{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_205-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"VIII ZR 205/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 87c Abs. 2, BGB § 362 Abs. 1 Verkündet am: 29. Oktober 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Anspruch des Tankstellenhalters gegenüber dem Mineralölunternehmen auf Er- teilung eines Buchauszugs ist erfüllt, wenn die von ihm selbst erstellten Kassenjour- nale chronologisch geordnet für jedes provisionspflichtige Geschäft in einem Ab- schnitt zusammengefasst alle Angaben enthalten, die nach der mit dem Mineralölun- ternehmen getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 205/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 87c Abs. 2, BGB § 362 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n29. Oktober 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Anspruch des Tankstellenhalters gegenüber dem Mineralölunternehmen auf Er-\n\nteilung eines Buchauszugs ist erfüllt, wenn die von ihm selbst erstellten Kassenjour-\n\nnale chronologisch geordnet für jedes provisionspflichtige Geschäft in einem Ab-\n\nschnitt zusammengefasst alle Angaben enthalten, die nach der mit dem Mineralölun-\n\nternehmen getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von \n\nBedeutung sind. \n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. August 2005 aufge-\n\nhoben und das Teilurteil der Kammer für Handelssachen 101 des \n\nLandgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 abgeändert, soweit hin-\n\nsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug zum Nachteil der Beklag-\n\nten erkannt worden ist. \n\nDie Klage wird wegen des Anspruchs auf Buchauszug insgesamt \n\nabgewiesen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten der ersten beiden Rechtszüge \n\nbleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger war aufgrund eines Tankstellenverwaltervertrages von 1996, \n\nin den er zu Beginn des Jahres 1997 anstelle seiner Ehefrau eingetreten war, \n\nbis zur fristlosen Kündigung durch die Beklagte zum 30. Juni 1999 Halter einer \n\nSelbstbedienungstankstelle der Beklagten in R. . \n\nNach dem Vertrag steht dem Kläger für den Verkauf von Kraftstoff eine \n\nmengenabhängige Provision zu (§ 6 Nr. 1 des Vertrags), die für die Ausliefe-\n\nrung von Dieselkraftstoff an Direktkunden der Beklagten (unter anderem DKV, \n\nUTA, PAN) reduziert ist (§ 6 Nr. 2 des Vertrags). Für Schmierstoffverkäufe er-\n\nhält er die Differenz zwischen Verbraucher- und Wiederverkäufer-Netto-Preisen \n\nnach jeweils gültigen Preislisten der Beklagten (§ 6 Nr. 3 des Vertrags). Nach \n\neinem Vertragsnachtrag (Waschanlagen- und SB-Boxen-Vereinbarung) vom \n\n9. Juli 1998 werden seine Leistungen und alle aus dem Betrieb der Waschanla-\n\nge entstehenden Kosten durch eine Provision in Höhe der Netto-Umsätze ab-\n\nzüglich eines Betrags von 2,50 DM netto pro Wäsche zuzüglich Mehrwertsteuer \n\nabgegolten (Nr. 7.1 des Vertragsnachtrags). \n\n3 \n\nDer Kläger macht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in Höhe \n\nvon 134.156,11 € geltend und verlangt im Wege der Stufenklage Abrechnung \n\nder von ihm im letzten Vertragsjahr vermittelten provisionspflichtigen Verkäufe, \n\nErteilung eines Buchauszugs über die abzurechnenden Geschäfte sowie Zah-\n\nlung rückständiger Provision und weiteren Ausgleichs in einer nach Erteilung \n\nder Abrechnung noch zu beziffernden Höhe. