{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_151-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"VIII ZR 151/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Juli 2008 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB § 89a Abs. 2, BGB § 249 Abs. 1, § 252 Der Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündi- gungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt, wenn der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbe- fristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat (Fortführung von BGHZ 122, 9).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 151/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2008 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 89a Abs. 2, BGB § 249 Abs. 1, § 252 \n\nDer Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündi-\n\ngungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt, \n\nwenn der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbe-\n\nfristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat (Fortführung von BGHZ 122, 9). \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 151/05 - OLG Karlsruhe \n\n LG Heidelberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war seit Anfang 1989 als Handelsvertreter von der Beklagten \n\nmit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen \n\naller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde liegende Handelsvertre-\n\ntervertrag vom 19. September 1988 enthält in § 10 folgende Regelung: \n\n\"I. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. \n\nII. \n\nInnerhalb der ersten drei Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit \neiner Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum \nAblauf des fünften Jahres der Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von \ndrei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden. Danach ver-\nzichtet die AG (Beklagte) auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn \nnicht der Mitarbeiter berufsunfähig ist. … \n\nIII. Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung bleibt hier-\n\nvon unberührt.\" \n\n2 \n\nWegen behaupteter Verstöße des Klägers gegen ein vertragliches Wett-\n\nbewerbsverbot kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom \n\n10. Dezember 1997 fristlos. An dieser Kündigung hielt die Beklagte trotz Wider-\n\nspruchs des Klägers fest. Darauf erklärte der Kläger seinerseits mit Schreiben \n\nvom 15. Januar 1998 die fristlose Kündigung des Vertrags. Er nahm eine an-\n\nderweitige selbständige Tätigkeit auf; das dadurch erzielte Einkommen blieb \n\njedoch nach seinem Vortrag in den Jahren 1998 bis 2001 hinter den Einkünften \n\nzurück, die ihm 1997 durch seine Tätigkeit für die Beklagte zuflossen. Durch \n\nrechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September \n\n2003 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom \n\n10. Dezember 1997 bis Ende 1998 Schadensersatz in Höhe von 69.141,55 € \n\nnebst Zinsen zu leisten, weil ihre fristlose Kündigung unberechtigt gewesen sei. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger weiteren Schadenser-\n\nsatz für die Jahre 1999 bis 2001, den er mit der Differenz zwischen dem 1997 \n\nbei der Beklagten erzielten Einkommen und seinen Einkünften in den Jahren \n\n1999 bis 2001 in Höhe von insgesamt 109.492,88 € nebst Zinsen beziffert, so-\n\nwie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, darüber hinaus dem Klä-\n\nger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von ihr schuldhaft \n\nverursachte und vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertrags-\n\nverhältnisses, zugegangen am 15. Januar 1998, noch entstehen wird. Das \n\nLandgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 50.631,70 € nebst Zinsen verur-\n\nteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung gerich-\n\ntete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger seinen auf Verurteilung der Beklagten zur \n\nZahlung weiterer 58.861,18 € nebst Zinsen gerichteten Zahlungsantrag und \n\nseinen Feststellungsantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDem Kläger stehe ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß \n\n§ 89a Abs. 2 HGB nicht zu. Das Landgericht habe den zu ersetzenden Schaden \n\nzu Recht auf die Zeit bis Ende 1999 begrenzt. Der nach § 249 Abs. 1 BGB zu \n\nbemessende Schadensersatzanspruch sei aufgrund des Schutzzwecks der \n\nNorm zeitlich zu beschränken. \n\n7 \n\nDer Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB solle es dem kün-\n\ndigenden Handelsvertreter ermöglichen, ein unzumutbar gewordenes Vertrags-\n\nverhältnis zu kündigen und dafür angemessen wirtschaftlich entschädigt zu \n\nwerden. Der Anspruch sei zeitlich zu begrenzen, auch und gerade weil das Ver-\n\ntragsverhältnis von der Beklagten nicht mehr ordentlich habe gekündigt werden \n\nkönnen. Eine zeitliche Begrenzung sei im Rahmen der vergleichbaren Rege-\n\nlung des § 628 Abs. 2 BGB anerkannt. Berücksichtigt werden müsse auch der \n\nUmstand, dass der Kläger das Vertragsverhältnis selbst gekündigt habe. Der \n\ndurch den Verzicht der Beklagten auf ein ordentliches Kündigungsrecht nach \n\nfünfjähriger Mitarbeit des Klägers gewährte Bestandsschutz habe deshalb nicht \n\nmehr gewährleistet werden können. Eine Verpflichtung der Beklagten, faktisch \n\nbis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr des Klägers Schadensersatz zu leisten, \n\nsei mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbar und würde die Beklagte un-\n\nangemessen belasten. \n\n8 \n\nDie Befristung des Schadensersatzanspruchs auf die Dauer von insge-\n\nsamt zwei Jahren seit der Kündigung erscheine unter Berücksichtigung der be-\n\nrechtigten Interessen beider Parteien - der persönlichen Verhältnisse des Klä-\n\ngers, vor allem seines Alters, der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beklagten und \n\nder Arbeitsmarktsituation einerseits und des Umstandes, dass es dem Kläger \n\nschnell gelungen sei, mit seiner aufgenommenen selbständigen Tätigkeit ein \n\nbeachtliches Einkommen zu erzielen, andererseits - angemessen. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. Ein Anspruch des Klägers auf weiteren Schadensersatz aus \n\n§ 89a Abs. 2 HGB, der zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht mehr im \n\nStreit ist, kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ver-\n\nneint werden. Eine starre zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs \n\nist im konkreten Fall wegen des vertraglichen Ausschlusses des Rechts der \n\nBeklagten zur ordentlichen Kündigung nicht zulässig. \n\n10 \n\n1. Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die \n\nvon der Beklagten veranlasste fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhält-\n\nnisses stünde. Ihm steht danach grundsätzlich der Gewinn zu, den er bei Fort-\n\nsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte erzielt hätte (§ 252 BGB). Im Regelfall \n\nkann der Handelsvertreter nach diesen Vorschriften Schadensersatz gemäß \n\n§ 89a Abs. 2 HGB nur für die Zeit bis zum von vornherein vereinbarten oder \n\ndurch eine ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende beanspru-\n\nchen. Die zeitliche Begrenzung ist durch den Schutzzweck der Norm geboten, \n\ndie dem Handelsvertreter Ersatz nur für den durch die vorzeitige Beendigung \n\ndes Handelsvertretervertrags verursachten Schaden gewähren soll (BGHZ 122, \n\n9, 14). \n\n11 \n\nIn der vorgenannten Senatsentscheidung ist nicht ausdrücklich ausge-\n\nsprochen, ob es für die zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt ankommt, zu \n\ndem der Kündigungsgegner hätte ordentlich kündigen können, oder ob der \n\nnächste ordentliche Kündigungstermin für den Kündigenden maßgeblich ist. \n\nSoweit der Senat (aaO) ausgeführt hat, § 89a HGB solle es dem Kündigenden \n\nersparen, ein unzumutbar gewordenes Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der \n\nordentlichen Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung fortsetzen zu \n\nmüssen, dazu solle er auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezwungen \n\nsein, könnte dies so verstanden werden, als sei letzteres der Fall. \n\n12 \n\nEntscheidend für die zeitliche Begrenzung des Schadensersatzan-\n\nspruchs ist jedoch der Umstand, dass der Kündigende Vermögensvorteile aus \n\ndem Vertragsverhältnis, für deren Verlust der Kündigungsgegner schadenser-\n\nsatzpflichtig ist, nur bis zu dem Zeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit erwarten kann \n\n(§ 252 BGB), zu dem sich der Kündigungsgegner durch ordentliche Kündigung \n\nvon dem Vertrag hätte lösen können. Soweit ein auf unbestimmte Zeit laufen-\n\ndes Vertragsverhältnis - wie hier - für beide Parteien unterschiedliche Kündi-\n\ngungsmöglichkeiten vorsieht, kann es deshalb nur darauf ankommen, wann der \n\nKündigungsgegner erstmals hätte ordentlich kündigen können. Insofern gilt für \n\ndas Handelsvertreterverhältnis nichts anderes als für sonstige Dauerschuldver-\n\nhältnisse (vgl. zum Leasingvertrag BGHZ 95, 39, 46 ff.; zum Darlehensvertrag \n\nBGHZ 104, 337, 343). Diese Sichtweise entspricht auch der einhelligen Auffas-\n\nsung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 191; \n\nBaumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 89a Rdnr. 34; Koller/Roth/Morck, HGB, \n\n6. Aufl., § 89a Rdnr. 8; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 89a \n\nRdnr. 25; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 15 Rdnr. 93; vgl. auch Münch-\n\nKommBGB/Henssler, 4. Aufl., § 628 Rdnr. 57; Erman/Belling, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 628 Rdnr. 28 f.; Staudinger/Otto, BGB (2004), § 281 Rdnr. C 36). \n\n13 \n\nDanach unterliegt der Schadensersatzanspruch des Klägers hier keiner \n\nzeitlichen Beschränkung, weil die Beklagte vertraglich auf ein Recht zur ordent-\n\nlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags verzichtet hat. Sie hätte also \n\n- jenseits eines Rechts zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund - keine \n\nMöglichkeit gehabt, das Vertragsverhältnis gegen den Willen des Klägers zu \n\nbeenden und auf diese Weise die ihm daraus erwachsenden Vermögensvortei-\n\nle zeitlich zu begrenzen. \n\n14 \n\n2. Eine zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs folgt entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus der Rechtsprechung \n\ndes Bundesarbeitsgerichts zu § 628 Abs. 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat \n\nfür den Fall, dass ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungs-\n\nschutzgesetz genießt, einen zeitlich unbeschränkten Schadensersatzanspruch \n\ndes Arbeitnehmers wegen einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Ar-\n\nbeitgebers veranlassten Kündigung nach § 628 Abs. 2 BGB abgelehnt. Es hat \n\nvielmehr angenommen, der Anspruch sei zeitlich bis zum Ablauf der Kündi-\n\ngungsfrist einer fiktiven ordentlichen Kündigung zu begrenzen, zu dem aller-\n\ndings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene \n\nEntschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG hinzutreten könne (BAGE 98, \n\n275, 288). Ob einem nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmer eine Entschädi-\n\ngung bis zum vereinbarten Vertragsende - etwa bis zur Vollendung des \n\n65. Lebensjahres - geleistet werden muss, hat es ausdrücklich offen gelassen \n\n(aaO, 292). \n\n15 \n\nDie Regelungen über den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz sind auf \n\nden hier zu beurteilenden Fall des vertraglichen Ausschlusses der ordentlichen \n\nKündigung eines Handelsvertreterverhältnisses nicht übertragbar. Das Bundes-\n\narbeitsgericht hat die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung \n\ndes Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers mit derjenigen des Arbeit-\n\nnehmers verglichen, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündi-\n\ngung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, \n\nweil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§ 9 KSchG). \n\nWenn nach der Wertung des Gesetzgebers trotz Kündigungsschutzes bei grob \n\nsozialwidrigen oder sittenwidrigen Kündigungen durch den Arbeitgeber in die-\n\nsem Fall eine Ersatzpflicht im Rahmen der §§ 9, 10 KSchG beschränkt sei, \n\nkönne im Falle der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen eines \n\nvertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kein Endlosschaden zuerkannt \n\nwerden. Vielmehr biete es sich an, für die Bemessung des - über die Vergütung \n\nbis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinausgehenden - Ausgleichs ebenfalls auf \n\ndie Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen (BAGE aaO, 291 f.). \n\nAn einer den §§ 9 f. KSchG vergleichbaren gesetzgeberischen Wertungsent-\n\nscheidung fehlt es für das Handelsvertreterverhältnis, in dem der Unternehmer \n\nwie hier freiwillig auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung verzichtet \n\nhat. \n\n16 \n\n3. Der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Ver-\n\ntragsfreiheit ermöglicht es, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen \n\nZeitraum einzugehen (BGHZ 64, 288, 290; Senatsurteil vom 26. April 1995 \n\n- VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, unter II 1). Die im Gesetz (§ 89 Abs. 1 HGB) \n\ngeregelte Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung \n\nhaben die Parteien zu Lasten der Beklagten ausdrücklich vertraglich abbedun-\n\ngen. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bestehen grundsätz-\n\nlich keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995, aaO). Damit hat die \n\nBeklagte auch das Risiko übernommen, dem Kläger die ihm nach dem Vertrag \n\ngebührenden Leistungen bis zur altersbedingten Beendigung seiner Handels-\n\nvertretertätigkeit gewähren zu müssen. \n\n17 \n\nDieses Risiko ist ihr nicht deshalb abgenommen, weil der Kläger selbst \n\ndas Vertragsverhältnis fristlos gekündigt und damit auf Primäransprüche aus \n\ndem Vertrag freiwillig verzichtet hat. Denn § 89a Abs. 2 HGB soll ihn gerade \n\nfreistellen von etwaigen Vermögensnachteilen, die mit dieser Entscheidung \n\nverbunden sind. Nach § 89a Abs. 2 HGB hat der Unternehmer dem kündigen-\n\nden Handelsvertreter als Schaden den Gewinn zu ersetzen, den dieser bis zum \n\nvertragsgemäß vorgesehenen Ende des Vertrages hätte erzielen können (BGH, \n\nUrteil vom 1. März 1984 - I ZR 3/82, WM 1984, 1005, unter II 1). Steht dieses \n\nEnde nach der vertraglichen Vereinbarung im Belieben des Handelsvertreters, \n\nkommt eine starre zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs nicht in \n\nBetracht. Das ist unabhängig davon, ob es dem Kläger gelungen ist, schon als-\n\nbald nach der Kündigung wieder ein beachtliches Einkommen zu erzielen. \n\n18 \n\n4. Die Beklagte hat vielmehr dem Kläger zeitlich unbeschränkt den Ge-\n\nwinn zu ersetzen, der aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte nach dem ge-\n\nwöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbeson-\n\ndere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit \n\nerwartet werden konnte (§ 252 BGB). Bei der Ermittlung des entgangenen Ge-\n\nwinns ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Beklagte als \n\nselbständiger Gewerbetreibender tätig war und ihm kein festes Jahresgehalt \n\nzustand. Es können deshalb für die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht \n\nohne Weiteres die von ihm im letzten Vertragsjahr 1997 erzielten Einkünfte bis \n\nzum voraussichtlichen altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben \n\nfortgeschrieben werden. Vielmehr bedarf es detaillierter Feststellungen dazu, \n\nwie sich die Einnahmen des Klägers und die Kosten seiner selbständigen Tä-\n\ntigkeit bei einer Fortdauer des Vertragsverhältnisses auf längere Sicht entwi-\n\nckelt hätten. \n\n19 \n\nEin Schadensersatzanspruch besteht nur insoweit, als eine hinreichende \n\nWahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger auch langfristig Gewinne (in \n\neiner zu beziffernden Höhe) hätte erwarten können, die seine tatsächlichen \n\nEinkünfte aus der von ihm aufgenommenen anderweitigen Tätigkeit überstei-\n\ngen, ohne dass dies auf einem Verstoß des Klägers gegen seine Schadens-\n\nminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB beruht. Da die \n\nBeklagte nach dem Vortrag des Klägers gleichlautende Verträge mit zahlrei-\n\nchen anderen Handelsvertretern geschlossen hat, bietet es sich an, bei der Er-\n\nmittlung des entgangenen Gewinns die Entwicklung dieser Vertragsverhältnisse \n\nzu berücksichtigen. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es nach dem oben Ausgeführten weiterer \n\ntatsächlicher Feststellungen zur Höhe des dem Kläger bis Ende des Jahres \n\n2001 entstandenen Schadens sowie - im Hinblick auf den Feststellungsantrag - \n\ndazu bedarf, ob auch darüber hinaus der Eintritt eines weiteren Schadens \n\nwahrscheinlich ist (vgl. BGHZ 166, 84, 90), ist die Sache nicht zur Endentschei- \n\ndung reif. Sie ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nRichterin Dr. Milger ist urlaubsab- \nwesend und dadurch gehindert, zu \nunterschreiben. \n29.07.2008 \n\n Ball \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 22.07.2004 - 7 O 42/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 166/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/viii-zr-151-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":8},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/viii-zr-151-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:34:22.668234+00:00"}}