{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_163-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"VIII ZR 163/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 A, Bb Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungsef- fekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbe- denklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 163/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. April 2006 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 307 A, Bb \n\nEin zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungsef-\n\nfekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbe-\n\ndenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln \n\nformularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung \n\nvon VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532). \n\nBGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05 - LG Düsseldorf \n\n AG Düsseldorf \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. April 2006 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter \n\nDr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht bzw. nicht ord-\n\nnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines \n\nMietverhältnisses. \n\nMit Vertrag vom 28. September 1998 hatte der Beklagte von der Klägerin \n\neine Wohnung in dem Anwesen M. -Straße in D. gemietet. \n\nDas Mietverhältnis begann am 1. November 1998 und endete nach vorausge-\n\ngangener fristloser Kündigung der Klägerin am 31. Oktober 2002. \n\nÜber die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume enthält der \n\nMietvertrag in § 8 Nr. 2 u.a. folgende vorgedruckte Klausel: \n\n\"Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten \nalle Schönheitsreparaturen … auszuführen bzw. ausführen zu las-\nsen… \n\nSchönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der \nWände und Decken, das Streichen der Heizkörper … \n\nDiese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern \nund Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, \nSchlafräumen, Dielen… spätestens nach fünf Jahren und in sons-\ntigen Räumlichkeiten… spätestens nach sieben Jahren zu täti-\ngen.\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n§ 12 des Mietvertrages (\"Beendigung der Mietzeit\") enthält in Nr. 1 fol-\n\ngende weitere Regelung: \n\n\"Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber zu ver-\nlassen. Außerdem sind die Tapeten zu entfernen und die Decken \n\"wände\" zu streichen.\" \n\nIm ersten Satz dieser Klausel sind die Worte \"zu verlassen\" in ein freies \n\nTextfeld als Fortsetzung des vorangegangenen vorgedruckten Satzteils hand-\n\nschriftlich eingetragen. Der zweite Satz ist insgesamt handschriftlich angefügt; \n\nder Begriff \"Decken wände\" ist in zwei Worten geschrieben. \n\nIm Zusammenhang mit einer von der Klägerin bereits im Juli 2002 aus-\n\ngesprochenen Kündigung erstellten die Parteien am 15. August 2002 ein sieben \n\nSeiten umfassendes, von beiden Parteien unterschriebenes \"Abnahmeproto-\n\nkoll\", in dem die durchzuführenden Renovierungsarbeiten im einzelnen be-\n\nzeichnet sind und das mit dem Satz endet: \"Der Mieter verpflichtet sich, nach \n\nBeendigung des Mietverhältnisses die Wohnung ordnungsgemäß und mangel-\n\nfrei an den Vermieter zu übergeben.\" \n\n7 \n\nAm 31. Oktober 2002 räumte der Beklagte die Wohnung. Mit Anwalts-\n\nschreiben vom 4. November 2002 forderte die Klägerin unter ausdrücklichem \n\nHinweis auf die §§ 8 und 12 des Mietvertrages sowie unter Bezugnahme auf \n\ndas Protokoll vom 15. August 2002 und die dort aufgeführten Arbeiten den Be-\n\nklagten unter Fristsetzung bis zum 27. November 2002 und mit Ablehnungsan-\n\ndrohung auf, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Weiter heißt es in die-\n\nsem Schreiben: \n\n\"Wenn auch Ihre Partei sich im Protokoll vom 15.08.2002 (zur) \nDurchführung der oben stehenden… Maßnahmen verpflichtet hat, \nkommt unsere Mandantschaft Ihnen insofern entgegen, als dass \nIhre Partei wahlweise die im Protokoll vom 15.08.2002 übernom-\nmenen Verpflichtungen erfüllen kann oder aber die Verpflichtung, \nso wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben, vornehmen kann. \n\nWill Ihre Partei Schönheitsreparaturen nach den Bestimmungen \ndes Mietvertrages vornehmen, wären sämtliche Tapeten zu ent-\nfernen und im Übrigen die Schönheitsrenovierungen entsprechend \nden eingangs zitierten Bestimmungen des Mietvertrages vorzu-\nnehmen.