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil vom 26. Februar 2003 die Beklagte \n\nzur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt mit der Maßgabe, dass dieser min-\n\ndestens folgende Angaben enthalten müsse: bei den Treibstoffverkäufen eine \n\nAuflistung der verkauften Treibstoffmengen unter Angabe des Tages und mit \n\ngesonderter Kennzeichnung, welche Geschäftsvorfälle über die Kreditkarten-\n\nsysteme UTA, PAN und DKV abgerechnet worden seien; bei den Schmierstoff-\n\nverkäufen eine Auflistung der verkauften Schmierstoffe unter Angabe der Sorte, \n\nder Menge und des Tages; beim Waschgeschäft eine Auflistung der Anzahl der \n\nGeschäftsvorfälle unter Angabe des Tages oder Monats und der jeweiligen Net-\n\nto-Umsätze. Hinsichtlich des Anspruchs auf Provisionsabrechnung und des wei-\n\ntergehenden Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs sowie hinsichtlich des \n\nbezifferten Ausgleichsanspruchs hat das Landgericht die Klage abgewiesen. \n\n5 \n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht unter Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels im Übrigen das Teilurteil des Landgerichts wegen des \n\nbezifferten Ausgleichsanspruchs aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-\n\nscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Berufung der Beklagten, \n\nmit der diese die vollständige Abweisung der Klage wegen des Buchauszugs \n\nweiterverfolgt und im Wege der Hilfswiderklage begehrt hat, den Kläger zu ver-\n\nurteilen, die Kassenjournalausdrucke der von ihm an der Tankstelle verwende-\n\nten Kassen aus der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 an sie herauszuge-\n\nben, hat es zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-\n\nlassung der Revision ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen \n\nRevision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage, \n\nsoweit sie die Erteilung eines Buchauszugs betrifft. \n\n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\ndies für die Revisionsinstanz noch von Interesse ist, ausgeführt: \n\nDie Beklagte wende sich vergeblich gegen ihre Verurteilung zur Erteilung \n\neines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Ihr Einwand, der Unternehmer \n\nkönne nicht zu Angaben verurteilt werden, die er nicht machen könne, gehe \n\nfehl, weil der Anspruch auf einen Buchauszug immer nur auf das gehe, was \n\nsich aus den Büchern des Unternehmers zum Zeitpunkt der Ausstellung des \n\nBuchauszuges über die Geschäfte, für die dem Handelsvertreter Provision zu-\n\nstehe, ergebe. Soweit das Landgericht die Aufnahme näher bestimmter Anga-\n\nben in den Buchauszug gefordert habe, stehe die Verurteilung deshalb unter \n\ndem Vorbehalt, dass sich diese Angaben aus den Büchern der Beklagten ergä-\n\nben. \n\n9 \n\nAuch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe mit den auf der Stati-\n\non angefallenen Belegen, aus denen sich alles für die Provisionsberechnung \n\nNötige ergebe, einen Buchauszug bereits (gehabt), der Buchauszug sei damit \n\nin Form eines Urbelegs schon mit allen Detailangaben durch den Kläger selbst \n\nfür die Beklagte erstellt worden, überzeuge nicht. Denn damit wisse der Kläger \n\nnicht, was sich aus den Büchern der Beklagten ergebe, insbesondere dann \n\nnicht, wenn er die Unterlagen nicht oder nicht vollständig aufbewahrt habe. \n\n10 \n\nDie Hilfswiderklage der Beklagten sei unzulässig, da sie nicht auf Tatsa-\n\nchen gestützt werden könne, die der Senat der Verhandlung und Entscheidung \n\nüber die Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen habe (§ 533 Nr. 2 ZPO). \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision, die sich nur ge-\n\ngen die Zuerkennung eines Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB richtet, nicht \n\nstand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß \n\n§ 87c Abs. 2 HGB nicht zu. \n\n12 \n\n1. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht – wie die Revision \n\n13 \n\n14 \n\nmeint – im Erkenntnisverfahren Feststellungen zu dem Einwand der Beklagten \n\nhätte treffen müssen, es sei ihr nicht möglich, die nach dem landgerichtlichen \n\nUrteil geschuldeten Angaben zu machen (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die Daten in \n\nihrem Hause nicht mehr vorhanden, sondern bei einem anderen Unternehmen \n\narchiviert seien, von dem sie sich inzwischen getrennt habe, und weil zudem \n\nkein Programmierer mehr verfügbar sei, der die in einem Spezialformat archi-\n\nvierten Datensätze wieder reaktivieren könnte. Darauf kommt es nicht an. \n\n2. Denn der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs ist \n\nbereits durch Erfüllung untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB). \n\nDer Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit \n\nzu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die \n\nvom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss \n\nder Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung \n\naller – sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern des Unternehmers \n\nergebenden – Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die \n\nder Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt \n\n(Senatsurteile vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter II; \n\nvom 20. September 2006 – VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 = NJW-RR 2007, \n\n246, Tz. 17). \n\n15 \n\nWelche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsver-\n\ntreters im Einzelfall relevant sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter \n\nund dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab (Senatsurteil vom \n\n21. März 2001, aaO). Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen \n\ngetroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Re-\n\ngelungen (§ 87a Abs. 2 bis 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung \n\nnicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (§§ 87, \n\n87a, 87b HGB). \n\n16 \n\nDie Revision macht unter Hinweis auf entsprechenden Sachvortrag der \n\nBeklagten in der Berufungsinstanz zu Recht geltend, dass der Kläger alle da-\n\nnach in einen Buchauszug aufzunehmenden Informationen mit den von ihm \n\nselbst erstellten Kassenjournalen in der gebotenen Form bereits erhalten hat. \n\n17 \n\na) In den Kassenjournalen, die die Beklagte als Anlage BB 1 zum Schrift-\n\nsatz vom 28. Mai 2003 in der Berufungsinstanz beispielhaft vorgelegt hat, sind \n\ndie Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge aufgelistet. Dabei sind zu \n\njedem Geschäftsvorfall alle Angaben enthalten, die der Kläger zur Berechnung \n\nseiner Provision benötigt bzw. die ihm nach der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts im Wege eines Buchauszugs noch zur Verfügung gestellt werden sollen. \n\n18 \n\naa) Zu den Kraftstoffverkäufen sind angegeben: Datum und Uhrzeit des \n\nGeschäftsvorfalls, die Art des Kraftstoffs (Normal bleifrei, Super bleifrei, Super \n\nplus, Diesel), der Preis pro Liter Kraftstoff für den Kunden, die Tankmenge, der \n\nvom Kunden gezahlte Gesamtpreis und die Zahlungsart (bar, Stationskredit, EC \n\nmit Kontodaten und Verfalldatum, Kreditkarte einschließlich Namen des Kredit-\n\nkartenunternehmens, Kartennummer, Verfalldatum und Namen des Kunden). In \n\nden als Beispiel zu den Akten gereichten Kassenjournalen findet sich zwar kein \n\nGeschäftsvorfall, bei dem DKV-, UTA- oder PAN-Karten zum Einsatz gekom-\n\nmen sind. Nach dem Vortrag der Beklagten werden aber alle, also auch diese \n\nKartentypen als Zahlungsart in den Kassenjournalen ausgewiesen. Mit den ge-\n\nnannten Angaben ist der Kläger ohne weiteres in der Lage, die Abrechnung der \n\nmengenabhängigen Provision für Kraftstoffverkäufe einschließlich der Provisi-\n\nonsminderung für Auslieferungen an DKV-, UTA- und PAN-Kartenkunden ge-\n\nmäß § 6 Nr. 1 und 2 des Tankstellenverwaltervertrags rechnerisch nachzuvoll-\n\nziehen und zu überprüfen. \n\n19 \n\nbb) Hinsichtlich der Schmierstoffverkäufe sind in den Kassenjournalen \n\nangegeben: Datum und Uhrzeit des Umsatzes, eine Kurzbezeichnung der ver-\n\nkauften Sorte (z. B. COM 10W-40, Getriebeöl), der Bruttopreis pro Liter, die \n\nAbgabemenge, der vom Kunden gezahlte Bruttoendpreis und – wie bei den \n\nKraftstoffverkäufen – die Zahlungsart. Damit verfügt der Kläger über die Anga-\n\nben, die er zur Kontrolle der Provisionsabrechnung anhand der Preislisten der \n\nBeklagten für Schmierstoffverkäufe entsprechend § 6 Nr. 3 des Tankstellenver-\n\nwaltervertrags benötigt. Die Preislisten als solche hat der Kläger nach den \n\n– durch das Berufungsgericht in Bezug genommenen – tatsächlichen Feststel-\n\nlungen des Landgerichts erhalten. \n\n20 \n\ncc) Die Waschvorgänge sind in den Kassenjournalen mit Datum und Uhr-\n\nzeit, Stückzahl und Bruttoendpreis pro Waschvorgang erfasst. Es fehlt zwar die \n\nunmittelbare Angabe des Netto-Umsatzes, der nach Nr. 7.1 des Vertragsnach-\n\ntrags die Grundlage für die Provisionsberechnung im Waschgeschäft bildet. \n\nDieser lässt sich jedoch aus dem Bruttoendpreis ohne weiteres errechnen, so \n\ndass der Kläger auch mit den Angaben zum Waschgeschäft in der Lage ist, die \n\nihm zustehende Provision zu berechnen bzw. die Abrechnung durch die Be-\n\nklagte zu überprüfen. \n\n21 \n\nb) Angesichts dieser detaillierten Angaben geht der Einwand der Revisi-\n\nonserwiderung ins Leere, die Beklagte habe nicht dargetan, dass die vom Klä-\n\nger angeblich erstellten Kassenjournale alle Angaben enthielten, die ein Buch-\n\nauszug aufweisen müsse, und es fehle an substantiiertem Vortrag der Beklag-\n\nten dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Gegebenheiten der Kläger bereits \n\nüber den von ihm begehrten Buchauszug verfüge. Dass die Kassenjournale, die \n\nder Kläger mit dem von ihm verwendeten Kassensystem erstellt hat, einen an-\n\nderen Inhalt oder einen anderen Aufbau hätten als die von der Beklagten als \n\nBeispiel vorgelegten Kassenjournale, macht die Revisionserwiderung nicht gel-\n\ntend. Sie zeigt auch keinen Tatsachenvortrag des Klägers auf, aus dem sich \n\nergäbe, dass in den Kassenjournalen des Klägers für die Provisionsberechnung \n\nrelevante Angaben fehlten, die nach dem Vortrag der Beklagten darin enthalten \n\nsein sollten. \n\n22 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Kassenjournale \n\nals Buchauszug nicht deshalb ungenügend, weil der Kläger nicht weiß, was sich \n\naus den Büchern der Beklagten ergibt. Welche weiteren für die Berechnung der \n\nProvision erforderlichen Informationen dies sein könnten, ist nicht ersichtlich \n\n(vgl. Seetzen, WM 1985, 213, 215). Die dafür maßgeblichen Geschäfte wurden \n\nallein von dem Kläger abgeschlossen und durchgeführt. Sämtliche Einzelheiten \n\ndazu, sowohl den Gegenstand der Geschäfte als auch die Zahlung der Kunden \n\nbetreffend, können der Beklagten nur von dem Kläger selbst aufgrund der von \n\nihm erhobenen Daten zugeleitet worden sein. Dass er dabei mehr oder andere \n\nDaten weitergegeben hätte, als für ihn selbst aus den Kassenjournalen erkenn-\n\nbar sind oder jedenfalls waren, macht die Revisionserwiderung nicht geltend. \n\n23 \n\nc) Anders als die