{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_183-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"VIII ZR 183/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 183/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2006 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Mai 2006 durch Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, \n\nDr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 15. Juli 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der Betankung eines \n\nKüstenmotorschiffes mit Bunkeröl. \n\nDie in E. ansässige Klägerin handelt mit Bunkeröl. Die Beklagte, die \n\nihren Sitz in H. hat, ist tätig auf dem Gebiet der Befrachtung von Schif-\n\nfen, der Schiffsversorgung und Deklarierung. Zwischen den Parteien bestanden \n\nseit 30 Jahren Geschäftsbeziehungen. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin \n\njeweils telefonisch Bunkeröl für Schiffe verschiedener Eigentümer. Die Klägerin \n\nstellte die Rechnungen hierfür immer auf die Beklagte aus. Die Beklagte beglich \n\ndie Rechnungen regelmäßig von ihrem Konto. Irgendwelche geschäftlichen \n\nBriefbögen der Beklagten erhielt die Klägerin nicht. \n\n3 \n\nAm 17. Dezember 2002 bestellte die Beklagte bei der Klägerin für das \n\nseinerzeit in G. liegende Motorschiff \"R. \" Bunkeröl. Die Klägerin lieferte \n\nam 18. Dezember 2002 insgesamt 131.132 Liter Bunkeröl aus einem Bunker-\n\nboot in G. in die Tanks des Motorschiffes \"R. \". Sie berechnete der Beklag-\n\nten hierfür 32.520,74 US-Dollar und erteilte ihr für den Kauf eine Gutschrift über \n\n655,66 US-Dollar. Im Januar bat die Beklagte um eine auf die Reederin des \n\nSchiffes \"R. \" ausgestellte Rechnung. Die Klägerin stellte daraufhin eine neue \n\nRechnung auf die Reederei aus. Weder die Reederei noch die Beklagte bezahl-\n\nten die Rechnung. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Kla-\n\nge weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des der \n\nHöhe nach unstreitigen Kaufpreises in Höhe von 32.520,74 US-Dollar nebst \n\nzuerkannten Zinsen. Der Anspruch folge aus § 433 Abs. 2 BGB. Die Beklagte \n\nhabe die Bestellung des Bunkeröls \"ausdrücklich im Namen der Reederei\" nicht \n\nsubstantiiert behauptet. Entgegen der Ansicht der Berufung sei der Wille der \n\nBeklagten, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten. \n\nDemzufolge sei der etwaige Wille der Beklagten, im Namen der Reederei das \n\nBunkeröl zu bestellen, nicht erheblich gewesen. Dass die Beklagte in Ausübung \n\neiner schiffsbezogenen Tätigkeit das Bunkeröl für ein nicht der Beklagten gehö-\n\nrendes Schiff bestellt habe, sei zwar auch der Klägerin ersichtlich gewesen. \n\nDenn die Beklagte habe keine eigenen Schiffe und agiere nicht als Reederei. \n\nDas habe auch die Klägerin gewusst. Allein dieser Umstand rechtfertige aber \n\nnicht ohne weiteres den Schluss auf ein erkennbares Handeln der Beklagten im \n\nNamen der Reederei des Motorschiffes \"R. \". Nach außen hin spreche das \n\nVerhalten der Beklagten eher für ein Handeln in mittelbarer Stellvertretung. Un-\n\nstreitig sei, dass die Beklagte seit vielen Jahren bei der Klägerin telefonisch \n\nBunkeröl für verschiedene Schiffe bestellt habe, die allein auf sie ausgestellten \n\nRechnungen akzeptiert und diese von einem eigenen Konto bezahlt habe. \n\nSelbst wenn regelmäßig und letztendlich der Preis des Treibstoffes aus den \n\nFrachteinnahmen der Reederei bestritten worden sei, spreche dies nicht ent-\n\nscheidend für ein Handeln im Namen der Reederei. Denn auch dann, wenn die \n\njeweilige Reederei der Beklagten den Kaufpreis für Treibstoff aus den Fracht-\n\neinnahmen erstattet habe, sei ein Kauf der Beklagten im eigenen Namen nicht \n\nausgeschlossen. Dass die Beklagte von der Reederei des Motorschiffes \"R. \" \n\nVollmacht gehabt habe, in ihrem Namen Bunkeröl zu ordern, stehe dem nicht \n\nentgegen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte ausschließlich in \n\nVollmacht der Reederei den Treibstoff habe ordern dürfen und so gehandelt \n\nhabe. Ebenso wenig sei dem Sach- und Streitstand zu entnehmen, dass die \n\nKlägerin von der erteilten Vollmacht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-\n\nvertrages gewusst habe. Andererseits sei der Beklagten offenbar bewusst ge-\n\nwesen, dass der etwaige Wille, im Namen der Reederei bestellt zu haben, nach \n\naußen hin nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Denn in der langjäh-\n\nrigen Geschäftsbeziehung habe sie nachträglich erstmalig nach Erhalt der auf \n\nsie ausgestellten Rechnung moniert, dass diese nicht an die Reederei adres-\n\nsiert worden sei. Dies sei nach eigenem Vortrag der Beklagten zu einem Zeit-\n\npunkt geschehen, als eine Qualitätsbeanstandung des gelieferten Bunkeröls \n\nbereits vorgelegen habe. Auch die Klägerin sei ihrerseits davon ausgegangen, \n\ndass die Beklagte im eigenen Namen - wenn auch für fremde Rechnung - be-\n\nstellt habe. Dies zeige der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte kreditversi-\n\nchert habe. Der Beklagten sei zwar im Zeitpunkt der Bestellung nicht bekannt \n\ngewesen, durch die Klägerin kreditversichert zu sein. Für deren erkennbare In-\n\nteressenlage, mit der Beklagten abschließen zu wollen, spreche aber im be-\n\nsonderen Maße, dass die Klägerin sich von der Beklagten bei der Bestellung \n\ndie Reederei des Motorschiffes \"R. \" nicht habe mitteilen lassen. Jedenfalls \n\ndann, wenn der Besteller - ohne Hinweis auf das Handeln in fremden Namen - \n\nlediglich das zu beliefernde Schiff nenne, der Lieferant die Rechnung auf den \n\nBesteller ausstelle und dieser