{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_179-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-12","aktenzeichen":"VIII ZR 179/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 179/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, \n\nDr. Wolst und die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstre-\n\nckung aus dem Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal \n\nvom 23. Juni 2005 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \n\nabzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher-\n\nheit leistet, und die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft im \n\nSinne des § 108 Abs. 1 ZPO zu erbringen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte ist durch das Berufungsgericht verurteilt worden, an den \n\nKläger 25.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgeri cht hat sein Urteil \n\nunter Bezugnahme auf §§ 708 Nr. 10, 713, 108 ZPO für vorläufig vollstreckbar \n\nerklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde \n\nerhoben. Vorab beantragt sie, ihr zu erlauben, die Vollstreckung aus dem Beru-\n\nfungsurteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn \n\nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und die Sicherheitsleis-\n\ntung durch Bankbürgschaft im Sinne des § 108 Abs. 1 ZPO zu erbringen. \n\nII. \n\nDer Antrag der Beklagten ist nicht begründet. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht sein Urteil nach § 708 Nr. 10 ZPO \n\nohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Zu Unrecht hat das \n\nBerufungsgericht der Beklagten dagegen keine Abwendungsbefugnis nach \n\n§ 711 ZPO eingeräumt. Diese soll gemäß § 713 ZPO zwar dann nicht ergehen, \n\nwenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statt-\n\nfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Das trifft hier jedoch wegen der nach § 544 \n\nZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO zulässigen Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nicht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, \n\nFamRZ 2004, 1638 = WuM 2004, 553 unter II 2). \n\n2. Die vom Berufungsgericht versäumte Anordnung kann in der Revisi-\n\nonsinstanz nicht nachgeholt werden. \n\na) Wie die Beklagte selbst nicht verkennt, sind Entscheidungen des Be-\n\nrufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 Abs. 2 ZPO \n\neiner Anfechtung entzogen. \n\nb) Die Beklagte kann auch nicht mit Aussicht auf Erfolg die Schutzanord-\n\nnung nach § 711 ZPO im Wege einer Ergänzung des Berufungsurteils nach \n\n§§ 716, 321 ZPO beantragen (vgl. allgemein zu dieser Möglichkeit BGH, Be-\n\nschluss vom 16. Februar 1984 - III ZR 87/83, NJW 1984, 1240; Beschluss vom \n\n24. März 2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279 unter II 1 b). Zum einen ist die für \n\ndiesen Antrag nach § 321 Abs. 2 ZPO einzuhaltende zweiwöchige Frist verstri-\n\nchen; dementsprechend hat die Beklagte auf den diesbezüglichen Hinweis des \n\nKlägers den zunächst - verspätet - gestellten nachträglichen Antrag auf Ein-\n\nräumung einer Abwendungsbefugnis zurückgenommen. Davon abgesehen hat \n\ndas Berufungsgericht nicht etwa, wie es nach der Bestimmung des § 321 ZPO \n\nvorausgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss aaO unter II 2 a), über die Frage der \n\nvorläufigen Vollstreckbarkeit lückenhaft entschieden oder diese ganz übergan-\n\ngen, sondern seine Entscheidung ausdrücklich - wenn auch fehlerhaft - auf \n\n§ 713 ZPO gestützt. \n\nc) Der Hinweis der Beklagten, das Revisionsgericht könne auch offen-\n\nkundige Fehler bei der Willensbildung gemäß § 319 ZPO korrigieren, hilft nicht \n\nweiter. Eine Berichtigung kommt zwar etwa dann in Betracht, wenn dem Beru-\n\nfungsgericht bei der Berechnung einer Sicherheitsleistung ein offenbarer Fehler \n\nunterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - XI ZR 278/96, BGHR \n\nZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 5). Hier fehlt es jedoch an einer einem Schreib- \n\noder Rechnungsfehler gleichzustellenden versehentlichen Unrichtigkeit, da das \n\nBerufungsgericht seine Entscheidung ausdrücklich auf § 713 ZPO gestützt hat; \n\neinen Berichtigungsantrag hat die Beklagte vor dem Landgericht auch nicht ge-\n\nstellt. Der von der Beklagten angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs \n\nvom 2. Juni 2005 - III ZR 295/04 (unveröffentlicht) rechtfertigt keine andere Be-\n\nurteilung, da mangels näherer Begründung nicht ersichtlich ist, dass ein ver-\n\ngleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. \n\nd) Der Antrag der Beklagten ist auch nicht nach § 719 Abs. 2 ZPO be-\n\ngründet. Nach dieser Bestimmung kann die Zwangsvollstreckung einstweilen \n\neingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erset-\n\nzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubi-\n\ngers nicht entgegensteht. Unabhängig davon, ob hier ausnahmsweise in der \n\nBerufungsinstanz ein Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 \n\nZPO (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss aaO unter II 1) entbehrlich \n\nwar, macht die Beklagte selbst nicht geltend, dass ihr die Vollstreckung einen \n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Eine Korrektur der Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts, ohne dass die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO \n\nvorliegen, kommt nicht in Betracht. \n\n3. Mangels Anordnung einer Abwendungsbefugnis ist der Antrag, die Art \n\nder Sicherheitsleistung zu bestimmen, gegenstandslos. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_179-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-12/viii-zr-179-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_179-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_179-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-12/viii-zr-179-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_179-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:45.202434+00:00"}}