{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_200-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"VIII ZR 200/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EG Art. 10, 249 Abs. 3; Richtlinie 1999/44/EG Art. 3; BGB §§ 346 bis 348, § 439 Abs. 4, § 474 Abs. 1 Satz 1 a) Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und mög- lich ist, richtlinienkonform fortzubilden. b) Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine ver- deckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Ge- setzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist. c) § 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfort- bildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) einschränkend anzuwen- den: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, füh- ren hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 200/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. November 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEG Art. 10, 249 Abs. 3; Richtlinie 1999/44/EG Art. 3; BGB §§ 346 bis 348, § 439 Abs. 4, \n§ 474 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte \nGrundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine \nGesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und mög-\nlich ist, richtlinienkonform fortzubilden. \n\nb) Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine ver-\ndeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus; eine \nsolche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Ge-\nsetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung \nzu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft \nist. \n\nc) § 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\nschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der \nVerbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfort-\nbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) einschränkend anzuwen-\nden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 \nbis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, füh-\nren hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der \ngezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache. \n\nBGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - OLG Nürnberg \n\n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \nOberlandesgerichts Nürnberg vom 23. August 2005 wird zurück-\ngewiesen. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im \nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klä-\ngers gegen die Abweisung des Klageantrags zu I 2 in dem Urteil \ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth, 7. Zivilkammer, vom 22. April \n2005 zurückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des \nLandgerichts Nürnberg-Fürth im Umfang der Aufhebung des Beru-\nfungsurteils und im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass \ndie Beklagte verurteilt wird, es bei Vermeidung eines für jeden Fall \nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \n250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder \nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand \nder Beklagten, zu unterlassen, Verbrauchern im Zusammenhang \nmit der Lieferung von Waren, die als Ersatz für mangelhafte Kauf-\ngegenstände zur Verfügung gestellt werden, Beträge für die Nut-\nzung der mangelhaften Ware in Rechnung zu stellen. \n\nDie Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens \nvor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden \nder Beklagten auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechts-\nstreits haben der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu \ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unter-\n\nlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste \n\nqualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versand-\n\nhandelsunternehmen. \n\nIm Sommer 2002 bestellte die Käuferin B. für ihren privaten \n\nGebrauch bei der Beklagten ein sogenanntes \"Herd-Set\" zum Preis von \n\n524,90 €. Die Ware wurde im August 2002 geliefert. Im Januar 2004 stellte die \n\nKäuferin fest, dass sich an der Innenseite des zu dem \"Herd-Set\" gehörenden \n\nBackofens die Emailleschicht abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes \n\nnicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen vereinbarungsgemäß \n\nnoch im Januar 2004 aus. Das ursprünglich gelieferte Gerät gab die Käuferin an \n\ndie Beklagte zurück. Für dessen Nutzung verlangte die Beklagte eine Vergü-\n\ntung, die die Käuferin an die Beklagte zahlte. \n\n3 \n\nGestützt auf eine entsprechende Ermächtigung durch die Käuferin ver-\n\nlangt der Kläger Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 67,86 € nebst Zinsen. \n\nDaneben hat er, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Verbrauchern im Falle der Er-\n\nsatzlieferung Beträge