nach außen hin erkennbar jene von seinem Kon-\n\nto begleiche, trete der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar \n\nhervor. Dass die Klägerin der Beklagten eine Gutschrift erteilt habe, berühre \n\nnicht die Frage, ob die Bestellung im eigenen oder fremden Namen erfolgt sei. \n\nSoweit die Beklagte geltend mache, es dürfte mittlerweile einen Handelsbrauch \n\ngeben, nach dem auch ohne ausdrückliche Erklärung, im fremden Namen han-\n\ndeln zu wollen, ein Schiffsagent jeweils im Namen der Reederei handele, sei \n\ndieser Vortrag in der Berufungsinstanz neu und nicht mehr zuzulassen; zudem \n\nsei er nicht hinreichend substantiiert. \n\nII. \n\n7 \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Revision der Be-\n\nklagten ist daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen \n\nKaufpreisanspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 32.520,74 US-Dollar \n\naufgrund eines Kaufvertrages der Parteien vom 17. Dezember 2002 über die \n\nLieferung von 131.132 Liter Bunkeröl. \n\n8 \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte Schuldnerin des Kaufpreisanspruches der Klägerin ist, weil sie und nicht \n\ndie Reederei des Motorschiffes \"R. \" Partner des Kaufvertrages für das Bun-\n\nkeröl geworden ist. Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Berufungsge-\n\nricht zutreffend auf die Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB ab, wonach der-\n\njenige selbst verpflichtet wird, dessen Wille, im fremden Namen zu handeln, \n\nnicht erkennbar hervortritt. \n\n9 \n\na) Die Beklagte hat die Bestellung des Bunkeröls nach den von der Revi-\n\nsion nicht angegriffenen Feststellungen nicht ausdrücklich im Namen der Ree-\n\nderei abgegeben. Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Ver-\n\ntreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung aller-\n\ndings auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar \n\nnicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, \n\ndass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beant-\n\nwortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines ande-\n\nren gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, \n\nin welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt. In einem solchen \n\nFall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB \n\nunter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Von Bedeutung ist also, \n\nwie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs-\n\nsitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners dar-\n\nstellt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, \n\ninsbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnis-\n\nse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand \n\nzugehört, und die typischen Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 17. Dezember \n\n1987 - VII ZR 299/86, WM 1988, 466 unter 1 a). \n\n10 \n\nb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Auslegung des \n\nBerufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Bunkeröl im \n\neigenen Namen und nicht im Namen der Reederei bestellt hat. Denn die Be-\n\nklagte bestellte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Jahrzehn-\n\nten bei der Klägerin telefonisch Bunkeröl für verschiedene Schiffe, ohne einen \n\nHinweis auf ein Handeln im fremden Namen zu geben. Die Klägerin stellte da-\n\nnach die Rechnungen stets auf den Namen der Beklagten aus. Die Beklagte \n\nbeglich dann die Rechnungen immer von ihrem eigenen Konto. \n\n11 \n\nUnter diesen Umständen kann dahinstehen, ob es einen Handelsbrauch \n\ndes Inhalts gibt, dass ein Schiffsagent bei schiffsbezogener Tätigkeit für ein \n\nfremdes Schiff grundsätzlich als Vertreter der Reederei handelt. Das Beru-\n\nfungsgericht berücksichtigt bei seiner Auslegung der von den Parteien abgege-\n\nbenen Erklärungen ohne Rechtsfehler die besonderen Umstände des vorlie-\n\ngenden Einzelfalles gemäß §§ 133, 157 BGB. Die Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts wird auch - worauf in der Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen \n\nwird - bestätigt durch die Schreiben der Beklagten vom 6. Januar 2003 und der \n\nKlägerin vom 6. Juni 2003. In dem Schreiben der Beklagten heißt es: \n\n\"Im Auftrag der Reederei müssen wir Sie, als unseren Vertrags-\npartner, vorsorglich für alle Kosten und Konsequenzen verantwort-\nlich halten, die durch eine etwaige Minderqualität der angelieferten \nBunkerung in G. entstehen können bzw. entstanden sind.\" \n\n12 \n\nIn dem Schreiben der Klägerin heißt es: \n\n\"Meine Mandantin macht mit der Firma T. seit mehr als 30 \nJahren regelmäßig Geschäfte. Bei diesen Geschäften ist diese \nFirma T. immer als Vertragspartner aufgetreten und niemals \nals Agent oder Vertreter. Die Firma T. war also ausschließlich \nVertragspartei. Meine Mandantin würde niemals einem ihr unbe-\nkannten Reeder, wenn er möglicherweise auch von der Firma W. \n T. betreut wird, Bunkeröl auf Kredit liefern. Die Bestel-\n\nlung am 17. Dezember durch Herrn B. bei Herrn C. erfolg-\nte telefonisch und im eigenen Namen der Firma T. .\" \n\n13 \n\nDaraus ergibt sich, dass auch beide Parteien in der vorprozessualen Kor-\n\nrespondenz übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beklagte Vertragspar-\n\ntei der Klägerin ist. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2004 - 414 O 106/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2005 - 14 U 140/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/viii-zr-183-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/viii-zr-183-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:17.873791+00:00"}}