{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_172-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"VIII ZR 172/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 und 2 a) Eine durch rechtsgrundlose Leistung erlangte Steuerberaterpraxis ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB - spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung - als Einheit und in der Gestalt an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben, in der sie sich zur Zeit der Herausgabe befindet. Die Herausgabepflicht umfasst nicht die Verpflichtung des Bereicherungsschuldners zur Unter- lassung von Wettbewerb. b) Der Empfänger ist zur Herausgabe außerstande mit der Folge, dass er gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Be- reicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 – II ZR 354/99, NJW 2002, 1340). c) Wird die Herausgabe des Erlangten in Natur erst nach der Entstehung des Bereicherungsan- spruchs unmöglich, ist für die Bestimmung des nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Wertes der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgeblich (Abgrenzung zu BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Senatsurteil vom 8. April 1963 – VIII ZR 219/61, NJW 1963, 1299; BGH, Urteil vom 14. Januar 2002, aaO). d) Bis zum Zeitpunkt des Eintritt der Unmöglichkeit der Herausgabe in Natur sind von dem Berei- cherungsschuldner auch die mit der Steuerberaterpraxis erzielten Gewinne, soweit sie nicht auf seinen persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruhen, als Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 172/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 und 2 \n\na) Eine durch rechtsgrundlose Leistung erlangte Steuerberaterpraxis ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, \n1. Alt. BGB - spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung - als Einheit und in der Gestalt an \nden Bereicherungsgläubiger herauszugeben, in der sie sich zur Zeit der Herausgabe befindet. \nDie Herausgabepflicht umfasst nicht die Verpflichtung des Bereicherungsschuldners zur Unter-\nlassung von Wettbewerb. \n\nb) Der Empfänger ist zur Herausgabe außerstande mit der Folge, dass er gemäß § 818 Abs. 2 BGB \nWertersatz zu leisten hat, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Be-\nreicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (im Anschluss an BGH, \nUrteil vom 14. Januar 2002 – II ZR 354/99, NJW 2002, 1340). \n\nc) Wird die Herausgabe des Erlangten in Natur erst nach der Entstehung des Bereicherungsan-\nspruchs unmöglich, ist für die Bestimmung des nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Wertes \nder Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgeblich (Abgrenzung zu BGHZ 5, 197, 200; 35, \n356, 358 f.; Senatsurteil vom 8. April 1963 – VIII ZR 219/61, NJW 1963, 1299; BGH, Urteil vom \n14. Januar 2002, aaO). \n\nd) Bis zum Zeitpunkt des Eintritt der Unmöglichkeit der Herausgabe in Natur sind von dem Berei-\ncherungsschuldner auch die mit der Steuerberaterpraxis erzielten Gewinne, soweit sie nicht auf \nseinen persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruhen, als Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB \nherauszugeben. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Gießen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und \n\nDr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte erwarb vom Kläger mit \"Praxisübergabevertrag\" vom \n\n30. September 1995 dessen Steuerberaterpraxis in L. . Übergabetermin war \n\nder 1. Januar 1996. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien 925.000 DM, zahl-\n\nbar in zwei Raten zu je 462.500 DM. Hierauf zahlte der Beklagte an den Kläger \n\n400.000 DM. \n\n2 \n\nIm Januar 1997 hat der Kläger zunächst Klage auf Zahlung weiterer \n\n62.500 DM erhoben und später hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Her-\n\nausgabe der Steuerberaterpraxis zu verurteilen, ihm eine Frist zur Herausgabe \n\nzu setzen und ihn nach fruchtlosem Fristablauf zur Zahlung von 525.000 DM \n\nnebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat widerklagend die Rückzahlung \n\n3 \n\n4 \n\nder geleisteten Kaufpreisrate von 400.000 DM (204.516,75 €) nebst Zinsen ver-\n\nlangt. \n\nDurch rechtskräftiges Teilurteil vom 11. Februar 1998 hat das Landge-\n\nricht den auf Zahlung weiterer 62.500 DM gerichteten Hauptantrag abgewiesen \n\nmit der Begründung, der Praxisübergabevertrag sei aufgrund einer in § 7 ent-\n\nhaltenen sittenwidrigen Konkurrenzschutzklausel insgesamt nichtig. \n\nIn der nachfolgenden mündlichen Verhandlung im Mai 1998 waren sich \n\ndie Parteien darüber einig, dass die Praxis zum 30. Juni 1998 zurückgegeben \n\nwerden sollte. Im Juli 1998 übergab der Beklagte dem Kläger 257 zur Praxis \n\ngehörende Aktenordner. Die Übergabe der restlichen Akten machte er von der \n\nAbholung des ursprünglichen Inventars der Praxis durch den Kläger abhängig, \n\ndas sich nicht mehr in den Räumen der Kanzlei, sondern in seinem Privathaus \n\nbefand. Der Beklagte unterrichtete die Mandanten davon, dass der Kläger ihre \n\nBeratung wieder übernehmen wolle, und fragte an, ob sie zum Kläger zurück-\n\nkehren wollten. Am 31. August 1998 setzte der Kläger dem Beklagten erfolglos \n\neine letzte Frist zur Übergabe des Inventars bis zum 3. September 1998. \n\n5 \n\nNachdem das Landgericht im Oktober 1998 und Mai 2002 die Beweiser-\n\nhebung über den objektiven Wert der Nutzung der Steuerberaterpraxis durch \n\nden Beklagten im Zeitraum zwischen Januar 1996 und Oktober 1998 sowie \n\nüber den objektiven Wert des vom Kläger auf den Beklagten übertragenen \n\nMandantenstamms zum Zeitpunkt der Übergabe am 1. Januar 1996 angeordnet \n\nhatte, hat der Kläger im April 2004 die Klage teilweise zurückgenommen und \n\nnur noch beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 525.000 DM (268.428,23 €) \n\nnebst Zinsen zu verurteilen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat durch Schlussurteil vom 15. September 2004 die \n\nKlage abgewiesen und der Widerklage unter Abweisung im Übrigen in Höhe \n\nvon 19.231,73 € nebst 6,5 % Zinsen seit dem 6. März 1997 stattgegeben. Mit \n\nseiner dagegen gerichteten Berufung hat der Beklagte die Widerklage erweitert \n\nund über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 19.231,73 € hinaus wei-\n\ntere 207.994,38 € nebst 5 % Zinsen aus 204.516,75 € seit dem 16. Dezember \n\n2004 gefordert. Die Summe von 227.226,11 € (19.231,73 € + 207.994,38 €) \n\nsetzt sich zusammen aus dem Kaufpreis von 400.000 DM und 5 % Zinsen aus \n\n400.000 DM \n\nfür die Zeit vom 1. April 1996 bis 15. Dezember 2004 \n\n(174.166,65 DM) abzüglich 129.751 DM Wertersatz zugunsten des Klägers für \n\nden übernommenen Mandantenstamm. Das Berufungsgericht hat das erstin-\n\nstanzliche Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im \n\nÜbrigen den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 38.007,84 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 1,5 % für die Zeit vom 6. März 1997 bis zum 30. September \n\n1998 und in Höhe von 6,5 % seit dem 1. Oktober 1998 verurteilt. Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweit-\n\ninstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nGemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB stehe dem Beklagten ge-\n\ngenüber dem Kläger nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsät-\n\nzen über die Saldierung gegenseitiger Forderungen bei der Rückabwicklung \n\nnichtiger gegenseitiger Verträge ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt \n\n38.007,84 € zu. Der Kläger müsse den erhaltenen Teilkaufpreis von \n\n400.000 DM nebst daraus gezogener Nutzungen (Zinsen) in Höhe von \n\n50.000 DM herausgeben; der Beklagte schulde demgegenüber Wertersatz für \n\ndie nicht mehr herauszugebende Praxis in Höhe von 263.818 DM und für dar-\n\naus gezogene Nutzungen in Höhe von 111.845,12 DM. Daraus ergebe sich ein \n\nSaldo zugunsten des Beklagten von 74.336,88 DM (38.007,84 €). \n\n9 \n\nDer Beklagte habe die Steuerberaterpraxis des Klägers erlangt, auch \n\nwenn, wie der Beklagte behaupte, der Kläger seine Verpflichtung zur Überlei-\n\ntung der Mandanten beziehungsweise des Mandantenstamms nicht oder nicht \n\nvollständig erfüllt habe. Der Beklagte habe das Inventar, die Mitarbeiter und die \n\nAktenbestände der Praxis übernommen und nach seiner eigenen Darstellung \n\nab 1996 durch Tätigkeit für die früheren Mandanten des Klägers Umsätze und \n\nGewinne erzielt. Die Erlangung der Praxis sei ohne Rechtsgrund geschehen, \n\nweil der Praxisübergabevertrag vom 30. September 1995 den Kläger durch eine \n\nKonkurrenzschutzklausel ohne zeitliche Beschränkung (Nr. 7 des Vertrages) \n\ngemäß § 138 BGB sittenwidrig benachteilige. \n\n10 \n\nDie den Parteien aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenseitig zuste-\n\nhenden Ansprüche seien zu saldieren. Beiden Parteien stünden nur Zahlungs-\n\nansprüche zu, weil sich die Rückgabe der Praxis nachträglich als nicht möglich \n\nherausgestellt habe und der Beklagte daher nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz \n\nschulde. Aus dem beiderseitigen Vortrag der Parteien im Zusammenhang mit \n\ndem Versuch der Rückgabe der Praxis ergebe sich, dass aufgrund der nach \n\nVertragsschluss bestehenden beruflichen Verhältnisse sowohl des Klägers als \n\nauch des Beklagten eine Überleitung des Mandantenstammes vom Beklagten \n\nauf den Kläger objektiv nicht möglich gewesen sei. Eine bloße Unterrichtung \n\nder Mandanten darüber, dass der andere bereit sei, sie zu übernehmen, genü-\n\nge dafür nicht. Es müsse die Chance bestehen, dass die Mandanten als Folge \n\nder Marktverhältnisse zu dem (Rück-)Erwerber wechselten. Eine solche Chan-\n\nce habe es im Jahr 1998 nicht mehr gegeben, weil weder der Beklagte angebo-\n\nten habe oder bereit gewesen sei, seine Tätigkeit als Steuerberater in der Um-\n\ngebung des Ortes L. aufzugeben, wozu er bereicherungsrechtlich verpflich-\n\ntet gewesen sei, noch der Kläger die Absicht gehabt habe, wieder am Ort der \n\nfrüheren Praxis als Steuerberater tätig zu werden, nachdem er zuvor sein Tä-\n\ntigkeitsfeld nach D. verlegt habe. Damit sei die Rückgabe der Steuerbera-\n\nterpraxis als einer betrieblichen Einheit insgesamt unmöglich geworden. Hinzu \n\nkomme, dass der Beklagte die steuerberatende Tätigkeit nicht mehr in den ur-\n\nsprünglich von dem Kläger angemieteten Räumen ausgeübt und in seiner Pra-\n\nxis zunehmend auch von ihm selbst eingebrachte Mandate bearbeitet habe, so \n\ndass eine nachträgliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht \n\nvorstellbar gewesen sei. \n\n11 \n\nDie Unmöglichkeit der Rückübertragung des Mandantenstammes sei \n\nEnde September/Anfang Oktober 1998 eingetreten. Nachdem die dem Beklag-\n\nten vom Kläger gesetzte letzte Frist zur Rückgabe des Inventars am Ort der \n\nfrüheren Kanzlei am 3. September 1998 erfolglos abgelaufen sei und der Kläger \n\nim darauf \n\nfolgenden Verhandlungstermin vor dem Landgericht am \n\n23. September 1998 Antrag auf Fristsetzung zur Herausgabe der Praxis ver-\n\nbunden mit einem Antrag auf Wertersatz nach fruchtlosem Fristablauf gestellt \n\nhabe, habe das Landgericht die Beweiserhebung über den Wert der Steuerbe-\n\nraterkanzlei angeordnet, ohne dass die Parteien dem widersprochen hätten. \n\nAus diesem Geschehen ergebe sich, dass beide Parteien Ende Septem-\n\nber/Anfang Oktober 1998 von einem endgültigen Scheitern der Rückgabe der \n\nSteuerberaterkanzlei ausgegangen und auch selbst zur Vornahme der dafür \n\nnotwendigen Handlungen nicht mehr bereit gewesen seien. \n\n12 \n\nDer Kläger könne von dem Beklagten aus § 818 Abs. 2 BGB als Werter-\n\nsatz für die Kanzlei zum Zeitpunkt 30. September/1. Oktober 1998 die Zahlung \n\nvon 263.818 DM (134.888 €) beanspruchen. Maßgeblich für die Bewertung sei \n\nder Zeitpunkt, in dem die Rückgabe unmöglich geworden sei. Bis zu diesem \n\nZeitpunkt sei der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe des erlangten Ge-\n\ngenstandes in Natur verpflichtet, so dass dem Bereicherungsgläubiger einer-\n\nseits eine mögliche Wertsteigerung zugute komme und er andererseits das Ri-\n\nsiko des Wertverfalls zu tragen habe. Der vom Landgericht beauftragte Sach-\n\nverständige habe den Wert der Kanzlei für Oktober 1998 in nachvollziehbarer \n\nund rechtlichen Maßstäben entsprechender Weise auf 263.818 DM veran-\n\nschlagt. Zu ermitteln sei der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger am \n\nMarkt zahlen müsste, um den Gegenstand zurückzuerlangen. Diesen Preis ha-\n\nbe der Sachverständige auf der Grundlage des in den ersten sieben Jahren \n\nnach einer Übernahme zu erwartenden Ertrags berechnet und sich dabei an \n\nden Empfehlungen der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des \n\nWertes einer Steuerberaterpraxis orientiert. Da es auf den Wert des Unterneh-\n\nmens etwa zweieinhalb Jahre nach dem Verkauf ankomme, sei auch sachge-\n\nrecht, dass der Sachverständige die vom Beklagten in den Jahren 1996 und \n\n1997 erzielten Umsätze zugrunde gelegt habe und nicht von den Umsätzen des \n\nKlägers vor dem 1. Januar 1996 ausgegangen sei, die insbesondere im letzten \n\nJahr vor dem Verkauf aufgrund besonderer Umstände, wegen hoher Kosten \n\nund der beruflichen Orientierung des Klägers nach D. stark abfallend ge-\n\nwesen seien. Soweit der Beklagte vortrage, der von ihm in den Jahren 1996 \n\nund 1997 erzielte hohe Umsatz beruhe ausschließlich auf seiner erheblichen \n\nArbeitsleistung, habe der Sachverständige bei seinen Berechnungen berück-\n\nsichtigt, dass der Beklagte im ersten Jahr nach der Übernahme Rückstände \n\nhabe abbauen und deshalb einen erhöhten Arbeitseinsatz habe leisten müssen, \n\nindem er den von dem erzielten Umsatz abzuziehenden kalkulatorischen Un-\n\nternehmerlohn um 50 % erhöht habe. \n\n13 \n\nDem Kläger stehe gegen den Beklagten weiter aus § 818 Abs. 1 BGB ein \n\nAnspruch auf Herausgabe der von dem Beklagten im Zeitraum zwischen dem \n\n1. Januar 1996 und dem 30. September 1998 aus der Steuerberaterkanzlei ge-\n\nzogenen Nutzungen in Höhe von 111.845 DM (57.185,50 €) zu. Herauszuge-\n\nben seien die tatsächlich erzielten Unternehmergewinne, die bei einem selbst \n\nmitarbeitenden Unternehmer um den objektiven Wert seiner persönlichen Ar-\n\nbeitskraft zu kürzen seien. Diese Nutzungen habe der Sachverständige inner-\n\nhalb seiner Berechnung des Ertragswertes ermittelt. Dem Kläger werde da-\n\ndurch, dass er neben dem Ersatz des Wertes der Praxis im Zeitpunkt Septem-\n\nber/Oktober 1998 auch noch die bis zu diesem Zeitpunkt seit der Übergabe ge-\n\nzogenen Nutzungen herausverlangen könne, nicht etwas wirtschaftlich \"dop-\n\npelt\" zugesprochen. Aus der Zusammenschau der Absätze 1 und 2 des § 818 \n\nBGB ergebe sich, dass der Bereicherungsschuldner neben dem Ersatz des \n\nWertes für den erlangten Gegenstand auch die bis zur Rückgabe tatsächlich \n\ngezogenen Nutzungen herauszugeben habe. Bei der Übertragung eines Unter-\n\nnehmens sei dies der sich allein aus der Innehabung des Unternehmens