab, in welcher Form dies zu erreichen \n\nist. Die danach an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen hat der Se-\n\nnat mit den in ausgedruckter Form vorliegenden Kassenrollen oder -journalen \n\nals erfüllt angesehen (Tz. 23 ff.). \n\n8 \n\nc) Die Rüge des Klägers, der Senat habe übersehen, dass eine manuelle \n\nAuswertung der Kassenrollen eine verlässliche Prüfung der summenkumulier-\n\nten Monatsabrechnungen der Beklagten hinsichtlich der provisionsgeminderten \n\nKartenverkäufe nicht zulasse, steht im Widerspruch zu den im Revisionsverfah-\n\nren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach entspra-\n\nchen die Monatsabrechnungen der Beklagten den Beispielen, die diese mit \n\nSchriftsatz vom 26. September 2002 (Anlagen B 17 – 19) vorgelegt hat. Daraus \n\nergibt sich, dass die Beklagte zwar zunächst alle Kraftstoffverkäufe eines Mo-\n\nnats summiert abgerechnet hat, jedoch jeweils für den gleichen Zeitraum zur \n\nProvisionskorrektur eine gesonderte Abrechnung über die provisionsgeminder-\n\nten Kartenverkäufe von Dieselkraftstoff erteilt hat, in der die einzelnen Ge-\n\nschäftsvorfälle mit Datum, Menge, Liter- und Gesamtpreis angegeben waren. \n\n9 \n\nMit seiner – auf Nachweisen aus der Finanzverwaltung beruhenden – \n\nAuffassung, in der EDV-gestützten Buchhaltung könnten Belege und Belegab-\n\ndrucke keine digitalisierten Geschäftsunterlagen, Belege und Aufzeichnungen \n\nersetzen, möchte der Kläger lediglich eine andere materiell-rechtliche Wertung \n\nvornehmen als der Senat. \n\n10 \n\n3. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, der Senat gehe \n\nnicht auf den (auch) in der Revisionsinstanz erhobenen Hinweis des Klägers \n\nein, dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom \n\n18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\n\nten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17, im \n\nFolgenden: Handelsvertreter-Richtlinie) die Abrechnung alle für die Berechnung \n\nder Provision wesentlichen Angaben zu erhalten habe und dass die authenti-\n\nsche Auslegung dieser Norm dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten vorbehalten sei. Auf dieses Vorbringen kam es für die Entscheidung des \n\nRechtsstreits nicht an, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch der \n\nAnspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, Art. 12 Abs. 2 der Handels-\n\nvertreter-Richtlinie war. Nach Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreter-Richtlinie \n\nkann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Auskünfte, insbesondere \n\nein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer ver-\n\nfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrags der ihm zuste-\n\nhenden Provisionen benötigt. Dass sich daraus weitergehende Anforderungen \n\nan einen Buchauszug ergeben könnten als sie der Senat aus § 87c Abs. 2 HGB \n\nhergeleitet hat, hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht und \n\nist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit der Kläger rügt, es bedürfe vor \n\neiner Entscheidung über den Anspruch auf Buchauszug einer Auslegung des \n\nBegriffs des Geschäfts im Sinne der §§ 87, 87a, 87c und 89b HGB, Art. 7, 8 \n\nund 10 der Handelsvertreter-Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 101 O 1/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 - 23 U 61/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_205-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/viii-zr-205-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_205-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_205-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/viii-zr-205-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_205-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:09.876599+00:00"}}