{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_148-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"VIII ZR 148/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Oktober 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KWKG (2000) § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG (2000) müssen die dort genannten Energieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der all- gemeinen Versorgung von Letztverbrauchern tätig gewesen sein. Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG (2000) ist über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erforderlich, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 für die allgemei- ne Versorgung bestimmt gewesen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264). Dafür reicht es nicht aus, dass das Energie- versorgungsunternehmen bereits vor dem genannten Zeitpunkt bereit war, künftig alle Abnehmer, die dies wünschen, zu beliefern. Vielmehr muss dies auch tatsächlich möglich gewesen sein (Ergänzung des vorbezeichneten Senatsurteils).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 148/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKWKG (2000) § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 \n\nIm Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG (2000) müssen die dort genannten \nEnergieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der all-\ngemeinen Versorgung von Letztverbrauchern tätig gewesen sein. \n\nIm Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG (2000) ist über den Wortlaut der Vorschrift \nhinaus erforderlich, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 für die allgemei-\nne Versorgung bestimmt gewesen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. März \n2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264). Dafür reicht es nicht aus, dass das Energie-\nversorgungsunternehmen bereits vor dem genannten Zeitpunkt bereit war, künftig \nalle Abnehmer, die dies wünschen, zu beliefern. Vielmehr muss dies auch tatsächlich \nmöglich gewesen sein (Ergänzung des vorbezeichneten Senatsurteils). \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 148/05 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2006 durch die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die \n\nRichterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 26. Mai 1998 schloss die Gesellschaft \n\n mbH & Co. KG \n\n(G. ) mit \n\nder \n\nJ. -Gesellschaft \n\n gGmbH einen Energie-\n\ndienstleistungsvertrag. Durch diesen Vertrag übernahm die G. die Errichtung \n\nund den Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) auf dem \n\nKrankenhausgelände der J. -Gesellschaft in S. zur Ver-\n\nsorgung von deren Einrichtungen mit Energie. Zugleich wurde der G. freige-\n\nstellt, die Anlage zur Mitversorgung Dritter und zur Schaffung eines Versor-\n\ngungsnetzes zu nutzen. Davon wollte die G. künftig durch Versorgung von \n\nKunden in zwei neu ausgewiesenen Bebauungsplangebieten der Stadt S. \n\n Gebrauch machen. \n\n2 \n\nDurch Gesellschaftsvertrag vom 22. Juli 1998 gründete die G. die \n\nKlägerin. Diese errichtete die geplante KWK-Anlage und nahm sie vor dem \n\n1. Januar 2000 in Betrieb. Mit dem darin auf der Basis von Erdgas erzeugten \n\nStrom versorgte die Klägerin nach ihrer Behauptung schon vor dem 1. Januar \n\n2000 das Krankenhaus der J. -Gesellschaft und ein Altenpflegeheim, \n\ndas \n\nauf \n\ndem \n\nKrankenhausgelände \n\nvon \n\nder \n\nR. \n\nGmbH betrieben wird. Am 6. Juni 2000 schlossen die G. und die Klägerin mit \n\nder Stadt S. einen Rahmenvertrag über die Wärme- und Strom-\n\nversorgung der beiden neuen Bebauungsplangebiete. Ab dem 4. Juli 2001 lie-\n\nferte die Klägerin Baustrom an die E. . Ab Dezem-\n\nber 2001 speiste sie nicht verbrauchten Strom in das ihrem Netz vorgelagerte \n\nNetz der Beklagten ein. Seit Ende 2002 versorgt die Klägerin Endkunden in den \n\nbeiden neuen Bebauungsplangebieten. \n\n3 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte für den \n\nStrom, den sie in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 in ihr eige-\n\nnes Netz eingespeist hat, auf Belastungsausgleich nach dem Gesetz zum \n\nSchutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopp-\n\nlungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703; im Folgenden: KWKG 2000) in \n\nAnspruch genommen. Gemäß näherer Berechnung hat sie insgesamt Zahlung \n\nvon 69.230,56 € nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage \n\nabgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr \n\nKlagebegehren weiter. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nSoweit die Klägerin den ersten Förderweg in Anspruch nehme, falle sie \n\nnicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG. \n\nDer Strom stamme zwar aus einer KWK-Anlage. Die Klägerin sei auch ein \n\nEnergieversorgungsunternehmen, das die Versorgung von Letztverbrauchern \n\nsicherstelle. Die Klägerin habe jedoch nicht die allgemeine Versorgung im Sin-\n\nne des insoweit maßgeblichen § 2 Abs. 3 EnWG a.F. sichergestellt. Diese müs-\n\nse von vorneherein für jeden Abnehmer offen und dürfe nicht auf bestimmte \n\nAbnehmer beschränkt sein. Das sei jedenfalls zum Zeitpunkt 1. Januar 2000, \n\ndem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Stichtag, \n\nnicht gegeben gewesen. Die Klägerin habe lediglich ein Krankenhaus und ein \n\nAltenheim und damit einzelne Abnehmer auf dem eigenen Areal versorgt. Die \n\nVersorgung weiterer Abnehmer in den von den Bebauungsplänen erfassten \n\nGebieten sei nur geplant gewesen und reiche daher nicht zur Wahrung des \n\nStichtages aus. Gleiches gelte für die E. , der erst \n\nab 4. Juli 2001 Baustrom geliefert worden sei. \n\n7 \n\nDer Klägerin stünden Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht nach \n\ndem dritten Förderweg gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG zu. Zwar sei die \n\nKlägerin Netzbetreiberin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG und \n\nbetreibe die Beklagte das vorgelagerte Netz. Des Weiteren sei die Klägerin \n\nEnergieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG. \n\nAuch gelte § 3 Abs. 1 KWKG gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG entsprechend, \n\nda die Klägerin den Strom aus der KWK-Anlage in ihr eigenes Netz einspeise. \n\nJedoch scheitere ein Anspruch daran, dass die Klägerin erst ab Dezember \n\n2001 überschüssigen Strom in das vorgelagerte Netz der Beklagten eingespeist \n\nhabe, also der Strom vor dem maßgeblichen Stichtag nicht der allgemeinen \n\nVersorgung zugute gekommen sei. Dies sei nach dem in § 1 KWKG genannten \n\nZweck, dem befristeten Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen \n\nVersorgung, aber erforderlich, um einen Vergütungsanspruch gegen die Be-\n\nklagte durchsetzen zu können. Zudem habe die Klägerin die Voraussetzungen \n\ndes § 3 Abs. 2 Satz 1 (richtig: Satz 2) KWKG, der getrennte Konten nach § 9 \n\nAbs. 2 EnWG verlange, nicht erfüllt. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so \n\ndass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der \n\nKlägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 5 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 KWKG 2000 auf Belastungsausgleich für den Strom, den sie in der \n\nZeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 in ihr eigenes Netz eingespeist \n\nhat, zu Recht verneint. \n\n9 \n\nDer vorgenannte Anspruch ist noch nach dem Kraft-Wärme-Kopp-\n\nlungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar in-\n\nzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Ge-\n\nsetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-\n\nKopplung \n\n(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 \n\n(BGBl. I \n\nS. 1092; im Folgenden: KWKG 2002) erst am 1. April 2002 und damit nach dem \n\nhier in Rede stehenden Zeitraum geschehen. \n\n10 \n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 kann ein Netzbetreiber, so-\n\nweit er Zahlungen nach § 3 zu leisten hat, von dem Betreiber des vorgelagerten \n\nNetzes (\"vorgelagerter Netzbetreiber\") einen Ausgleich für seine Zahlungen \n\nverlangen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin betreibt \n\nzwar in S. ein Stromnetz, dem das Netz der Beklagten vorgelagert \n\nist. Sie hat jedoch für den hier in Rede stehenden Strom keine Zahlungen nach \n\n§ 3 KWKG 2000 zu leisten. \n\n11 \n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG 2000 sind Netzbetreiber ver-\n\npflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom \n\naus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu \n\nvergüten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 