als \n\nKapitalgegenstand ergebende Ertrag. Soweit der Sachverständige denselben \n\nErtrag zur Ermittlung des Unternehmenswertes herangezogen habe, handele \n\nes sich lediglich um einen Berechnungsfaktor. Die Verpflichtung zur Herausga-\n\nbe der Nutzungen bestehe bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Herausgabe des \n\nErlangten unmöglich geworden sei. Danach dürfe der Bereicherungsschuldner \n\nden erlangten Gegenstand aus eigenem Recht nutzen, und der entstehende \n\nWertersatzanspruch sei unter den allgemeinen Voraussetzungen zu verzinsen. \n\n14 \n\nDer Beklagte könne im Gegenzug Rückzahlung der von ihm gezahlten \n\nKaufpreisrate von 400.000 DM sowie gemäß § 818 Abs. 1 BGB als tatsächlich \n\ngezogene Nutzungen 5 % Zinsen aus diesem Betrag für den Zeitraum vom \n\n1. April 1996 bis zum 30. September 1998 (= 50.000 €) verlangen. Habe ein \n\ngewerblich am Markt tätiger Schuldner einen größeren Geldbetrag erhalten, \n\nspreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er diesen Geldbetrag zu \n\nmarktüblichen Zinsen angelegt habe, sofern er nicht substantiiert darlege, in \n\nwelcher Weise er den Geldbetrag anderweit eingesetzt habe. Der Vortrag des \n\nBeklagten, in der Zeit zwischen 1996 und 1998 sei ein Anlagezins von 5 % \n\nmarktüblich gewesen, sei vom Kläger nicht bestritten worden. Der Kläger müs-\n\nse die aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen bis zu demselben Zeitpunkt \n\nerstatten, für den der Beklagte seinerseits verpflichtet sei, die aus der Steuerbe-\n\nraterpraxis gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ab Ende September 1998 \n\nseien die gegenseitigen Ansprüche zu saldieren, so dass der Kläger nur noch \n\nden sich aus der Gesamtrechnung ergebenden Saldo von 38.007,84 € heraus-\n\nzugeben habe. Der weiter zuerkannte Zinsanspruch folge aus §§ 286 Abs. 1, \n\n284 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., wobei zu berücksichtigen sei, dass dem Beklagten \n\n5 % Zinsen aus dem hingegebenen Kaufpreis bis zum 30. September 1998 be-\n\nreits unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen zuerkannt worden seien. \n\nII. \n\n15 \n\nDie Revision ist unbegründet. Dem Beklagten steht ein über den ihm \n\nvom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 38.007,84 € hinausgehender \n\nAnspruch aus einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Praxisüber-\n\ngabevertrages der Parteien vom 30. September 1995 gemäß §§ 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 1. Alt., 818 Abs. 1 und 2 BGB nicht zu. \n\n16 \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Beklagte habe \n\ndurch rechtsgrundlose Leistung des Klägers in Erfüllung des nichtigen Praxis-\n\nübergabevertrages dessen Steuerberaterpraxis in L. erlangt. Entgegen der \n\nRüge der Revision sind die tatrichterlichen Feststellungen zur Bestimmung des \n\nBereicherungsgegenstandes nicht zu beanstanden. \n\n17 \n\nIm Rahmen einer Praxisübertragung wird als Steuerberaterpraxis und \n\nallgemein als freiberufliche Praxis regelmäßig der Inbegriff der materiellen und \n\nimmateriellen Vermögenswerte bezeichnet, der die Praxis als betriebsfähige \n\nWirtschaftseinheit ausmacht und der gebildet wird aus dem der selbständigen \n\nArbeit dienenden Betriebsvermögen wie Praxisräumen und -ausstattung, den \n\nbestehenden Arbeitsverhältnissen sowie dem Mandanten-, Klienten- oder Pati-\n\nentenstamm und der Summe von Möglichkeiten, Beziehungen und Chancen, \n\ndie Tätigkeit des früheren Inhabers in der bisherigen Form erfolgreich fortsetzen \n\nzu können (vgl. Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 6. Aufl., \n\nRdnr. 3419). Die Steuerberaterpraxis des Klägers in diesem Sinne ist nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts auf den Beklagten übergegangen. Da-\n\nnach hat dieser das Inventar, die Mitarbeiter und die Aktenbestände der Steu-\n\nerberaterpraxis des Klägers übernommen und durch Tätigkeit für die früheren \n\nMandanten des Klägers Umsätze und Gewinne erzielt. \n\n18 \n\nDie Revision beanstandet, das Berufungsgericht hätte bei der Bestim-\n\nmung des Bereicherungsgegenstandes nicht unberücksichtigt lassen dürfen \n\n(§ 286 ZPO), dass nach dem Vortrag des Beklagten dieser vom Kläger für den \n\nZeitpunkt des Übergangs keine Mandantenliste unter Angabe des Umsatzes je \n\nMandant, je abgerechneter Leistung und je Zeitraum erhalten und der Kläger \n\neinzelne Mandate als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft im \n\nnahe gelegenen S. selbst weiter betreut habe, außerdem, dass er \n\nlediglich 113 Mandanten über den Praxisübergang informiert und weder den \n\nBeklagten umfassend bei der Mandantschaft eingeführt noch deren Einver-\n\nständnis mit der Mandatsübernahme eingeholt habe. Damit mag der Kläger \n\nHandlungspflichten verletzt haben, die er durch den zwischen den Parteien ge-\n\nschlossenen Praxisübergabevertrag zur Förderung eines Übergangs des Man-\n\ndantenstamms übernommen hatte. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Be-\n\nklagte dennoch die Steuerberaterpraxis des Klägers erlangt hat und mit der \n\nÜbertragung der Praxis auch den bestehenden Mandantenstamm des Klägers \n\nnutzen konnte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat und der Beklagte im \n\nErgebnis selbst nicht in Abrede stellt. Ob die Mandanten bei dem Erwerber ei-\n\nner Praxis verbleiben, liegt in deren freier Entscheidung. Sie können von dem \n\nVeräußerer einer Praxis wie eines sonstigen gewerblichen Unternehmens nicht \n\nim Wege von Rechtsgeschäften oder tatsächlichen Handlungen übertragen \n\nwerden, sondern nur zusammen mit der Praxis bzw. dem Unternehmen über-\n\ngehen, etwa weil sie der Praxis oder dem Unternehmen aufgrund des unter \n\ndem bisherigen Inhaber erworbenen Rufs, einer räumlichen Bindung oder ei-\n\nnem Mangel an Wettbewerbern treu bleiben (BGH, Urteil vom 13. November \n\n1990 - KZR 2/89, NJW-RR 1991, 1002 unter II 4 b). Der Übergang wird durch \n\ndie Mitwirkung des Veräußerers und eine von seiner Seite erfolgende Einwei-\n\nsung des Erwerbers in die Organisations- und Mandantenstruktur unterstützt \n\nund erleichtert, unabdingbare Voraussetzung dafür ist sie jedoch nicht. \n\n19 \n\nAuf die Frage, welchen Umfang der übernommene Mandantenstamm \n\nhatte und welchen Wert er verkörperte, kommt es für die Bestimmung der Steu-\n\nerberaterpraxis als des in Natur erlangten Bereicherungsgegenstandes unmit-\n\ntelbar nicht an. Deshalb ist insoweit auch ohne Belang, ob, wie die Revision \n\nweiter geltend macht, der Kläger im Rechtsstreit zum Bestand und zum Umfang \n\nder vom Beklagten weiter bearbeiteten Mandate nicht substantiiert vorgetragen \n\nhat. \n\n20 \n\n2. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass eine gegenständ-\n\nliche Herausgabe der Kanzlei dem Beklagten Ende September/Anfang Oktober \n\n1998 im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB unmöglich geworden ist. \n\n21 \n\na) Rechtsfolge einer rechtsgrundlosen Leistung im Sinne von § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ist grundsätzlich die Verpflichtung des Bereicherten \n\nzur Herausgabe des Erlangten in Natur. Bei der Rückabwicklung eines Praxis-\n\nkaufvertrags bedeutet dies ebenso wie bei der Rückabwicklung eines fehlge-\n\nschlagenen Unternehmenskaufs, dass der Verpflichtete die Praxis bzw. das \n\nUnternehmen als betriebswirtschaftliche Einheit in der Gestalt auf den Berei-\n\ncherungsgläubiger zurückzuübertragen hat, in der es sich zur Zeit der Heraus-\n\ngabe befindet (MünchKommHGB/Lieb, 2. Aufl., Anh. § 25 Rdnr. 43; Rupietta, \n\nDie bereicherungsrechtliche Rückabwicklung unwirksamer Unternehmenskauf-\n\nverträge, 2001, S. 62), jedenfalls solange die Praxis oder das Unternehmen \n\nnoch in seiner ursprünglichen Identität vorhanden ist. Die bei der Erfüllung des \n\nVertrages gewollte einheitliche Behandlung des die Praxis ausmachenden In-\n\nbegriffs an materiellen und immateriellen Vermögenswerten muss auch bei der \n\nRückabwicklung gewahrt bleiben (Erman/Westermann/Buck, BGB, 11. Aufl., \n\n§ 818 Rdnr. 7; Karsten Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 6 IV 1; Schöne, ZGR \n\n2000, 86, 92; derselbe in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für Unternehmens-\n\nübernahmen, Bd. 1, § 34 Rdnr. 40; Schwintowski, JZ 1987, 588; Rupietta, aaO, \n\nS. 61 f.). Veränderungen in der Zusammensetzung der Vermögenswerte, die im \n\nRahmen des gewöhnlichen Betriebsablaufs erfolgen, wie etwa durch die Er-\n\nneuerung oder Ergänzung von Gegenständen des Inventars, einen Wechsel \n\noder eine Veränderung der Praxisräume, Änderungen im Personalbestand so-\n\nwie dadurch, dass einerseits Mandanten abwandern und andererseits neue \n\nhinzugewonnen werden, berühren die Identität der Praxis als solcher im Regel-\n\nfall nicht (Schöne, ZGR 2000, 86, 93 f.; derselbe in Semler/Volhard, aaO). Die \n\nRückgabepflicht des Bereicherungsschuldners beschränkt sich nicht etwa auf \n\ndie Vermögensstücke, die er von dem Bereicherungsgläubiger erhalten hat und \n\ndie noch vorhanden sind (MünchKommHGB/Lieb, aaO; Schöne, ZGR 2000, 86, \n\n96; Rupietta, aaO, S. 73; Schwintowski, aaO). Eine freiberufliche Praxis ist \n\nebenso wie ein gewerbliches Unternehmen eine tätige Einheit, die ständigen \n\nVeränderungen unterliegt und nicht \"wie eine Raritätensammlung\" im Urzustand \n\nzurückgewährt werden kann (Karsten Schmidt, aaO). \n\n22 \n\nb) Die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit der Heraus-\n\ngabe des Erlangten im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB setzt deshalb voraus, dass \n\nder Beklagte zu einer spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung erfolgen-\n\nden Herausgabe der Praxis als Einheit (vgl. Ballerstedt, Festschrift für Schilling, \n\n1973, S. 289, 294) nicht (mehr) in der Lage ist. Das Berufungsgericht hat fest-\n\ngestellt, aufgrund der nach Vertragsschluss bestehenden beruflichen Verhält-\n\nnisse sowohl des Klägers als auch des Beklagten sei Ende September/Anfang \n\nOktober 1998 jedenfalls eine Überleitung des Mandantenstammes vom Beklag-\n\nten auf den Kläger und damit eine Rückübertragung der Steuerberaterpraxis als \n\nbetrieblicher Einheit insgesamt unmöglich geworden. Dagegen wendet sich die \n\nRevision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n23 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass, wie \n\noben bereits ausgeführt, der Mandantenstamm nicht durch Willenserklärungen \n\noder tatsächliche Handlungen des Beklagten zurückübertragen werden kann, \n\nsondern nur zusammen mit der Praxis als Folge der Marktverhältnisse überge-\n\nhen kann, weil die Mandanten aufgrund autonomer Entscheidung die Praxis \n\nauch unter dem neuen bzw. dem diese zurücknehmenden alten Inhaber weiter-\n\nhin beauftragen. Für die Frage, ob der Beklagte in der Lage ist, den Mandan-\n\ntenstamm herauszugeben, kommt es deshalb darauf an, ob zu erwarten ist, \n\ndass mit der Rückgabe des Inbegriffs an Sachen und Rechten, die die Praxis \n\nausmachen, auch der Mandantenstamm an den Kläger zurückfällt. \n\n24 \n\nDie Revision rügt insoweit zu Recht, dass diese Erwartung entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb verneint werden kann, \n\nweil beide Parteien Ende September/Anfang Oktober 1998 von einem endgülti-\n\ngen Scheitern der Rückgabe der Steuerberaterkanzlei ausgingen und zur Vor-\n\nnahme der dafür notwendigen Handlungen nicht mehr bereit waren. Weder dem \n\nBereicherungsschuldner noch dem Bereicherungsgläubiger steht ein Wahlrecht \n\nzwischen der Herausgabe in Natur und der Abfindung durch Wertersatz zu \n\n(Staudinger/W.Lorenz, BGB (1999), § 818 Rdnr. 21; Erman/Westermann/Buck, \n\naaO, Rdnr. 4; Schöne, ZGR 2000, 87, 98). Die Unmöglichkeit im Sinne von \n\n§ 818 Abs. 2 BGB kann deshalb nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die \n\nParteien einvernehmlich die Rückabwicklung als gescheitert betrachten und \n\nnicht (mehr) gewillt sind, an einer Rückübertragung der Praxis mitzuwirken. \n\n25 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat jedoch weiter festgestellt, eine Chance auf \n\nRückkehr der Mandanten zum Kläger habe im Herbst 1998 unter anderem des-\n\nhalb nicht mehr bestanden, weil der Beklagte nicht bereit gewesen sei, sich aus \n\neiner Tätigkeit als Steuerberater in der Umgebung des Ortes L. zurückzu-\n\nziehen. Schon diese Tatsache rechtfertigt die Annahme, die Herausgabe des \n\nMandantenstamms durch den Beklagten sei unmöglich geworden. \n\n26 \n\n(1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte \n\nnicht verpflichtet, nach bzw. zum Zwecke der Rückgabe der Praxis an den Klä-\n\nger eine Ausübung seines Beruf als Steuerberater im Umkreis der Praxis zu \n\nunterlassen. Im Schrifttum (Rupietta, aaO, S. 75 f.) wird allerdings die Meinung \n\nvertreten, der Bereicherungsschuldner, der eine freiberufliche Praxis oder ein \n\nUnternehmen herauszugeben habe, unterliege einem Wettbewerbsverbot \n\nebenso wie derjenige, der eine Praxis oder ein Unternehmen übertrage, auch \n\nohne ausdrückliche Vereinbarung im Übergabevertrag zeitlich und räumlich be-\n\ngrenzt zur Unterlassung von Wettbewerb verpflichtet sei, um den Eintritt des \n\nErwerbers in den Markt und einen Übergang des Kundenstamms auf diesen zu \n\nfördern und zu begleiten (vgl. dazu Karsten Schmidt, aaO, § 6 I 2; Münch-\n\nKommHGB/Lieb, aaO, Rdnr. 25 f.; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Einl v § 1 \n\nRdnr. 45). Diese Ansicht hält der Senat nicht für richtig. \n\n27 \n\nZwar bildet die Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners das Ge-\n\ngenstück zur Übertragungspflicht des Veräußerers und treffen deshalb den zur \n\nHerausgabe in Natur verpflichteten Kondiktionsschuldner grundsätzlich diesel-\n\nben Pflichten wie den Veräußerer bei der Erfüllung des fehlgeschlagenen Pra-\n\nxis- oder Unternehmenskaufs (Schöne, ZGR 2000, 86, 96; derselbe in Arbeits-\n\nhandbuch für Unternehmensübernahmen, aaO, Rdnr. 40). Jedoch darf im \n\nRahmen des Bereicherungsausgleichs auf Seiten desjenigen, der rechtsgrund-\n\nlos eine Praxis oder ein Unternehmen erworben hat, nicht mehr abgeschöpft \n\nwerden als die eingetretene und noch vorhandene Vermögensmehrung. Der \n\nBereicherungsschuldner braucht keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Her-\n\nausgabe in Natur zu ermöglichen, wenn sie ihm einmal unmöglich geworden ist. \n\nSo schuldet er beispielsweise im Falle der Zerstörung und Beschädigung der \n\nSache im Rahmen der §§ 812 ff. BGB nicht Wiederherstellung oder Reparatur \n\noder bei Entziehung Wiederbeschaffung (BGHZ 112, 376, 380 f.). Vor Erfüllung \n\ndes nichtigen Praxisübergabevertrags stand es dem Beklagten frei, in Konkur-\n\nrenz zum Kläger eine eigene Steuerberaterpraxis in L. oder der Umgebung \n\nzu gründen und entweder neue Mandate zu akquirieren oder auch Mandanten \n\ndes Klägers abzuwerben. Diese Handlungsfreiheit würde ihm - über die rechts-\n\ngrundlos erlangte Praxis des Klägers hinaus - genommen, wenn er verpflichtet \n\nwäre, eine ansonsten