\" \n\n8 \n\nDie Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei seinem Auszug die erfor-\n\nderlichen Schönheitsreparaturen – trotz Setzung der Nachfrist – nicht bzw. nicht \n\nordnungsgemäß durchgeführt. Nach dem Kostenvoranschlag eines Malerge-\n\nschäftes seien für die Durchführung der geschuldeten Arbeiten 4.140,93 € auf-\n\nzuwenden. Diesen Betrag hat die Klägerin in den Vorinstanzen als Schadens-\n\nersatz geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das \n\nLandgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren noch in Höhe von 3.498,64 € \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der \n\nVerpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gegen den Beklag-\n\nten nicht zu. Das Abnahmeprotokoll vom 15. August 2002 enthalte entgegen \n\nder Auffassung des Amtsgerichts keine eigenständige Renovierungsverpflich-\n\ntung, weil es nicht erkennen lasse, dass die Parteien eine neue, vom Mietver-\n\ntrag unabhängige Anspruchsgrundlage hätten schaffen wollen. Dies habe auch \n\ndie Klägerin selbst, wie sich ihrem Schreiben vom 4. November 2002 entneh-\n\nmen lasse, nicht angenommen. \n\n11 \n\nDie Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 8 \n\ndes Mietvertrages herleiten. Die in § 8 Nr. 2 enthaltene formularmäßige Fällig-\n\nkeitsregel sei nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes un-\n\nwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige (§ 307 BGB). Aus \n\nder Sicht eines verständigen Mieters könne die Formulierung \"in der Regel … \n\nspätestens\" nur die Bedeutung haben, dass er zur Ausführung der Renovie-\n\nrungsarbeiten spätestens nach Ablauf der genannten Fristen verpflichtet sei, \n\nund zwar auch dann, wenn ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht be-\n\nstehe. Die Formulierung \"in der Regel\" lasse nicht hinreichend deutlich erken-\n\nnen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter den Nachweis erbrin-\n\ngen könne, dass die Räume noch nicht renovierungsbedürftig seien und er da-\n\nher die Fristen nicht einhalten müsse. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass \n\nselbst bei wirksamer Überbürdung der Schönheitsreparaturen bei Beendigung \n\ndes Mietverhältnisses lediglich die Fristen für die Renovierung der Küche, des \n\nBades und der Toilette verstrichen gewesen seien. \n\n12 \n\nSchließlich könne die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf § 12 des \n\nMietvertrages stützen. Zwar handele es sich hierbei um eine (wirksame) Indivi-\n\ndualabrede; der Erfüllungsanspruch sei jedoch nicht wirksam in einen Scha-\n\ndensersatzanspruch übergeleitet worden. Die Aufforderung der Klägerin in ih-\n\nrem Schreiben vom 4. November 2002 sei unklar. Sie ermögliche es dem Be-\n\nklagten nicht, zu beurteilen, inwieweit die Klägerin den Vertrag als nicht erfüllt \n\nansehe; denn es sei ihm die Wahl überlassen worden, entweder die Maßnah-\n\nmen aus der unwirksamen Regelung des § 8 oder diejenigen aus § 12 des \n\nMietvertrages durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaf-\n\nten Anstrichs stehe der Klägerin u.a. deshalb nicht zu, weil sie dessen Voraus-\n\nsetzungen nicht nachvollziehbar dargetan habe. Gleiches gelte für die geltend \n\ngemachten Reinigungskosten. \n\nII. \n\n13 \n\nDie Revision ist insgesamt zulässig. Das angefochtene Urteil unterliegt in \n\nvollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Zwar hat das \n\nLandgericht die Revision nur \"insoweit zugelassen, als die Kammer die Rege-\n\nlung des § 8 Nr. 2 des Mietvertrages für unwirksam hält\". Die hierin liegende \n\nBeschränkung der Zulassung auf eine (unselbständige) Rechtsfrage ist jedoch \n\nunwirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer – grundsätzlich zulässigen \n\n– Beschränkung der Revisionszulassung ist, dass sie sich auf einen rechtlich \n\nund tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht. Fehlt es hier-\n\nan, dann ist die Beschränkung unwirksam, die Revision also unbeschränkt zu-\n\nlässig (Senatsurteil vom 4. Juni 2003 – VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399 = NJW-\n\nRR 2003, 1192 = WM 2003, 2139 unter II vor 1 m.w.Nachw.; Musielak/Ball, \n\nZPO, 4. Aufl., § 543 Rdnr. 10, 11 und 16). Das ist hier der Fall. \n\nIII. \n\n14 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Er-\n\ngebnis stand. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verlet-\n\nzung der Verpflichtung aus § 8 Nr. 2 oder § 12 Nr. 1 des Mietvertrages nicht zu. \n\n15 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Klage-\n\nforderung nicht bereits an der Formulierung der Schönheitsreparaturenklausel \n\nin § 8 Nr. 2 des Mietvertrages. Wie der Senat in seiner nach Erlass des Beru-\n\nfungsurteils ergangenen Entscheidung vom 13. Juli 2005 (VIII ZR 351/04, WuM \n\n2005, 716 = NJW 2005, 3416 = BGHReport 2006, 18) für eine mit der vorlie-\n\ngenden Klausel identische formularmäßige Bestimmung klargestellt hat, enthält \n\ndiese keinen starren Fristenplan; vielmehr lässt sie – für den verständigen Mie-\n\nter erkennbar – durch die den Fristen vorangestellten Worte \"in der Regel\" ge-\n\nnügend Raum für die Beurteilung im Einzelfall, um eine Anpassung der tatsäch-\n\nlichen Renovierungsintervalle an das objektiv Erforderliche zu ermöglichen. \n\n16 \n\n2. Die Unwirksamkeit der vorformulierten Klausel des § 8 Nr. 2 des Miet-\n\nvertrages ergibt sich jedoch aus dem sog. Summierungseffekt. Nach der Recht-\n\nsprechung des Senats (Beschluss vom 2. Dezember 1992 – VIII ARZ 5/92, \n\nNJW 1993, 532 unter II 2; Urteil vom 14. Mai 2003 – VIII ZR 308/02, NJW 2003, \n\n2234 = Grundeigentum 2003, 944 = ZMR 2003, 653 unter II 2) liegt ein derarti-\n\nger Summierungseffekt vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich \n\nzusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemesse-\n\nnen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen. Das gilt \n\nauch dann, wenn die zu prüfende Formularklausel mit einer Individualvereinba-\n\nrung zusammentrifft; denn bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB (frü-\n\nher: § 9 AGBG) ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individual-\n\nteile zu würdigen (Beschluss vom 2. Dezember 1992 aaO unter II 2 \n\nm.w.Nachw.; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rück-\n\nbau, 2. Aufl., S. 55 Rdnr. 83). \n\n17 \n\nIm vorliegenden Fall enthalten die §§ 8 Nr. 2 und 12 Nr. 1 des Mietver-\n\ntrages eine Gesamtregelung, die neben der Überwälzung der laufenden Schön-\n\nheitsreparaturen nach Fristenplan auch die Renovierungspflicht bei Beendigung \n\ndes Mietverhältnisses umfasst. Dass die Endrenovierungsbestimmung in § 12 \n\nNr. 1 individuell vereinbart war und deshalb, für sich allein betrachtet, unbe-\n\ndenklich – weil nicht am Maßstab des § 307 BGB zu messen – ist, beseitigt den \n\nSummierungseffekt, wie ausgeführt, nicht. Ebenso unerheblich ist insoweit der \n\nUmstand, dass jene Klausel nicht eine vollständige, sondern – wenn auch \n\nsprachlich missglückt – lediglich eine teilweise Endrenovierung vorschreibt \n\n(\"Außerdem sind die Tapeten zu entfernen und die Decken wände zu strei-\n\nchen\"). Insbesondere führt dies nicht dazu, dass die Regelung in § 8 Nr. 2 des \n\nMietvertrages wenigstens teilweise – soweit sie sich nicht inhaltlich mit § 12 \n\nNr. 1 Satz 2 überschneidet – aufrechterhalten werden könnte; darin läge eine \n\nunzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel. \n\n18 \n\n3. In den Vorinstanzen hat die Klägerin geltend gemacht, das \"Abnah-\n\nmeprotokoll\" vom 15. August 2002 enthalte ein konstitutives Schuldanerkennt-\n\nnis; dies hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Dagegen wendet sich die \n\nRevision auch nicht. Sie meint allerdings, die Parteien hätten in dem Protokoll \n\nhinsichtlich der nach § 8 Nr. 2 und § 12 des Mietvertrages geschuldeten Schön-\n\nheitsreparaturen eine konkretisierende Vereinbarung getroffen, an die der \n\nBeklagte – unabhängig vom Ablauf der im Mietvertrag genannten Fristen – nun \n\ngebunden sei. Dies trifft nicht zu. \n\n19 \n\nDie Regelung in § 8 Nr. 2 des Mietvertrages ist, wie ausgeführt, wegen \n\ndes