für die Nutzung der mangelhaften Ware in Rechnung zu \n\nstellen. \n\n4 \n\nDas Landgericht (LG Nürnberg-Fürth, NJW 2005, 2558) hat dem Zah-\n\nlungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht (OLG Nürnberg, NJW 2005, 3000) hat die Berufung der Beklagten \n\nund hinsichtlich des vorbezeichneten Unterlassungsantrags auch die Berufung \n\ndes Klägers zurückgewiesen und die Revision für beide Parteien zugelassen. \n\nDie Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Abweisung der Zahlungsklage. Der \n\nKläger verfolgt mit seiner Revision den Unterlassungsanspruch weiter. \n\n5 \n\nDer Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 16. August 2006 \n\n(NJW 2006, 3200) ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften gemäß Art. 234 EG um eine Vorabentscheidung ersucht. Der Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom \n\n17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der \n\nVerbraucherzentralen und Verbraucherverbände) entschieden. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist unbegründet, die des Klägers ist begrün-\n\ndet. \n\nA. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von \n\nInteresse, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDie Zahlung einer Nutzungsentschädigung sei ohne Rechtsgrund erfolgt \n\nund könne daher nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden. Aus der Ver-\n\nweisung des § 439 Abs. 4 BGB auf § 346 Abs. 1 BGB könne die Beklagte kei-\n\nnen Anspruch auf Nutzungsentschädigung herleiten. Die Vorschrift des § 439 \n\nAbs. 4 BGB enthalte keine Rechtsfolgenverweisung auf § 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB \n\n(Herausgabe von tatsächlich gezogenen Nutzungen). Die Begründung des Ge-\n\nsetzgebers für eine Verpflichtung des Käufers, im Falle der Ersatzlieferung eine \n\nNutzungsentschädigung zu zahlen, überzeuge nicht. Es sei nicht gerechtfertigt, \n\nim Falle einer Ersatzlieferung alle aus dem Rücktritt resultierenden Rechtsfol-\n\ngen anzuwenden. Zwar habe der Käufer bei der Ersatzlieferung dadurch einen \n\nVorteil, dass er anstelle der ursprünglichen Sache nun eine neue ungebrauchte \n\nSache mit einer neuen Gewährleistungsfrist erhalte und grundsätzlich mit einer \n\nlängeren Lebensdauer der Ware rechnen könne. Dem Verkäufer bleibe als \n\nNachteil eine unverkäufliche, weil mangelbehaftete Sache; allerdings behalte er \n\nden vollen Kaufpreis und damit den eigentlichen Gewinn. Im Falle des Rücktritts \n\nstelle sich die Situation für den Verkäufer deutlich ungünstiger dar. Er müsse \n\nnicht nur die mangelhafte Ware behalten, sondern zusätzlich noch den im Kauf-\n\npreis enthaltenen Gewinn herausgeben. Demgegenüber erhalte der Käufer den \n\nvollen Kaufpreis zurück und könne sich von seinem Vertragspartner lösen. Nur \n\nin diesem Fall sei es interessengerecht, wenn der Käufer eine Nutzungsent-\n\nschädigung zahle. \n\n9 \n\nAuch wenn der Beklagten somit im Falle der Ersatzlieferung kein An-\n\nspruch auf Nutzungsentschädigung zustehe, sei der auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG \n\ngestützte Unterlassungsantrag unbegründet, weil das Verhalten der Beklagten \n\nnicht gegen eine Vorschrift verstoße, die dem Schutz der Verbraucher diene. \n\nDie Erwähnung von § 439 BGB in § 475 BGB lasse die erstgenannte Bestim-\n\nmung nicht generell zu einer verbraucherschützenden Vorschrift werden. Denn \n\nin § 475 BGB werde als spezielle Regelung über den Verbrauchsgüterkauf nur \n\ndie grundsätzliche Unabdingbarkeit des § 439 BGB festgeschrieben. Würde \n\njede Abweichung von den Bestimmungen der §§ 433 ff. BGB, soweit diese die \n\nVorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umsetzten, dem § 2 Abs. 2 Nr. 1 \n\nUKlaG unterfallen, hätte dies die nicht beabsichtigte Folge, dass aus jedem \n\nRechtsstreit, in dem ein Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf unterlie-\n\nge, ein allgemeiner, vom Kläger durchzusetzender Unterlassungsanspruch her-\n\nrührte. Ohnehin sei dem § 439 BGB ein Verbot, eine Nutzungsentschädigung \n\nverlangen zu dürfen, nicht zu entnehmen. Die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nbiete lediglich keine Anspruchsgrundlage für ein derartiges Verlangen, enthalte \n\naber kein diesbezügliches Verbot. \n\nB. \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in je-\n\nder Hinsicht stand. \n\nI. Revision der Beklagten \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die \n\nKäuferin gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB auf Rückzahlung eines Betrages von 67,86 € nebst Zinsen hat, den der \n\nKläger aufgrund der Ermächtigung durch die Käuferin im eigenen Namen gel-\n\ntend machen kann. \n\n13 \n\nDie von der Käuferin geleistete Zahlung für die Nutzung des zunächst \n\ngelieferten mangelhaften