{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_153-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"VIII ZR 153/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 153/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. März 2006 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 25. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen sowie die Richterin \n\nHermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München II vom 7. Juni 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Vermieterin einer von den Beklagten gemieteten Woh-\n\nnung in G. . Sie hat im ersten Rechtszug Ansprüche auf Zahlung von \n\nBetriebskosten - Nachzahlungen für die Jahre 2001 und 2002 sowie erhöhte \n\nVorauszahlungen für die Zeit von März 2003 bis April 2004 - in Höhe von insge-\n\nsamt 2.090,73 € nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. \n\n2 \n\nMit ihrer Berufung hat die Klägerin diesen Anspruch nur noch hinsichtlich \n\nder geforderten Nachzahlungen und Vorauszahlungen für Heizung und Warm-\n\nwasser weiter verfolgt; darauf entfallen 1.358,43 € nebst Zinsen. Der entspre-\n\nchenden Abrechnung hat die Klägerin für die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr \n\n- wie in den Vorjahren - die Kosten einer von der Klägerin selbst betriebenen \n\nHeizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage zugrunde gelegt, sondern die \n\nKosten, die der Klägerin von einem Wärmelieferanten, an den sie die Anlage \n\nverpachtet hat, in Rechnung gestellt wurden. Das Landgericht hat die Berufung \n\nder Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nIn Übereinstimmung mit den Gründen des angefochtenen Urteils sei \n\nauch die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin weder die geltend gemach-\n\nten Nachzahlungen noch die erhöhten Vorauszahlungen aufgrund der Abrech-\n\nnungen verlangen könne, weil der Klägerin aufgrund des Inhalts des Mietver-\n\ntrags nicht einseitig das Recht zustehe, die Umstellung der Heizung auf Wär-\n\nme-Contracting durchzuführen und die dadurch entstandenen höheren Kosten \n\nauf die Beklagten umzulegen. Die Klägerin habe die im Mietvertrag vereinbarte \n\nHeizart durch Umstellung von Eigenerzeugung auf Fremdlieferung von Wärme \n\nund Warmwasser mit Belastung des Mieters in voller Höhe der Kosten des \n\nBetreibers einseitig ohne Zustimmung des Mieters geändert. Diese einseitige \n\nBestimmung der Klägerin sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. \n\n \n\n7 \n\n8 \n\n1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei we-\n\ngen eines Verfahrensmangels aufzuheben, weil es entgegen § 540 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO die Berufungsanträge nicht wiedergibt. \n\nZutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass die wörtliche oder \n\nsinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge in einem Berufungsurteil nicht \n\nentbehrlich ist (BGHZ 154, 99, 100 f.). An einer Wiedergabe der Berufungsan-\n\nträge fehlt es hier. Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann jedoch aus-\n\nnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächli-\n\nchen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgrün-\n\nden ergeben und das Urteil wenigstens sinngemäß erkennen lässt, was der \n\nBerufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (Senatsurteil vom \n\n9. Februar 2005 - VIII ZR 22/04, NJW 2005, 1187 unter II 1). Ein solcher Aus-\n\nnahmefall liegt hier vor. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, der Grund-\n\nlage des Berufungs- und damit auch des Revisionsverfahrens geworden ist, \n\nlässt sich dem Berufungsurteil in gerade noch ausreichendem Maße entneh-\n\nmen. Aus der Darstellung in den Gründen des Berufungsurteils sowie der Be-\n\nzugnahme des Berufungsgerichts auf die erstinstanzlichen Feststellungen er-\n\ngibt sich, dass die Klägerin im Berufungsverfahren nur noch die vom Amtsge-\n\nricht aberkannte Forderung auf Nachzahlungen sowie Vorauszahlungen hin-\n\nsichtlich der von den Beklagten zu tragenden Kosten für Heizung und Warm-\n\nwasser weiter verfolgt hat und dass hierauf von der ursprünglichen Klageforde-\n\nrung nur noch ein Betrag von 1.358,43 € nebst Zinsen entfällt. Damit wird das \n\nBegehren der Klägerin im Berufungsverfahren noch hinreichend deutlich, auch \n\nwenn der gegenüber dem ersten Rechtszug eingeschränkte Berufungsantrag \n\nselbst im Berufungsurteil nicht wiedergegeben ist. \n\n9 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf \n\ndie geltend gemachten Nachzahlungen sowie erhöhten Vorauszahlungen für \n\nHeizung und Warmwasser versagt. Die Abrechnungen der Klägerin für die Jah-\n\nre 2001 und 2002, aus denen der Anspruch hergeleitet wird, sind nicht ord-\n\nnungsgemäß. Ohne Zustimmung der Beklagten zum sogenannten Wärme-\n\ncontracting war die Klägerin nicht berechtigt, der Abrechnung die Wärmeliefe-\n\nrungskosten zugrunde zu legen, die ihr selbst vom Wärmelieferanten in Rech-\n\nnung gestellt worden waren. Will der Vermieter von Wohnraum während eines \n\nlaufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage \n\nauf einen Dritten übertragen (\"Wärmecontracting\"), bedarf es hierfür einer Zu-\n\nstimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung darüber im Mietver-\n\ntrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen \n\n(Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776). Das Beru-\n\nfungsgericht hat mit Recht angenommen, dass danach auch im vorliegenden \n\nFall die Zustimmung der Beklagten zur Umstellung der Heizungs- und Warm-\n\nwasserversorgung von der vereinbarten Eigenversorgung auf das Wärme-\n\ncontracting erforderlich war. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin \n\nauch nicht. Sie greift das Urteil des Berufungsgerichts in materiell-rechtlicher \n\nHinsicht nicht an. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 07.10.2004 - 4 C 1059/04 - \n\nLG München II, Entscheidung vom 07.06.2005 - 12 S 6449/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/viii-zr-153-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/viii-zr-153-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:41.802235+00:00"}}