{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_172-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-10-17","aktenzeichen":"VIII ZR 172/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 172/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom \n\n5. Juli 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. \n\n1. Der Beklagte beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung \n\nunter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Einwand des Beklagten be-\n\nrücksichtigt, es fehlten tatrichterliche Feststellungen dazu, was der Beklagte als \n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herauszugebendes \"Etwas\" erlangt haben \n\nsolle, der Kläger habe dem Beklagten Zugang zu bestenfalls einem Teil der frü-\n\nheren Mandanten verschafft, so dass von einer Übergabe \"der Praxis\" nicht \n\ngesprochen werden könne. Diese Rüge greift nicht durch. \n\n3 \n\nDer Senat hat sich in den Entscheidungsgründen (Rdnr. 18) ausdrücklich \n\nmit dem als übergangen gerügten Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, \n\ndas Berufungsgericht hätte bei der Bestimmung des Bereicherungsgegenstan-\n\ndes nicht außer Acht lassen dürfen, dass vom Kläger nur 113 Mandanten über \n\nden Praxisübergang informiert worden seien, ferner, dass der Kläger einige \n\nMandanten weiter betreut habe und keine Zustimmung der Mandanten zu einer \n\nMandatsübertragung eingeholt habe. Er hat diesen Einwand indes für rechtlich \n\nunerheblich gehalten. Aus den Gründen ergibt sich weiter, aus welchen Um-\n\nständen der Senat den Übergang der Steuerberaterpraxis hergeleitet hat \n\n(Rdnr. 17) und dass es dementsprechend nach Auffassung des Senats für die \n\nBestimmung des Bereicherungsgegenstandes \"Steuerberaterpraxis\" auf die \n\nvom Beklagten vermissten, mit sachverständiger Unterstützung zu treffenden \n\nFeststellungen zum genauen Zustand der Praxis des Klägers im Zeitpunkt der \n\nÜbergabe, insbesondere zur Umsatzstruktur und zur Struktur der Mandate, so-\n\nwie zu dem sich daraus für den Beklagten ergebenden oder nicht ergebenden \n\nNutzen nicht ankam (Rdnr. 19). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz ge-\n\ngen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des \n\nformellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen \n\n(BVerfGE 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194). \n\n2. Unbegründet ist weiter die Rüge des Beklagten, der Senat habe sich \n\n- unter dem Gesichtspunkt von § 818 Abs. 2 BGB - allein mit der Unmöglichkeit \n\nder Herausgabe des Mandantenstamms im Herbst 1998 befasst und dadurch \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verletzt. \n\na) Soweit der Beklagte in der Revisionsinstanz das Fehlen tatrichterlicher \n\nFeststellungen dazu bemängelt hat, ob nicht bereits am 1. Januar 1996 eine \n\nRückabwicklung mangels Wechselbereitschaft der ohnehin abwanderungswilli-\n\ngen und verärgerten Mandanten ausgeschieden sei, hat sich der Senat mit die-\n\nsem Einwand in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst (Rdnr. 32) \n\nund den entsprechenden Sachvortrag des Beklagten nicht für schlüssig gehal-\n\nten. Anders als der Beklagte meint, schließt nicht schon die fehlende Rückkehr-\n\nbereitschaft einiger Mandanten eine Rückgabe der Praxis aus. Wie der Senat in \n\nden Gründen des Urteils ebenfalls ausgeführt hat (Rdnr. 21), stellen Verände-\n\n4 \n\n5 \n\nrungen in der Zusammensetzung des Inbegriffs der Vermögenswerte, die eine \n\nPraxis ausmachen, - unter anderem dadurch, dass einzelne Mandanten ab-\n\nwandern - die Möglichkeit einer Herausgabe der Praxis in Natur jedenfalls so-\n\nlange nicht in Frage, wie die Identität der Praxis davon unberührt bleibt. \n\n6 \n\nb) Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Senat sich ferner bei \n\nder zeitlichen Festlegung des Eintritts der Unmöglichkeit der Praxisherausgabe \n\nauch mit dessen Vortrag auseinandergesetzt, der Kläger habe wegen seiner \n\nTätigkeit in D. an einer Rücknahme der Praxis von Anfang an kein Inte-\n\nresse gehabt. Der Senat hat ausdrücklich ausgeführt (Rdnr. 31 a.E.), ein man-\n\ngelndes Interesse einer der Parteien an der Rückübertragung oder die fehlende \n\nBereitschaft zur Mitwirkung daran begründe noch keine Unmöglichkeit dersel-\n\nben. Soweit der Beklagte in seiner Anhörungsrüge aus einem mangelnden Inte-\n\nresse auf eine von vornherein fehlende Bereitschaft des Klägers zur Rücknah-\n\nme der Praxis schließt, steht dem im Übrigen die nicht angegriffene Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts entgegen, die Parteien seien sich noch im Termin \n\nvor dem Landgericht am 20. Mai 1998 über eine Rückgabe der Praxis einig ge-\n\nwesen. \n\n7 \n\nDer Beklagte macht schließlich geltend, der Senat habe seinen Vortrag \n\nübergangen, keiner der früheren Mandanten des Klägers habe ein Interesse \n\ndaran gehabt, zu diesem zurückzukehren. In den Tatsacheninstanzen hat er \n\njedoch nur behauptet, er habe - nach dem oben genannten Termin vom 20. Mai \n\n1998 - die Mandanten von der beabsichtigten Rückabwicklung des Praxisüber-\n\nnahmevertrages informiert und angefragt, ob sie zum Kläger zurückkehren woll-\n\nten, dazu sei keiner der Mandanten bereit gewesen. Dies hat der Senat bei sei-\n\nner Entscheidung (Rdnr. 29 a.E.) als Indiz dafür gewertet, dass jedenfalls im \n\nHerbst des Jahres 1998 eine Herausgabe der Praxis nicht mehr möglich war. \n\nEine Unmöglichkeit der Herausgabe bereits ab dem Zeitpunkt der Übergabe der \n\nKanzlei am 1. Januar 1996 lässt sich aus diesem Sachvortrag nicht herleiten. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 15.09.2004 - 3 O 645/96 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 4 U 214/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_172-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/viii-zr-172-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_172-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_172-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/viii-zr-172-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_172-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:06.471455+00:00"}}