bleiben bereits be-\n\nstehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 unberührt. Nach beiden Regelungen trifft die Klägerin keine Zahlungs-\n\npflicht für den hier in Rede stehenden Strom. Eine solche scheidet allerdings \n\nnicht schon deswegen aus, weil die Klägerin nicht nur das Netz betreibt, in das \n\nder Strom eingespeist worden ist, sondern auch die KWK-Anlage, in der er er-\n\nzeugt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000 gilt Absatz 1 für Netz-\n\nbetreiber, die den Strom aus Anlagen nach § 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, \n\nentsprechend. Die Klägerin hat aber deswegen keine Zahlungen nach § 3 \n\nKWKG 2000 zu leisten, weil der betreffende Strom nicht in den durch § 2 \n\nKWKG 2000 geregelten Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, auf den § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 KWKG 2000 sowohl in dem ersten als auch in dem zweiten Halb-\n\nsatz Bezug nimmt. \n\n12 \n\n1. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf § 2 Abs. 1 Satz 1 \n\nKWKG 2000. Danach regelt das Gesetz die Abnahme und Vergütung von \n\nStrom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkoh-\n\nle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversor-\n\ngungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von \n\nLetztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am \n\n31. Dezember 1999 tätig waren. Der in Rede stehende Strom stammt zwar aus \n\neiner KWK-Anlage auf Basis von Erdgas. Die Klägerin gehört jedoch in zeitli-\n\ncher Hinsicht nicht zu den Energieversorgungsunternehmen, die die allgemeine \n\nVersorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger be-\n\nreits am 31. Dezember 1999 tätig waren. \n\n13 \n\na) Energieversorgungsunternehmen \n\nim Sinne des Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetzes 2000 sind nach der insoweit maßgeblichen Begriffsbestim-\n\nmung in § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der seinerzeit geltenden \n\nFassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom \n\n24. April 1998 (BGBl. I S. 730; nachfolgend: EnWG 1998) alle Unternehmen \n\nund Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine \n\nVersorgung betreiben (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, WM \n\n2004, 2256 unter II 2 b; Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, WM \n\n2005, 2057 unter II 1 b cc m.w.Nachw.). Davon erfasst § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG \n\n2000 zunächst einmal nur diejenigen, die die allgemeine Versorgung von Letzt-\n\nverbrauchern sicherstellen. Die Begriffe der allgemeinen Versorgung und der \n\nLetztverbraucher sind im Energiewirtschaftsgesetz 1998 nicht definiert. In § 2 \n\nAbs. 3 EnWG 1998 ist die allgemeine Versorgung der Versorgung anderer ge-\n\ngenübergestellt. Daraus ergibt sich, dass die allgemeine Versorgung nicht von \n\nvorneherein auf bestimmte Abnehmer begrenzt sein darf, sondern grundsätzlich \n\nfür jeden Abnehmer offen sein muss (Senatsurteil vom 10. März 2004 - VIII ZR \n\n213/02, WM 2004, 2264 unter B I 2 a cc m.w.Nachw.). Letztverbraucher sind \n\nnach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Abnehmer, die den Strom zum ei-\n\ngenen Verbrauch beziehen. \n\n14 \n\nWeiter erfasst § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 nach seinem Wortlaut nur \n\ndie Energieversorgungsunternehmen, die als Energieversorger bereits am \n\n31. Dezember 1999 tätig waren. Der Begriff des Energieversorgers, der an-\n\nsonsten im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2000 nicht verwendet wird, ist mit \n\ndem des Energieversorgungsunternehmens gleichzusetzen (Salje, Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz, 1. Aufl. 2001, § 2 Rdnr. 76). Obwohl die Vorschrift \n\ninsoweit nicht ausdrücklich von Energieversorgungsunternehmen der allgemei-\n\nnen Versorgung von Letztverbrauchern spricht, ist erforderlich, dass die Ener-\n\ngieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der all-\n\ngemeinen Versorgung von Letztverbrauchern tätig gewesen sind. Es reicht \n\nnicht aus, dass die Versorgung zu dem genannten Zeitpunkt auf bestimmte ein-\n\nzelne Abnehmer begrenzt gewesen ist (a.A. Salje, aaO). Das folgt nicht nur aus \n\ndem Zusammenhang mit