Revisionserwiderung meint, genügen die Kassenjour-\n\nnale auch den Anforderungen, die hinsichtlich der Ordnung und der Übersicht-\n\nlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind. Die Kassenjournale zeichnen sich \n\ndadurch aus, dass darin alle für einen Geschäftsvorfall relevanten Angaben in \n\nunmittelbarem Zusammenhang aufgeführt sind und die einzelnen Geschäftsvor-\n\nfälle chronologisch erfasst sind. Zu einer weitergehenden Auswertung und Zu-\n\nsammenstellung der Angaben nach der Art der Geschäfte (Kraftstoffverkäufe \n\nallgemein, Dieselkraftstoffverkäufe an Direktkunden der Beklagten, Schmier-\n\nstoffverkäufe, Waschgeschäft), wie sie der Kläger anstrebt, ist die Beklagte \n\nnach § 87c Abs. 2 HGB im Rahmen der Erteilung eines Buchauszugs nicht ver-\n\npflichtet. \n\n24 \n\nDer Handelsvertreter braucht sich zwar nicht darauf verweisen zu lassen, \n\nihm übersandte Unterlagen selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewah-\n\nren, um sich daraus die für die Nachprüfung der Provisionsabrechnungen erfor-\n\nderlichen Informationen zusammenzusuchen (Senatsurteil vom 20. September \n\n2006, aaO, Tz. 19). Ebenso wenig kann ihm angesonnen werden, Daten, die für \n\nihn in dem Computersystem des Unternehmers nur vorübergehend zugänglich \n\nsind, weil es nur den jeweils aktuellen Stand der fraglichen Daten wiedergibt, zu \n\n\"fixieren\" und zu sammeln, um einen Gesamtüberblick zu gewinnen (Senatsur-\n\nteil vom 20. September 2006, aaO, Tz. 20). \n\n25 \n\nDessen bedarf es jedoch aufgrund der Kassenjournale nicht. Damit ver-\n\nfügt der Tankstellenhalter vielmehr bereits chronologisch geordnet für jedes \n\nGeschäft über sämtliche Angaben zusammengefasst auf dem entsprechenden \n\nAbschnitt des Journals (OLG München, OLGR 2007, 387, 388; Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zurückgewiesen durch Senatsbeschluss vom 16. Januar \n\n2007 – VIII ZR 39/06), ohne dass es von seiner Seite einer weiteren Sortierung \n\nund/oder Zuordnung von Einzelinformationen zu den jeweiligen Geschäften be-\n\ndarf. Insofern gilt für Kassenjournale nichts anderes als für Provisionsabrech-\n\nnungen, die einen Buchauszug ersetzen können, wenn sie sich lückenlos über \n\nden gesamten Vertragszeitraum – bzw. über den Zeitraum, für den der Buch-\n\nauszug begehrt wird – erstrecken und entweder alle in einen Buchauszug auf-\n\nzunehmenden Angaben enthalten oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung \n\nalle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich \n\nsind (Senatsurteil vom 21. März 2001, aaO, unter II 4 m.w.N.). \n\n26 \n\nd) Die Kassenjournale unterscheiden sich nur insofern von dem Regelfall \n\neines Buchauszugs, als der Tankstellenhalter sie nicht erst \"bei der Abrech-\n\nnung\" (§ 87c Abs. 2 HGB) durch das Mineralölunternehmen (oder danach) er-\n\nhält, sondern schon vorher darüber verfügt. Das ist jedoch Folge der Besonder-\n\nheit im Tankstellenverwalterverhältnis, dass das Mineralölunternehmen eine \n\nProvisionsabrechnung nur aufgrund der von dem Tankstellenhalter erfassten \n\nund ihm übermittelten Geschäftsdaten erstellen kann. Die Vorschrift des § 87c \n\nAbs. 2 HGB geht dagegen erkennbar von der Situation aus, dass die Informati-\n\nonen über die für den Provisionsanspruch maßgeblichen Umstände infolge des \n\neigenen Abschlusses und/oder der eigenen Durchführung des den Anspruch \n\nauslösenden Geschäfts durch den Unternehmer nur diesem bekannt sind und \n\nsich die Kenntnisse des Handelsvertreters darüber auf dasjenige beschränken, \n\nwas ihm vom Unternehmer zu dem Geschäft mitgeteilt worden ist (Begründung \n\nzum Regierungsentwurf des HGB, in: Schubert/Schmiedel/Krampe, Quellen \n\nzum Handelsgesetzbuch von 1897, Bd. II, Halbbd. 