{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_180-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"VIII ZR 180/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 Ein von einem Kraftfahrzeughändler als \"Jahreswagen\" verkauftes Gebraucht- fahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 180/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Juni 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 434 Abs. 1 Satz 1 \n\nEin von einem Kraftfahrzeughändler als \"Jahreswagen\" verkauftes Gebraucht-\n\nfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn \n\nzwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05 - LG Wuppertal \nAG Mettmann \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte kaufte am 28. Januar 2002 von der Klägerin, einer Kraft-\n\nfahrzeughändlerin, einen als \"Jahreswagen\" bezeichneten Gebrauchtwagen \n\nA. zum Preis von 25.300 €. Das Fahrzeug war im Mai 1999 \n\nhergestellt und am 8. August 2001 erstmals zugelassen worden. Da sich der \n\nWagen im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch im Bestand der ersten \n\nHalterin, der E. GmbH befand, vereinbarten die Parteien \n\nden 15. Mai 2002 als Liefertermin. Im Mai 2002 baute die Klägerin im Auftrag \n\ndes Beklagten in dem Fahrzeug einen CD-Wechsler ein und montierte vier Alu-\n\nräder. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der für \n\ndie vorgenannten Einbauten vereinbarten Vergütung von insgesamt 2.700 € \n\nnebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Auf-\n\nrechnung mit einem Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises er-\n\nklärt, den er mit einer Minderung unter anderem wegen der bereits im Mai 1999 \n\nerfolgten Herstellung des Fahrzeugs begründet hat. Im Wege der Widerklage \n\nhat der Beklagte den die Klageforderung übersteigenden Minderungsbetrag von \n\nzuletzt 1.350 € nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage \n\nabgewiesen; der Widerklage hat es in Höhe von 960 € nebst Zinsen stattgege-\n\nben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nLandgericht - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - der Klage statt-\n\ngegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klage sei begründet, die Widerklage sei unbegründet. Die Forderung \n\nder Klägerin in Höhe von 2.700 € sei nicht infolge der vom Beklagten erklärten \n\nAufrechnung erloschen. Dem Beklagten stehe kein Rückzahlungsanspruch we-\n\ngen einer Minderung des Kaufpreises für das von der Klägerin erworbene Fahr-\n\nzeug zu, weil es keinen Sachmangel aufweise. Hinsichtlich des Alters des \n\nFahrzeugs enthalte der schriftliche Kaufvertrag lediglich die - zutreffende - An-\n\ngabe, dass es am 8. August 2001 erstmals zugelassen worden sei. Der Wagen \n\nhabe auch insoweit den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen, als es sich, \n\nwie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, um einen sogenannten \n\nJahreswagen handeln sollte. Diese Eigenschaft sei gegeben, wenn das Alter \n\ndes Fahrzeugs seit der Erstzulassung weniger als zwölf Monate betrage und es \n\nnicht länger in Gebrauch gewesen sei. Das sei hier der Fall, weil von der Erst-\n\nzulassung bis zum Verkauf und sogar bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den \n\nBeklagten weniger als ein Jahr vergangen sei. Auch aus dem Gesichtspunkt \n\ndes arglistigen Verschweigens stehe dem Beklagten kein Anspruch gegen die \n\nKlägerin zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht auszuschlie-\n\nßen, dass die Klägerin den Beklagten durch den Zeugen K. über das \n\nBaujahr des Fahrzeugs aufgeklärt habe. Zwar widersprächen dem zum Teil die \n\nAussagen der Zeugen D´ und De. ; zu Recht habe das Amtsgericht \n\naber ausgeführt, dass nicht festzustellen sei, welche der Zeugenaussagen dem \n\ntatsächlichen Geschehen entspreche. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem \n\nUmfang stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Beklagten gemäß \n\n§§ 437 Nr. 2, 2. Alt., 441 Abs. 4 Satz 1 BGB geltend gemachten Anspruch auf \n\nteilweise Rückzahlung des geminderten Kaufpreises - der Gegenstand seiner \n\nAufrechnung gegen die (unstreitige) Klageforderung (§§ 387 ff. BGB) und sei-\n\nner Widerklage ist - mit der Begründung verneint, das am 28. Januar 2002 ge-\n\nkaufte Gebrauchtfahrzeug entspreche der vertraglichen Beschreibung als \"Jah-\n\nreswagen\". Der Umstand, dass das im Mai 1999 hergestellte Fahrzeug bereits \n\nmehr als zwei Jahre alt war, als es am 8. August 2001 erstmals zugelassen \n\nwurde, begründet einen Sachmangel, der den Beklagten zur Minderung des \n\nKaufpreises berechtigt (§§ 437 Nr. 2, 2. Alt., 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n7 \n\n1. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, \n\nwenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach den \n\nunangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Fahrzeug die \n\nEigenschaft eines sogenannten Jahreswagens aufweisen. Diese vertragliche \n\nBeschaffenheitsvereinbarung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt \n\n(§§ 133, 157 BGB), dass es genüge, wenn - was hier der Fall war - seit der \n\nErstzulassung des Fahrzeugs weniger als zwölf Monate verstrichen seien und \n\nes nicht länger in Gebrauch gewesen sei. Das beanstandet die Revision zu \n\nRecht. \n\n8 \n\na) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung \n\ndes Begriffs \"Jahreswagen\" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und \n\ndamit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine \n\ntypische, im Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsge-\n\nrichts hinaus verwendete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 122, 256, 260 f. m.w.Nachw.; BGHZ 128, 307, 309). Nach einer in der \n\nobergerichtlichen Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum \n\nverbreiteten Ansicht handelt es sich nach der Verkehrsauffassung bei einem \n\nJahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem \n\nWerksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist \n\n(OLG Köln, NJW-RR 1989, 699; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., \n\nRdnr. 1345 m.w.Nachw.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 434 \n\nRdnr. 164). Legt man diese Definition zugrunde, kommt eine Minderung des \n\nKaufpreises im vorliegenden Fall zwar nicht bereits deshalb in Betracht, weil \n\ndas Fahrzeug seit seiner Erstzulassung nicht durch einen Werksangehörigen, \n\nsondern als Mietwagen genutzt worden ist; denn dem Beklagten war bereits bei \n\nVertragsabschluss die Verwendung des Fahrzeugs im Mietwagengeschäft \n\ndurch die E. GmbH bekannt, so dass ein etwaiges Min-\n\nderungsrecht unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausgeschlossen war \n\n(§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch die Revision macht insoweit kein Minderungs-\n\nrecht des Beklagten geltend. \n\n9 \n\nb) Das Berufungsgericht hätte jedoch berücksichtigen müssen, dass es \n\nfür die Auslegung des Begriffs \"Jahreswagen\" als Beschaffenheitsvereinbarung \n\n(§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch auf das Gesamtalter des Fahrzeugs ein-\n\nschließlich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit ankommt. \n\n10 \n\nEs kann dahinstehen, ob der Käufer eines Jahreswagens, soweit die \n\nParteien hierüber keine Vereinbarungen getroffen haben, berechtigterweise \n\nerwarten kann, ein Fahrzeug zu erwerben, das im Zeitpunkt der Erstzulassung \n\nnoch sämtliche Eigenschaften eines \"fabrikneuen\" Wagens aufweist. Nach der \n\nRechtsprechung des Senats zur Sachmängelgewährleistung bei Neufahrzeu-\n\ngen gemäß §§ 459 ff. BGB a.F. liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen \n\nKraftfahrzeughändler grundsätzlich die stillschweigende Zusicherung, dass das \n\nverkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, \"fabrikneu\" zu sein; das ist bei einem \n\nunbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall, wenn und solange \n\ndas Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine \n\ndurch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Her-\n\nstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf \n\nMonate liegen (Senatsurteile vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, \n\n2018, unter II; vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160, unter \n\nII 2 und 3, jew. m.w.Nachw.; vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04, NJW 2005, \n\n1422, unter II 2). Auch die Vereinbarung der Beschaffenheit eines Gebraucht-\n\nfahrzeugs als Jahreswagen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (n.F.) hat jeden-\n\nfalls - ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedarf - regel-\n\nmäßig zum Inhalt, dass das verkaufte Fahrzeug bis zum Zeitpunkt seiner Erst-\n\nzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. Darüber, ob \n\nGleiches etwa für den Fall eines Modellwechsels vor der Erstzulassung gilt, \n\nbraucht nicht entschieden zu werden. \n\n11 \n\nNach der Verkehrsanschauung ist die Lagerdauer für die Wertschätzung \n\neines Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom \n\n15. Oktober 2003, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.); so ist eine lange Standdauer für \n\neinen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor, weil jedes Kraftfahrzeug \n\neinem Alterungsprozess unterliegt, der bereits mit dem Verlassen des Herstel-\n\nlungsbetriebes einsetzt; im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, dass eine \n\nLagerzeit von mehr als zwölf Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens be-\n\nseitigt (vgl. Senat, aaO). Eine andere Beurteilung ist auch beim - hier vorliegen-\n\nden - Kauf eines Jahreswagens vom Kraftfahrzeughändler nicht gerechtfertigt. \n\nAuch für den Käufer eines Jahreswagens ist die vor der Erstzulassung liegende \n\nStanddauer des Fahrzeugs als wertbildender Faktor von erkennbar wesentli-\n\ncher Bedeutung. Aus der Sicht eines verständigen Käufers dient die an das Al-\n\nter des Fahrzeugs anknüpfende Kennzeichnung eines Gebrauchtfahrzeugs als \n\nJahreswagen dem Zweck, das Fahrzeug einerseits von (\"fabrikneuen\") Neu-\n\nfahrzeugen und andererseits von älteren Gebrauchtwagen, denen nach der \n\nVerkehrsanschauung regelmäßig eine geringere Wertschätzung zukommt, ab-\n\nzugrenzen. Der Käufer eines Jahreswagens handelt in der jedenfalls für den \n\ngewerblich tätigen Verkäufer erkennbaren Erwartung, einen \"jungen\" Ge-\n\nbrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters \n\nvon einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung \n\nim Straßenverkehr seit der - aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen - Erstzu-\n\nlassung unterscheidet. Es würde daher den schutzwürdigen Interessen des \n\nKäufers nicht gerecht, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Jah-\n\nreswagens im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung \n\nanders zu beurteilen als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen \n\nVerkauf. Daraus folgt, dass ein von einem Kraftfahrzeughändler als Jahreswa-\n\ngen verkauftes Gebrauchtfahrzeug regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaf-\n\nfenheit entspricht, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr \n\nals zwölf Monate liegen. Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Aus-\n\nlegung der Beschaffenheitsvereinbarung gebieten würden, sind weder vorge-\n\ntragen noch im Übrigen ersichtlich. \n\n12 \n\n2. Die noch vertragsgemäße Standzeit von zwölf Monaten war hier bei \n\nweitem überschritten, weil seit der Herstellung des vom Beklagten gekauften \n\nFahrzeugs im Mai 1999 bis zur Erstzulassung im August 2001 mehr als \n\n26 Monate verstrichen waren. Das Minderungsrecht des Beklagten ist auch \n\nnicht nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Dass die Klägerin, wie sie \n\nvorgetragen hat, dem Beklagten bei den Vertragsverhandlungen das Baujahr \n\ndes Fahrzeugs mitgeteilt hat, hat das Berufungsgericht nach der in erster In-\n\nstanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen. Diese \n\ntatrichterliche Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, wird im Revi-\n\nsionsverfahren nicht angegriffen. \n\nIII. \n\n13 \n\nAuf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuhe-\n\nben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die \n\nSache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von \n\nseinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit den im Berufungsrechtszug er- \n\nhobenen Angriffen der Klägerin hinsichtlich der Höhe des vom erstinstanzlichen \n\nGericht angenommenen Minderungsbetrags auseinandergesetzt hat. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mettmann, Entscheidung vom 28.09.2004 - 25 C 150/03 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 S 377/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/viii-zr-180-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/viii-zr-180-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:13.488011+00:00"}}