Herdes ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagten \n\nsteht ein Anspruch auf Wertersatz dafür, dass die Käuferin die anfangs geliefer-\n\nte Ware in der Zeit von August 2002 bis Januar 2004 nutzen konnte, nicht zu. \n\nEin derartiger Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch \n\nnicht aus § 439 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 1, § 100 BGB. \n\n14 \n\n1. Zwar kann nach dem Wortlaut des § 439 Abs. 4 BGB der Verkäufer, \n\nder zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert, vom Käufer \n\nRückgewähr der mangelhaften Sache \"nach Maßgabe der §§ 346 bis 348\" ver-\n\nlangen. Neben der Rückgabe der empfangenen Leistung selbst sieht § 346 \n\nAbs. 1 BGB im Falle des Rücktritts die Pflicht zur Herausgabe der gezogenen \n\nNutzungen vor, zu denen auch die Gebrauchsvorteile nach § 100 BGB gehö-\n\nren. Für diese Vorteile hat der Rückgewährschuldner nach § 346 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 1 BGB dem Rückgewährgläubiger Wertersatz zu leisten. Dies gilt nach dem \n\nWortlaut der Vorschriften auch dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – \n\num einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt. \n\n15 \n\n2. Diese – im rechtswissenschaftlichen Schrifttum sehr umstrittene (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 16. August 2006, aaO, Tz. 10 ff. m.w.N.) – Vorschrift \n\nsteht aber nicht im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten \n\ndes Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG \n\nNr. L 171, S. 12; im Folgenden: Richtlinie). Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat \n\nder Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes entweder An-\n\nspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch \n\nNachbesserung oder Ersatzlieferung oder auf angemessene Minderung des \n\nKaufpreises oder auf Vertragsauflösung. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie be-\n\nstimmt, dass der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung \n\ndes Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen kann, \n\nsofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. In Art. 3 Abs. 3 Satz 3 \n\nder Richtlinie heißt es, dass die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung inner-\n\nhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den \n\nVerbraucher erfolgen müsse. Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie umfasst der Be-\n\ngriff \"unentgeltlich\" in den Absätzen 2 und 3 die für die Herstellung des ver-\n\ntragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts notwendigen Kosten, insbesonde-\n\nre Versand-, Arbeits- und Materialkosten. \n\n16 \n\nDer Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch \n\nBeschluss vom 16. August 2006 (aaO) folgende Frage zur Vorabentscheidung \n\nvorgelegt: \n\n\"Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz \n1 und Abs. 4 oder des Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie dahin auszule-\n\ngen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, \ndie besagt, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsge-\nmäßen Zustandes des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung von dem \nVerbraucher Wertersatz für die Nutzung des zunächst gelieferten ver-\ntragswidrigen Verbrauchsgutes verlangen kann?\" \n\n17 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage mit Ur-\n\nteil vom 17. April 2008 (aaO) wie folgt beantwortet: \n\n\"Art. 3 der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Re-\ngelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges \nVerbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für \ndie Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Aus-\ntausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.\" \n\n18 \n\n Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Dem \n\nWortlaut und den einschlägigen Vorarbeiten der Richtlinie zufolge habe der \n\nGemeinschaftsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertrags-\n\ngemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem wesent-\n\nlichen Bestandteil des durch die Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschut-\n\nzes machen wollen (Rdnr. 33). Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, \n\ndie Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgelt-\n\nlich zu bewirken, solle den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen \n\nschützen, die ihn davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu ma-\n\nchen. Das bedeute, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen \n\nder Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zu-\n\nstands des Verbrauchsguts ausgeschlossen sei (Rdnr. 34). Diese Auslegung \n\nwerde dadurch bestätigt, dass nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie die \n\nNachbesserung oder die Ersatzlieferung auch ohne erhebliche Unannehmlich-\n\nkeiten für den Verbraucher zu erfolgen habe (Rdnr. 35). Der 15. Erwägungs-\n\ngrund betreffe nur den in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehenen Fall der Ver-\n\ntragsauflösung mit gegenseitiger Herausgabe der erlangten Vorteile und könne \n\nsomit nicht als allgemeiner Grundsatz verstanden werden (Rdnr. 39). Der \n\nVerbraucher werde durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts als Ersatz \n\nfür das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er er-\n\nhalte \n\nlediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes \n\nVerbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen (Rdnr. 41). \n\nDie finanziellen Interessen des Verkäufers seien durch die Verjährungsfrist von \n\nzwei Jahren nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie und durch die ihm in Art. 3 Abs. 3 \n\nUnterabs. 2 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung \n\nzu verweigern, wenn sich diese Abhilfe wegen unzumutbarer Kosten als unver-\n\nhältnismäßig erweist (Rdnr. 42). \n\n19 \n\n3. An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebun-\n\nden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 249 \n\nAbs. 3 EG und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EG \n\nzudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöp-\n\nfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, so-\n\nweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das \n\nmit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. April \n\n1984 – Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891, Rdnr. 26, 28 – von Colson und Kamann/ \n\nNordrhein-Westfalen; Urteil vom 5. Oktober 2004 – Rs. C-397/01 bis C-403/01, \n\nSlg. 2004, I S. 8835, Rdnr. 113 – Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreis-\n\nverband Waldshut e.V.). \n\n20 \n\na) Allerdings lässt sich dieses Gebot richtlinienkonformer Auslegung im \n\nvorliegenden Fall nicht im Wege einer (einschränkenden) Gesetzesauslegung \n\nim engeren Sinne umsetzen, also einer Rechtsfindung innerhalb des Geset-\n\nzeswortlauts (vgl. Canaris in: Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 81; Gebauer \n\nin: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005, Kap. 3 \n\nRdnr. 38), deren Grenze durch den möglichen Wortsinn gebildet wird (vgl. La-\n\nrenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 343; Staudin-\n\nger/Coing/Honsell, Einleitung zum BGB [2005], unter VIII 4). Dem steht der ein-\n\ndeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, weil § 439 Abs. 4 BGB für den Fall \n\nder Ersatzlieferung uneingeschränkt auf die §§ 346 bis 348 BGB Bezug nimmt. \n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dadurch allein die Rückgabe \n\nder mangelhaften Sache selbst geregelt und nicht dem Verkäufer auch ein An-\n\nspruch auf Herausgabe der vom Käufer gezogenen Nutzungen zugebilligt wer-\n\nden soll. Denn dann wäre zumindest die Verweisung auf § 347 BGB sinnlos, \n\nweil diese Vorschrift ausschließlich die Frage der Nutzungen (und Verwendun-\n\ngen) regelt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2006, aaO, Tz. 14). \n\n21 \n\nb) Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt \n\nvon den nationalen Gerichten aber mehr als bloße Auslegung im engeren Sin-\n\nne. Der Gerichtshof ist bei der Verwendung des Begriffs \"Auslegung\" nicht von \n\nder im deutschen Rechtskreis – anders als in anderen europäischen Rechts-\n\nordnungen – üblichen Unterscheidung zwischen Auslegung (im engeren Sinne) \n\nund Rechtsfortbildung ausgegangen. Auch die vom Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften formulierte Einschränkung, nach der die richtlinienkon-\n\nforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts \n\ncontra legem dienen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – Rs. C-212/04, \n\nSlg. 2006, I S. 6057, Rdnr. 110 – Adeneler u.a./Ellinikos Organismos Galaktos), \n\nbezieht sich nicht auf die Wortlautgrenze. Der Begriff des Contra-legem-\n\nJudizierens ist vielmehr funktionell zu verstehen; er bezeichnet den Bereich, in \n\ndem eine richterliche Rechtsfindung nach nationalen Methoden unzulässig ist \n\n(Canaris, aaO, S. 91). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung for-\n\ndert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtli-\n\nnienkonform fortzubilden (Canaris, aaO, S. 81 f.; Gebauer, aaO; Franzen, Pri-\n\nvatrechtsangleichung durch die Europäische Gemeinschaft, 1999, S. 358; Her-\n\nresthal, Rechtsfortbildung im europarechtlichen Bezugsrahmen, 2006, S. 317 f.; \n\nBaldus/Becker, ZEuP 1997, 873, 883; aA Habersack/Mayer, WM 2002, 253, \n\n256; Ehricke, ZIP 2004, 1025, 1029 f.). Daraus folgt hier das Gebot einer richtli-\n\nnienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion (zum Begriff \n\nLarenz, aaO, S. 391) des § 439 Abs. 4 BGB auf einen mit Art. 3 der Richtlinie \n\nzu vereinbarenden Inhalt. \n\n22 \n\naa) Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt \n\neine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit \n\ndes Gesetzes voraus (vgl. BGHZ 149, 165, 174; BGH, Beschluss vom 20. Ja-\n\nnuar 2005 – IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, unter II 3 b aa (1), jeweils m.w.N.). \n\nDiese Voraussetzung ist erfüllt. \n\n23 \n\nIn der Begründung des Koalitionsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetz heißt es in der Einzelbegründung zu § 439 Abs. 4 BGB (BT-Drs. \n\n14/6040, S. 232 f.): \n\n\"Ebenso wie bisher § 480 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Satz 1 \nsteht dem Verkäufer ein Rückgewähranspruch nach den Vorschriften \nüber den Rücktritt zu. Deshalb muss der Käufer, dem der Verkäufer eine \nneue Sache zu liefern und der die zunächst gelieferte fehlerhafte Sache \nzurückzugeben hat, gemäß §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 1 RE auch die Nut-\nzungen, also gemäß § 100 auch die Gebrauchsvorteile, herausgeben. \nDas rechtfertigt sich daraus, dass der Käufer mit der Nachlieferung eine \nneue Sache erhält und nicht einzusehen ist, dass er die zurückzugeben-\nde Sache in dem Zeitraum davor unentgeltlich nutzen können soll und \nso noch Vorteile aus der Mangelhaftigkeit ziehen können soll. (…) \n\nMit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist eine derartige Verpflichtung des \nVerbrauchers (Käufers) vereinbar. Zwar bestimmt deren Artikel 3 Abs. 2 \nausdrücklich den Anspruch des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ \nHerstellung des vertragsgemäßen Zustands. (…) Der vertragsgemäße \nZustand wird indes durch die Lieferung der neuen Ersatzsache herge-\nstellt. (…) Zu den Kosten kann aber nicht die Herausgabe von Nutzun-\ngen der vom Verbraucher benutzten mangelhaften Sache gezählt wer-\nden. \n\n(…) Des Weiteren werden dem Verbraucher auch nicht Kosten, auch \nnicht solche der Rückgabe der gebrauchten, mangelhaften Sache aufer-\nlegt. Es geht vielmehr um die Herausgabe der Vorteile, die der Verbrau-\ncher (Käufer) aus dem Gebrauch der Sache gezogen hat, (…) \n\nSchließlich wird diese Wertung durch den Erwägungsgrund (15) der \nVerbrauchsgüterkaufrichtlinie bestätigt. (…)\" \n\n24 \n\nDaraus ergibt sich, dass die Absicht des Gesetzgebers einerseits dahin \n\nging, dem Verkäufer für den Fall der Ersatzlieferung einen Anspruch auf Her-\n\nausgabe der vom Käufer gezogenen Nutzungen zuzubilligen. Andererseits soll-\n\nte aber – was die weiteren Ausführungen in der Gesetzesbegründung bele-\n\ngen – auch eine Regelung geschaffen werden, die mit der Richtlinie vereinbar \n\nist. Die explizit vertretene Auffassung, dass die Regelung über den Nutzungser-\n\nsatz den Anforderungen der Richtlinie genüge, ist jedoch fehlerhaft, wie der Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften nunmehr mit Bindungswirkung fest-\n\ngestellt hat. \n\n25 \n\nDamit erweist sich das Gesetz als planwidrig unvollständig. Es liegt eine \n\nverdeckte Regelungslücke (vgl. Larenz, aaO, S. 377) vor, weil die Verweisung \n\nin § 439 Abs. 4 BGB keine Einschränkung für den Anwendungsbereich der \n\nRichtlinie enthält und deshalb mit dieser nicht im Einklang steht. Dass diese \n\nUnvollständigkeit des Gesetzes planwidrig ist, ergibt sich daraus, dass der Ge-\n\nsetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, \n\nauch und gerade hinsichtlich des Nutzungsersatzes eine richtlinienkonforme \n\nRegelung zu schaffen. Somit steht die konkrete Regelungsabsicht hinsichtlich \n\ndes Nutzungsersatzes nicht lediglich im Widerspruch zu einem generellen, all-\n\ngemein formulierten Umsetzungswillen (so aber Schmidt, ZGS 2006, 408, 410). \n\nVielmehr besteht ein Widerspruch zur konkret geäußerten, von der Annahme \n\nder Richtlinienkonformität getragenen Umsetzungsabsicht des Gesetzgebers. \n\nDeshalb ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber § 439 Abs. 4 BGB in glei-\n\ncher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Vor-\n\nschrift nicht im Einklang mit der Richtlinie steht. Diese Annahme wird dadurch \n\nbestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Gesetzesänderung in die Wege \n\ngeleitet hat, die der im Streitfall ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften Rechnung tragen und eine richtlinienkonforme \n\nUmsetzung der Richtlinie gewährleisten soll (Beschlussempfehlung und Bericht \n\ndes Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.). \n\nDanach soll § 474 Abs. 2 BGB dahingehend neu gefasst werden, dass § 439 \n\nAbs. 4 BGB auf einen Verbrauchsgüterkauf mit der Maßgabe anzuwenden