unmögliche Herausgabe des Mandantenstamms der Pra-\n\nxis an den Kläger dadurch zu ermöglichen, dass er Wettbewerb im räumlichen \n\nEinzugsbereich der Kanzlei unterlässt. Für ein solches Wettbewerbsverbot fehlt \n\ndeshalb bereicherungsrechtlich die gesetzliche Grundlage ebenso wie für sons-\n\ntige Maßnahmen, durch die der zur Herausgabe eines Kundenstamms Ver-\n\npflichtete dem Bereicherungsgläubiger die Chance erst neu verschaffen würde, \n\nseine alte Marktstellung wieder zu erlangen (BGH, Urteil vom 13. November \n\n1990, aaO, unter II 4 b und c; Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 354/99, NJW \n\n2002, 1340 unter B II 1). \n\n28 \n\n(2) Der Erfolg einer Kanzlei und die dafür erforderliche Dauerhaftigkeit \n\nder Mandantenbindung sind bei einer freiberuflichen Einzelpraxis, wie sie der \n\nKläger beziehungsweise der Beklagte betrieben haben, anders als bei sonsti-\n\ngen gewerblichen Unternehmen in besonderem Maße an die Person des Inha-\n\nbers gebunden und hängen vorrangig von dessen fachlichen Fähigkeiten und \n\ndessen Persönlichkeit ab. Die darauf beruhende Akzeptanz bei den Mandanten \n\nverbunden mit der Entscheidung zu auch wiederholten Aufträgen besteht nicht \n\nvon Anfang an, wächst aber im Laufe eines überschaubaren Zeitraums. Es ist \n\ndeshalb naheliegend, dass die Chance für eine Rückkehr der Mandanten zu \n\ndem früheren Praxisinhaber im Zeitpunkt der Praxisübertragung und in der un-\n\nmittelbaren Folgezeit relativ hoch ist, weshalb die Praxisübergabe regelmäßig \n\nvon Wettbewerbsverboten zulasten des früheren Inhabers begleitet wird. Sie \n\nsinkt jedoch, je länger der Erwerber in der Praxis gearbeitet hat und je länger er \n\nGelegenheit hatte, aufgrund seiner persönlichen Tätigkeit den übernommenen \n\nMandantenstamm in einen eigenen umzuwandeln. In der Steuerrechtsprechung \n\n(BFH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IV R 33/93, BFHE 174, 230, 231 f.) ist \n\ndeshalb für den Aufwand zum Erwerb einer freiberuflichen Einzelpraxis ein Ab-\n\nschreibungszeitraum von drei bis fünf Jahren anerkannt mit der Begründung, \n\nder Wert einer freiberuflichen Praxis beruhe im wesentlichen auf dem persönli-\n\nchen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber, das nach dessen Ausscheiden \n\nende. Blieben die alten Klienten fortan dem Übernehmenden treu, so werde \n\ndieser Umstand nach einiger Zeit nicht mehr auf die Übernahme der Praxis zu-\n\nrückgeführt werden können, sondern darauf, dass sich zwischen dem Über-\n\nnehmenden und der Klientel ein neues Vertrauensverhältnis entwickelt habe. \n\n29 \n\nHatte der Beklagte die Absicht, auch nach einer Rückgabe der über-\n\nnommenen Kanzlei an den Kläger weiterhin neben diesem in demselben räum-\n\nlichen Umfeld als Steuerberater tätig zu bleiben, spricht deshalb viel dafür, dass \n\ndie Mandanten, die der Beklagte bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt über 2 ¾ \n\nJahre betreut hatte, zu einem großen Teil ihm die Treue gehalten hätten, weil \n\nsie ihn inzwischen als \"ihren\" Steuerberater akzeptiert und beauftragt hatten. \n\nDas rechtfertigt die Annahme, mit einem Rückfall des Mandantenstamms an \n\nden Kläger habe im Herbst 1998 nicht mehr gerechnet werden können, ähnlich \n\nwie eine Chance auf Rückkehr der Kunden zum Bereicherungsgläubiger nicht \n\nmehr gegeben ist, wenn der Bereicherungsschuldner das übernommene Unter-\n\nnehmen mit einem eigenen verschmolzen oder den übernommenen Kunden-\n\nstamm in das eigene Unternehmen eingegliedert hat und sein Unternehmen \n\nauch nach Durchführung des Bereicherungsausgleichs fortbesteht (BGH, Urteil \n\nvom 13. November 1990, aaO, unter II 4 b; Urteil vom 14. Januar 2002, aaO, \n\nunter B II 1). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden eigenen Sach-\n\nvortrag des Beklagten hat sich auf sein Rundschreiben, mit dem er im Spät-\n\nsommer 1998 seine Mandanten davon unterrichtet hat, dass der Kläger ihre \n\nBeratung wieder übernehmen wolle, keiner der Mandanten zu einer Rückkehr \n\nbereit erklärt. \n\n30 \n\nDarauf, ob der Kläger seinerseits nicht bereit war, die Praxis fortzuführen \n\nund die Mandanten wieder zu übernehmen, oder ob er sie - wie die Revision \n\ngeltend macht - jedenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer Steu-\n\nerberatungsgesellschaft im nahe gelegenen S. weiterhin oder erneut \n\nhätte betreuen können, kommt es danach für die Frage der Unmöglichkeit einer \n\nRückübertragung des Mandantenstamms nicht an. \n\n31 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Ein-\n\ntritt der Unmöglichkeit der Herausgabe des Mandantenstamms auch rechtsfeh-\n\nlerfrei erst auf Ende September/Anfang Oktober 1998 datiert und nicht schon \n\nfür den Zeitpunkt der Übergabe der Praxis im Januar 1996 und damit der Ent-\n\nstehung des Bereicherungsanspruchs angenommen. Die von der Revision in-\n\nsoweit erhobenen Rügen aus §§ 286, 287 ZPO sind unbegründet. Dass der \n\nKläger bereits im Januar 1996 eine anderweitige Tätigkeit als Steuerberater in \n\nD. aufgenommen hatte und ihm nach seinem eigenen Vortrag die gleich-\n\nzeitige Berufsausübung an zwei Standorten untersagt war, hatte nicht die sofor-\n\ntige Unmöglichkeit der Rückübertragung der Praxis in L. zur Folge, weil es \n\nihm frei gestanden hätte, statt der Tätigkeit in D. diejenige in L. fortzu-\n\nführen bzw. wieder aufzunehmen. Keine der Parteien hat geltend gemacht, es \n\nsei dem Kläger objektiv oder subjektiv unmöglich gewesen, sein Engagement in \n\nD. wieder zu beenden. Ein mangelndes Interesse einer der Parteien an \n\nder Rückübertragung oder die fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung daran be-\n\ngründen noch keine Unmöglichkeit derselben. \n\n32 \n\nDem von der Revision als übergangen gerügten Sachvortrag des Beklag-\n\nten in der Klageerwiderung und in seinem Schriftsatz vom 9. Mai 1997 ist auch \n\nnicht zu entnehmen, dass sämtliche von ihm übernommenen Mandanten am \n\nEnde des Jahres 1995 mit der Tätigkeit des Klägers so unzufrieden gewesen \n\nwären, dass sie auch ohne die Praxisübernahme zu einem anderen Steuerbe-\n\nrater gewechselt und deshalb nach Eintritt des Beklagten in keinem Fall zum \n\nKläger zurückgekehrt wären. Soweit der Beklagte in den genannten Schriftsät-\n\nzen vorgetragen hat, ein Teil der Mandate, die in einer ihm vom Kläger überlas-\n\nsenen (anonymisierten) Aufstellung aufgeführt seien, habe schon im Zeitpunkt \n\ndes Praxisübergangs nicht mehr existiert, weil die Mandanten ihren Betrieb ein-\n\ngestellt hätten, aufgelöst oder verschmolzen worden oder in Insolvenz geraten \n\nseien, sind diese Mandate erst gar nicht auf ihn übergegangen, so dass sich die \n\nFrage einer Rückkehr der Mandanten zum Kläger nicht stellt. Soweit der Be-\n\nklagte angebliche Fehler des Klägers in der Bearbeitung der auf ihn überge-\n\ngangenen Mandate aufgezeigt hat, die von ihm korrigiert werden mussten, hat \n\ner nur in sieben Fällen (Sch. GmbH, K. , Z. , B. , C. \n\nGmbH, H. und S. ) dargelegt, dass die Mandanten aus Verärgerung \n\nüber den Kläger das Mandatsverhältnis beendet hätten, wenn nicht er, der Be-\n\nklagte, sie übernommen und durch eigene besondere Anstrengungen gehalten \n\nhätte. Daraus kann nicht geschlossen werden, die Mandanten wären überhaupt \n\nnicht in nennenswerter Zahl zum Kläger, ihrem bisherigen und vertrauten Steu-\n\nerberater, zurückgekehrt, wenn der Beklagte die rechtsgrundlos erlangte Kanz-\n\nlei unmittelbar nach der Übergabe oder im Laufe der ersten beiden Jahre da-\n\nnach an den Kläger