dem unmittelbar vorausgehenden Halbsatz, der eine \n\nBeschränkung auf Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versor-\n\ngung von Letztverbrauchern enthält, sondern insbesondere aus dem Zweck des \n\nGesetzes. Dieser besteht nach § 1 KWKG 2000 in dem befristeten Schutz der \n\nKraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Ener-\n\ngieeinsparung und Klimaschutz. Ergänzend heißt es dazu in der Begründung \n\ndes Gesetzentwurfs der damaligen Koalitionsfraktionen, der Fortbestand der \n\nKWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung sei im liberalisierten Strommarkt \n\nwegen der wesentlich gefallenen Strombezugskosten bedroht (BT-Drucks. \n\n14/2765 S. 4; vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter \n\nII 3 b aa; Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B III 1). Der danach durch \n\ndas Gesetz bezweckte Bestandsschutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der all-\n\ngemeinen Versorgung schließt es aus, diejenigen Energieversorgungsunter-\n\nnehmen einzubeziehen, die zu dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 maß-\n\ngeblichen Zeitpunkt noch keine allgemeine Versorgung - insoweit speziell von \n\nLetztverbrauchern - durchgeführt haben, sondern nur eine auf bestimmte Ab-\n\nnehmer begrenzte Versorgung. Dementsprechend hat der Senat auch in dem \n\nFall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 über den Wortlaut dieser Vorschrift \n\nhinaus als zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ver-\n\nlangt, dass der Strom für die allgemeine Versorgung bestimmt (Senatsurteil \n\nvom 11. Februar 2004, aaO, unter II 2 c) und diese bereits vor dem 1. Januar \n\n2000 erfolgt ist (Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B III 1). \n\n15 \n\nb) Hier ist die Klägerin nicht bereits am 31. Dezember 1999 als Energie-\n\nversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern \n\ntätig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie nach ihrer eigenen Behauptung le-\n\ndiglich zwei einzelne Abnehmer auf dem Krankenhausgelände der J. -\n\nGesellschaft in S. mit Strom versorgt, und zwar das Krankenhaus \n\nselbst und das von der R. GmbH betriebene Al-\n\ntenpflegeheim. Die Versorgung der E. mit Bau-\n\nstrom ist erst ab dem 4. Juli 2001 erfolgt, die Einspeisung von überschüssigem \n\nStrom in das vorgelagerte Netz der Beklagten erst ab Dezember 2001 und die \n\nStromversorgung von Letztverbrauchern in den beiden neuen Bebauungsplan-\n\ngebieten der Stadt S. sogar erst ab Ende des Jahres 2002, als das \n\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2000 bereits außer Kraft getreten und durch das \n\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2002 ersetzt worden war (vgl. oben unter II). \n\n16 \n\nDer Umstand, dass die Muttergesellschaft der Klägerin, die G. , schon \n\nbei Abschluss des Vertrages mit der J. -Gesellschaft am 26. Mai 1998 \n\nbeabsichtigt hat, gemäß der ihr vertraglich eingeräumten Befugnis die geplante \n\nKWK-Anlage mittels eines noch zu errichtenden Netzes auch zur Versorgung \n\nvon Kunden in den beiden neuen Bebauungsplangebieten zu nutzen, rechtfer-\n\ntigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat zwar in dem Urteil vom 10. März \n\n2004 im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 für die Annahme, dass \n\nder betreffende Strom der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 KWKG \n\n2000 dient, den Vortrag der dortigen Klägerin ausreichen lassen, dass sie über \n\ndie ortsansässigen Industrieunternehmen hinaus auch alle gewerblichen, freibe-\n\nruflichen und privaten Abnehmer, die dies wünschten, mit dem Strom beliefere \n\nund solche Abnehmer auch tatsächlich beliefert habe (aaO, unter B I 2 a cc). \n\nEine derartige Bereitschaft genügt im vorliegenden Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 \n\nKWKG jedoch allein schon deswegen nicht, weil danach das Energieversor-\n\ngungsunternehmen, wie oben (unter II 1 a) dargelegt, als solches der allgemei-\n\nnen Versorgung von Letztverbrauchern bereits am 31. Dezember 1999 tätig \n\ngewesen sein muss, was hier gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht der \n\nFall ist. Davon abgesehen muss die Bereitschaft, soll sie nicht nur rein theore-\n\ntisch bestehen, - wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 