1, 1987, S. 60; Senatsurteil \n\nvom 21. März 2001, aaO, unter II 2 a). \n\n27 \n\nNach dem Zweck der Vorschrift ist es deshalb nicht geboten, dass dem \n\nTankstellenhalter die von ihm selbst erhobenen und an das Mineralölunterneh-\n\nmen weitergeleiteten Daten nach oder bei der Provisionsabrechnung von die-\n\nsem erneut zur Verfügung gestellt werden, wenn sie ihm – wie hier – in einer \n\nForm, die den Ansprüchen an einen Buchauszug genügt, bereits vorliegen. Da \n\nüber die Provisionen mangels anderweitiger Vereinbarungen monatlich, spätes-\n\ntens zum Ende des nächsten Monats, von dem Unternehmer abzurechnen ist \n\n(§ 87c Abs. 1 HGB) und die Beklagte nach den Feststellungen des Landge-\n\nrichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, auch tatsächlich monatlich \n\nAbrechnungen erteilt hat, war dem Kläger – unabhängig von einer etwaigen \n\ngesetzlichen Aufbewahrungspflicht gemäß §§ 257 ff. HGB – vielmehr zuzumu-\n\nten, die Kassenjournale jedenfalls bis zur jeweiligen Abrechnung durch die Be-\n\nklagte aufzubewahren, um diese anhand der in den Kassenjournalen zusam-\n\nmengefassten Informationen über die einzelnen Geschäftsvorfälle überprüfen \n\nzu können. \n\n28 \n\ne) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er über die Kassen-\n\njournale jetzt nicht mehr oder nicht mehr vollständig verfügt. Der Anspruch auf \n\neinen Buchauszug entsteht nicht erst bei Beendigung des Handelsvertreterver-\n\nhältnisses, sondern wird bei der Abrechnung fällig (§ 87c Abs. 2 HGB). Der \n\nBuchauszug kann daher ebenso wie die Abrechnung zeitabschnittsweise erteilt \n\nwerden und braucht weder den gesamten Vertragszeitraum noch das letzte \n\nVertragsjahr auf einmal zu umfassen. Damit ist der Anspruch auf einen Buch-\n\nauszug für den entsprechenden Zeitabschnitt gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, \n\nohne dass es noch darauf ankommt, ob oder wie lange der Handelsvertreter die \n\nvon dem Unternehmer übermittelten Angaben zu den provisionsrelevanten Um-\n\nständen aufbewahrt. Entsprechendes gilt für die Kassenjournale. Soweit der \n\nAnspruch auf einen Buchauszug damit erfüllt ist, kann der Tankstellenhalter \n\nnicht bei Beendigung des Vertrages erneut einen Buchauszug fordern, auch \n\nnicht zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs. \n\n29 \n\nHier haben dem Kläger mit den Kassenjournalen tageweise die in einen \n\nBuchauszug aufzunehmenden Informationen in der dafür erforderlichen Form \n\nzur Verfügung gestanden. Anhand dieser Informationen hätte er die Monatsab-\n\nrechnungen der Beklagten kontrollieren können. Dass er die Journale ohne \n\nvorherige Überprüfung der Abrechnungen beseitigt hat oder sie ihm abhanden \n\ngekommen sind, begründet keinen – erneuten – Anspruch auf einen Buchaus-\n\nzug. \n\nIII. \n\n30 \n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuhe-\n\nben, soweit hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache \n\nselbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf \n\nund die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die \n\nBerufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und \n\ndie Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug insgesamt abzuweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 101 O 1/02 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 - 23 U 61/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/viii-zr-205-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/viii-zr-205-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:01.818376+00:00"}}