zurückgegeben hätte. Das gilt um so mehr, als der Kläger \n\nnach dem Vortrag des Beklagten im Falle der Rücknahme und eigenen Fortfüh-\n\nrung der Praxis auf seine gleichzeitige Tätigkeit in D. hätte verzichten \n\nmüssen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine der Ursachen \n\nfür die rückläufige Entwicklung der Kanzlei im letzten Jahr vor dem Verkauf bil-\n\ndete. \n\n33 \n\nDer Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen schließlich nicht geltend \n\ngemacht, er habe die Kanzlei von Anfang an oder zu einem Zeitpunkt vor Ende \n\nSeptember 1998 so umgestaltet, dass sie nicht mehr als die frühere Kanzlei des \n\nKlägers habe betrachtet werden können. Es kann deshalb offen bleiben, ob ei-\n\nne nachhaltige Umgestaltung oder ein Identitätswechsel des Unternehmens \n\nunter der Führung des Übernehmers zur Unmöglichkeit der Herausgabe führen \n\nkann (dafür Erman/Westermann/Buck, aaO, § 818 Rdnr. 7; Schöne, ZGR 2000, \n\n86, 101 ff.; derselbe in Semler/Volhard, aaO, Rdnr. 43; Schwintowski, aaO, \n\n589 f.; ablehnend MünchKommHGB/Lieb, aaO, Rdnr. 45 f.; vgl. zur Unmöglich-\n\nkeit der Herausgabe eines rechtsgrundlos erlangten Grundstücks, das wesent-\n\nlich umgestaltet worden ist, BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 85/86, WM \n\n1987, 1533 unter II 2 a m.w.Nachw.). \n\n34 \n\ndd) Dass das Berufungsgericht aus der Unmöglichkeit der Herausgabe \n\ndes Mandantenstamms auf die Unmöglichkeit der Herausgabe der Kanzlei ins-\n\ngesamt geschlossen hat, greift die Revision als ihr günstig nicht an. Andernfalls \n\nhätte der Beklagte Anspruch auf Rückzahlung eines zu seinen Gunsten beste-\n\nhenden Bereicherungssaldos nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Kanzlei \n\nim Übrigen in der Gestalt, in der sie sich jetzt befindet (s. oben unter a). \n\n35 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision ist aus Rechtsgründen auch \n\nnicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt \n\nfür die Bestimmung des gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu leistenden Wertersatzes \n\nhier den Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Herausgabe der Praxis in \n\nNatur angesehen und dass es den Wert der Praxis zu dieser Zeit auf der \n\nGrundlage der Ausführungen des Sachverständigen B. in seinem Ergän-\n\nzungsgutachten vom 29. Oktober 2001 mit 263.818 DM festgestellt hat. \n\n36 \n\na) Die höchstrichterliche Rechtsprechung (RGZ 101, 389, 391; 119, 332, \n\n336; BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Urteil vom 8. April 1963 - VIII ZR \n\n219/61, NJW 1963, 1299 unter B II 3; BGHZ 82, 299, 310; Urteil vom \n\n14. Januar 2002, aaO, unter B II 2 b) vertritt allerdings - wie auch das Beru-\n\nfungsgericht gesehen hat - allgemein den Rechtsgrundsatz, die Wertberech-\n\nnung nach § 818 Abs. 2 BGB müsse für den Zeitpunkt erfolgen, zu dem der \n\nBereicherungsgegenstand rechtsgrundlos erlangt und der Bereicherungsan-\n\nspruch entstanden sei. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen fiel \n\nallerdings - soweit der genannte Rechtsgrundsatz für die Entscheidung tragend \n\nwar (BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Urteil vom 8. April 1963, aaO; Urteil \n\nvom 14. Januar 2002, aaO) - der Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungs-\n\nanspruchs jeweils mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Wertersatzpflicht zusam-\n\nmen; es stand also von Anfang an nur eine Wertersatzpflicht in Rede. Für den \n\nhier zu beurteilenden Fall, in dem die Erfüllung der Verpflichtung zur Herausga-\n\nbe des Erlangten in Natur zeitlich erst nach der Entstehung des Bereicherungs-\n\nanspruchs unmöglich geworden ist und diese sich in eine Wertersatzpflicht um-\n\ngewandelt hat, wird im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, für die \n\nBestimmung des Umfangs der Wertersatzpflicht sei der Zeitpunkt des Eintritts \n\nder Unmöglichkeit zugrunde zu legen (Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, \n\n§ 818 Rdnr. 33; Erman/Westermann/Buck, aaO, § 818 Rdnr. 21; Münch-\n\nKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 818 Rdnr. 58; Staudinger/W.Lorenz, aaO, § 818 \n\nRdnr. 31; Larenz/Canaris, Schuldrecht Bd. II/2, 13. Aufl., § 72 III 5 a; Rupietta, \n\naaO, S. 225 ff.; Schöne, ZGR 2000, 86, 108 f.; a. A. Palandt/Sprau, BGB, \n\n65. Aufl., § 818 Rdnr. 19; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 818 \n\nRdnr. 19; vgl. auch Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 818 Rdnr. 35). Diese An-\n\nsicht, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, teilt der Senat. \n\n37 \n\nBis zum Eintritt der Unmöglichkeit ist der Bereicherungsschuldner zur \n\nHerausgabe in Natur verpflichtet, gleichviel, ob der Bereicherungsgegenstand \n\nbis zur tatsächlichen Herausgabe verglichen mit dem Zeitpunkt der Entstehung \n\ndes Bereicherungsanspruchs an Wert gewonnen oder verloren hat. Der Berei-\n\ncherungsschuldner verliert also auch eine etwaige Wertsteigerung. Er kann le-\n\ndiglich, wenn diese durch eigene Aufwendungen auf den Bereicherungsgegen-\n\nstand herbeigeführt worden ist, dem Anspruch des Bereicherungsgläubigers \n\ndiese Aufwendungen entgegenhalten (§ 818 Abs. 3 BGB). Es ist kein Grund \n\nersichtlich, warum dem Kondiktionsschuldner eine solche Wertsteigerung \n\n- soweit sie seine Aufwendungen übersteigt - verbleiben sollte, wenn er den \n\nAnspruch auf Herausgabe in Natur nicht alsbald nach Entstehung des Berei-\n\ncherungsanspruchs erfüllt und die Herausgabe des Bereicherungsgegenstan-\n\ndes unmöglich wird, nachdem dieser im Wert gestiegen ist. \n\n38 \n\nDas gilt auch dann, wenn die Wertsteigerung - wie hier - gerade auf der \n\nfachlichen Leistungsfähigkeit und dem persönlichen Einsatz des Bereiche-\n\nrungsschuldners beruht und möglicherweise nicht eingetreten wäre, falls der \n\nBereicherungsgegenstand in der Hand des Bereicherungsgläubigers verblieben \n\nbeziehungsweise alsbald nach der rechtsgrundlosen Leistung an den Bereiche-\n\nrungsschuldner von diesem herausgegeben worden wäre. Der Bereicherungs-\n\nschuldner muss - unabhängig von seinem eigenen Anteil an einer Wertsteige-\n\nrung - das Empfangene in Natur und damit auch den durch die Wertsteigerung \n\neingetretenen Vermögensvorteil herausgeben, wenn und solange ihm dies \n\nmöglich ist. Der Eintritt der Unmöglichkeit der Herausgabe in Natur ändert dar-\n\nan nur insofern etwas, als an die Stelle der gegenständlichen Herausgabepflicht \n\ndie Verpflichtung zum Wertersatz tritt. Eine bereicherungsrechtliche Rechtferti-\n\ngung dafür, den Bereicherungsschuldner allein wegen des Eintritts der Unmög-\n\nlichkeit der Herausgabe in Natur zusätzlich von der Verpflichtung zur Heraus-\n\ngabe der eingetretenen Wertsteigerung zu befreien, ist nicht erkennbar. Er mag \n\ndie Wertsteigerung zwar durch eigene Leistungen - die er dem Bereicherungs-\n\nanspruch als Aufwendungen entgegenhalten kann (§ 818 Abs. 3 BGB) - herbei-\n\ngeführt haben; möglich war sie aber gleichwohl nur durch den Einsatz des Be-\n\nreicherungsgegenstandes als solchen, der ihm nicht gebührt. \n\n39 \n\nb) Der gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu leistende Wertersatz richtet sich \n\nnach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 132, 198, 207; 112, 288, 295, jew. \n\nm.w.Nachw.) nach dem objektiven Verkehrswert des Erlangten. Der Verkehrs-\n\nwert entspricht dem Betrag, den ein Dritter am Markt für das in Rede stehende \n\nRechtsgut zu zahlen bereit wäre. Diesen hat das Berufungsgericht