{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_184-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"VIII ZR 184/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 449 Abs. 1, 932, 985, 986 Abs. 1 Satz 1, 1006; HGB § 366 Abs. 1 StVZO: § 25 Abs. 4 Satz 2 Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbe- haltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 184/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. September 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 449 Abs. 1, 932, 985, 986 Abs. 1 Satz 1, 1006; \nHGB § 366 Abs. 1 \nStVZO: § 25 Abs. 4 Satz 2 \n\nBeim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbe-\n\nhaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin \n\nverstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner \n\nKaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung \n\ndes Kaufpreises übertragen will. \n\nBGH, Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 184/05 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen \n\nHermanns und Dr. Milger, den Richter Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Kaufvertrag vom 20. November 2003 verkaufte der Kläger sein Fahr-\n\nzeug C. zum Preis von 10.000 € an die O. W. GmbH \n\n(fortan: W. GmbH). Er übergab dieser das Fahrzeug, nicht aber den zu-\n\ngehörigen Kraftfahrzeugbrief. Die W. GmbH veräußerte den Kraftwagen, \n\nohne den Kaufpreis an den Kläger bezahlt zu haben, zum Preis von 11.560 € \n\nan den Beklagten. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis an die W. GmbH \n\nund erhielt das Fahrzeug. Zu dem Fahrzeugbrief heißt es im Kaufvertrag vom \n\n25. November 2003, dieser werde per Einschreiben nachgeschickt. Dies ge-\n\nschah allerdings nicht. Der Kläger hat den Fahrzeugbrief noch in Besitz. \n\n2 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger Herausgabe des Fahrzeugs sowie \n\nim Wege der Stufenklage Auskunft über die von dem Beklagten mit dem Fahr-\n\nzeug zurückgelegte Fahrstrecke und Zahlung einer sich daraus errechnenden \n\nNutzungsvergütung. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Herausgabe \n\ndes Kraftfahrzeugbriefs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der \n\nWiderklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat \n\ndas Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und seinen Antrag \n\nauf Abweisung der Widerklage weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausge-\n\nführt: \n\nDer Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 985 BGB \n\nauf Herausgabe des Fahrzeugs. Nach § 1006 Abs. 1 BGB werde das Eigentum \n\ndes Beklagten an dem Pkw C. vermutet. Diese Vermutung habe der Klä-\n\nger nicht zu widerlegen vermocht. Auch der Besitzer eines Kraftfahrzeugbriefs, \n\nder darin als Halter eingetragen sei, habe den Beweis zu führen, dass der \n\nFahrzeugbesitzer das Eigentum nie erlangt oder aber wieder verloren habe. Für \n\ndie Behauptung eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt finde sich in der Ver-\n\ntragsurkunde vom 20. November 2003 keine Stütze. Sonstigen Beweis für sei-\n\nne Behauptung habe der Kläger nicht angetreten. Es sei daher davon auszuge-\n\nhen, dass er das Kraftfahrzeug der W. GmbH nach dem Abschluss des \n\nVertrages ausgehändigt und - so seine Erklärung vor dem Senat - erklärt habe, \n\nden Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kaufpreises zurückzubehalten. \n\nAus der Sicht der W. GmbH habe der Kläger ihr damit das Eigentum an \n\ndem Kraftwagen vorbehaltlos übertragen und lediglich den Kraftfahrzeugbrief \n\nals Sicherheit bis zur Begleichung des Kaufpreises einbehalten. Die W. \n\nGmbH habe demnach als Berechtigte über das Fahrzeug verfügt, so dass sich \n\ndie Frage nach einem etwaigen gutgläubigen Erwerb des Kraftwagens durch \n\nden Beklagten nicht stelle. \n\nII. \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe \n\nkein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu, weil das Eigentum des Be-\n\nklagten an dem Fahrzeug nach § 1006 Abs. 1 BGB vermutet werde und der \n\nKläger diese Vermutung nicht widerlegt habe. Das Berufungsgericht hat nicht \n\nerkannt, dass der Kläger - bei rechtsfehlerfreier Auslegung des Verhaltens der \n\nParteien - Eigentümer des Fahrzeugs geblieben ist. Steht aber fest, wer