10. März 2004 \n\n(aaO) zugrunde lag - auch tatsächlich zu verwirklichen gewesen sein. Auch das \n\ntrifft hier nicht zu. Wie schon das Landgericht festgestellt hat, waren am \n\n31. Dezember 1999 weder über das Krankenhaus und das Altenheim hinaus \n\nAbnehmer vorhanden, die den Strom hätten abnehmen können, noch war die \n\nKlägerin mangels eines entsprechenden Netzes in der Lage, derartige Abneh-\n\nmer zu beliefern. Vielmehr ist das Netz, mit dem die Klägerin inzwischen die \n\nAbnehmer \n\nin den beiden neuen Bebauungsplangebieten der Stadt S. \n\n versorgt, erst später errichtet worden. Das ergibt sich bereits daraus, \n\ndass sich die G. und die Klägerin erst durch den Rahmenvertrag mit der \n\nStadt S. vom 6. Juni 2000 zur Errichtung des Netzes verpflichtet \n\nhaben. \n\n17 \n\n2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \n\nKWKG 2000. Nach dieser Bestimmung gilt das Gesetz auch für Strom aus \n\nKWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, \n\nder auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abge-\n\nschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird. \n\nDer in Rede stehende Strom stammt zwar aus einer KWK-Anlage auf Basis von \n\nErdgas. Die Klägerin ist auch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne \n\nder Vorschrift. Dazu gehören, anders als im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG \n\n2000 (vgl. dazu oben unter II 1 a), alle in § 2 Abs. 3 EnWG 1998 aufgeführten \n\nUnternehmen und Betriebe, also auch die, die andere mit Energie versorgen \n\n(Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsurteil vom \n\n10. März 2004, aaO, unter B I 2 a bb; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO, \n\nunter II 1 b cc). Das trifft auf die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum \n\nvom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 zu. Es fehlt allerdings an dem nach \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 erforderlichen Liefervertrag zwischen Anla-\n\ngenbetreiber und Energieversorgungsunternehmen, da die Klägerin nicht nur \n\ndas Netz betreibt, in das der Strom eingespeist worden ist, sondern auch die \n\nKWK-Anlage, in der er erzeugt worden ist. Ob ein solcher Vertrag hier gemäß \n\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000 entbehrlich ist, wie das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die über den Wortlaut des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 hinaus zusätzlich erforderliche Vorausset-\n\nzung nicht erfüllt, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 für die allge-\n\nmeine Versorgung bestimmt gewesen ist (Senatsurteil vom 10. März 2004, \n\naaO, unter B III 1; vgl. bereits oben unter II 1 a). Auch insoweit reicht es nicht \n\naus, dass die Klägerin, wie von der G. bereits bei Abschluss des Vertrages \n\nmit der J. -Gesellschaft geplant, bereits vor dem 1. Januar 2000 bereit \n\nwar, künftig alle Abnehmer, die dies wünschen, mit Strom zu beliefern. Vielmehr \n\nmuss dies auch tatsächlich möglich gewesen sein, was hier nicht der Fall ist. \n\nInsoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter II 1 b) verwiesen. \n\n18 \n\n3. Sind nach alledem weder die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHalbs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 noch die der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, \n\n2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob der von \n\nder Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG \n\n2000 gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts auch daran scheitert, dass die \n\nKlägerin für den in Rede stehenden Strom entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG \n\n2000 keine getrennten Konten nach § 9 Abs. 2 EnWG 1998 geführt hat. \n\nWiechers Dr. Wolst Hermanns \n\n Dr. Milger Dr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nLG Dortmund, Entscheidung vom 13.08.2004 - 6 O 83/04 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2005 - 29 U 109/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/viii-zr-148-05","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":19},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/viii-zr-148-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:39.481224+00:00"}}