für die Steu-\n\nerberaterpraxis des Klägers für den maßgeblichen Zeitpunkt Ende Septem-\n\nber/Anfang Oktober 1998 (s. oben unter a) rechtsfehlerfrei auf der Grundlage \n\nder von dem Beklagten in der Zeit zwischen Januar 1996 und Oktober 1998 \n\nerzielten Erträge mit 263.818 DM festgestellt. \n\n40 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht da-\n\nbei die Besonderheiten der freiberuflichen Tätigkeit der Parteien hinreichend \n\nbeachtet. Der Sachverständige B. , auf dessen Ausführungen sich das \n\nBerufungsgericht stützt, hat sich bei der Bewertung an den Empfehlungen der \n\nBundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerbera-\n\nterpraxis orientiert. Diese befürworten nach den Angaben des Sachverständi-\n\ngen (S. 6 des Ergänzungsgutachtens vom 29. Oktober 2001) gerade im Hin-\n\nblick darauf, dass der Praxiswert einer Steuerberaterpraxis kein sich laufend \n\nregenerierender Firmenwert ist, sondern vielmehr aus einem personenbezoge-\n\nnen Potential an Vertrauensbeziehungen besteht, die wesentlich von dem ver-\n\näußernden Steuerberater abhängig sind und sich entsprechend schnell bei sei-\n\nnem Ausscheiden verflüchtigen können, die Anwendung der von dem Sachver-\n\nständigen zugrunde gelegten sogenannten modifizierten Ertragswertmethode. \n\n41 \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, dass sich auch die Beteiligten beim \n\nVerkauf einer Praxis häufig nach diesen Empfehlungen der Steuerberaterkam-\n\nmer richten und ebenfalls den Preis danach aushandeln werden, ist nahelie-\n\ngend und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Umstand, dass sich \n\ndie Ertragserwartung bei einer freiberuflichen Praxis nicht von der Person des \n\njeweiligen Inhabers trennen lässt und in erheblichem Umfang auf dessen per-\n\nsönlichen Leistungen und Fähigkeiten beruht, kann bei der Bewertung einer \n\nSteuerberaterpraxis im Rahmen von § 818 Abs. 2 BGB keine andere oder wei-\n\ntergehende Bedeutung zukommen, als der Markt ihm zumisst. Wenn trotz der \n\nweitgehenden Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge von der Person des \n\nInhabers freiberufliche Einzelpraxen in erheblichem Umfang durch Verkauf zum \n\nGegenstand des Rechtsverkehrs gemacht werden und dafür Entgelte gezahlt \n\nwerden, die sich an den von dem bisherigen Inhaber erzielten Erträgen orientie-\n\nren, kann bei der Bemessung des Verkehrswertes nach § 818 Abs. 2 BGB \n\nnichts anderes gelten. \n\n42 \n\nbb) Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Berufungsgericht setze \n\nsich mit seiner Annahme, es sei bei der Bewertung von den in den Jahren 1996 \n\nbis 1998 vom Beklagten erzielten Erträgen auszugehen, in Widerspruch zu der \n\nEntscheidung des II. Zivilsenats vom 14. Januar 2002 (aaO). Dort heißt es (un-\n\nter B II 2 b), maßgeblicher Faktor für die Bewertung des Kundenstamms eines \n\nEinzelhandelsunternehmers sei der mit dem vorhandenen Kundenbestand vor \n\ndem Bewertungsstichtag in der Vergangenheit nachhaltig erzielte Umsatz, auf \n\ndem die Wertentwicklungsprognose für die Zukunft aufbaue (§ 287 ZPO). Ge-\n\nnau diesen Umsatz hat das sachverständig beratene Berufungsgericht zum \n\nAusgangspunkt seiner Ertragswertermittlung genommen. Bewertungsstichtag \n\nist hier der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Herausgabe der Kanz-\n\nlei Ende September/Anfang Oktober 1998. \n\n43 \n\ncc) Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, dabei bleibe rechtsfehler-\n\nhaft unberücksichtigt, dass die gegenüber dem Übergabezeitpunkt Januar 1996 \n\nhöhere Ertragserwartung der Praxis im Herbst 1998 im Wesentlichen auf dem \n\npersönlichen Erfolg und dem eigenen Einsatz des Beklagten beruhe und nicht \n\nmehr der Praxis des Klägers zugerechnet werden könne. Wie oben ausgeführt, \n\nmusste der Beklagte die Praxis bis zum Eintritt der Unmöglichkeit in dem Zu-\n\nstand herausgeben, in dem sie sich infolge seiner Tätigkeit befand, und kom-\n\nmen dadurch bedingte Wertsteigerungen bis zu diesem Zeitpunkt dem Kläger \n\nauch bei dem an die Stelle des Anspruchs auf Herausgabe in Natur tretenden \n\nWertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB zugute. \n\n44 \n\nDer Bereicherungsschuldner kann allerdings dem Wertersatzanspruch \n\nseine Aufwendungen auf den Bereicherungsgegenstand entgegenhalten (§ 818 \n\nAbs. 3 BGB). Diese sind jedoch bei der von dem Sachverständigen B. \n\nangewandten Ertragswertmethode bereits einbezogen. Soweit der Beklagte für \n\ndie von ihm erzielte Umsatzsteigerung zusätzliche Sach- oder Personalkosten \n\naufgewandt hat, sind diese Bestandteil der Kosten, die der Sachverständige zur \n\nErmittlung des Ertrages von den erzielten Erlösen abgesetzt hat. Den Einsatz \n\nder eigenen Arbeitskraft des Beklagten hat der Sachverständige ebenfalls an-\n\ngerechnet durch den Abzug eines kalkulatorischen Unternehmerlohnes. Dabei \n\nhat er dem Beklagten den von diesem geltend gemachten besonderen Aufwand \n\nzur Erhaltung und Aufarbeitung der vom Kläger übernommenen Mandate im \n\nJahr 1996 dadurch gutgebracht, dass er den kalkulatorischen Unternehmerlohn \n\num 50 % erhöht hat. Dass der Aufwand damit nicht abgegolten sei, macht die \n\nRevision nicht geltend. \n\n45 \n\n4. Zutreffend hat das Berufungsgericht in den bereicherungsrechtlichen \n\nSaldo zulasten des Beklagten auch einen Anspruch des Klägers auf Wertersatz \n\nfür die im Zeitraum zwischen Januar 1996 und September 1998 aus der Steu-\n\nerberaterkanzlei gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 und 2 BGB) in Höhe von \n\n111.845 DM (57.185,50 €) eingestellt. \n\n46 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Mai \n\n1978 - V ZR 67/77, NJW 1978, 1578 unter II 2; BGHZ 63, 365, 368; Urteil vom \n\n3. November 1955 - II ZR 261/54, LM § 818 Abs. 2 BGB Nr. 7) sind die mit ei-\n\nnem rechtsgrundlos erlangten Unternehmen erzielten Gewinne als Nutzungen \n\n(§ 100 BGB) herauszugeben, soweit nicht der Gewinn ausschließlich auf den \n\npersönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die gewinn-\n\nbringenden Einnahmen erzielt hat. Letzteres hat das Berufungsgericht still-\n\nschweigend zu Recht verneint. \n\n47 \n\nAuch wenn man mit der Revision aufgrund des zweiten Ergänzungsgut-\n\nachtens des Sachverständigen vom 11. März 2003 davon ausgeht, dass der \n\nKläger 1995 aus der Kanzlei nach Abzug eines kalkulatorischen Unternehmer-\n\nlohns keine Gewinne mehr gezogen, sondern mit einem Verlust abgeschlossen \n\nhat, folgt daraus entgegen der Ansicht des Revision noch nicht, dass die Kanz-\n\nlei kein Ertragspotential mehr hatte und allein die persönlichen Leistungen und \n\nFähigkeiten des Beklagten für die in den Folgejahren erzielten Gewinne ursäch-\n\nlich waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Gewinn-\n\neinbruch im Jahr 1995 durch besondere Umstände, nämlich die anderweitige \n\nAusrichtung des Klägers nach D. und hohe Kosten, bedingt. Unabhängig \n\ndavon verfügte die Kanzlei jedoch weiterhin über einen Mandantenstamm, den \n\nder Sachverständige in dem oben genannten zweiten Ergänzungsgutachten für \n\nden Stichtag 1. Januar 1996 mit 129.751 DM bewertet hat. Der Beklagte hat \n\nselbst vorgetragen, dass er mit diesem Mandantenstamm, dessen Bewertung \n\ndurch den Sachverständigen er sich bei der Berechnung seiner Widerklagefor-\n\nderung zu eigen gemacht hat, in der Folgezeit Umsätze und Gewinne erzielt \n\nhat. Dafür war sein persönlicher Einsatz zwar unverzichtbar; es gibt jedoch kei-\n\nne Anhaltspunkte dafür, dass er dieselben Umsätze