ist, \n\ndass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. \n\n26 \n\nbb) Die bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bestehende verdeckte \n\nRegelungslücke ist durch eine einschränkende Anwendung des § 439 Abs. 4 \n\nBGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schlie-\n\nßen. Die Vorschrift ist in solchen Fällen einschränkend dahingehend anzuwen-\n\nden, dass die in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt nur für die \n\nRückgewähr der mangelhaften Sache selbst eingreifen, hingegen nicht zu ei-\n\nnem Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder \n\nauf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache führen (so auch Ge-\n\nbauer, AnwBl 2007, 314, 319; Theisen, GPR 2007, 276, 281 f.; Witt, NJW 2006, \n\n3322, 3325). Diese Einschränkung ist nach dem Gebot richtlinienkonformer \n\nRechtsfortbildung erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung \n\nvon Nutzungsersatz mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar ist. Anders lässt sich \n\nder dargestellte Widerspruch zwischen den gesetzgeberischen Zielen – einer-\n\nseits Begründung eines Anspruchs auf Nutzungsersatz, andererseits Richtli-\n\nnienkonformität –, der eine planwidrige Regelungslücke begründet, im Wege \n\nrichterlicher Rechtsfortbildung nicht lösen. \n\n27 \n\nDie Regelungslücke besteht zwar nur im Hinblick auf den im Verhältnis \n\nzu § 13 BGB engeren Verbraucherbegriff des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richt-\n\nlinie. Die Ausfüllung der Lücke im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbil-\n\ndung ist jedoch auf alle Konstellationen des Verbrauchsgüterkaufs und damit \n\ndes Verbraucherbegriffs gemäß § 13 BGB zu erstrecken, weil insoweit der Ein-\n\nheitlichkeitswille des nationalen Gesetzgebers in Bezug auf den Verbraucher-\n\nbegriff zu berücksichtigen ist (vgl. Herresthal, NJW 2008, 2475, 2477, unter \n\nHinweis auf BT-Drs. 14/3195, S. 32). \n\n28 \n\nHingegen bleibt es in Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf im Sin-\n\nne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, bei der uneingeschränkten Anwen-\n\ndung des § 439 Abs. 4 BGB. Eine Ausdehnung der teleologischen Reduktion \n\ndes § 439 Abs. 4 BGB auch auf solche Fälle widerspräche dem Wortlaut und \n\ndem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers, dem Verkäufer für den Fall \n\nder Ersatzlieferung einen Anspruch auf Herausgabe der vom Käufer gezogenen \n\nNutzungen zuzubilligen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2006, aaO, \n\nTz. 15 m.w.N.). Da solche Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs der Richt-\n\nlinie liegen, ergibt sich insoweit aus der fehlenden Richtlinienkonformität auch \n\nkeine planwidrige Regelungslücke. \n\n29 \n\ncc) Die teleologische Reduktion führt nicht zur faktischen Derogation des \n\n§ 439 Abs. 4 BGB, denn die Regelung bleibt in Fällen des Verbrauchsgüter-\n\nkaufs hinsichtlich der Verweisung auf die Rücktrittsvorschriften über die Rück-\n\ngewähr der mangelhaften Sache und in den übrigen Fällen insgesamt anwend-\n\nbar. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob im Rahmen einer gemeinschafts-\n\nrechtskonformen Rechtsfortbildung auch die vollständige Nichtanwendung einer \n\nNorm gerechtfertigt sein kann (so Herresthal, Rechtsfortbildung, aaO, S. 321 ff.; \n\naA Canaris, aaO, S. 94; Gebauer, aaO, Rdnr. 51). \n\n30 \n\ndd) Die Rechtsfortbildung verletzt (entgegen Hummel, EuZW 2007, 268, \n\n272) auch nicht die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 \n\nGG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Befug-\n\nnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts anerkannt; aus dem in Art. 20 \n\nAbs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt kein Verbot für die Ge-\n\nrichte, vorhandene Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen \n\n(BVerfGE 82, 6, 11 f.; 111, 54, 82, jeweils m.w.N.). \n\n31 \n\nZwar dürfen die Gerichte eine eindeutige Entscheidung des Gesetzge-\n\nbers nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern. Durch \n\ndie hier vorgenommene Rechtsfortbildung wird jedoch der erkennbare Wille des \n\nGesetzgebers nicht beiseite geschoben. Vielmehr wird aus der in der Geset-\n\nzesbegründung niedergelegten Regelungsabsicht des Gesetzgebers entnom-\n\nmen, dass eine Lücke besteht und in welcher Weise sie geschlossen werden \n\nsoll (vgl. BVerfGE 82, aaO). Denn aus den Gesetzesmaterialen ist – wie bereits \n\ndargelegt – die konkrete Absicht des Gesetzgebers erkennbar, eine richtlinien-\n\nkonforme Regelung zu schaffen. Somit liegt eine der richtlinienkonformen teleo-\n\nlogischen Reduktion des § 439 Abs. 4 BGB entgegenstehende Wertungsent-\n\nscheidung des Gesetzgebers nicht vor (vgl. auch Herresthal, NJW 2008, aaO; \n\naA Fischinger, EuZW 2008, 312, 313). \n\nee) Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spricht ebenfalls (entgegen \n\nSchmidt, aaO, S. 409) nicht gegen die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung. \n\nDas rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) \n\nbedeutet in erster Linie Vertrauensschutz für den Bürger. Durfte die betroffene \n\nPartei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient die-\n\nses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und \n\nden Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, liegt ein Eingriff in rechtlich ge-\n\nschützte Positionen vor (vgl. BVerfGE 72, 175, 196; 84, 212, 227; BGHZ 132, \n\n119, 130). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die teleologische Re-\n\n32 \n\n33 \n\nduktion des § 439 Abs. 4 BGB sich im Rahmen vorhersehbarer Entwicklung \n\nhält. Eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift konnte nicht als gesi-\n\nchert angesehen werden, weil § 439 Abs. 4 BGB von Anfang an in hohem Ma-\n\nße umstritten war (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2006, aaO, Tz. 10 f. \n\nm.w.N.) und auch die Richtlinienkonformität der Vorschrift von zahlreichen Stim-\n\nmen im Schrifttum verneint wurde (aaO, Tz. 20 m.w.N.). \n\n34 \n\nff) Der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung lässt sich schließlich nicht \n\nentgegenhalten, sie laufe auf eine horizontale Direktwirkung der Richtlinie hin-\n\naus, die dieser nicht zukomme (so Habersack/Mayer, aaO, S. 257; Schulze, \n\nGPR 2008, 128, 131; vgl. auch Franzen, JZ 2003, 321, 327). \n\n35 \n\nAllerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften auch eine klare, genaue und unbedingte Richtli-\n\nnienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen \n\nauferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich aus-\n\nschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden \n\n(EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986 – Rs. 152/84, Slg. 1986, S. 723, Rdnr. 48 \n\n– Marshall/Southampton and South-West Hampshire Area Health Authority; \n\nUrteil vom 5. Oktober 2004, aaO, Rdnr. 108 f. – Pfeiffer u. a./ Deutsches Rotes \n\nKreuz, Kreisverband Waldshut e.V.; Urteil vom 7. Juni 2007 – Rs. C-80/06, Slg. \n\n2007, I S. 4473, Rdnr. 20 – Carp Snc di L. Moleri e.V. Corsi/Ecorad Srl.). Um \n\neine unmittelbare Anwendung der Richtlinie geht es hier jedoch nicht, auch \n\nnicht in Form einer (lediglich) negativen Anwendung der Richtlinie im Verhältnis \n\nzwischen Privaten (dafür aber Kreße, ZGS 2007, 215, 216; ablehnend zu einem \n\nsolchen Rechtsinstitut von Danwitz, JZ 2007, 697, 702 ff.). Der Senat be-\n\nschränkt sich vielmehr auf eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege \n\nder teleologischen Reduktion, die – wie ausgeführt – im Rahmen des vom nati-\n\nonalen Recht eingeräumten Beurteilungsspielraums möglich und notwendig ist. \n\n36 \n\n37 \n\nII. Revision des Klägers \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des \n\nKlägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG verneint. Der Kläger kann gemäß § 2 \n\nAbs. 1 Satz 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, im \n\nZusammenhang mit einer Ersatzlieferung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB \n\nVerbrauchern für die Nutzung der mangelhaften Sache Beträge in Rechnung zu \n\nstellen. \n\n38 \n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschut-\n\nzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als \n\ndurch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nVorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbrau-\n\ncherschutzgesetze). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. \n\n39 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der \n\nBestimmung des § 439 BGB um eine Vorschrift, die dem Schutz des Verbrau-\n\nchers dient. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG. Danach sind \n\nVerbraucherschutzgesetze insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe gelten. Dass § 439 BGB auch auf ei-\n\nnen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar \n\nist, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Vorschrift des § 439 BGB wäre nur \n\ndann nicht als Verbraucherschutzgesetz anzusehen, wenn der Verbraucher-\n\nschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hätte oder nur eine zufällige \n\nNebenwirkung der Regelung wäre (BT-Drs. 14/2658, S. 53 zur insofern unver-\n\nändert übernommenen Vorgängerregelung in § 22 AGBG). Dies ist indes nicht \n\nder Fall. \n\n40 \n\nDie Vorschrift über die Nacherfüllung in § 439 BGB dient auch dem \n\nVerbraucherschutz. Sie bezweckt, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie umzuset- \n\nzen (BT-Drs. 14/6040, S. 230). Deren verbraucherschützender