Summierungseffekts unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie kann nicht \n\ndurch eine nachfolgende \"konkretisierende\" Vereinbarung, die nach der über-\n\neinstimmenden Vorstellung der Parteien auf eben jener – unwirksamen – Be-\n\nstimmung beruht, geheilt werden. Auch die Annahme einer Bestätigung i.S.d. \n\n§ 141 BGB scheidet aus; denn eine Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen \n\nund damit das Bewusstsein von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts \n\nvoraus (BGH, Urteile vom 1. Oktober 1999 – V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 = \n\nWM 1999, 2513 unter III 2 b aa, und vom 11. Februar 2003 – XI ZR 130/02, \n\nWM 2003, 676 = NJW-RR 2003, 769 unter II 3 b aa). Daran fehlt es hier. \n\n20 \n\n4. Dem Berufungsgericht ist schließlich auch insoweit zuzustimmen, als \n\nes einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichterfüllung der indi-\n\nviduell vereinbarten Endrenovierungsverpflichtung in § 12 Nr. 1 Satz 2 des \n\nMietvertrages mit der Begründung verneint, der Erfüllungsanspruch sei nicht \n\nwirksam in einen Schadensersatzanspruch übergeleitet worden. Gegen die \n\nWirksamkeit der Individualvereinbarung über die teilweise Endrenovierung be-\n\nstehen bei isolierter Betrachtung, wie erwähnt, keine Bedenken. Die Bestim-\n\nmung ist auch nicht dergestalt von der formularmäßigen Schönheitsreparatur-\n\nklausel in § 8 Nr. 2 des Mietvertrages abhängig, dass deren Unwirksamkeit \n\nzwangsläufig die Unwirksamkeit der Regelung in § 12 Nr. 1 Satz 2 des Mietver-\n\ntrages zur Folge hätte. Davon geht ersichtlich auch das Landgericht aus. Denk-\n\nbar ist allerdings, dass die beiden Klauseln wegen ihres sachlichen Zusam-\n\nmenhangs ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB darstellen, das bei \n\nNichtigkeit eines Teils im Zweifel insgesamt nichtig ist. Dazu hat das Beru-\n\nfungsgericht keine Feststellungen getroffen. Einer Zurückverweisung an das \n\nLandgericht zur Nachholung entsprechender Feststellungen bedarf es jedoch \n\nnicht, weil es auf die Frage der Gesamtnichtigkeit nicht ankommt. Selbst wenn \n\nman nämlich davon ausgeht, dass die Unwirksamkeit der Bestimmung des § 8 \n\nNr. 2 sich nicht auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des Mietvertrages erstreckt, kann die Klä-\n\ngerin aus der letztgenannten Klausel keinen Schadensersatzanspruch herleiten. \n\n21 \n\nDer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht er-\n\nbrachter Leistung (§§ 280, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) setzt voraus, dass der \n\nGläubiger in seinem mit der Fristsetzung verbundenen Verlangen auf Erbrin-\n\ngung der geschuldeten Leistung diese Leistung eindeutig bezeichnet. Das \n\nschließt es zwar nicht von vornherein aus, dass der Gläubiger dem Schuldner \n\neine Wahlmöglichkeit einräumt, zumal dann, wenn die alternativ geforderte \n\nLeistung den Schuldner weniger belastet als die primär geschuldete. Das Beru-\n\nfungsgericht hat das Schreiben der Klägerin vom 4. November 2002 jedoch da-\n\nhin ausgelegt, dass angesichts der drei von der Klägerin geltend gemachten \n\nRenovierungsverpflichtungen – aus § 8 Nr. 2 und § 12 Nr. 1 des Mietvertrages \n\nsowie aus dem \"Abnahmeprotokoll\" vom 15. August 2002 – für den Beklagten \n\nnicht erkennbar war, zu welchen Leistungen er nach Auffassung der Klägerin \n\nverpflichtet sein sollte. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n22 \n\n5. Soweit die Revision schließlich die Kosten der Reinigung der Fenster \n\nund der Heizkörper weiterverfolgt, hat der Senat ihre Verfahrensrüge geprüft, \n\naber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit ab-\n\ngesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\nIV. \n\n23 \n\nNach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie ist daher \n\nzurückzuweisen. \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2004 - 32 C 7774/03 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2005 - 21 S 405/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/viii-zr-163-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/viii-zr-163-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:07.422816+00:00"}}