erreicht und Gewinne ge-\n\nzogen hätte, wenn er nicht die Praxis des Klägers übernommen, sondern aus \n\ndem Nichts eine eigene Kanzlei eröffnet hätte. Die Vorteile, die ihm die Ausnut-\n\nzung des vorhandenen Mandantenstamms wie auch sonstiger wertbildender \n\nFaktoren der Kanzlei, etwa ihrer Ausstattung und ihres Rufs sowie des beste-\n\nhenden Mitarbeiterstamms, geboten haben, bilden die Nutzungen, die der Be-\n\nklagte aus der Kanzlei als solcher gezogen hat. Diese Nutzungen hat er an den \n\nKläger herauszugeben. \n\n48 \n\nb) Beruhen die Gewinne wie hier sowohl auf dem gegenständlichen Be-\n\nreich des Unternehmens bzw. der Praxis als auch auf den persönlichen Leis-\n\ntungen und Fähigkeiten des Betreibers, ist es Sache des Tatrichters, den Anteil \n\nder beiden Faktoren - gegebenenfalls im Wege einer Schätzung nach § 287 \n\nZPO - zu ermitteln (BGH, Urteil vom 12. Mai 1978, aaO). Das Berufungsgericht \n\nhat den Anteil des Beklagten an dem erzielten Kanzleigewinn, der diesem \n\nverbleiben muss, auf der Grundlage des kalkulatorischen Unternehmerlohns \n\nfestgesetzt, den der Sachverständige B. bei der Bestimmung der Über-\n\nschüsse zugrunde gelegt hat, die die Kanzlei in den Jahren 1996 und 1997 ab-\n\ngeworfen hat, und bei dem, wie oben bereits ausgeführt, der besondere Einsatz \n\ndes Beklagten im Jahr 1996 mit einer Erhöhung um 50 % berücksichtigt ist. \n\nDiese Festlegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n49 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit \n\nder Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe von gezogenen Nutzungen \n\nnach § 818 Abs. 1 BGB neben der Verpflichtung zum Wertersatz für die nicht \n\nmehr herauszugebende Kanzlei nach § 818 Abs. 2 BGB nicht etwas wirtschaft-\n\nlich doppelt zugesprochen. Die vom Beklagten 1996 und 1997 gezogenen Nut-\n\nzungen sind zwar in die Ertragswertberechnung des Sachverständigen einge-\n\nflossen, die das Berufungsgericht für die Ermittlung des Kanzleiwertes zum \n\n1. Oktober 1998 herangezogen hat. Dieser Wert setzt sich jedoch aus der auf \n\nden Bewertungsstichtag abgezinsten Summe der zukünftig, das heißt konkret in \n\nden Jahren 1999 bis 2005, zu erwartenden Erträge zusammen, für die die vor \n\ndem 1. Oktober 1998 erzielten Gewinne lediglich einen Anhaltspunkt und eine \n\nBerechnungsgrundlage bilden; der Ertragswert der Kanzlei spiegelt das Poten-\n\ntial wider, das dieser für die Zukunft innewohnt. Bei den herauszugebenden \n\nNutzungen handelt es sich dagegen um die in der Vergangenheit - in den Jah-\n\nren 1996 und 1997 - tatsächlich erzielten Gewinne. \n\n50 \n\nDie Revision macht deshalb auch vergeblich geltend, der Sachverständi-\n\nge B. habe bei seiner persönlichen Anhörung am 4. August 2004 eben-\n\nfalls die Auffassung vertreten, man könne nicht den Wert des Mandanten-\n\nstamms und Nutzungen zusammenrechnen, weil Nutzungen dann doppelt be-\n\nrücksichtigt würden. Die Aussage des Sachverständigen bezog sich auf seine \n\nzuletzt vorgenommene Bewertung des Mandantenstamms zum 1. Januar 1996, \n\nbasierte also auf der Annahme, dass die Herausgabe des Mandantenstamms \n\nvon Anfang an unmöglich gewesen beziehungsweise dessen Wert am \n\n1. Januar 1996 zu ersetzen sei. Davon ausgehend wäre auch nach dem oben \n\nAusgeführten die Herausgabe von nach dem 1. Januar 1996 tatsächlich gezo-\n\ngenen Nutzungen ausgeschlossen. Bewertungsstichtag ist jedoch nicht der \n\n1. Januar 1996, sondern der Zeitpunkt Ende September/Anfang Oktober 1998, \n\nso dass die bis dahin tatsächlich gezogenen Nutzungen zusätzlich zu dem Wert \n\nder Kanzlei herauszugeben sind, der - wie der Sachverständige desgleichen \n\nbestätigt hat - durch die Summe der zukünftig, das heißt hier nach dem \n\n1. Oktober 1998, zu ziehenden Nutzungen geprägt wird. \n\n51 \n\n5. Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, der Kläger habe aus dem rechtsgrundlos erlangten Teilkaufpreis von \n\n400.000 DM in der Zeit zwischen Januar 1996 und September 1998 Nutzungen \n\nin Höhe des zu jener Zeit marktüblichen Zinssatzes von 5 % gezogen, die er \n\nnach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben habe. Dass der marktübliche Anlage-\n\nzins in dem maßgeblichen Zeitraum 5 % betragen hat, stellt die Revision eben-\n\nso wenig in Frage wie die ihr günstige Annahme des Berufungsgerichts, es \n\nspreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein gewerblich tätiger Berei-\n\ncherungsschuldner einen ihm zugewandten Geldbetrag zu marktüblichen Zin-\n\nsen angelegt habe, sofern er, wie der Kläger, nicht substantiiert darlege, in wel-\n\ncher Weise er den Geldbetrag anderweit eingesetzt habe. Die Revision meint \n\nallerdings, in den bereicherungsrechtlichen Saldo seien vom Kläger gezogene \n\nNutzungen im Wert von 9,5 % Zinsen aus 400.000 DM einzustellen, weil der \n\nKläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift seit dem 2. April 1996 \n\nmit einem mit 9,5 % p.a. verzinsten Kredit in einer die Klageforderung (von da-\n\nmals 62.500 DM) übersteigenden Höhe arbeite. Rationales Handeln des Klä-\n\ngers unterstellt, müsse davon ausgegangen werden, dass er die Zahlung des \n\nBeklagten von 400.000 DM zur Ermäßigung von Schulden verwendet und da-\n\ndurch Zinsen in Höhe von 9,5 % erspart habe. Das ist nicht richtig. \n\n52 \n\nDie Inanspruchnahme von Kredit in Höhe von mehr als 62.500 DM lässt \n\nweder den Schluss zu noch legt sie auch nur die Vermutung nahe, der Berei-\n\ncherungsschuldner hätte ohne die an ihn erfolgte Zahlung von 400.000 DM \n\nKreditverbindlichkeiten in dieser Höhe. Es ist nicht weniger wahrscheinlich, \n\ndass der Kläger bereits vor dem 1. April 1996 über die mit dem Beklagten für \n\ndiesen Termin vereinbarte Kaufpreiszahlung von insgesamt 462.500 DM verfügt \n\nhatte und (nur) den ausbleibenden Teilbetrag von 62.500 DM durch einen Kre-\n\ndit überbrücken musste. Ob und welchen Nutzen er aus einer solchen - investi-\n\nven oder auch konsumtiven Zwecken dienenden - Verfügung gezogen hat, ist \n\noffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(Urteil vom \n\n4. Dezember 1996 - VIII ZR 360/95, NJW 1997, 933 unter II B 2 a aa; BGHZ 64, \n\n322, 323 f.) kann zwar bei Verwendungen, die einen bestimmten wirtschaftli-\n\nchen Vorteil nach der Lebenserfahrung vermuten lassen, der übliche Zinssatz \n\nals Wert der Nutzungen angesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist aber gerade \n\nungeklärt, in welcher Weise der Kläger den vom Beklagten gezahlten Kaufpreis \n\nverwendet hat. Bei Kaufleuten besteht in gewissem Umfang eine Vermutung \n\ndafür, dass sie einen erlangten Kapitalbetrag zinsbringend angelegt haben \n\n(BGHZ 102, 41, 46). Diese Vermutung hat das Berufungsgericht auf einen frei-\n\nberuflich am Markt tätigen Bereicherungsschuldner erstreckt. Für eine darüber \n\nhinausgehende Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten \n\nfehlt es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 15.09.2004 - 3 O 645/96 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 4 U 214/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_172-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/viii-zr-172-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":25},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_172-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_172-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/viii-zr-172-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_172-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:19.825065+00:00"}}