Charakter \n\nkommt dadurch zum Ausdruck, dass die Richtlinie nach ihrem Art. 10 in den \n\nAnhang der \"Liste der Richtlinien nach Art. 1\" der Richtlinie 98/27/EG des Euro-\n\npäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungskla-\n\ngen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166, S. 51) als \n\nverbraucherschützende Richtlinie aufgenommen worden ist. Die Richtlinie über \n\nUnterlassungsklagen wiederum ist durch die Vorgängerregelung zu § 2 UKlaG, \n\n§ 22 AGBG, in deutsches Recht umgesetzt worden (vgl. BT-Drs. 14/2658, \n\nS. 52). \n\n41 \n\nDass § 439 BGB seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich auf den \n\nVerbrauchsgüterkauf Bezug nimmt, vielmehr in seinem Anwendungsbereich \n\nnicht auf Verbrauchsgüterkäufe beschränkt ist, ist unerheblich. Der Gesetzge-\n\nber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat sich dafür entschieden, die \n\nVerbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht in einem separaten Verbrauchsgüterkaufge-\n\nsetz in nationales Recht umzusetzen, sondern die allgemeinen Vorschriften des \n\nBürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf (§§ 433 ff. BGB) nach den Vorgaben \n\nder Richtlinie auszugestalten und nur einige wenige Bestimmungen in ihrem \n\nAnwendungsbereich auf den Verbrauchsgüterkauf zu beschränken (§§ 476 bis \n\n479 BGB). Dass § 439 Abs. 4 BGB (auch) dem Schutz der Verbraucher dient, \n\nerhellt schon daraus, dass nach § 475 Abs. 1 BGB eine von § 439 BGB zu Las-\n\nten des Verbrauchers abweichende Vereinbarung unzulässig ist. \n\n42 \n\n2. Verlangt die Beklagte im Zusammenhang mit einer Ersatzlieferung im \n\nSinne des § 439 Abs. 1 BGB von Verbrauchern Wertersatz für die Nutzung der \n\nmangelhaften Sache, handelt sie damit der Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB \n\nzuwider. § 439 Abs. 4 BGB ist – wie bereits ausgeführt – im Falle des \n\nVerbrauchsgüterkaufs einschränkend dahingehend anzuwenden, dass dem \n\nVerkäufer, der zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert, \n\nkein Anspruch auf Wertersatz für Nutzungen gegen den Käufer zusteht. Da \n\nauch eine andere Anspruchsgrundlage für ein derartiges Begehren des Verkäu-\n\nfers nicht ersichtlich ist, hat die Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 4 BGB im Falle \n\ndes Verbrauchsgüterkaufs in der Weise zu erfolgen, dass der Verkäufer eine \n\nmangelfreie Sache liefert und vom Käufer lediglich Rückgewähr der mangelhaf-\n\nten Sache fordern kann. Verlangt der Verkäufer in einem solchen Fall darüber \n\nhinaus Wertersatz für Nutzungen, macht er – der Vorschrift des § 439 Abs. 4 \n\nBGB zuwider – einen Anspruch geltend, der ihm nicht zusteht. \n\n43 \n\n3. Schließlich liegt die Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung \n\nauch im Interesse des Verbraucherschutzes, weil der dargelegte Verstoß die \n\nKollektivinteressen der Verbraucher berührt. Er reicht seinem Gewicht und sei-\n\nner Bedeutung nach über den Einzelfall hinaus, weil anzunehmen ist, dass Ver-\n\nkäufer in einer Vielzahl von Fällen von Verbrauchern die Zahlung einer Nut-\n\nzungsentschädigung verlangen. Dies lässt eine generelle Klärung der Frage \n\ngeboten erscheinen (vgl. BT-Drs. 14/2658, S. 53). \n\nC. \n\n44 \n\nNach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Auf die \n\nRevision des Klägers ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Berufung \n\ndes Klägers gegen die Abweisung des mit der Revision allein noch verfolgten \n\nUnterlassungsantrages (ursprünglicher Klageantrag zu I 2) zurückgewiesen \n\nworden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat insoweit in der Sache selbst zu \n\nentscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache \n\ndamit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Kläger von der \n\nBeklagten verlangen kann, dass diese es unterlässt, im Zusammenhang mit \n\neiner Ersatzlieferung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB Verbrauchern Beträge für \n\ndie Nutzung der mangelhaften Sache in Rechnung zu stellen, ist das erstin-\n\nstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte entsprechend zu verurteilen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.02.2005 - 7 O 10714/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 U 991/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_200-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/viii-zr-200-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":36},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_200-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_200-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/viii-zr-200-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_200-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:50.841804+00:00"}}