Eigen-\n\ntümer einer beweglichen Sache ist, bleibt für die zugunsten des Besitzers spre-\n\nchende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kein Raum (vgl. Schulte, BB \n\n1977, 269, 270, 272). \n\nDer Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug - was hier alleine in Betracht \n\nkommt - weder auf die W. GmbH übertragen (a) noch an den Beklagten \n\nverloren (b). \n\na) Der Kläger hat der W. GmbH das Eigentum an dem Fahrzeug \n\nnur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises \n\nübertragen (§ 449 Abs. 1 BGB). Da die W. GmbH den Kaufpreis nicht ent-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nrichtet hat, ist diese Bedingung nicht eingetreten und das Eigentum nicht auf sie \n\nübergegangen. \n\n10 \n\nDass der Kläger der W. GmbH das Fahrzeug nur unter der auf-\n\nschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung übereignet hat, ergibt sich aller-\n\ndings nicht schon aus der vom Berufungsgericht getroffenen - wenn auch recht-\n\nlich abweichend gewürdigten - Feststellung, der Kläger habe bei der Übergabe \n\ndes Fahrzeugs erklärt, den Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kauf-\n\npreises zurückzubehalten. Denn die dahingehende Behauptung des Klägers ist, \n\nwie die Revisionserwiderung mit Recht rügt, vom Beklagten bestritten und vom \n\nKläger nicht unter Beweis gestellt worden. Unabhängig davon verstößt die Aus-\n\nlegung durch das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden \n\nSeiten hin \n\ninteressengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152, 153, 156 \n\nm.w.Nachw.). Mit Rücksicht darauf, dass sie dem Kläger den Kaufpreis nicht \n\ngezahlt hatte, konnte die W. GmbH das Einbehalten des Fahrzeugbriefes \n\nauch ohne entsprechende Erläuterung redlicherweise nur dahin verstehen, \n\ndass der Kläger seine Kaufpreisforderung sichern und sich deshalb das Eigen-\n\ntum an dem Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten wollte. Mit \n\nder Entgegennahme des Fahrzeugs hat die W. GmbH dieses nur beding-\n\nte Übereignungsangebot des Klägers angenommen. \n\n11 \n\nDieser Auslegung des Verhaltens der Parteien steht nicht entgegen, \n\ndass sich aus der Kaufvertragsurkunde vom 20. November 2003 keine Anhalts-\n\npunkte für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ergeben. Vorbehaltsei-\n\ngentum kann auch dadurch nachträglich begründet werden, dass der Verkäufer \n\n- unter Umständen sogar vertragswidrig - die dingliche Einigungserklärung nur \n\nunter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung abgibt und der Käufer dies \n\nhinnimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorbehalt spätestens bei der \n\nBesitzübergabe der verkauften Sache dem Empfänger gegenüber deutlich er-\n\nklärt wird, wobei an die Klarheit einer solchen Erklärung ein strenger Maßstab \n\nanzulegen ist (Senat, BGHZ 64, 395, 397). Diese Voraussetzungen sind hier \n\njedoch erfüllt. \n\n12 \n\nEs kann dahinstehen, ob ein konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt \n\nallgemein schon dann anzunehmen ist, wenn der Käufer bei Übergabe des \n\nKaufgegenstandes den Kaufpreis nicht zahlt (vgl. MünchKommBGB/H.P. Wes-\n\ntermann, 4. Aufl., § 449 Rdnr. 15 f. m.w.Nachw.; Bamberger/Roth/Faust, BGB \n\n[2003] § 449 Rdnr. 12; Schulte, BB 1977, 269 ff.). Jedenfalls beim Autokauf \n\nkann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung \n\ndes Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin \n\nverstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung \n\nseiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständi-\n\nger Zahlung des Kaufpreises übertragen will (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1997, \n\n4, 6; vgl. zu einem Sonderfall Senat, Urteil vom 14. Juli 1965 - VIII ZR 216/63, \n\nWM 1965, 1136 unter III 1). \n\n13 \n\nMit dem Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes bringt der Verkäufer in al-\n\nler Regel zum Ausdruck, sich gegen unberechtigte Verfügungen des Käufers \n\nüber das Fahrzeug schützen zu wollen. Dies folgt aus der den beteiligten Ver-\n\nkehrskreisen bekannten Schutzfunktion des Kraftfahrzeugbriefes. Der Kraftfahr-\n\nzeugbrief ist nach § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO zur Sicherung des Eigentums oder \n\nanderer Rechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit \n\ndem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 \n\nAbs. 3 StVZO), vorzulegen und soll dadurch - auch wenn er kein Traditionspa-\n\npier ist - den Eigentümer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten vor \n\nVerfügungen Nichtberechtigter schützen (Senat, Urteil vom 9. Februar 2005 \n\n- VIII ZR 82/03, WM 2005, 761 = NJW 2005, 1365 unter II 1; BGH, Urteil vom \n\n13. Mai 1996 - II ZR 222/95, WM 1996, 1318 = NJW 1996, 2226 unter 2 a \n\nm.w.Nachw.). Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Einbe-\n\nhalten des Fahrzeugbriefes ausnahmsweise nicht diese Bedeutung beizumes-\n\nsen wäre. Dass der Kläger den Brief möglicherweise nur deshalb nicht zusam-\n\nmen mit dem Fahrzeug übergab, weil er ihn bei der Übergabe nicht verfügbar \n\nhatte, ist lediglich eine unbeachtliche Vermutung des Beklagten. \n\n14 \n\nDem mit dem Einbehalten des Fahrzeugbriefes deutlich gemachten Si-\n\ncherungsinteresse des Verkäufers entspräche es nicht, das Einbehalten des \n\nFahrzeugbriefes nicht als Erklärung eines Eigentumsvorbehalts am Fahrzeug, \n\nsondern lediglich als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am Fahr-\n\nzeugbrief zu verstehen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Zu-\n\nrückbehalten des Fahrzeugbriefes kein taugliches Sicherungsmittel darstellt. \n\nAlleine durch das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefes kann der Verkäufer nicht \n\nverhindern, dass der Käufer das Eigentum am Fahrzeug auf einen Dritten über-\n\nträgt. Denn ist der Käufer bereits Eigentümer geworden, kann er als Berechtig-\n\nter auch ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes wirksam über das Fahrzeug verfü-\n\ngen. Nur wenn der Verkäufer nicht nur den Fahrzeugbrief einbehält, sondern \n\nsich auch das Eigentum am Fahrzeug vorbehält, kann er eine Übertragung des \n\nEigentums auf einen Dritten verhindern und damit einem Verlust der dinglichen \n\nSicherung seiner Kaufpreisforderung vorbeugen. \n\n15 \n\nb) Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug auch nicht dadurch verlo-\n\nren, dass die W. GmbH das Fahrzeug an den Beklagten veräußert hat. \n\nDa die W. GmbH nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, hat sie \n\nals Nichtberechtigte über das Fahrzeug verfügt. Der Beklagte hätte daher nur \n\ndann Eigentum erworben, wenn die Verfügung der W. GmbH mit Einwilli-\n\ngung des Klägers erfolgt wäre (§ 185 Abs. 1 BGB) oder wenn der Beklagte hin-\n\nsichtlich des Eigentums oder der Verfügungsbefugnis der W. GmbH in \n\ngutem Glauben gewesen wäre (§§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB, 366 Abs. 1 HGB). \n\nDies ist jedoch nicht der Fall. \n\n16 \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht angenommen \n\nwerden, dass der Kläger die W. GmbH mit der Übergabe des Fahrzeugs \n\nstillschweigend zur Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Ge-\n\nschäftsverkehrs ermächtigte. Einer solchen Auslegung seines Verhaltens steht \n\ndas durch das Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes verdeutlichte Interesse des \n\nKlägers entgegen, zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung bis zur Kaufpreis-\n\nzahlung Eigentümer des Fahrzeugs zu bleiben. \n\n17 \n\nDer Beklagte hat das Eigentum am Fahrzeug auch nicht gutgläubig von \n\nder W. GmbH erworben. Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs \n\nbegründet der Besitz desselben allein nicht den für einen Gutglaubenserwerb \n\nnach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Der Beklagte \n\nkann sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht mit Erfolg \n\ndarauf berufen, er sei hinsichtlich des Eigentums und der Verfügungsbefugnis \n\nder W. GmbH gutgläubig gewesen, weil es sich bei der W. GmbH \n\num eine überregional bekannte Autohändlerin mit großem Geschäftsbetrieb und \n\nrepräsentativen Büroräumen gehandelt habe und ihm erklärt worden sei, der \n\nFahrzeugbrief befinde sich noch bei der Bank, werde aber unverzüglich über-\n\nsandt. Es gehört zu den Mindestvoraussetzungen gutgläubigen Erwerbs eines \n\ngebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorle-\n\ngen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können (BGH, \n\naaO; Senat, Urteil vom 27. Januar 1965 - VIII ZR 62/63, WM 1965, 196 = NJW \n\n1965, 687 unter 3). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Indem der Beklagte \n\nsich nicht anhand des Briefes über das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis \n\nder W. GmbH vergewisserte, handelte er grob fahrlässig i.S. von § 932 \n\nAbs. 2 BGB. \n\n18 \n\nDer Beklagte macht ohne Erfolg geltend, er habe von der W. \n\nGmbH gutgläubig Eigentum erwerben können, weil für diese die Vermutung des \n\n§ 1006 Abs. 2 BGB streite. Zwar kommt die Vermutung, dass ein früherer Be-\n\nsitzer während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der beweglichen Sache \n\ngewesen ist, jedem zugute, der sein Recht - wie hier der Beklagte als Käufer \n\ndes Fahrzeugs - von dem früheren Besitzer ableitet (Senat, BGHZ 161, 90, \n\n108 f.; BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755 = NJW \n\n2002, 2101 unter I 2 a). Die Vermutung des § 1006 BGB greift hier hinsichtlich \n\neines Eigentumserwerbs der W. GmbH jedoch nicht ein, weil feststeht, \n\ndass der Kläger das Fahrzeug nur aufschiebend bedingt an die W. GmbH \n\nübereignet hat und mangels Bedingungseintritts Eigentümer desselben geblie-\n\nben ist. \n\n19 \n\n2. Als Eigentümer des Fahrzeugs kann der Kläger von dem Beklagten \n\nals dessen Besitzer nach § 985 BGB Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Es \n\nbedarf allerdings in tatsächlicher Hinsicht noch der Klärung, ob der Beklagte die \n\nHerausgabe verweigern kann, weil er ein Recht zum Besitz am Fahrzeug hat \n\n(§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n20 \n\na) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn der \n\nmittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer \n\ngegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Diese \n\nRegelung ist über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn - wie im \n\nStreitfall - zwischen dem Besitzer und dem Vorbesitzer kein Besitzmittlungsver-\n\nhältnis besteht und der unmittelbare Besitzer daher nicht Fremdbesitzer, son-\n\ndern Eigenbesitzer ist (statt aller: Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 986 \n\nRdnr. 37 m.w.Nachw.). Ein abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten bestünde \n\njedoch nicht, wenn der Kläger von dem Kaufvertrag mit der W. GmbH \n\n- etwa wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung - zurückgetreten und die W. \n\n GmbH gegenüber dem Kläger deshalb nicht mehr zum Besitz berechtigt \n\nwäre. Die Parteien haben hierzu bislang nichts vorgetragen. Dazu werden sie \n\nim wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben. \n\n21 \n\nb) Von der Klärung der Frage, ob der Kläger vom Kaufvertrag mit der \n\nW. GmbH zurückgetreten ist, hängt es ferner ab, ob der Beklagte sich \n\ndem Kläger gegenüber auf ein eigenes Recht zum Besitz berufen kann (§ 986 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Als eigenes Besitzrecht des Beklagten käme allen-\n\nfalls - dies ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Gursky, aaO, \n\nRdnr. 13 m.w.Nachw.) - ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug in Be-\n\ntracht. Der Kläger hat der W. GmbH durch die aufschiebend bedingte Ei-\n\ngentumsübertragung ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug verschafft. \n\nIn der fehlgeschlagenen Übertragung des Eigentums von der W. GmbH \n\nauf den Beklagten liegt zugleich eine wirksame Übertragung dieses Anwart-\n\nschaftsrechts (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58, \n\nLM § 929 BGB Nr. 11 a unter 1; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-\n\nübereignung, Bd. I 1963, S. 257). Auch dieses Anwartschaftsrecht wäre indes-\n\nsen durch einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag mit der W. GmbH \n\nhinfällig (vgl. Senat, BGHZ 35, 85, 94). \n\nIII. \n\n22 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-\n\ncher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 10 O 703/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 U 37/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/viii-zr-184-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/viii-zr-184-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:10.489243+00:00"}}